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VwGH 10.05.2021, Ro 2021/11/0006

VwGH 10.05.2021, Ro 2021/11/0006

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
RS 1
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl. etwa - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar; vgl. dazu etwa , und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. D, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18, der gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W208 2239253-1/6E, betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zivildienstserviceagentur), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des oben genannten Erkenntnisses wurde die Zivildienstpflicht des Revisionswerbers festgestellt.

2 Der Antragsteller bringt vor, die belangte Behörde werde ihn spätestens am amtswegig einer Organisation zur Ableistung des Zivildienstes zuweisen, wodurch das Ergebnis des mit der Beschwerde angestrebten Ziels, nämlich der Leistung des Wehrdienstes als Arzt im Militärspital verhindert würde. Er legte dazu einen Einberufungsbefehl des Militärkommandos Tirol für den als „GWD-Arzt“ vor.

3 Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub jenes der belangten Behörde an einer sofortigen Zuweisung zu einer Zivildienstorganisation. Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung fällt somit zugunsten des Antragstellers aus, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. D B in A, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18, gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W208 2239253-1/6E, betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zivildienstserviceagentur), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 2 ZDG fest, dass die Zivildienstpflicht des Revisionswerbers erloschen sei. Seine dagegen erhobene Beschwerde zog der Revisionswerber mit Schreiben vom , eingelangt beim Verwaltungsgericht am selben Tag, zurück.

2 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses hob das Verwaltungsgericht den erwähnten Bescheid der belangten Behörde auf und stellte fest, dass der Revisionswerber zivildienstpflichtig sei. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für zulässig. Dieses Erkenntnis wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Revisionswerber am zugestellt.

3 Gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

4 Die Revision ist zulässig, weil sie sich gegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, nach Zurückziehung der Beschwerde eine Entscheidung zu erlassen, wendet. Sie ist auch begründet:

5 Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl. etwa  - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vgl. dazu etwa , und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).

6 Der Revisionswerber hatte seine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid bereits am zurückgezogen. Ab diesem Zeitpunkt war das Verwaltungsgericht nicht mehr zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden, sondern es hätte das diesbezügliche Verfahren einzustellen gehabt. Somit erweist sich die Erlassung von Spruchpunkt I. des Erkenntnisses durch Zustellung am als rechtswidrig (zur Erlassung durch Zustellung vgl. etwa ).

7 Das Erkenntnis war daher in seinem angefochtenen Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110006.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-94914