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VwGH vom 08.11.2021, Ro 2021/05/0022

VwGH vom 08.11.2021, Ro 2021/05/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des D G in H, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-011/030/6783/2019-14, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Revisionswerber einer Übertretung der §§ 135 Abs. 1 und 5 iVm 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Verwalterin einer näher bezeichneten Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien in einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung in der Zeit von bis nicht dafür Sorge getragen habe, dass das Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der BO entsprechendem Zustand erhalten worden seien. Es sei unterlassen worden, eine fehlende Fassadenglasscheibe, die infolge einer Beschädigung beseitigt habe werden müssen, instand setzen zu lassen. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 135 Abs. 1 BO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 670,--, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von elf Stunden verhängt. Zudem wurde der Revisionswerber zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet und gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der C. GmbH ausgesprochen.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf EUR 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Stunden herabsetzte. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde angepasst und ausgesprochen, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Weiters erfolgte hinsichtlich der C. GmbH wiederum ein Haftungssausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG enthält das Erkenntnis entgegen § 25a Abs. 1 VwGG nicht.

3Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu zusammengefasst aus, das Vorliegen der „inkriminierten Konsenswidrigkeit“ sei nie bestritten worden, weshalb das Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen sei. Aufgrund des mittlerweile eingetretenen Wegfalls der Konsenswidrigkeit „und der damit verbundenen Spezialpräventive“ habe das Strafmaß jedoch herabgesetzt werden können.

4Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, seitens der C. GmbH sei im Tatzeitraum alles in ihren Kräften Stehende unternommen worden, um die in Rede stehende Glastafel zu ersetzen. In der Bescheidbeschwerde sei dazu umfangreiches Vorbringen erstattet worden (wird näher ausgeführt), das Verwaltungsgericht habe dazu aber keinerlei Feststellungen getroffen, weshalb diesbezüglich ein Abweichen von der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

5Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

6Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7Die - im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht unterlassenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als ordentliche Revision zu behandelnde (vgl. dazu etwa , mwN) - Revision ist zulässig und begründet.

8Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sowie der Zulässigkeitsbegründung und der inhaltlichen Begründung der Revision, jenem, welcher mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2021/05/0020, entschieden wurde.

9Aus den in der Begründung dieses Erkenntnises dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

10Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050022.J00

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