VwGH vom 29.11.2021, Ro 2021/03/0028

VwGH vom 29.11.2021, Ro 2021/03/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der Bezirkshauptmannschaft Leoben (protokolliert zu Ro 2021/03/0028) und 2. der Hgesellschaft mbH in S, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5 (protokolliert zu Ro 2021/03/0029), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 41.9-84/2021-2, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung der zweitrevisionswerbenden zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

1Die erstrevisionswerbende Behörde hat mit Bescheid vom den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für Verdienstentgang betreffend einen im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gelegenen Betrieb der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 32 und § 36 Abs. 1 lit. i EpiG abgewiesen, da eine Beschränkung bzw. Schließung des Betriebes der zweitrevisisonswerbenden Partei weder bescheidmäßig noch durch eine Verordnung auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 erfolgt sei.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit ersatzlos behoben. Das Verwaltungsgericht stellte - wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - fest, dass die revisionswerbende Partei ihren Sitz in Salzburg habe und sich der Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung in Leoben richte.

3In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Zuständigkeit durch die „subsidiäre Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 3 AZ 2 AVG“ bestimmt werden müsse. Der Antrag beziehe sich auf den Betrieb des Unternehmens, das seinen Sitz in Salzburg habe. Daher sei der Bürgermeister der Stadt Salzburg örtlich zuständig.

4Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der örtlichen Zuständigkeit (im Hinblick auf den hier gegenständlichen Antrag) fehle.

5Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegten ordentlichen Revisionen. Die zweitrevisionswerbende Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei, in der die gleichen Anträge auf Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gestellt werde wie in der von der zweitrevisionswerbenden Partei selbst erhobenen Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6Die Revisionen sind zulässig und begründet.

7Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom , Ra 2021/09/0005, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit der örtlichen Zuständigkeit für nach § 32 EpiG geltend gemachte Ansprüche auseinandergesetzt:

8Ausgehend von der Subsidiarität des § 3 AVG ist diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpiG geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.

9Gemäß § 33 EpiG ist zur Entscheidung über auf § 32 EpiG gestützte Ansprüche jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat.

10Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde daher gegeben.

11Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

12Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

13Die Revisionsbeantwortung der zweitrevisionswerbenden Partei zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei war zurückzuweisen, da ein Beitritt einer mitbeteiligten Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei, wie dies der Sache nach in der von der zweitrevisionswerbenden Partei erstatteten Revisionsbeantwortung zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei erfolgte, im VwGG keine Deckung findet (vgl. etwa ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030028.J00

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