VwGH vom 17.02.2021, Ro 2020/17/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen 1.) des Bundesministers für Finanzen und 2.) der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-413648/6/Gf/RoK, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: M S in W, vertreten durch Dr. Fabian A. Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom wurden über den Mitbeteiligten als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher genannten Gesellschaft wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG vierzehn Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Darüber hinaus wurde dem Mitbeteiligten ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde statt. Das LVwG behob das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt I.). Weiters sprach es aus, dass die mitbeteiligte Partei keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3Begründend führte das LVwG u.a. aus, eine Strafbarkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG trete nur dann ein, wenn im Zuge einer bewilligungslosen Ausspielung die in § 5 Abs. 5 lit. a Z 1 und 2 sowie lit. b Z 1 und 2 GSpG normierten Wertgrenzen überschritten würden, weil es sich dann nicht um eine in den Regelungsbereich der Länder fallende Ausspielung handle. Es gebe im konkreten Fall keine Feststellungen zum Überschreiten der Wertgrenzen, weshalb „nicht von der Tatbestandsmäßigkeit einer solchen Handlung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG“ ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
4Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden ordentlichen Amtsrevisionen. Die mitbeteiligte Partei erstattete je eine Revisionsbeantwortung und regte an, „der VwGH möge einen Antrag an den EuGH mit nachstehenden Fragen“ (zur Unionsrechtskonformität des GSpG) stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Amtsrevisionen erwogen:
5Die vorliegenden Amtsrevisionen erweisen sich als zulässig und berechtigt.
6Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, welcher vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2020/17/0008, 0014, entschieden wurde, weshalb auf die Begründung des genannten Erkenntnisses, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des § 5 GSpG, verwiesen wird.
7Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich, dass das LVwG verpflichtet gewesen wäre, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens konkrete Feststellungen zur Verwirklichung des objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG zu treffen. Insbesondere wäre festzustellen gewesen, ob im Revisionsfall eine Anbindung an das Bundesrechenzentrum vorgelegen ist. Solche Feststellungen sind aber in Verkennung der Rechtslage unterblieben.
8Damit hat das LVwG aber das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020170020.J00 |
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