VwGH vom 04.08.2020, Ro 2020/16/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , I413 2219425-1/8E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: G G in V, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1Unbestritten ist, dass die Mitbeteiligte von der G reg. Gen.m.b.H. eine Wohnung in der Wohnanlage „R“ gemietet hatte, die sie aufgrund eines Kaufvertrages im Dezember 2012 um einen - nach den Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gebildeten - „Fixkaufpreis“ von € 106.712,61 im Wohnungseigentum käuflich erwarb.
Aufgrund ihres Antrages vom verleibte das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 28. d.M. u.a. das Eigentumsrecht, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung sowie an einem Abstellplatz, ein. Die Mitbeteiligte entrichtete für diese Eintragung € 1.174,--.
2Gegen den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom , mit dem der Mitbeteiligten ausgehend vom einem Verkehrswert der Wohnung von € 259.000,-- sowie des Abstellplatzes von € 20.000,-- eine weitere Eintragungsgebühr in Höhe von € 1.136,-- vorgeschrieben wurde, erhob diese Vorstellung. Mit Bescheid vom verpflichtete der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck die Mitbeteiligte zur Zahlung einer restlichen Gebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 GGG in Höhe von € 1.129,-- sowie einer Einhebungsgebühr nach § 26a GEG, wogegen die Mitbeteiligte Beschwerde erhob.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Begründend traf das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst folgende Sachverhaltsfeststellungen:
„Am bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 156/6912 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung X, sowie 12/6912 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Y für die [Mitbeteiligte], sowie die Einverleibung des Veräußerungsverbotes für das Land Tirol ... für die vorgenannten Anteile in das Grundbuch.
...
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes der streitgegenständlichen Anteile zog die belangte Behörde den zu TZ Z im Grundbuch abgelegten Kaufvertrag zwischen den Verkäufern L P. und G P., sowie dem Käufer Mag. (FH) R N. über jeweils 81/6912-Anteile samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung 1, sowie jeweils 6/6912-Anteile samt damit untrennbar verbundenem Wohnungseigentum an AP TG1, sowie von jeweils 6/6912-Anteilen samt damit untrennbar verbundenem Wohnungseigentum an 3 in Höhe von € 299.000,00 zu Grunde. Dieser Kaufvertrag wurde am geschlossen. Die kaufgegenständliche Wohnung 1 besteht aus einer drei Zimmer Wohnung im Ausmaß von 81,19 qm und einer Terrasse im Ausmaß von 6 qm, sowie eine im Zubehör Eigentum stehenden Garten von 59 qm, sowie einem Kellerabteil Nummer 1 im Ausmaß von 5 qm. Weiters ist Kaufgegenstand das in Beilage B dieses Vertrages enthaltene Inventar.
Gemäß Kaufvertrag vom / zwischen der g reg Gen mbH und der [Mitbeteiligten] liegt die Wohnung der Beschwerdeführerin im Haus A der Wohnanlage ‚R‘ im zweiten Obergeschoss Nord. Die Wohnung hat keine Terrasse und auch keinen Gartenanteil. Eine Sonderausstattung wurde nicht mitveräußert. Die [Mitbeteiligte] übernahm die gegenständliche Wohnung vor ca. 17 Jahren in Miete und erwarb diese von der g reg Gen mbH im Rahmen eines sogenannten Mietkaufs im Jahr 2013, als sie in das Grundbuch eingetragen wurde. Die gegenständliche Wohnung wurde der [Mitbeteiligten] durch die Gemeinde Völs zugeteilt. Der Kaufpreis stand damals als Fixpreis im Sinne des WGG bereits fest ausverhandelt und betrug € 106. 712, 61.“
4Nach Darlegung der Beweiswürdigung schloss das Verwaltungsgericht mit folgender, soweit für das Revisionsverfahren relevanten, rechtlichen Beurteilung:
„Im vorliegenden Fall ermittelte die belangte Behörde anhand eines Verkaufs von Liegenschaftsanteilen zwischen privaten Verkäufern und privatem Käufer, der im Jahr 2017 stattgefunden hatte. Dieser Kauf betraf Liegenschaftsanteile in derselben Wohnungsanlage, jedoch nicht im selben Haus der Anlage ‚R‘. Nach Ansicht der belangten Behörde ist der in diesem am abgeschlossenen Kaufvertrag ersichtliche Kaufpreis, der durch Rückrechnung der durchschnittlichen jährlichen Wertsteigerung solcher Liegenschaftsanteile auf das Jahr 2013 reduziert wurde, die wahre Bemessungsgrundlage. Diese Methode ist grundsätzlich vor dem Hintergrund der Anknüpfung der Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände geeignet, den Wert eines Rechts als Bemessungsgrundlage iSd § 26 GGG festzustellen. Es müssen aber - trotz des vorerwähnten Anknüpfens an formale äußere Tatbestände - die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Die [Mitbeteiligte] kaufte die Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum an ihrer Wohnung und dem Stellplatz in der Wohnanlage ‚R‘ von einer nach den Vorschriften des WGG gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft. Der Gesamtkaufpreis stellte einen unveränderlichen Fixpreis im Sinne des § 15a WGG dar, welcher gemäß § 23 Abs 4b WGG innerhalb einer Bandbreite zu ermitteln ist. Hierbei bemisst sich die Untergrenze dieser Bandbreite nach den Kosten des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen unter Finanzierungskosten, und den Baukosten gemäß § 13 Abs 2 WGG und ihre Obergrenze wird nach den Grund- und Baukosten, sowie den Rücklagen gemäß § 13 Abs 1 WGG zuzüglich eines Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung gebildet. Die gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft war daher in der Kaufpreisbildung an die zwingenden und daher nicht der Privatautonomie der Parteien zugänglichen Bestimmungen des WGG gebunden.
Der gegenständliche Kaufvertrag zwischen der g reg Gen mbH und der [Mitbeteiligten] weist die Gegenleistung in Form des Gesamtkaufpreises deutlich aus und bietet, auch keinen Hinweis darauf, dass tatsächlich ein geringerer Betrag vereinbart und bezahlt worden wäre als der maximal nach den Bestimmungen des WGG zur Preisbildung möglicher Wert. Die g reg Gen mbH konnte nur nach den Grundsätzen des WGG den Kaufpreis der streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum fordern, sodass der Wert der Gegenleistung (hier € 106.712,61) beim Kauf dieser Anteile von dieser gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft der maximale, nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert war. Jeder andere Käufer dieser Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum hätte von der Verkäuferin (g reg Gen mbH) keine andere - höhere - Gegenleistung geschuldet. Im Kontext mit dem WGG ist der nach dem WGG reglementierte Kaufpreis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit einer nach dem WGG gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert.
Es liegen sohin ‚außergewöhnliche Verhältnisse‘ im Sinne des § 26 Abs 3 GGG nicht vor. Der Umstand, dass in einem Jahre später datierenden Fall die nicht an das WGG gebundenen Verkäufer der von der belangten Behörde herangezogenen Referenzwohnung in einem anderen Gebäudeteil der Wohnanlage befindlichen Wohnung erzielen konnten, ist nicht als Anhaltspunkt für das Vorliegen ‚außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Sinne des § 26 Abs 3 GGG geeignet, weil diese Verkäufer als Private nicht an das WGG und dessen zwingende (wertsenkende) Bestimmungen gebunden sind. Im Gegensatz dazu hatte die Wohnungsgenossenschaft in keinem Fall die Möglichkeit vom WGG und seinen Preisbildungen, welche gerade bezwecken, günstigen Wohnraum zu ermöglichen, abzuweichen. Daher entspricht der Verkehrswert im vorliegenden Fall aufgrund der Bindungen an die Preisreglementierung des WGG dem Gegenwert, den die [Mitbeteiligte] auch geleistet hat.
Der Umstand, dass in einem anderen Teil der Wohnanlage zu einem späteren Zeitpunkt ein deutlich höherer Wert erzielt werden konnte, als ihn die gemeinnützige Wohnungsgesellschaft im Falle der Beschwerdeführerin erzielen konnte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Der Jahre später erfolgte Verkauf einer Eigentumswohnung in der von der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft errichteten Wohnanlage durch private, nicht an das WGG gebundene Eigentümer an einen anderen Privaten ist daher per se nicht geeignet, außergewöhnliche Verhältnisse anzunehmen, weil diese Verkäufer die Preisreglementierung des WGG nicht trifft. Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.“
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Dieser habe bislang in Zusammenhang mit dem Wert des Rechts im Kontext zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vor allem Fälle zu lösen gehabt, in denen vertraglich neben dem reglementierten Kaufpreis auch ein höherer Wert in Zusammenhang mit einem Vorkaufsrecht, welches sich die gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für ein Jahrzehnt vorbehalten habe, vereinbart und damit der wahre Wert der Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum geworden sei (vgl. , u.a.). Eine solche Sachverhaltskonstellation liege dem vorliegenden Fall nicht zugrunde. Im gegenständlichen Fall bestünden keine Anhaltspunkte im Kaufvertrag der Mitbeteiligten und der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, dass der Wert der Gegenleistung nicht dem Wert des Rechts, wie er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen sei, entspreche. Es sei die Rechtsfrage von Bedeutung hervorgekommen, ob in der vorliegenden Konstellation im Sinn des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG zwingende Vorschriften des WGG bei der Preisbildung als Wert des Rechtes anzusehen sei, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung von Liegenschaftsanteilen durch einen dem WGG unterstehenden Wohnbauträger angesehen werden könne, oder ob die zwingenden Preisvorschriften des WGG im Rahmen der Wertberechnung für die Eintragungsgebühr auch dann nicht von Relevanz seien, wenn sich aus den Umständen des Kaufes von der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft keine Anhaltspunkte (wie z.B. Regelungen über einen abweichenden Preis der Weiterveräußerung durch die Käuferin im Kaufvertrag) ableiten ließen, wodurch auf einen höheren Wert des Rechts und damit das Vorliegen „außergewöhnlicher Verhältnisse“ im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG geschlossen werden könnte.
5Außerdem sei die Rechtsfrage von Bedeutung zu klären, ob die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde - ohne dass aus den Kaufverträgen zwischen der Mitbeteiligten und der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft außergewöhnliche Verhältnisse hervorgekommen wären - bloß aufgrund eines Jahre später erfolgten Verkaufes von Liegenschaftsanteilen samt Wohnungseigentum an einer Wohnung und Stellplätze in einer von einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft errichteten Wohnungsanlage durch Private an Private außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG indizierten, die es der belangten Behörde ermöglichten, in ganz anderen Fällen durch Vergleich des im Privatverkauf erzielten Kaufpreises und der zwischen der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft und deren Käufern (darunter auch die Revisionswerberin) erzielten Kaufpreises den Verkehrswert unabhängig von Preisreglementierungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu ermitteln, um sodann eine weitere Eintragungsgebühr vorschreiben zu können.
6Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis im Sinne einer Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Aufwandersatz abzuändern, hilfsweise, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
7Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8Der Revisionswerber untermauert eingangs seiner Rechtsmittelschrift die Zulässigkeit seiner Revision damit, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen „außergewöhnlicher Verhältnisse“ im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG zu Unrecht verneint und auch die Prüfungsbefugnis zu Unrecht in Frage gestellt habe. Das Verwaltungsgericht sei insbesondere von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konkret von den im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0012, aufgestellten Auslegungsgrundsätzen zu § 26 Abs. 3 GGG in Zusammenhang mit einem anhand der besonderen Kriterien des § 15a ff iVm § 23 WGG ermittelten Kaufpreises abgewichen.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Revision zusammengefasst darin, es sei vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses vom nicht nachvollziehbar, warum gegenständlich keine außergewöhnlichen Verhältnisse im Sinn des [richtig:] § 26 Abs. 3 erster Satz GGG vorliegen sollten, nur weil der Kaufvertrag den nach § 15g WGG zu zahlenden Verkehrswert nicht ausweise. Es sei allgemein bekannt, dass der Erwerb einer Wohnung von einer gemeinnützigen Bauvereinigung durch einen Mieter zu vergünstigten Konditionen erfolge - sodass der Kaufpreis schon aus diesem Grund als nicht dem Verkehrswert entsprechend angezweifelt werden könne -, andererseits sei dadurch lediglich die Frage angesprochen, an welche Umstände eine Plausibilitätsprüfung nach § 26 Abs. 2 und Abs. 4a GGG angeknüpft werden könne.
9§ 26 GGG in der Fassung der Grundbuchsgebührnovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, trat gemäß Art. VI Z 49 GGG mit in Kraft und ist unter anderem auf Eingaben anzuwenden, die nach dem bei Gericht einlangen.
10Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
11Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß Abs. 3 leg.cit. bei den dort nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, nach Z 1 bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
12Im Revisionsfall ist strittig, ob der im Kaufvertrag vom Dezember 2012 vorgesehene „Fixkaufpreis“ - mangels Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG - als Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr herangezogen werden kann.
13In den im angefochtenen Erkenntnis, aber auch von der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0012, auf das im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hatte der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund eines Kaufvertrages aus dem Jahr 2017 mit einem Vorkaufsrecht nach § 15g WGG ausgeführt, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG von der Bestimmung des § 10 Abs. 2 BewG abweiche und vielmehr dem § 2 Abs. 2 Liegenschaftsbewertungsgesetz entspreche, sodass bei der Ermittlung des Verkehrswerts Abschläge vom Sachwert für ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sein könnten. Der Verkehrswert könne wegen der auf einer Liegenschaft beruhenden Belastung und damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen. Auf den damaligen Revisionsfall bezogen führte der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des § 15d iVm § 23 WGG fallbezogen aus, dass die besondere Stellung des damaligen Käufers als Mieter der geförderten Wohnung für die Ermittlung der Gegenleistung mit dem geringeren Kaufpreis bestimmend gewesen sei, womit außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des § 26 Abs. 3 erster Satz GGG vorgelegen seien, sodass der Wert dieser Gegenleistung als Bemessungsgrundlage gerade nicht herangezogen werden könne.
14Im nun zur Beurteilung vorliegenden Revisionsfall hatte die Mitbeteiligte als Mieterin der Wohnung diese samt Abstellplatz zu einem „Fixpreis“ von € 106.712,61 im Dezember 2012 erworben.
15§ 15b WGG, neu gefasst durch die Wohnrechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 162 - WRN 2002, regelt die nachträgliche Übertragung von Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräumen in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum).
§ 15c WGG in der Fassung der WRN 2002, räumt dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum unter den dort genannten Voraussetzungen ein.
§ 15d WGG in der Fassung der WRN 2002 bestimmt, dass für die nachträgliche Übertragung von Wohnungen oder Geschäftsräumen in das Wohnungseigentum unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4c, ein Fixpreis vereinbart werden „kann“ (zur Alternativenlosigkeit dieser Preisbildung vgl. etwa Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB³, 2. Bd./2. Teilbd., Rz 3 zu § 15d WGG).
§ 23 WGG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124, trifft in Abs. 4c nähere Bestimmungen über den nach § 15d zu ermittelnden Fixpreis.
16Das Verwaltungsgericht verneinte in seiner rechtlichen Beurteilung das Vorliegen „außergewöhnlicher Verhältnisse“ im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG, weil jeder andere Käufer der gegenständlichen Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum der Verkäuferin keine andere - höhere - Gegenleistung geschuldet hätte. Im Kontext mit dem WGG sei der nach dem WGG reglementierte Kaufpreis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit einer nach dem WGG gemeinnützigen Wohungsgesellschaft bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielende Wert.
17Diese Beurteilung lässt zunächst unberücksichtigt, dass die Mitbeteiligte die in Rede stehende Wohnung bereits „vor ca. 17 Jahren in Miete“ übernommen hatte und ihr unter Umständen auf Grund des § 15c WGG ein Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zukam, womit sie vor dem Hintergrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gegenüber der Verkäuferin eine besondere Käuferposition eingenommen hätte.
18Ob die Verkäuferin Wohnungen wie die verfahrensgegenständliche überhaupt auch außenstehenden, bislang nicht nutzungsberechtigten Dritten (zu einem nach § 15a Abs. 1 oder § 15b Abs. 1 iVm § 23 WGG bemessenen Fixpreis) anbot, woraus sich abseits einer besonderen Ausgangsposition der Mitbeteiligten auch ein „gewöhnlicher Geschäftsverkehr“ mit solchen Wohnungen, jedoch zu gesetzlich reglementierten Preisen erschlösse, ist nicht festgestellt.
19Ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses kann daher die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, dass auch „jeder andere Käufer“ keine höhere Gegenleistung geschuldet habe, nicht geteilt werden.
Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch kein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 15g WGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 157/2015, in Geltung stand, rechtfertigt nicht die Annahme gewöhnlicher Verhältnisse in der Person der Mitbeteiligten.
20Damit belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben ist.
21Für die Frage einer Wertberechnung nach § 26 GGG und des hiebei einzuhaltenden Verfahrens kann beim derzeitigen Stand des Verfahrens gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom , Ro 2019/16/0014, verwiesen werden.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160023.J00 |
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