VwGH 28.10.2020, Ro 2020/10/0024
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Salzburger Schischul- und Snowboardgesetz - Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Bescheid der Verwaltungsbehörde, des Amtsrevisionswerbers, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Durch einen solchen Beschluss werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Beschluss ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa , mit Hinweis auf , mwN). |
Normen | SchischulG Slbg 1989 §8 Abs1 lita SchischulG Slbg 1989 §8 Abs2 VwRallg |
RS 1 | Zu den maßgeblichen Eignungskriterien für ein Schischulbüro und einen Sammelplatz zählen zunächst die in § 8 Abs. 2 Slbg SchischulG 1989 normierten Voraussetzungen (Erläuterungen RV 379 Blg. LT 11. GP, 5. Session; Regierungsvorlage, 582 Blg. LT 11. GP, 5. Session; vgl. , 0058). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich auch für das Anfängerübungsgelände ein maßgebliches Eignungskriterium, nämlich dessen leichte Erreichbarkeit des Sammelplatzes mit Schiern (vgl. , 0058). Die Regelung des § 8 Abs. 2 legcit. enthält jedoch keine (abschließende) Legaldefinition der in Abs. 1 lit. a) normierten "Eignungs"-Tatbestände. |
Normen | SchischulG Slbg 1989 §8 Abs4 SchischulG Slbg 1989 §8 Abs5 VwRallg |
RS 2 | Nach Abs. 4 und 5 des § 8 Slbg. SchischulG 1989 hat die Behörde im Schischulbewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Schischulbewilligung nach Maßgabe unbeschränkt (für alle Arten des Schilaufes und alle Interessengruppen) oder beschränkt für die Erteilung des Schiunterrichtes (im Rennschilauf oder in besonderen Schilaufarten bzw. für Kinder oder für Personen mit Behinderung) zu erteilen ist. Diese Unterscheidung orientiert sich nach Abs. 4 legcit. daran, für welche Schilaufarten bzw. Personengruppen die Erteilung der Schischulbewilligung zu erfolgen hat, wobei als Kriterium für eine (sachlich oder personell) bloß beschränkte Bewilligungserteilung die in Abs. 5 legcit. umschriebene grobe Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Standortgemeinde bzw. im betreffenden Schischulgebiet ausschlaggebend ist. |
Normen | SchischulG Slbg 1989 §8 Abs1 SchischulG Slbg 1989 §8 Abs1 lita SchischulG Slbg 1989 §8 Abs2 SchischulG Slbg 1989 §8 Abs4 SchischulG Slbg 1989 §8 Abs5 SchischulG Slbg 1989 §9 Abs2 idF 1998/073 VwRallg |
RS 3 | Regelungszweck des § 8 Abs. 5 Slbg SchischulG 1989 ist die Vermeidung der groben Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens, wobei auch die Hintanhaltung von "mit dem Schisport im allgemeinen und dem Schiunterricht im besonderen verbundenen" Gefahren eine wesentliche Rolle spielt. Dabei sind insbesondere jene Gefahren maßgeblich, die ein ungeordneter Schischul-Wettbewerb nach sich ziehen könnte, wie eine unausgewogene Pistenbelastung, ein "Abdrängen" auf gefährliches Gelände, gegenseitige Störungen (der Schifahrer) und Ähnliches. Nur diese Aspekte sind für das Erfordernis der "gefahrlos benutzbaren Pisten" bzw. der Sicherheit des Schiunterrichts nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 Slbg SchischulG 1989 von Bedeutung (vgl. VfSlg. 11.652/1988; ). Kann danach eine unbeschränkte Schischulbewilligung nicht (und zwar auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 dritter Satz Slbg SchischulG 1989) erteilt werden, ist die Bewilligung gemäß § 8 Abs. 4 Slbg SchischulG 1989 nur beschränkt zu erteilen (und zwar gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen). Auf eine Vermeidung von sonstigen Gefährdungen, wie zum Beispiel durch Lawinen, ist demnach aber nicht abzustellen. Stellen derartige Gefährdungen aber keinen Versagungsgrund im Hinblick auf den Anspruch auf Erteilung einer (unbeschränkten) Schischulbewilligung dar, können sie - nach systematischen Erwägungen - auch für die Frage der "Eignung" des Sammelplatzes und des Anfängerübungsgeländes im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 legcit. keine Rolle spielen, zumal sich die Kriterien des Abs. 5 legcit. (auch) auf die dort genannten Gegebenheiten des Schischulgebietes sowie der "gefahrlos benutzbaren Pisten" beziehen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 legcit. ist nämlich dahin auszulegen, dass es der Behörde obliegt, das durch die erwähnte Vorschrift geschützte öffentliche Interesse am ordnungsgemäßen Schischulbetrieb wahrzunehmen (vgl. ). Das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Schischulbetrieb definiert sich jedoch an den dargestellten Aspekten der Vermeidung jener Gefahren, die aus einem ungeordneten Schischul-Wettbewerb resultieren. Die Hintanhaltung von Gefahren, die aus (möglichen) Naturereignissen herrühren, fällt nicht darunter. Für diese Sichtweise spricht auch der mit der Einführung der Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen in § 9 Abs. 2 legcit. durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1998 intendierte Regelungszweck. Die Vorschreibung derartiger Nebenbestimmungen ist demnach (nur insoweit) zulässig, als diese zur "Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich" sind. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (Nr. 14 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Slbg. Landtages, 1. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, Seite 35f) soll der Bewilligungswerber damit zum Beispiel "zu bestimmten Verbesserungen im Schischulbüro, beim Sammelplatz etc. oder zu Maßnahmen zur besseren räumlichen Trennung von anderen Schischulen verpflichtet werden können." Die Anordnung von Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid kann sich demnach auch als probates bzw. erforderliches Mittel zur Verwirklichung der Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes iSd. § 8 Abs. 1 lit. a) legcit. erweisen. Der Regelungszweck liegt aber auch hier (lediglich) in der Gewährleistung eines "geordneten und qualitatitv hochwertigen Schischulwesens" im oben dargestellten Sinn, nicht aber in der Vermeidung von Gefährdungen des Schischulbetriebes durch Naturereignisse. |
Normen | AVG §52 B-VG Art18 Abs2 ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §1 Abs1 lita ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §6 lita SchischulG Slbg 1989 §8 SchischulG Slbg 1989 §8 Abs1 lita SchischulG Slbg 1989 §8 Abs2 SchischulG Slbg 1989 §8 Abs5 VwGG §42 Abs1 VwRallg |
RS 4 | Beim Gefahrenzonenplan nach dem Forstgesetz handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter (vgl. ; , 2005/10/0120). Gefahrenzonenplänen kommt keine normative Außenwirkung zu; bestimmte Gebote, Verbote oder Erlaubnisse für die Bürger lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten (vgl. ). Der Auffassung, die Rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, ist nicht zu folgen (vgl. ). Der Einreihung eines Gebietes in die Rote Gefahrenzone kommt keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu. Eine andere Wertung ist dann, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpfen, dass dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung wird (vgl. ; ). Das bedeutet, dass die Versagung einer Schischulbewilligung nach dem Slbg SchischulG 1989 (allein) aufgrund der - gänzlichen oder teilweisen - Situierung des Schischulgeländes in der Roten Gefahrenzone (Lawinen) nicht in Betracht kommt, weil das Slbg SchischulG 1989 eine diesbezügliche unmittelbare bzw. sogar ausschließliche Bedachtnahme auf den Gefahrenzonenplan nicht vorsieht. Ebenso wenig ist die Lage des Schischulgeländes im Gefährdungsbereich von Lawinen als gesetzlicher Grund für die mangelnde Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes iSd. § 8 Abs. 1 lit. a) iVm. Abs. 2 Slbg SchischulG 1989 vorgesehen. Im Schischulbewilligungsverfahren nach dem Slbg SchischulG 1989 stellt sich daher auch die Frage der konkreten Möglichkeit einer Gefährdung durch Lawinenabgänge nicht. § 8 Slbg SchischulG 1989 regelt die Bewilligungsfähigkeit von Schi- und Snowboardschulen vielmehr ausschließlich unter den dargestellten Aspekten der Gewährleistung eines geordneten Schischulwesens. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vorsitzenden des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes in 5671 Bruck an der Großglocknerstraße, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405-6/178/1/2-2020, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Schischul- und Snowboardgesetz (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers (der belangten Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg) vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule gemäß §§ 6, 8, 28 Abs. 2 und 4 sowie 28a Abs. 3 Z 2 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz abgewiesen.
2 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit Beschluss vom Folge; gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Amtsrevisionswerber zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
3 Mit der gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen ordentlichen Amtsrevision wurde der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom wurde dieser Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abgewiesen.
5 Mit Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom beantragte der Amtsrevisionswerber mit näherer Begründung, diesen Beschluss dahin abzuändern, dass der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
6 Dazu gab der Mitbeteiligte über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Eingabe vom eine Stellungnahme ab, in der er darauf hinwies, dass ihm der Amtsrevisionswerber bereits mit - in Abschrift beigeschlossenem - Bescheid vom („Eingelangt “) die beantragte Schischulbewilligung unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt habe. Gegen die Vorschreibung näher genannter Bedingungen bzw. Auflagen habe er inzwischen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
7 Der Amtsrevisionswerber replizierte mit Eingabe vom .
8 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
9 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom wurde der Bescheid der Verwaltungsbehörde, des Amtsrevisionswerbers, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Durch einen solchen Beschluss werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Beschluss ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa , mit Hinweis auf , mwN).
10 Im vorliegenden Fall hat der Amtsrevisionswerber - in Entsprechung des in Revision gezogenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses - den Ersatzbescheid vom erlassen (ohne diesen rechtserheblichen Umstand gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof im Aufschiebungsantrag vom offenzulegen). Im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war der in Revision gezogene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom daher bereits in die Wirklichkeit im Sinne der genannten hg. Judikatur umgesetzt, weshalb eine Sistierung des Beschlusses nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Fall, dass die angefochtene Entscheidung bereits vollzogen ist, etwa ).
11 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.
12 Der Mitbeteiligte hat in seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Aufschiebungsantrag Kosten für den Schriftsatzaufwand verzeichnet.
13 Dieser Antrag auf Aufwandersatz ist unzulässig, weil für Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den §§ 47 bis 56 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen ist, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. etwa , und , Ra 2020/06/0116 bis 0117, jeweils mwN).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des Vorsitzenden des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405-6/178/1/2-2020, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (mitbeteiligte Partei: M S in B, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht; in der Folge: Behörde) vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Schischulbewilligung für den Standort B, und zwar Sammelplatz und Anfängerübungsgelände auf den Grundstücken Nr. 448/7 und Nr. 448/8, KG B, gemäß §§ 6, 8, 28 Abs. 2 und 4, 28a Abs. 3 Z 2 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl. Nr. 83/1989 idF LGBl. Nr. 76/2018 (im Folgenden: SSG), abgewiesen und die Schischulbewilligung versagt.
2 Begründend führte die Behörde, gestützt auf eine Stellungnahme der „Wildbach- und Lawinenverbauung - Forsttechnischer Dienst“ aus, die genannten Grundstücke, welche der Benutzung als Sammelplatz sowie Anfängerübungsgelände dienen sollten, lägen zur Gänze in der Roten Gefahrenzone der „S G Lawinen“. Die „Rote Gefahrenzone“ umfasse jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet seien, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. In einer roten Gefahrenzone bestehe sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden für Personen Lebensgefahr. Die Behörde verkenne nicht, dass sich der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung in seiner im Verfahren eingeholten Stellungnahme primär auf das sich aus § 6 lit. a) der Verordnung über Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976, ergebende Bau- und Siedlungsverbot beziehe, fallgegenständlich sei jedoch die Prüfung der Eignung des Geländes als Schischulsammelplatz und Anfängerübungsgelände. Der laufende Schischulbetrieb erfolge durch Benutzung der Schischuleinrichtungen, sodass bei einer Gefährdungslage durch Lawinen in der Roten Zone die Geeignetheit des Sammelplatzes wie auch des Anfängerübungsgeländes im Sinn des § 8 Abs. 1 SSG nicht gegeben sei.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück (I). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (II.).
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, im gegenständlichen Fall sei zu prüfen, ob der Schutz vor Naturgefahren eine Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung der Schischulbewilligung bilde.
6 Hinsichtlich der „Eignung“ des Sammelplatzes normiere der Wortlaut des § 8 Abs. 2 SSG konkrete Anforderungen an dessen Lage und Größe. Der Sammelplatz müsse sich am Standort der Schischule befinden und vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt sein, dass deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt werde. Zudem müsse der Sammelplatz in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe liegen und müsse das Anfängerübungsgelände vom Sammelplatz mit Schiern leicht erreichbar sein. Hinsichtlich der „Eignung“ des Anfängerübungsgeländes normiere der Gesetzeswortlaut insoweit (mittelbar) Anforderungen an dessen Lage, als dieses mit Schiern vom Sammelplatz leicht erreichbar sein müsse. Weitere Anforderungen an die Lage der genannten Einrichtungen (wie z.B. Lage in einem lawinensicheren Bereich) könnten dem Wortsinn des § 8 Abs. 1 und 2 SSG nicht entnommen werden.
7 Auch eine systematische Betrachtung der relevanten Gesetzesbestimmungen lege nicht nahe, dass die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „geeignet“ (hinsichtlich des Sammelplatzes und des Anfängerübungsgeländes) auch das Kriterium der Lawinensicherheit einzubeziehen hätte. Die anzuwendenden Vorschriften des SSG regelten die Bewilligung einer Schischule bloß unter den Gesichtspunkten der Qualität des zu erteilenden Schischul- und Snowboardunterrichts und des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens.
8 Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 SSG regle (bloß) die Erteilung einer unbeschränkten oder beschränkten Schischulbewilligung iSd Abs. 4 leg. cit. und mache diese Einschränkung davon abhängig, ob (in einer Gemeinde mit einer bereits bestehenden Schischule) durch eine weitere Schischule eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang nenne der Gesetzgeber demonstrativ „besondere örtliche Verhältnisse“. Der Wortlaut und der klare Zweck dieser Bestimmung zeige, dass die Beurteilung der „Sicherheit des Schiunterrichtes“ hier nicht auf eine Vermeidung einer Gefährdung durch Lawinen, sondern (bloß) auf jene besonderen örtlichen Verhältnisse abstelle, die vor dem Hintergrund der bestehenden Auslastung bzw. einer Überlastung des Schigebietes für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schiunterrichts von Bedeutung seien. Dies zeige ganz klar auch der Umstand, dass eine derart zu erwartende Sicherheitsbeeinträchtigung der Erteilung einer Schischulbewilligung nicht grundsätzlich entgegen stehe, sondern nur die Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung verhindere.
9 Nach § 9 Abs. 2 SSG sei bei der Erteilung der Schischulbewilligung die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nur zulässig, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich seien. Ebenso spreche die Bestimmung des § 10 Abs. 3 SSG nur von der „Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens“. Schließlich könne für die Auslegung des Begriffes „geeignet“ auch aus der Bestimmung des § 28 Abs. 2 lit. e) SSG nichts gewonnen werden, die als Aufgabe des Schischul- und Snowboardschullehrerverbandes auch die Aufrechterhaltung eines geordneten Schi/Snowboardschulwesens unter Gewährleistung der Interessen der Sicherheit, des Tourismus und des Naturschutzes nenne.
10 Auch die Materialien zur Novelle des SSG, LGBl. Nr. 73/1998, zeigten, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes (bloß) eine hohe Qualität des Schi- und Snowboardunterrichts gewährleisten sollten und nicht den Schutz vor Naturgefahren (Lawinen) zum Regelungsgegenstand hätten. Der Zweck des SSG liege somit in der Regelung einer Schischulbewilligung unter dem Gesichtspunkt der Qualität des Unterrichts und nicht unter dem Aspekt der Sicherheit vor Naturgefahren.
11 Zusammenfassend erweise sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig, weil die Behörde den Bewilligungsantrag nur deshalb abgewiesen habe, weil die für den Sammelplatz und das Anfängerübungsgelände vorgesehene Grundparzelle zur Gänze in der Roten Gefahrenzone der „S G Lawinen“ liege. Damit habe die Behörde ein im Gesetz nicht vorgesehenes Bewilligungskriterium herangezogen und ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Bewilligungskriterien zur Gänze unterlassen, weshalb der Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen gewesen sei.
12 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass zur Frage, ob bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Schischulbewilligung iSd § 8 SSG im Zuge der Eignungsprüfung des Anfängerübungsgeländes und des Schischulsammelplatzes auch auf Naturgefahren (insbesondere in Lawinengefahrenzonen) Bedacht zu nehmen sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere. Dieser Rechtsfrage komme für die Erteilung von Schischulbewilligungen grundsätzliche Bedeutung zu.
13 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
14 Das Verwaltungsgericht legte nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, die Akten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
16 Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl. Nr. 83/1989 idF LGBl. Nr. 76/2018 (SSG), lauten (auszugsweise):
„2. Abschnitt
Bewilligung und Betrieb von Schischulen
Schischulbewilligung
§ 6
(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Schischule (Schischulbewilligung) ist von der Schischulbehörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 erfüllt sind.
...
Persönliche Voraussetzungen
§ 7
(1) Eine Schischulbewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die ...
Sachliche Voraussetzungen
§ 8
(1) Die Erteilung der Schischulbewilligung hat weiter zur Voraussetzung, daß der Bewilligungswerber
a) über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz verfügt sowie ein geeignetes Anfängerübungsgelände benützen kann;
...
(2) Das Schischulbüro hat so gelegen zu sein, daß es für die am Standort der Schischule (§ 10 Abs. 2) Schiunterricht suchenden Personen leicht erreichbar und dort während der Wintersaison die Schüleraufnahme und die Auskunftserteilung über die Schischule und den Schischulbetrieb möglich ist. Der Sammelplatz muß sich am Standort der Schischule befinden und, wenn nicht ein gemeinsamer Sammelplatz vereinbart ist, vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt sein, daß deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Sammelplatz hat eine Größe aufzuweisen, daß eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann, und muß in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe und so gelegen sein, daß das Anfängerübungsgelände mit Schiern leicht erreichbar ist. ...
(3) ...
(4) Die Schischulbewilligung kann unbeschränkt zur Erteilung des Schiunterrichtes für alle Arten des Schilaufes und alle Interessentengruppen oder beschränkt für die Erteilung des Schiunterrichtes im Rennschilauf oder in den besonderen Schilaufarten (§ 2 Abs. 1) oder für die Erteilung des Schiunterrichtes für Kinder oder für Personen mit Behinderung erteilt werden.
(5) Eine unbeschränkte Schischulbewilligung darf für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, daß zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde. Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die für einen ordnungsgemäßen Schiunterricht von Bedeutung sind (wie Ausdehnung und topographische Gestaltung des Schischulgebietes, Vielfalt der Möglichkeiten zum Schilauf, insbesondere auf gefahrlos benutzbaren Pisten, Anzahl der Aufstiegshilfen, durchschnittliche Auslastung der Schilaufmöglichkeiten und Aufstiegshilfen in den vergangenen Jahren, Übungsgelände), die Sicherheit des Schiunterrichtes oder sonst der ungestörte Betrieb der Schischule nicht mehr gewährleistet wäre. Das Gleiche gilt in bezug auf Schischulgebiete, die wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes aus mehreren Gemeinden oder Teilen hievon von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände durch Verordnung gebildet worden sind. Ist der Eintritt solcher nachteiliger Folgen zufolge der Erteilung der beantragten Schischulbewilligung nicht zu erwarten, ist diese zu erteilen.
Bewilligungsverfahren, Schischulverzeichnis
§ 9
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7 Abs 1 lit b und c und 8 Abs 1 anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.
(2) Über den Antrag nach Abs 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des beabsichtigten Standortes der Schischule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid ist der Umfang der Bewilligung (§ 8 Abs 4) und der Standort der Schischule festzulegen. Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ist zulässig, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich sind; unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bewilligung befristet erteilt werden. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften sowie der Landesregierung zu übersenden.
(2a) Die Schischulbewilligung gilt als erteilt, wenn die Schischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Bewilligung und der Standort der Schischule richten sich diesfalls nach dem Antrag. ...
6. Abschnitt
Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband
Aufgaben
§ 28
(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter und Snowboardbegleiter mit Ausnahme der in Ausübung der EU-Dienstleistungsfreiheit tätigen Schibegleiter und Snowboardbegleiter bilden den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband - im folgenden kurz Verband genannt. Dieser besitzt als eine Körperschaft öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Der Verband ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.
...
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 28a
(1) Der Wirkungsbereich des Verbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.
...
(3) Als Schischulbehörde hat der Vorsitzende des Verbands im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
...
2. Verfahren betreffend Schischulbewilligungen (§§ 6 ff), ...“
17 § 8 SSG regelt die sachlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Schischulbewilligung. Dessen Abs. 1 lit a) legt dabei fest, dass der Bewilligungswerber (neben einem geeigneten Schischulbüro) über einen geeigneten Sammelplatz zu verfügen hat sowie ein geeignetes Anfängerübungsgelände benützen kann.
18 Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm - hier des Begriffes „geeignet“ in § 8 Abs. 1 lit. a) SSG - ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. etwa , 0057; , Ro 2020/15/0016, jeweils mwN).
19 Zu den maßgeblichen Eignungskriterien für das Schischulbüro und den Sammelplatz zählen zunächst die in § 8 Abs. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen. Demnach muss sich der Sammelplatz am Standort der Schischule befinden und, wenn nicht ein gemeinsamer Sammelplatz vereinbart ist, vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt sein, dass deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Sammelplatz hat weiters eine Größe aufzuweisen, dass eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann, und muss in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe und so gelegen sein, dass das Anfängerübungsgelände mit Schiern leicht erreichbar ist.
20 Nach den Materialien zur Novelle des SSG, LGBl. Nr. 73/1998 (RV 379 Blg. LT 11. GP, 5. Session) sollte die durch die Einfügung des zuletzt zitierten Satzes in den Gesetzestext vorgenommene Änderung der Qualitätsverbesserung dienen. Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Regierungsvorlage (582 Blg. LT 11. GP, 5. Session) wird dargelegt, die Regierungsvorlage enthalte eine neue Definition von Sammelplätzen. Das Gesetz aus 1989 sehe zwar eine allgemeine Definition der Sammelplätze vor, die Praxis bei der Auswahl von Sammelplätzen lasse aber oft zu wünschen übrig (vgl. zu all dem , 0058).
21 Aus der genannten Bestimmung ergibt sich zudem - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - auch für das Anfängerübungsgelände ein maßgebliches Eignungskriterium, nämlich dessen leichte Erreichbarkeit des Sammelplatzes mit Schiern (vgl. dazu die konkrete Konstellation im erwähnten Erkenntnis VwGH 2000/10/0057, 0058).
22 Die Regelung des § 8 Abs. 2 SSG enthält jedoch keine (abschließende) Legaldefinition der in Abs. 1 lit. a) normierten „Eignungs“-Tatbestände. Fallbezogen ist fraglich, ob allenfalls die Lage des Schischulgeländes, dh. des Sammelplatzes und des Anfängerübungsgeländes, außerhalb der Lawinen-Gefahrenzone ein Eignungskriterium im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a) SSG darstellt.
23 Zur Klärung dieser Frage ist zunächst der Regelungszusammenhang zu den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 des § 8 SSG in den Blick zu nehmen.
24 Demnach hat die Behörde im Schischulbewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Schischulbewilligung nach Maßgabe unbeschränkt (für alle Arten des Schilaufes und alle Interessengruppen) oder beschränkt für die Erteilung des Schiunterrichtes (im Rennschilauf oder in besonderen Schilaufarten bzw. für Kinder oder für Personen mit Behinderung) zu erteilen ist. Diese Unterscheidung orientiert sich nach Abs. 4 leg. cit. daran, für welche Schilaufarten bzw. Personengruppen die Erteilung der Schischulbewilligung zu erfolgen hat, wobei als Kriterium für eine (sachlich oder personell) bloß beschränkte Bewilligungserteilung die in Abs. 5 leg. cit. umschriebene grobe Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Standortgemeinde bzw. im betreffenden Schischulgebiet ausschlaggebend ist.
25 Zur Frage des Anspruchs auf Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung nach § 8 Abs. 5 SSG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 91/10/0226, Folgendes ausgeführt:
„Nach ... § 8 Abs. 5 SGG darf eine unbeschränkte Schischulbewilligung für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde. Eine solche Beeinträchtigung ist ... anzunehmen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die für einen ordnungsgemäßen Schiunterricht von Bedeutung sind, die Sicherheit des Schiunterrichtes oder sonst der ungestörte Betrieb der Schischule nicht mehr gewährleistet werde. Dabei ist auf die Ausdehnung und topographische Gestaltung des Schischulgebietes, die Vielfalt der Möglichkeiten zum Schilauf, insbesondere auf gefahrlos benutzbare Pisten, Anzahl der Aufstiegshilfen, durchschnittliche Auslastung der Schilaufmöglichkeiten und Aufstiegshilfen in den vergangenen Jahren, sowie das Übungsgelände Rücksicht zu nehmen. ... Ist der Eintritt solcher nachteiliger Folgen zufolge der Erteilung der beantragten Schischulbewilligung nicht zu erwarten, ist diese zu erteilen.
In den Erläuterungen zum Salzburger Schischulgesetz 1989 (Nr. 14 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, Seite 35 f) wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung in der Frage der Beschränkung der Zahl der Schischulbewilligungen in einer Gemeinde von der Sorge geleitet würde, dass ein ungeordneter Wettbewerb im Schischulbereich letztlich Umstände nach sich ziehen könne, die durch einen minder qualitativen Schiunterricht Gefahren des Schisportes, in erster Linie seine Sicherheit betreffend, nur weiter vergrößern und auch eine Beeinträchtigung der Fremdenverkehrsinteressen darstellten. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stünden dem Gesetzgeber zur Wahrung dementsprechender Interessen verschiedene Wege zur Verfügung. In diesem Sinne enthalte § 8 Abs. 5 SchischulG die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung weiterer Schischulbewilligungen in einer Gemeinde zu stoppen, womit aber nicht darauf abgezielt werde, eine wohlverstandene Konkurrenz zwischen Schischulen auszuschließen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung scheine nicht vorzuliegen: Die Erteilung der Schischulbewilligung werde in Abhängigkeit zur Zahl der Möglichkeiten des Schilaufes und der Zahl der Interessenten am Schiunterricht gebracht, wie es das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Tiroler Schischulgesetz (gemeint: Erkenntnis vom , VfSlg. 11.652/1988) nahelege. Schließlich soll eine Versagung einer zusätzlichen Schischulbewilligung nur ausgesprochen werden können, wenn bei Erteilung mit dem Eintritt der nachteiligen Folgen aller Voraussicht nach zu rechnen wäre; ansonsten ist die Bewilligung jedenfalls zu erteilen.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes geht es dabei darum zu vermeiden, dass ein ungeordneter Wettbewerb zu Entwicklungen führt, die sowohl den besonderen Fremdenverkehrsinteressen widerstreiten als auch eine Vergrößerung der Gefahren herbeizuführen geeignet sind, die mit dem Schisport im allgemeinen und dem Schiunterricht im besonderen verbunden sind. So sollen etwa eine unausgewogene Pistenbelastung, ein ‚Abdrängen‘ auf gefährliches Gelände, gegenseitige Störungen und dgl. vermieden werden (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ).
Ob zufolge der Erteilung einer beantragten weiteren unbeschränkten Schischulbewilligung eine solche im SchischulG näher dargelegte grobe Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde zu erwarten ist, erfordert in erster Linie der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugängliche Feststellungen zu den einzelnen [nunmehr in § 8 Abs. 5 SSG] angeführten Aspekten. ...“
26 Regelungszweck des § 8 Abs. 5 SSG ist demnach die Vermeidung der groben Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens, wobei auch die Hintanhaltung von „mit dem Schisport im allgemeinen und dem Schiunterricht im besonderen verbundenen“ Gefahren eine wesentliche Rolle spielt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - auf die der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis VwGH 91/10/0226 Bezug genommen hat - sind dabei insbesondere jene Gefahren maßgeblich, die ein ungeordneter Schischul-Wettbewerb nach sich ziehen könnte, wie eine unausgewogene Pistenbelastung, ein „Abdrängen“ auf gefährliches Gelände, gegenseitige Störungen (der Schifahrer) und Ähnliches. Nur diese Aspekte sind für das Erfordernis der „gefahrlos benutzbaren Pisten“ bzw. der Sicherheit des Schiunterrichts nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 SSG von Bedeutung.
27 Kann danach eine unbeschränkte Schischulbewilligung nicht (und zwar auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 dritter Satz SSG) erteilt werden, ist die Bewilligung gemäß § 8 Abs. 4 SSG nur beschränkt zu erteilen (und zwar gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen).
28 Auf eine Vermeidung von sonstigen Gefährdungen, wie zum Beispiel durch Lawinen, ist demnach aber nicht abzustellen.
29 Stellen derartige Gefährdungen aber keinen Versagungsgrund im Hinblick auf den Anspruch auf Erteilung einer (unbeschränkten) Schischulbewilligung dar, können sie - nach systematischen Erwägungen - auch für die Frage der „Eignung“ des Sammelplatzes und des Anfängerübungsgeländes im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 SSG keine Rolle spielen, zumal sich die Kriterien des Abs. 5 leg. cit. (auch) auf die dort genannten Gegebenheiten des Schischulgebietes sowie der „gefahrlos benutzbaren Pisten“ beziehen.
30 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 SSG ist nämlich dahin auszulegen, dass es der Behörde obliegt, das durch die erwähnte Vorschrift geschützte öffentliche Interesse am ordnungsgemäßen Schischulbetrieb wahrzunehmen (vgl. ).
31 Das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Schischulbetrieb definiert sich jedoch an den dargestellten Aspekten der Vermeidung jener Gefahren, die aus einem ungeordneten Schischul-Wettbewerb resultieren. Die Hintanhaltung von Gefahren, die aus (möglichen) Naturereignissen herrühren, fällt nicht darunter.
32 Für diese Sichtweise spricht auch der mit der Einführung der Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen in § 9 Abs. 2 SSG durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1998 intendierte Regelungszweck. Die Vorschreibung derartiger Nebenbestimmungen ist demnach (nur insoweit) zulässig, als diese zur „Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich“ sind. Ausweislich der erwähnten Gesetzesmaterialien soll der Bewilligungswerber damit zum Beispiel „zu bestimmten Verbesserungen im Schischulbüro, beim Sammelplatz etc. oder zu Maßnahmen zur besseren räumlichen Trennung von anderen Schischulen verpflichtet werden können.“ Die Anordnung von Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid kann sich demnach auch als probates bzw. erforderliches Mittel zur Verwirklichung der Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a) SSG erweisen. Der Regelungszweck liegt aber auch hier (lediglich) in der Gewährleistung eines „geordneten und qualitatitv hochwertigen Schischulwesens“ im oben dargestellten Sinn, nicht aber in der Vermeidung von Gefährdungen des Schischulbetriebes durch Naturereignisse.
33 Für den gegenteiligen Standpunkt der Behörde lässt sich auch aus dem Umstand, dass wesentliche Teile des gegenständlichen Schischulgeländes in der „Roten Zone“ des Gefahrenzonenplanes (aufgrund von Lawinengefährdung) liegen, nichts gewinnen:
34 Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) der - auf der Grundlage von § 11 Forstgesetz 1975 ergangenen - Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 436/1976, sind die Gefahrenzonenpläne insbesondere die Grundlage für die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit. Gemäß § 6 lit. a) leg. cit. umfasst die Rote Gefahrenzone jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
35 Beim Gefahrenzonenplan nach dem Forstgesetz handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter (vgl. , mwN; , 2005/10/0120). Gefahrenzonenplänen kommt keine normative Außenwirkung zu; bestimmte Gebote, Verbote oder Erlaubnisse für die Bürger lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten (vgl. abermals VwGH 91/10/0090).
36 Im erwähnten Erkenntnis 91/10/0090 vermochte der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, die Rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, nicht zu folgen. Der Einreihung eines Gebietes in die Rote Gefahrenzone komme keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu. Eine andere Wertung sei dann, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpften, dass dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung würde (vgl. in diesem Sinn auch , und ).
37 Umgelegt auf den Revisionsfall bedeutet das, dass die Versagung einer Schischulbewilligung nach dem SSG (allein) aufgrund der - gänzlichen oder teilweisen - Situierung des Schischulgeländes in der Roten Gefahrenzone (Lawinen) nicht in Betracht kommt, weil das SSG eine diesbezügliche unmittelbare bzw. sogar ausschließliche Bedachtnahme auf den Gefahrenzonenplan nicht vorsieht.
38 Ebenso wenig ist die Lage des Schischulgeländes im Gefährdungsbereich von Lawinen als gesetzlicher Grund für die mangelnde Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a) iVm Abs. 2 SSG vorgesehen (vgl. demgegenüber etwa § 14 Abs. 1 lit. b Sbg BebauungsgrundlagenG, wonach die Bauplatzerklärung zu versagen ist, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint, was ua. dann der Fall ist, wenn die Grundfläche im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen etc. liegt).
39 Im Schischulbewilligungsverfahren nach dem SSG stellt sich daher auch die Frage der konkreten Möglichkeit einer Gefährdung durch Lawinenabgänge nicht.
40 § 8 SSG regelt die Bewilligungsfähigkeit von Schi- und Snowboardschulen vielmehr ausschließlich unter den dargestellten Aspekten der Gewährleistung eines geordneten Schischulwesens.
41 Die dabei maßgeblichen Bewilligungskriterien hat die Behörde in ihrem Bescheid vom nicht geprüft.
42 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (vgl. dazu etwa , mwN). Dass diese Vorgangsweise fallbezogen unzulässig wäre, behauptet die Amtsrevision nicht.
43 Die vorliegende Amtsrevision erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
44 Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Vollzug |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100024.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAE-94855