VwGH vom 02.11.2020, Ro 2020/09/0014

VwGH vom 02.11.2020, Ro 2020/09/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Disziplinaranwältin der Stadt Wien in 1082 Wien, Rathaus, Stiege 4, Hochparterre, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W136 2226263-1/12E, betreffend Disziplinarstrafe nach der Wiener Dienstordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 42/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang des Frei- und Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1Der im Jahre 1965 geborene Mitbeteiligte war im inkriminierten Zeitraum Richter des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: VwG) und wurde mit Erkenntnis des VwG vom mit Ablauf des gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 Wiener Verwaltungsgerichts-Dienstrechtsgesetz (VWG-DRG) des Amtes enthoben und somit gemäß § 68a Dienstordnung 1994 (DO 1994) in den Ruhestand versetzt.

2Aufgrund des Strafantrages der Revisionswerberin vom betreffend Vorwürfe zu Säumnissen bei der Behandlung von Fristsetzungsanträgen in acht Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der angefochtenen Entscheidung den Mitbeteiligten (I.) schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er im Zeitraum zwischen März 2016 und April 2019 in sechs näher genannten, von ihm als Richter des VwG geführten Verfahren, eingebrachte Fristsetzungsanträge verspätet dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und den vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Erledigungsaufträgen nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgekommen sei, es unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 18 Abs. 1 DO 1994, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2020, begangen, und über ihn deswegen die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines Ruhebezuges verhängt, welche gemäß § 78 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 leg. cit. unter Setzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde; außerdem wurde der Mitbeteiligte (II.) von weiteren Säumnisvorwürfen in zwei der in Spruchpunkt I. genannten Verfahren und zwei anderen angeführten Verfahren gemäß § 103 Abs. 2 DO 1994 freigesprochen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.

3In der Begründung der Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - im Wesentlichen fest, dass der Mitbeteiligte zum inkriminierten Tatzeitpunkt Richter des VwG gewesen sei; er habe sich ab durchgehend im Krankenstand befunden und sei mit Erkenntnis des VwG vom mit Ablauf des gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 VWG-DRG des Amtes enthoben und somit gemäß § 68a DO 1994 in den Ruhestand versetzt worden. Der Mitbeteiligte habe - als früheres Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) - Ende 2013 nur neun anhängige Rechtsfälle ausgewiesen und am Beginn seiner Tätigkeit als Verwaltungsrichter 2014 189 Rechtssachen („Überleitungsfälle“) des UVS zu bearbeiten gehabt. Im Jahr 2015 habe er auch die Bearbeitung von Dienstrechtssachen mit Senatszuständigkeit, welche mit einem überdurchschnittlich hohen administrativen Aufwand verbunden seien, übernommen und dabei am Ende 2015 ein Massenverfahren zu führen gehabt. Im Jahr 2018 habe er einen erkrankten Kollegen mehr als zwei Monate zu vertreten gehabt und schließlich dessen Dienstrechtsverfahren zur Hälfte übertragen erhalten. Außerdem sei es etwa zu derselben Zeit in der für seine Gerichtsabteilung zuständigen Organisationseinheit zu kumulierten krankheitsbedingten Ausfällen gekommen, weshalb die Unterstützung durch nichtrichterliches Personal nicht mehr im erforderlichen Ausmaß vorhanden gewesen sei. Deshalb sei 2018 das Aktenmanagement „erodiert“ und dem Mitbeteiligten schließlich entglitten. Er habe - ungeachtet seiner hohen Erledigungszahlen - den Dienstgeber wiederholt auf die Probleme bei der Bearbeitung der Dienstrechtsangelegenheiten hingewiesen und zweimal eine Überlastungsanzeige gestellt; der Dienstgeber habe darauf zum Teil mit Entlastungsmaßnahmen reagiert, die sich jedoch als unzureichend erwiesen haben. Trotz hohem Arbeitseinsatz sei der Mitbeteiligten, dessen Dienstbeurteilung vom auf „ausgezeichnet“ gelautet habe, nicht in der Lage gewesen, alle Verfahren fristgerecht zu führen, was auf eine strukturelle Überlastung der Gerichtsabteilung zurückzuführen sei. Strukturelle Überlastung bedeute in diesem Zusammenhang, dass die zugewiesenen Aufgaben trotz hohem Arbeitseinsatz in quantitativer Hinsicht nicht in jedem Fall zügig innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu bewältigen seien. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass den Ausführungen des Untersuchungskommissärs vom insbesondere zur strukturellen Überlastung der Gerichtsabteilung des Mitbeteiligten und den Gründen dafür vom Disziplinaranwalt nicht entgegengetreten worden und nichts hervorgekommen sei, was an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lasse und diese daher dieser Entscheidung zugrunde zu legen sei.

4Der Mitbeteiligte habe - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - hinsichtlich aller Fakten im Strafantrag ein Tatsachengeständnis abgelegt; er sei bereits seit Jahren objektiv und subjektiv überlastet gewesen und daher nicht in der Lage gewesen, alle ihm übertragenen Aufgaben frist- bzw. zeitgerecht zu erledigen. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen tagtäglich entschieden, welche Aufgabe er als nächste erledige. Wenn er etwas übersehen habe, sei dafür auch sein schlechter Gesundheitszustand, der schließlich zu einem langen Krankenstand und seiner Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, verantwortlich. Die im Spruch angeführten Versäumnisse würden darauf beruhen, dass der Mitbeteiligte nicht erkannt habe, dass er die inkriminierten Verfahren bzw. Verfahrensschritte vordringlich zu bearbeiten gehabt hätte. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er bewusst eine verfehlte Prioritätensetzung gesetzt habe. Zu den vom Schuldspruch umfassten Vorwürfen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte mit seinem glaubwürdigen Vorbringen, unter Anspannung seiner Arbeitsleistung bemüht gewesen zu sein, alle Aufgaben zu erledigen, einen Rechtsirrtum geltend mache, weil er die Priorität der inkriminierten Verfahrenshandlungen nicht erkannt habe, dieser Irrtum ihm aber anzulasten sei, zumal er als erfahrener Verhandlungsrichter erkennen hätte müssen, dass Fristsetzungsanträge grundsätzlich ohne Verzug vorzulegen und Rechtssachen, in denen Erledigungsaufträge des Verwaltungsgerichtshofes ergangen seien, vordringlich zu bearbeiten seien.

5Den Freispruch vom Vorwurf weiterer Säumnisse im näher beschriebenen Zeitraum 2018 und 2019 betreffend die Entsprechung bzw. Vorlage von Fristsetzungsanträgen bzw. Entsprechung von verfahrensleitenden Anordnungen des Verwaltungsgerichtshofes begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass diese Anlastungen keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden, weil der Mitbeteiligte trotz der dargelegten Situation der Gerichtsabteilung weiterhin großen Arbeitseinsatz an den Tag gelegt habe und die Vordringlichkeit der Erledigung dieser Rechtssache übersehen habe. Das gelte auch für den Vorwurf, einen bereits früher eingegangenen Fristsetzungsantrag erst acht Wochen nach Aktenübernahme dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt zu haben. Auch die Nichtvorlage eines zweiten (am eingebrachten) Fristsetzungsantrages stelle keine Pflichtverletzung dar, sondern wäre dieser zurückzuweisen gewesen. Dies habe der Mitbeteiligte infolge Überlastung oder aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit offenkundig ebenfalls übersehen, sei ihm jedoch ohnehin nicht zur Last gelegt worden. Der Vorwurf, er habe innerhalb von fünf Wochen vor Beginn seines Krankenstandes keine Ermittlungsschritte zur Erledigung nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzt, stelle keine Verfehlung dar, zumal nicht feststehe, ob solche überhaupt zu tätigen gewesen seien.

6Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst als Ergebnis seiner Abwägung im Sinne von § 77 DO 1994 aus, dass die vom Mitbeteiligten aufgezeigte und deshalb bekannte Überlastung seiner Gerichtsabteilung, deren Ursachen er nicht zu verantworten habe, einen erheblichen Grund für seine Fehlleistungen darstelle, er bereits gesundheitlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei und er einem (vorwerfbaren) Irrtum über die Vordringlichkeit bestimmter Erledigungen erlegen sei, weshalb auch angesichts seiner bisherigen Unbescholtenheit und der bisherigen ausgezeichneten Dienstverrichtung mit der Verhängung einer Geldbuße von einem Monatsgehalt das Auslangen gefunden werden könne.

7In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision der Disziplinaranwältin wird der Freispruch und Ausspruch zur Strafhöhe angefochten; der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. ; , Ro 2018/10/0031; , Ro 2020/09/0002).

10Die Revision ist zulässig und sie ist auch berechtigt, wenn darin das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage moniert wird, inwieweit - ungeachtet der differenzierten dienstrechtlichen Regelungen für verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit - eine qualifizierte Untätigkeit in der Aktenbearbeitung durch Verwaltungsrichter wie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Dienstpflichtverletzung (hier im Sinne von § 18 Abs. 1 DO 1994) zu beurteilen sei, und im Weiteren das Vorliegen von Begründungsmängeln zum bekämpften Freispruch und Strafausspruch gerügt wird:

11Gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG sind Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Abs. 2).

12Nach Art. 88 Abs. 2 B-VG dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und aufgrund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

13Gemäß Art. 135 Abs. 2 B-VG sind die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Abs. 2 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist (Abs. 3).

14Im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012, heißt es - in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 28/2020 - auszugsweise:

„Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

§ 2. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht.

(2) ...

Leitung

§ 4. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt bei der Vollziehung von dienstrechtlichen Vorschriften die Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters wahr. Sie oder er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger und das sonstige Personal aus.

Entscheidungen in Dienstrechtsangelegenheiten

§ 4a. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG anzuwenden.

(2) ...

2. Abschnitt

Mitglieder des Verwaltungsgerichts

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, § 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die § 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.

...

Dienstbeurteilung

§ 10. (1) Die Beurteilung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Art. 130 und 131 B-VG übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuss (§ 16 Abs. 2 Z 7 VGWG).

(2) Die Beurteilung erfolgt durch Erkenntnis und hat zu lauten:

1.ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

2.sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

3.gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

4.entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird, oder

5.nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:

1.der Umfang und die Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben notwendigen Vorschriften;

2.die Fähigkeiten und die Auffassung;

3.der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

4.die Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit und das Verhandlungsgeschick;

5.die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;

6.das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

7.die Führungsqualitäten und die organisatorischen Fähigkeiten und

8.der Erfolg der Verwendung.

(4) ...

Disziplinargericht

§ 11. (1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vom Disziplinargericht sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.

Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt

§ 12. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen.

...

(5) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.

(6) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist ab Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinargerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.

...

Disziplinarverfahren

§ 14. (1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - § 76 bis 78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1, § 87, § 90 Z 1 und 3 bis 5, § 91 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 2, § 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a Z 2, § 99a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf das Disziplinargericht und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.

(2) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.

(3) § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (§ 13 Abs. 1) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.

(4) Die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.

(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes - im Fall des § 11 Abs. 3 ehemaliges - Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.

Beendigung des Amts

§ 15. (1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.

(2) Das Amt endet mit

1.Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,

3.Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

a)die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den § 92, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist,

4.Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder

5.Austritt gemäß § 73 DO 1994.

(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.

(4) Das Mitglied darf nur durch Erkenntnis des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn

1.es einen schriftlichen Antrag auf Amtsenthebung gestellt hat,

2.seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit ‚nicht entsprechend‘ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit ‚nicht entsprechend‘ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wird oder

3.es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z 1, § 68b Abs. 1, § 68c oder § 115i Abs. 1, 2 oder 4 DO 1994 erfüllt.

(4a) ...

(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 3 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a, 68b, 68c oder 115i DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam. ...“

15Im Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994, lautet es in der hier maßgeblichen Fassung Nr. 29/2020 auszugsweise:

„Allgemeine Bestimmungen

Inhalt

§ 1. (1) Dieses Gesetz enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten dieser Beamten, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung von Dienstverhältnissen.

(2) Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten.

(3) Beamte des Dienststandes sind die Beamten bis zu ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand. Danach sind sie Beamte des Ruhestandes. Soweit dieses Gesetz von ‚Beamten‘ spricht, sind hierunter Beamte des Dienststandes zu verstehen.

(4) ...

3. Abschnitt Dienstpflichten

Allgemeine Dienstpflichten

§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.

Ausbildung und Fortbildung

§ 23. (1) Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

(2) ...

Dienstordnung

Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Nebenbeschäftigung

§ 25. (1) Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) Der Beamte hat

1.jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung,

2.eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hiebei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) ...

Ärztliche Untersuchung

§ 30a. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.

(2) ...

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.dauernd dienstunfähig ist oder

2....

(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er - allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen - nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.

(3) ...

Disziplinarstrafen

§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.der Verweis,

2.die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

3.die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

4.die Entlassung.

(2) ...

Strafbemessung

§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1.inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2.inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3.sinngemäß auf die gemäß § 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

...

Bedingte Strafnachsicht

§ 78. (1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.

(2) ...

Disziplinarverfahren gegen Beamte des Ruhestandes

§ 109. (1) Beamte des Ruhestandes sind nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Disziplinarstrafen sind

1.der Verweis,

2.die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,

3.die Geldstrafe bis zum 7fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,

4.die Entlassung.

(3) ...“

16Die § 1 bis 3, 7, 8, 10 bis 14 und 18 im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl. Nr. 83/2012, in der maßgeblichen Fassung Nr. 59/2020 lauten (auszugsweise):

„Errichtung

§ 1. Für das Land Wien wird das Verwaltungsgericht Wien errichtet.

Zusammensetzung

§ 2. (1) Das Verwaltungsgericht Wien besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) sowie der erforderlichen Zahl von besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger).

(2) Ferner ist dem Verwaltungsgericht Wien die jeweils gesetzlich vorgesehene Zahl von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern zur Mitwirkung an der Rechtsprechung beigegeben.

(3) Für die Bereitstellung des erforderlichen sonstigen Personals und der sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Wiener Landesregierung Sorge zu tragen.

Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien

§ 3. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien ernennt die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung und Begutachtung durch eine Kommission, der Vertreterinnen oder Vertreter aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und Verwaltung angehören. Sie hat, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten handelt, für Ernennungen, die nach dem erfolgen, im Wege des Amtes der Wiener Landesregierung Dreiervorschläge des Personalausschusses (§ 16) einzuholen.

(2) ...

(3) Zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien darf nur ernannt werden, wer spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist

1.voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.das Diplomstudium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat; die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

3.wenigstens fünf Jahre juristische Berufserfahrung hat,

4.weiters

a)eine Dienstprüfung für den rechtskundigen Dienst bei einer Gebietskörperschaft oder eine Prüfung, die für die Ausübung eines Berufes nach Z 3 staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt hat, oder

b)eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzt oder als Assistenzprofessorin bzw. als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig ist und

5.die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien verbunden sind, aufweist.

(4) ...

Unabhängigkeit

§ 7. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach dem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, durch einen Ausschuss oder durch Senate zu erledigen sind. Sofern einem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien Angelegenheiten der Justizverwaltung als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter übertragen werden, ist dieses an die Weisungen der Landesregierung sowie der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.

Beendigung des Amtes, Amtsenthebung

§ 8. (1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien endet

1.von Gesetzes wegen oder

2.durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf Grund eines Erkenntnisses des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates.

(2) ...

Leitung

§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. ...

(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin bzw. des Präsidenten gehören insbesondere

1.die nähere Regelung des Dienstbetriebs nach den hierfür geltenden Vorschriften; dazu zählen insbesondere

a)die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

b)die Regelung der Dienstzeiten der Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie

c)unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,

2.die Einrichtung und die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,

3.die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und das sonstige Personal sowie

4.die Besorgung sämtlicher sonstiger Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung, einem Ausschuss oder einem Senat vorbehalten sind oder durch die Landesregierung zu besorgen sind.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

(4) ...

Revisionsstelle

§ 11. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Präsidentin bzw. der Präsident im Rahmen der Besorgung der Justizverwaltungsangelegenheiten in regelmäßigen Abständen eine innere Revision durchzuführen.

(2) Zu diesem Zweck hat sie bzw. er eine Revisionsstelle einzurichten. Diese hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes sowie aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei

1.Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht beziehen können, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten und

2.Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung des Verwaltungsgerichtes Wien zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu erstatten.

(3) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen hat die Revisionsstelle darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit entsteht.

Kontrolle der Arbeitsleistung

§ 12. (1) Im Rahmen der Leitungsbefugnis ist die Präsidentin bzw. der Präsident berechtigt, vierteljährlich - in begründeten Einzelfällen jederzeit - eine Aufstellung über Anzahl und Art der im Protokoll als noch nicht erledigt aufscheinenden und der erledigten Fälle erstellen zu lassen, aus welcher das Datum des Einlangens des Geschäftsstückes, der Verfahrensgegenstand, das Datum der Verkündung der Entscheidung und das Datum der schriftlichen Erledigung ersichtlich sind.

(2) Weist die Aufstellung Fälle auf, die länger als die gesetzlich vorgesehene Erledigungszeit anhängig sind, kann die Präsidentin bzw. der Präsident hinsichtlich dieser Fälle einen Berichtsauftrag erteilen. Dieser Auftrag verpflichtet das betreffende Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die betreffende Landesrechtspflegerin bzw. den betreffenden Landesrechtspfleger zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher unterblieben sind.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu jedem Fall insgesamt zwei Berichtsaufträge erteilen. Der zweite Auftrag kann frühestens drei Monate nach dem ersten Auftrag erteilt werden.

(4) Sind die in den Berichtsaufträgen angeführten Gründe für die fehlende Erledigung nicht schlüssig und ergibt sich daraus oder aus anderen Tatsachen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, hat die Präsidentin bzw. der Präsident gemäß § 13 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes vorzugehen.

Vollversammlung

§ 13. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt

1.die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses;

2.die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Personalausschusses;

3.die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;

4.die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und

5.die Wahrnehmung der sonst gesetzlich der Vollversammlung übertragenen Aufgaben.

(3) ...

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 14. (1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) ...

Geschäftsverteilung

§ 18. (1) Vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss für das folgende Kalenderjahr die Geschäftsverteilung zu erlassen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:

1.die Zahl der Senate und die Verteilung der auf diese entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften;

2.die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Funktionen des dem Senat vorsitzenden Mitglieds, der Berichterin bzw. des Berichters und der Beisitzerin bzw. des Beisitzers;

3.die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien;

4.die Bestellung der Vertretung und die Reihenfolge des Eintritts im Falle der Verhinderung oder wesentlichen Überlastung eines Mitgliedes (Abs. 3);

5.die Aufteilung von Sachen, die einem ausgeschiedenen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien zukamen;

6.die erforderlichen Vertretungsregelungen.

(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien zugefallene Sache darf ihm vom Geschäftsverteilungsausschuss nur im Falle seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfanges seiner Aufgaben (zB Einbringung einer Massenbeschwerde u. dgl.) an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(4) Die Verteilung der Geschäfte hat so zu erfolgen, dass alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien möglichst gleichmäßig ausgelastet sind.

(5) Die Geschäftsverteilung kann vom Geschäftsverteilungsausschuss während des Jahres geändert werden, wenn dies wegen einer Veränderung im Personalstand, einer wesentlichen Überlastung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien oder wegen einer Übertragung neuer Materien in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erforderlich ist.

(6) ...“

17Die (vergleichbaren) Bestimmungen § 57, 83 und 104 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019, zu den Dienstpflichten eines/einer Richters/Richterin, möglichen Folgen bei deren Verletzung sowie zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Pflichten

§ 57. (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.

(2) Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.

(3) Richter und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.

(4) Auch im Ruhestand haben Richter und Staatsanwälte das Standesansehen angemessen zu wahren.

(5) ...

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 83. (1) Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn

1.sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

2....

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.

(3) ...

§ 104. (1) Disziplinarstrafen sind:

a)der Verweis,

b)die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,

c)die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und

d)die Dienstentlassung.

...“

18Daraus ist für ein - wie das gegenständliche - Verfahren betreffend den Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen eines/einer Verwaltungsrichter/in beachtenswert:

19Die (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung.

20Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten (vgl. dazu § 18 DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie § 57 RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden.

21Eine weitere Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und Unterstützung für eine zügige Behandlung und Erledigung der zugewiesenen Rechtssachen durch den/die Richter/in liegt darin, dass die Festlegung der Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (die im Wesentlichen die Verteilung der zu besorgenden Geschäfte im Voraus betrifft) im Rahmen der Kompetenz der kollegialen (und damit der justitiellen Tätigkeit zuzurechnenden) Justizverwaltung erfolgt und die Abnahme von bereits anhängigen Rechtssachen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist (vgl. Art. 87 und 135 Abs. 1 und 3 B-VG), wobei als vorausgesetzt anzunehmen ist, dass durch die Geschäftsverteilung eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter und Richterinnen erfolgt (wie z.B. in § 18 Abs. 4 VGWG angeführt) bzw. angestrebt und bei wesentlichen Auslastungsverschiebungen zeitgerecht anzupassen versucht wird.

22Daneben obliegt es dem/der Präsidenten/Präsidentin als gerichtsintern höchstes Leitungsorgan der monokratischen Justizverwaltung im Rahmen der Organisationsverantwortung und Fürsorgepflicht des Dienstgebers die sonstigen Unterstützungen der Richter und Richterinnen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten (wie zur Verfügungstellung von ausreichenden Sach- und anderen Personalressourcen) sicherzustellen und im Bedarfsfall punktuell zu konzentrieren. Diese zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Gerichtsbetriebs flankierenden Reaktionsmöglichkeiten und -notwendigkeiten der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung auf unterschiedliche Rahmenbedingungen setzen naturgemäß das Vorhandensein ausreichender Ressourcen voraus.

23Daraus resultiert ein komplexes Gefüge von (Mit-)Verantwortlichkeiten für die rückstandsfreie Führung einer Gerichtsabteilung bzw. des ganzen Gerichtsbetriebs, die auch den (jeweiligen) Gesetzgeber im Sinne einer Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen für die Erfüllung der justitiellen Staatsaufgaben innerhalb angemessener Zeit einschließt.

24In diesem Zusammenhang sind auch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Judikatur zu Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer in Erinnerung zu rufen, wonach es neben dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Behandlung des Falles durch die mit dem Verfahren befassten Behörden und Gerichte sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf die Bedeutung des Ausganges des Verfahrens für den Betroffenen ankommt (vgl. EGMR , Frydlender/France, 30979/96, Z 43; vgl. dazu auch Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar [2009], Rz 248 ff).

25Hervorzuheben ist zum zuletzt genannten Gebot der Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles, dass der EGMR (auch) bei unvorhergesehenem Ansteigen der Arbeitslast eine Bearbeitung der anhängigen Fälle nach der Eilbedürftigkeit und der Bedeutung dessen, was für die Beteiligten auf dem Spiel steht, als zu den zur Bewältigung in Frage kommenden Maßnahmen zählt (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar [2009], Rz 256).

26Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in Anwendung vergleichbarer Bestimmungen zu richterlichen Dienstpflichten (nach dem früheren RDG und nunmehrigen RStDG) zu Fällen von dem/der Richter/in angelasteten Verfahrensverzögerungen ausgesprochen, dass bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen ist, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen (vgl. RIS-Justiz RS0115557).

27Wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine einzige, aber extrem lange Ausfertigungsverzögerung nur als Ordnungswidrigkeit angelastet wird, bedarf es der Prüfung, ob seine Belastung so groß war, dass er zufolge einer Vielzahl gleich wichtiger offener Urteilsausfertigungen nicht in der Lage war, auch in der verfahrensgegenständlichen Sache seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Rechtssachen so rasch wie möglich zu erledigen (vgl. RIS-Justiz RS0072515).

28Ist die Freistellung eines Richters für ein Großverfahren nach objektiven Kriterien geboten, so kann eine bloß zögerliche, dilatorische - und daher ineffiziente - Arbeitsweise des Richters in anderen Verfahren während seiner Belastung mit dem Großverfahren bereits objektiv keine Pflichtverletzung sein, ist es doch Aufgabe der (überregionalen) Justizverwaltung, das Gericht, bei welchem der Richter tätig ist, mit den für eine Erledigung der gesamten Arbeitslast innerhalb angemessener Zeit erforderlichen Richterplanstellen auszustatten und für deren Besetzung zu sorgen (vgl. RIS-Justiz RS0121976).

29Wenn auch im Allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist, ist das bewusste Ausweichen vor der Bearbeitung eines schon überlang anhängigen und dadurch vordringlich gewordenen Aktes disziplinär und unter Umständen als Dienstvergehen zu qualifizieren (vgl. RIS-Justiz RS0072503).

30Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich. Akte der Rechtsprechung begründen nur dann eine Amtspflichtverletzung iSd § 101 Abs. 1 Satz 1 RDG, wenn sie eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen. Wenn im Rahmen der Disziplinaruntersuchung objektiv massive Verfahrensverstöße hervorgekommen sind, kann die allenfalls nicht ausreichende Beweisbarkeit in subjektiver Richtung nicht zur sofortigen Einstellung führen. Eine volle, alle Zweifelsfragen lösende Beweiswürdigung steht dem Disziplinargericht nämlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu. Schon gar nicht geht es an, den Verdacht einer nach Art und Schwere als Dienstvergehen zu beurteilenden Amtspflichtverletzung durch eine vorgreifende Würdigung von Strafzumessungsgründen ausräumen zu wollen, die die subjektive Vorwerfbarkeit der inkriminierten Pflichtverletzung betreffen. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen zu geringen Verschuldens ist demnach nur möglich, wenn sich überhaupt keine plausiblen Anhaltspunkte für das in der Sache erforderliche Verschulden ergeben haben (vgl. RIS-Justiz RS0117052).

31Dem Grunde nach kann auch für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen bei Verwaltungsrichtern und Verwaltungsrichterinnen nichts anderes gelten:

32Bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen sind die Ursachen zu ermitteln und es ist auf Grundlage von Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, weiters zum Aktenanfall, zu den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraum ein „Quervergleich“ der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (allenfalls auch zu anderen Gerichten) vorzunehmen sowie unter Berücksichtigung allenfalls auch unverschuldet eingetretener belastender Lebensumstände zu prüfen, ob dem/der einzelnen Richter/in die Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens vorwerfbar ist. Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des/der Richters/Richterin beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine/ihre Gesamtauslastung derart hoch war, dass der Verpflichtung einer Erledigung des bzw. der inkriminierten Verfahren in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte. Dasselbe gilt umso mehr für die vordringliche Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellt, bzw. der fristgerechten Entsprechung von diesbezüglichen Erledigungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes. Dabei ist auch zu beachten, dass selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den/die betroffene/n Richter/in nicht von der Verpflichtung entbindet (auch im Sinne der dargelegten Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) seine/ihre vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen. Dies gilt im letzten Fall aber auch besonders für die monokratische und kollegiale Justizverwaltung in Bezug auf deren Unterstützungsmöglichkeiten. Da im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein überregionaler Ressourcenausgleich überlasteter Gerichte zum Tragen kommen kann, kommt bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit hier dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung der Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen zu.

33Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es neben der differenzierten dienstrechtlichen Regelungen für verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bei den Verwaltungsgerichten einerseits im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und auch andererseits im Vergleich der Verwaltungsgerichte untereinander teilweise unterschiedliche Rahmenbedingungen für den/die einzelne/n Richter/in insbesondere bezüglich des Ausmaßes und der Art der durch die monokratische Justizverwaltung bereitgestellten Unterstützungskapazitäten gibt.

34Gerade aber im Hinblick darauf, dass der Disziplinarstrafenkatalog für disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richtern/innen als höchste Strafe auch die Entlassung umfasst, muss in diesen Verfahren ein strenger Maßstab angelegt werden, um nicht gegen den in Art. 87 und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen.

35In Fällen wie dem vorliegenden kommt dem (erstmals in der Sache entscheidenden) Verwaltungsgericht als Disziplinargericht die Aufgabe zu, von Amts wegen den nach den zuvor dargelegten Kriterien maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und resultierend aus einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung klare und vollständige Feststellungen aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes zu treffen. Zur Vermeidung von allfälligen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verzögerungen in einem anderen Verwaltungsgericht kommt angesichts der erwähnten teilweisen strukturellen Unterschiede der Verwaltungsgerichte der Mitwirkung der betroffenen monokratischen Justizverwaltung eine besonders wichtige Rolle zu.

36Im vorliegenden Fall wurden dem Mitbeteiligten Verzögerungen bzw. Unterlassungen bei der Behandlung von mehreren Fristsetzungsanträgen bzw. der diesbezüglichen Erledigungsaufträge des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitraum zwischen März 2016 und April 2019 vorgeworfen:

37Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag (erst) gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat; in Abs. 2 dieser Bestimmung genannte Zeiten sind in diese Frist nicht einzurechnen. Nach § 38 Abs. 3 leg. cit. ist in allen Fällen, in welchen § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1, 2 und 3 VwGG nicht sinngemäß anzuwenden sind, vom Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen.

38Fristsetzungsanträge sind beim Verwaltungsgericht (dem die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird) einzubringen; das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Fristsetzungsanträge, denen die Einwendung der entschiedenen Sache zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind vom Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§§ 24 und 30a Abs. 8 VwGG). Soweit das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (§ 30b leg. cit.).

39Mit einem Erkenntnis nach § 42a VwGG, womit der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht aufträgt, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen, ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag (beim Verwaltungsgerichtshof) beendet. Die (weitere) Missachtung der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a VwGG gesetzten Frist kann jedoch amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. ).

40Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht (Fristsetzungsanträge) nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sind Rechtsbehelfe einer Partei zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof über die Verfahrensdauer bei einem Verwaltungsgericht. Eine vordringliche Behandlung durch unverzügliche Vorlage an das übergeordnete Gericht - hier der Verwaltungsgerichtshof - ist wie auch bei anderen Rechtsbehelfen oder Rechtmitteln grundsätzlich geboten. Lediglich wenn innerhalb des Zeitraumes, der dem Verwaltungsgericht nach § 38 Abs. 4 VwGG zur erstmaligen Fristsetzung für die Nachholung zukommt, die Entscheidung nachgeholt wird, wird im Ergebnis der Zweck des Fristsetzungsantrages (auch ohne unmittelbare Vorlage) erreicht (der Gesetzgeber privilegiert diesen Fall auch gemäß § 56 Abs. 1 zweiter Fall VwGG beim Ersatz des Schriftsatzaufwandes).

41Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellung zur „strukturellen Überlastung“ der Gerichtsabteilung auf „Ausführungen des Untersuchungskommissärs vom “, welchen der Disziplinaranwalt nicht entgegengetreten sei und wogegen „nichts hervorgekommen [sei], was an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lasse“, weshalb diese der Entscheidung zugrunde zu legen sei.

42Dem ist zunächst zu entgegnen, dass sich aus den in der Entscheidung dazu getroffenen Ausführungen zwar punktuell Belastungsfaktoren ergeben, es fehlt aber der notwendige Quervergleich zu anderen Gerichtsabteilungen im Sinn der zuvor dargelegten Kriterien; dies kann weder durch einen bloßen Verweis auf diese Ausführungen (die auch sonst in der Entscheidung nicht wiedergegeben werden) ersetzt, noch durch den Umstand, dass der Disziplinaranwalt dem nicht widersprochen habe, entbehrlich werden.

43Auch dient die (bloße) Feststellung, dass 2018 das Aktenmanagement „erodiert und dem Mitbeteiligten schließlich entglitten“ sei, nicht dazu, die unterschiedliche Wertung des Verwaltungsgerichtes zu erklären, warum Säumnisse ab 2018 einerseits in vom Schuldspruch in Pkt. I erfassten Verfahren infolge eines vorwerfbaren Rechtsirrtums bezüglich der Prioritätensetzung bei der Aktenbehandlung Dienstpflichtverletzungen darstellen und ihm andererseits in den vom Freispruch umfassten Fällen das Übersehen der Vordringlichkeit der Erledigung nicht vorwerfbar wäre. Auch mit der bloßen Begründung zur Exkulpierung vom Vorwurf, innerhalb von fünf Wochen vor Beginn seines Krankenstandes keine Ermittlungsschritte zur Erledigung nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzt zu haben, wonach „nicht feststehe, ob solche überhaupt zu tätigen gewesen seien,“ übersieht das Bundesverwaltungsgericht seine Verpflichtung als Disziplinargericht in solchen Fällen dazu zunächst (zur vergleichenden Betrachtung) zu ermitteln, ob und welche Schritte nötig gewesen wären, bevor die Vorwerfbarkeit der Unterlassung beurteilt werden kann. Das Begründungsargument zum Freispruch bezüglich der Nichtvorlage eines zweiten (zurückzuweisenden) Fristsetzungsantrages, wonach „ihm [dies] jedoch ohnehin nicht zur Last gelegt“ worden sei, steht in eindeutigem Widerspruch zum Strafantrag.

44Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch zu Gunsten des Mitbeteiligten berücksichtigt, dass er „bereits erheblich gesundheitlich beeinträchtigt“ gewesen sei, unterlässt es jegliche Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Mitbeteiligten in der relevanten Zeitspanne und dazu, inwieweit ihn diese bei der Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt habe. Wenn dabei ein Krankheitsbild im Raum steht, das über die bloße Abwesenheit infolge Krankenständen hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung der Dienstverrichtung und (hier) der richtigen Einschätzung der Prioritätensetzung bewirken kann, wäre zur Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes für die Beurteilung dieser Rechtsfrage auch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen vonnöten gewesen.

45Durch das Fehlen solcher weiterer notwendiger Feststellungen zur Überlastungssituation bzw. zu den allfälligen Auswirkungen der gesundheitlichen Situation des Mitbeteiligten in relevantem Ausmaß kann nicht abschließend beurteilt werden, ob ihm bezüglich der von Spruchpunkt II. umfassten Verfahrenshandlungen, die hinsichtlich der Veranlassung der Vorlage von Fristsetzungsanträgen - wie das Bundesverwaltungsgericht selbst festhält - in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellen, die objektiv verfehlte diesbezügliche Prioritätensetzung auch subjektiv anzulasten ist oder nicht. Die angefochtene Entscheidung leidet hiezu an wesentlichen Begründungsmängeln, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulassen, und entzieht sich damit auch der Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der Ermessensübung bei der Strafbemessung.

46Da das Bundesverwaltungsgericht all dies übersehen hat, ist das angefochtene Erkenntnis somit - prävalierend - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090014.J00

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