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VwGH vom 09.07.2021, Ro 2020/05/0012

VwGH vom 09.07.2021, Ro 2020/05/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der C H und 2. des M B, beide in T, beide vertreten durch Mag. Robert Schwarz, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-AV-1287/001-2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde L; mitbeteiligte Partei: G H in T, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Marktgemeinde L hat den revisionswerbenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Mit Antrag vom (bei der Baubehörde eingelangt am ) ersuchte der Mitbeteiligte um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines Schuppens, den Um- und Zubau betreffend das Wohnhaus und den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf dem näher bezeichneten Baugrundstück.

2Die revisionswerbenden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des in nordöstlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden (Fahnen-)Grundstückes Nr. 2196, KG T. An dieses Grundstück grenzt wiederum in nordöstlicher Richtung das im Eigentum des Ehepaares L. stehende Grundstück Nr. 92, KG T., an.

3Mit Schreiben vom wurden die revisionswerbenden Parteien gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BauO 2014 vom Einlagen des gegenständlichen Bauantrages verständigt und aufgefordert, eventuelle Einwendungen dagegen binnen 14 Tagen einzubringen; gleichzeitig wurden sie darüber informiert, dass ihre allfällige Parteistellung erlösche, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erheben würden.

4In ihrem am bei der Baubehörde eingelangten Schreiben erhoben die revisionswerbenden Parteien „Einspruch“ gegen das Bauvorhaben des Mitbeteiligten und führten mit näherer Begründung aus, dass das geplante Wirtschaftsgebäude einen seitlichen Bauwich von 3 m von ihrer (an der Grundgrenze befindlichen) Kleingarage einzuhalten habe. Außerdem ergebe sich durch die beabsichtigte Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den fehlenden Bauwich für den Neubau des Wirtschaftsgebäudes auf dem Baugrundstück für die revisionswerbenden Parteien eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung unter 45° für zukünftige bewilligungsfähige Gebäude auf ihrem Grundstück Nr. 92, EZ 35. Weiters sei festzuhalten, dass das bestehende Niveau eine Hangneigung von Süden nach Norden mit ca. 2 m Höhenunterschied aufweise, was bei der Ermittlung der erlaubten Gebäudehöhe an Grundgrenzen zu berücksichtigen sei.

5Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde L vom wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben nach Maßgabe der Antragsbeilagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde zu den von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden Widmung Bauland-Agrar die Errichtung eines zweiten Hauptgebäudes, in diesem Fall ein Wirtschaftsgebäude, zulässig sei. Weiters habe die seitens des Planers gemäß § 54 Abs. 1 NÖ BauO 2014 durchgeführte Erhebung ergeben, dass im Umkreis von 100 m mehrheitlich geschlossene Bebauung vorherrsche, weshalb auf dem Baugrundstück ebenfalls geschlossen gebaut werden und das Erfordernis eines seitlichen Bauwiches entfallen könne. Zum Einwand der Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung sei anzumerken, dass der Planer die neuen Anrainergebäude in Höhe und Umfang aufgenommen und den Lichteinfallswinkel auf die bestehenden Fenster dargestellt habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Lichteinfall auf das bestehende Hauptfenster des Anrainergebäudes gegeben sei.

6In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom machten die revisionswerbenden Parteien geltend, dass der von ihnen zeitgerecht schriftlich vorgebrachte Einwand gegen das Bauvorhaben hinsichtlich der Belichtung unter 45° auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude nicht berücksichtigt worden sei. Es liege eine Verletzung ihres Nachbarrechtes unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 hinsichtlich des Lichteinfalles unter 45° auf Hauptfenster von zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf ihrem Grundstück Nr. 92, EZ 35, vor. Es würde für die revisionswerbenden Parteien bedeuten, dass sie bei einer zukünftigen Bebauung um die geplante Gebäudehöhe von der gemeinsamen Grundgrenze zum Mitbeteiligten abrücken müssten und im schlimmsten Fall, bei einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 8 m, würde dies für sie ein Abrücken der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude von der gemeinsamen Grundgrenze im Ausmaß von mindestens 7 m bedeuten. Laut geltendem Recht dürften die revisionswerbenden Parteien jedoch bereits in einem Abstand von 3 m zur Grundgrenze ein Gebäude mit Hauptfenstern errichten. Dies stelle für die revisionswerbenden Parteien einen massiven Nachteil im Hinblick auf eine zukünftige Bebauung bzw. eine Wertminderung für ihr Grundstück dar.

7Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde L (im Folgenden: belangte Behörde) vom wurde die Berufung der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hielt der Gemeindevorstand zunächst fest, dass die Grundstücksnummer der revisionswerbenden Parteien nicht 92, sondern 2196 laute und führte in der Folge im Wesentlichen aus, dass das bebaute Nachbargrundstück Nr. 2196 der revisionswerbenden Parteien die gleiche Flächenwidmung wie das Baugrundstück aufweise und in offener Bauweise bebaut worden sei, obwohl gemäß § 54 NÖ BauO 2014 ebenfalls eine geschlossene Bauweise möglich wäre. Das Wohnhaus der revisionswerbenden Parteien auf dem Grundstück Nr. 2196 weise einen Abstand von 8,5 m von der rechten Grundgrenze zum Baugrundstück auf. Dadurch sei der Lichteinfall unter 45° auf bestehende Hauptfenster der revisionswerbenden Parteien gegeben, was im Einreichplan auch dargestellt worden sei. Soweit von den revisionswerbenden Parteien eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude ins Treffen geführt werde, würden sie übersehen, dass die von ihnen gewählte offene Bauweise zwar rechtlich möglich sei, jedoch nicht dazu führe, dass - sofern auf den umliegenden Grundstücken eine Ermittlung gemäß § 54 NÖ BauO 2014 eine andere Bebauungsweise ergebe - die für die anderen Grundstücke ermittelte Bauweise dadurch unmittelbar beeinträchtigt werden könne. Das Grundstück der revisionswerbenden Parteien könne ebenfalls in geschlossener Bauweise bebaut werden, weshalb der von ihnen behauptete Eigentumseingriff nicht festgestellt werden könne. Zudem seien die von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten zukünftigen Hauptfenster nur insofern zu berücksichtigen, als diese einer Bewilligung zugänglich wären. Die Errichtung eines Gebäudes, bei welchem eine ausreichende Belichtung von Hauptfenstern nicht gegeben wäre, wäre einer baubehördlichen Bewilligung nicht zugänglich. Das Grundstück der revisionswerbenden Parteien könne weiterhin in der offenen Bauweise bebaut werden, wobei ein seitlicher Bauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3 m, einzuhalten wäre und Hauptfenster nur unter der Berücksichtigung der Belichtung unter 45° zulässig wären. Eine Bebauung des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien in gekuppelter oder geschlossener Bauweise wäre unter der Anwendung des § 54 Abs. 4 NÖ BauO 2014 denkbar. Die vorgebrachten Gründe seien daher nicht geeignet, einen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht der revisionswerbenden Parteien darzulegen.

8In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachten die revisionswerbenden Parteien vor, die belangte Behörde setze bei ihrer Argumentation schon voraus, dass das gegenständliche Bauvorhaben bereits bewilligt sei. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück der revisionswerbenden Parteien zulässig seien und ob deren Lichteinfall trotz des zu bewilligenden Gebäudes gewährleistet sei. Eine derartige Prüfung habe die belangte Behörde unterlassen, sie habe quasi das verfahrensgegenständliche Gebäude als bereits bestehend und bewilligt zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit derzeit noch nicht bewilligter Hauptfenster auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien betrachtet. Durch die geplante Bebauungshöhe würden die revisionswerbenden Parteien in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 beeinträchtigt werden, da dadurch die Belichtungssituation von Hauptfenstern künftiger Bauvorhaben beschränkt würde.

9Nach Erstattung eines Gutachtens durch den seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) bestellten bautechnischen Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

10Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die revisionswerbenden Parteien die von ihnen innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 erhobenen Einwendungen ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 beschränkt hätten. Soweit diese darin ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauwichs von der Garage geltend gemacht hätten, sei ihnen entgegenzuhalten, dass zum einen § 6 Abs. 2 lit. a NÖ BauO 2014 dieses Recht im Allgemeinen nur mehr für Hauptfenster zukünftig zulässiger (und nicht bereits bestehender) Gebäude einräume und die dem Mitbeteiligten erteilte Baubewilligung nicht auf einer der in § 6 Abs. 2 lit. b NÖ BauO 2014 genannten Ausnahmebestimmungen beruhe. Zum anderen verfüge die Garage über keine Hauptfenster im Sinn des § 4 Z 3 NÖ BauO 2014. Die Einwendung sei somit nicht begründet. Weitere subjektive Rechte, nämlich auf Einhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und des Bauwichs, hätten die revisionswerbenden Parteien nur im Hinblick auf „zukünftig bewilligungsfähige Gebäude auf unserem Grundstück Nr. 92, EZ 35“ geltend gemacht. Nachdem das Grundstück Nr. 92 aber zu keinem Zeitpunkt in ihrem Eigentum gestanden habe, handle es sich dabei um keine zulässige Einwendung. Sonstige Einwendungen haben die revisionswerbenden Parteien im Verfahren nach § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 nicht geltend gemacht, sodass auf das erst in der Beschwerde dazu erstattete Vorbringen nicht einzugehen gewesen sei.

11Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 fehle und sich die Auslegung dieser Bestimmung auch nicht eindeutig aus ihrem Wortlaut ergebe. Es wäre entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung auch das Ergebnis vorstellbar, dass die revisionswerbenden Parteien - anders als nach § 42 AVG - nicht teilpräkludiert seien und ihnen somit durch die Erhebung einer einzigen zulässigen Einwendung im Verfahren nach § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 im Beschwerdeverfahren auch die Geltendmachung anderer subjektiver Rechte offenstehe.

12Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

13Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

14Die Revision erweist sich angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 als zulässig.

§ 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017, lautet auszugsweise:

§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung - aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der § 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt. ...“

15Die revisionswerbenden Parteien bringen unter anderem vor, es könne überhaupt kein Zweifel darüber bestehen, auf welches Grundstück sich ihre Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung unter 45°für zukünftig bewilligungsfähige Gebäude beziehen würden, wenn sie von „ihrem“ Grundstück sprächen. Um eine wirksame Einwendung gegen das geplante Bauvorhaben vorzutragen, müsse dem betreffenden Vorbringen entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht werde und ferner welcher Art dieses Recht sei. Die Einwendungen bedürften grundsätzlich keiner Begründung, müssten aber jedenfalls konkret gehalten sein. Es müsse aus dem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet werde. Der Irrtum der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der von ihnen angegebenen Grundstücksnummer sei evident. Unter Berücksichtigung der konkreten Beschreibung, inwieweit sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt seien, könne auch nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, dass sich alle diese Einwendungen auf das sich ihrem Eigentum befindliche Nachbargrundstück Nr. 2196 bezögen. Der Irrtum sei dadurch hervorgerufen worden, dass das Nachbargrundstück Nr. 2196 vom Grundstück Nr. 92 abgetrennt worden sei, und unterstreiche zusätzlich, dass hinsichtlich der Einwendungen nur das Grundstück Nr. 2196 gemeint gewesen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Verwaltungsgericht sämtliche vorgetragenen Einwendungen berücksichtigen müssen.

Bereits mit diesem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

16Die revisionswerbenden Parteien haben in ihren fristgerecht erhobenen schriftlichen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben unter anderem eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung unter 45° für zukünftig bewilligungsfähige Gebäude „auf unserem Grundstück Nr. 92“ geltend gemacht. Aus dieser Formulierung (arg.: „...unserem Grundstück...“) sowie aus dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien insgesamt ergibt sich - trotz der unrichtigen Bezeichnung ihres Grundstückes, welche zudem dem Vorbringen in der Revision folgend aus einer früheren Grundstücksteilung erklärbar ist - klar und eindeutig, dass sich diese damit auf das in ihrem Eigentum stehende Nachbargrundstück (mit der Nr. 2196) bezogen haben und nicht auf das in nordöstlicher Richtung an ihr Grundstück angrenzende, im Eigentum des Ehepaares L. stehende Grundstück (mit der Nr. 92). Auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren sind die Baubehörden, indem sie inhaltlich auf diese Einwendung eingegangen sind, offenkundig davon ausgegangen, dass die revisionswerbenden Parteien diese Einwendung bezogen auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück erhoben haben, auch wenn sie sich in der Bezeichnung dieses Grundstückes geirrt haben. So hat etwa die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom ausdrücklich angemerkt, dass die Grundstücksnummer der revisionswerbenden Parteien „nicht 92, sondern 2196“ laute.

17Angesichts dessen erweist sich die - im Übrigen ohne Gewährung von Parteiengehör vorgenommene - Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, diese Einwendung sei von den revisionswerbenden Parteien erstmals in ihrer Beschwerde in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. 2196 erhoben worden, als unzutreffend. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob es gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014, sofern die Parteistellung nicht verloren wurde, zu einer Präklusiven der nicht explizit geltend gemachten subjektiven Rechte kommt. Indem sich das Verwaltungsgericht mit dieser (fristgerecht erhobenen) Einwendung nicht auseinandergesetzt hat, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

18Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 GRC wurde durch Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.

19Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020050012.J00

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