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VwGH vom 04.05.2020, Ro 2020/03/0009

VwGH vom 04.05.2020, Ro 2020/03/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C S in A, vertreten durch Mag. Gerlinde Füssel, LL.M., Rechtsanwältin in 4020 Linz, Landstraße 44, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-603048/11/ZO/KA, betreffend eine Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann Linz-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma G GmbH (im Folgenden: G. GmbH) "in der Funktion als Absender" verantworten zu müssen, dass näher bezeichnete gefährliche Güter versendet wurden, ohne dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungs- und Begleitpapiere gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) geliefert zu haben. In der näher umschriebenen Beförderungseinheit seien anlässlich einer Kontrolle am auf der Autobahn A1 keine Beförderungspapiere mitgeführt worden. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung des § 37 Abs. 2 Z 1 lit. a GGBG begangen und er werde mit einer Geldstrafe von EUR 750,-- (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG), in der vor allem bestritten wurde, dass die G. GmbH Absenderin des Gefahrguts gewesen sei.

3 Mit dem vorliegenden Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerde ab und erklärte die Revision für zulässig.

4 Begründend stellte das LVwG im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber verantwortlicher Beauftragter der G. GmbH sei. In seinen Verantwortungsbereich fielen auch die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG. Am sei bei einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn A1 festgestellt worden, dass in einem näher bezeichneten LKW-Zug der M GmbH (im Folgenden M. GmbH) im Einzelnen umschriebene Gefahrgüter transportiert worden seien. Der Lenker des LKW (und Arbeitnehmer der M. GmbH) habe keine Beförderungspapiere mitgeführt und keinen ADR-Ausweis besessen. Bei der betreffenden Fahrt habe es sich um einen Transport vom Auslieferungslager der S AG (im Folgenden S. AG) in W zum sogenannten "Hub A" der G. GmbH in A gehandelt. Die Güter waren im Auslieferungslager von Mitarbeitern der S. AG in einen Wechselaufbau geladen und verplombt worden. Der Lenker des LKW habe den verplombten Wechselaufbau im Auslieferungslager der S. AG übernommen, wobei er für die Fahrt weder eine Ladeliste noch einen CMR-Frachtbrief der S. AG erhalten habe. Er habe keine schriftlichen Unterlagen über die von ihm transportierten Güter erhalten, insbesondere auch kein Beförderungspapier. Der Lenker habe daraufhin ein vorausgefülltes Formular eines CMR-Frachtbriefes handschriftlich weiter ausgefüllt und bei der späteren Kontrolle vorgewiesen. In diesem CMR-Frachtbrief seien als Absender die G. GmbH (Depot 31 in L), als Empfänger die G. GmbH (Hub A) und als Frachtführer die M. GmbH angegeben gewesen. Die "nicht zutreffenden Angaben" (Absender G. GmbH, Depot 31) habe der Lenker auf dem CMR-Frachtbrief nicht ausgebessert. Die Vertragsverhältnisse des gegenständlichen Transports hätten sich wie folgt dargestellt: Die S. AG habe die G. GmbH mit dem Transport von Paketen und Expresssendungen beauftragt. Auch der gegenständliche Transport sei im Rahmen dieses generellen Auftrags erfolgt. Die G. GmbH habe den gegenständlichen Transport nicht selbst durchgeführt, sondern damit die M. GmbH beauftragt. 5 Rechtlich folgerte das LVwG, dass die M. GmbH als Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG anzusehen sei. Bei der S. AG handle es sich jedenfalls um die Verladerin im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 6 GGBG. Die G. GmbH habe die Gefahrgüter für ihre Vertragspartnerin, nämlich die S. AG, versendet und könne bereits deshalb als "Absender" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 GGBG angesehen werden. Da zwischen ihr und der G. GmbH ein Beförderungsvertrag bestehe, erscheine es ebenfalls konsequent, sie als Absenderin anzusehen. Bestünden - so wie hier - zwei verschiedene Verträge hinsichtlich des Transportes von Gefahrgütern zwischen verschiedenen Vertragspartnern ("ähnlich einem Haupt- und einem Subvertrag"), so sei es aus Sicht des GGBG naheliegend, für die Beurteilung der Absendereigenschaft auf jenen Vertrag abzustellen, welcher mit dem tatsächlichen Beförderer abgeschlossen worden sei. Typischerweise sei der Vertragspartner des Beförderers bei Gefahrguttransporten der Absender, weshalb die G. GmbH auch im konkreten Fall als solcher anzusehen sei. Würde man hingegen davon ausgehen, dass (nur) die S. AG als Absenderin anzusehen sei, führte dies zu dem Ergebnis, dass der G. GmbH (obwohl sie Vertragspartnerin des Beförderers sei) überhaupt keine Funktion des GGBG zukommen würde. Diese Lösung scheine den Schutzzwecken des GGBG zu widersprechen. Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass die G. GmbH Absenderin des gegenständlichen Gefahrguttransportes gewesen sei. Sie habe der M. GmbH als "Beförderer" das erforderliche Beförderungspapier nicht geliefert, wofür der Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter einstehen müsse. Soweit er sich darauf berufe, ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass er nur Ausführungen dazu gemacht habe, welche Maßnahmen getroffen worden seien, wenn das Gefahrgut dem Beförderer im eigenen Lager der G. GmbH übergeben werde. Wenn er ausführe, dass bei Gefahrguttransporten normalerweise der Kunde das fertige Beförderungspapier zur Verfügung stelle und es von der G. GmbH lediglich ausgedruckt werde, so sei dies im gegenständlichen Fall gerade nicht passiert, ohne dass dies aufgefallen wäre. Ganz im Gegenteil habe der Lenker des LKW glaubwürdig ausgesagt, dass er bei derartigen Transporten, welche über drei Monate regelmäßig durchgeführt worden seien, kein einziges Mal einen CMR-Frachtbrief bzw. eine Ladeliste von der S. AG erhalten habe.

6 Die Zulässigkeit der Revision begründete das LVwG damit, dass zur Frage, "wer beim Vorliegen mehrerer hintereinander geschalteter Verträge hinsichtlich des Transports eines Gefahrgutes als Absender anzusehen" sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende ordentliche Revision. Darin wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die G. GmbH kein "Absender" im Sinne des GGBG gewesen sei, dem die Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 GGBG zukommen. Die Bestrafung des Revisionswerbers sei daher zu Unrecht erfolgt. Unrichtigerweise gehe das LVwG von zwei verschiedenen Verträgen hinsichtlich des Transports der Gefahrgüter aus. Richtig sei vielmehr, dass sich die G. GmbH für die Beförderung eines selbständigen Transportunternehmens (der M. GmbH) bedient habe, das ihr zuzurechnen sei. D.h., dass die M. GmbH den Transport für die G. GmbH ausgeführt habe. Das bedeute, dass sowohl die G. GmbH als auch die M. GmbH in einer fortlaufenden Vertragskette von der S. AG beauftragt worden seien, "jedenfalls vom Absender selbst, der Absender (habe wiederum) die (S. AG) beauftragt". 8 Die belangte Behörde hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision ist im Sinne der Zulassungsbegründung des LVwG zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

10 Gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter unter anderem entgegen § 7 Abs. 3 leg. cit. zur Beförderung übergibt. § 7 Abs. 3 Z 2 GGBG verpflichtet den Absender dazu, dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern.

11 Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der G. GmbH wegen Verletzung der den Absender treffenden Pflichten nach § 7 Abs. 3 Z 2 GGBG bestraft. Der Revisionswerber steht auf dem Rechtsstandpunkt, dass die G. GmbH aber nicht als Absenderin des Gefahrgutes anzusehen gewesen wäre. Wer tatsächlich Absender im Sinne des GGBG gewesen ist, lässt die Revision zwar offen; ihre eigene Rolle scheint sie aber eher als "Beförderer" zu sehen, der sich für den Transport eines selbständigen Subunternehmens bedient habe.

12 Im Revisionsfall ist daher zentral zu klären, wer im Falle der Beteiligung mehrerer Unternehmen an einem Gefahrguttransport als "Beförderer" und wer als "Absender" im Sinne des GGBG anzusehen ist. Dazu bedarf es, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, einer Ergänzung der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

13 § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG definiert den "Beförderer" als das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. "Absender" ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GGBG das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt mit dem Rechtsbegriff des "Beförderers" im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG auseinandergesetzt. Er hat erkannt, dass als "Beförderer" jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (§ 425 UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG treffenden Pflichten erfüllt werden können. Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt; in diesem Fall schließt derjenige, der die Verbringung des Gefahrgutes an einen anderen Ort erreichen will, keinen Vertrag mit einem Frachtführer, der die Beförderung ausführt, sondern übernimmt die sonst dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen selbst. Auch dabei kommt es auf die rechtliche Verfügungsmacht im Hinblick auf den Transport an, nicht auf die faktische Bewirkung der konkreten Verbringung an einen Ort etwa durch den Lenker der Beförderungseinheit (vgl. etwa ; ; ).

15 Bei diesen Erwägungen ging der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig davon aus, dass der vertraglich beauftragte Frachtführer (nach handelsrechtlicher Terminologie) bzw. Beförderer (nach der Terminologie des GGBG) die Beförderung in Eigenverantwortung durchführt und dementsprechend für die Einhaltung der den Beförderer nach dem GGBG treffenden Pflichten einzustehen hat. In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass die Beförderungsleistung vom ursprünglich beauftragten Frachtführer (im Folgenden: Hauptfrachtführer) an selbständige Unterfrachtführer weitergegeben wird. Der Frachtführer ist - mangels gegenteiliger Vereinbarung mit seinem Auftraggeber - nämlich nicht zur persönlichen Ausführung der Beförderung verpflichtet, sondern darf die Ausführung des Frachtvertrags an andere (Unter-)Frachtführer übertragen, die ihrerseits weitere Subunternehmen beschäftigen können.

16 Als Unterfrachtführer wird im Handelsrecht jener Frachtführer bezeichnet, der von einem anderen Frachtführer beauftragt wird, die von diesem selbst vertraglich geschuldete Beförderung der Güter zur Gänze oder zu einem Teil auszuführen. Auch der darüber abgeschlossene Unterfrachtvertrag ist ein Frachtvertrag, der vom vorangehenden Frachtführer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen wird. Zum Auftraggeber des Hauptfrachtführers steht der Unterfrachtführer grundsätzlich in keiner vertraglichen Beziehung. Ausnahmen gelten hingegen für den "qualifizierten" Unterfrachtführer, der das Gut aufgrund eines durchgehenden Frachtbriefes übernimmt (§ 432 Abs. 2 UGB; für das internationale Transportwesen vgl. Art. 34 f CMR); er tritt dadurch in den Frachtvertrag des Hauptfrachtführers mit seinem Auftraggeber ein. Haupt- und Unterfrachtführer haften in diesem Fall für die ordnungsgemäße Erfüllung der Beförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Frachtbriefes solidarisch (vgl. etwa Csoklich in Artmann, UGB3 (2019), § 432 Rn. 1f und 5f; Schütz in Straube, WK UGB (2009), § 432 Rn. 1 bis 4; Kofler in U. Torggler, UGB3 (2019), § 432 Rn. 1 bis 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). 17 Liegt eine Kette von Frachtverträgen (Haupt- und Unterfrachtverträgen) vor, so ist als "Beförderer" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG jedenfalls der Frachtführer anzusehen, der die Beförderung - im Zeitpunkt der Kontrolle - in Eigenverantwortung durchführt (im gegenständlichen Fall war dies nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des LVwG die M. GmbH).

18 Der vorangehende Frachtführer, der dem Beförderer (Unterfrachtführer) den Transport mit einem (Unter-)Beförderungsvertrag überlassen hat, ist nach der Definition des § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz GGBG als "Absender" anzusehen; gilt doch als Absender, wer den entsprechenden Beförderungsvertrag mit dem Beförderer abgeschlossen hat.

19 Diese Auslegung des Absenderbegriffs nach dem GGBG entspricht auch der handelsrechtlichen Sichtweise, wonach Absender der Vertragspartner des Frachtführers ist, der den Frachtvertrag in eigenem Namen und auf eigene oder fremde Rechnung abschließt. Absender kann demnach der Auftraggeber des Frachtführers sein (beispielsweise der Versender von Gütern selbst oder ein Spediteur, der im Auftrag und auf Rechnung des Versenders den Frachtvertrag abschließt). Als Absender wird allerdings auch ein anderer Frachtführer angesehen, der die Beförderung vertraglich an einen Unterfrachtführer weitergibt (vgl. Csoklich, a.a.O.§ 425 Rn. 7; Steger in U. Torggler, UGB3 (2019), § 425 Rn. 17, insbesondere Fn.74; für das - insoweit vergleichbare - deutsche Handelsrecht etwa P. Schmidt in Großkomm, HGB5 (2014), § 407 Rn. 18; zum - vergleichbaren - internationalen Frachtgeschäft nach CMR etwa RIS-Justiz, RS0106763: "Absender nach der CMR ist immer der Vertragspartner des Frachtführers. Es kann daher auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer als Absender auftreten"). 20 Für den Fall eines "qualifizierten" Unterfrachtführers, der das Gut aufgrund eines durchgehenden Frachtbriefes übernimmt (§ 432 Abs. 2 UGB bzw. Art. 34 CMR), bedarf das bisher Gesagte einer weiteren Präzisierung: Ihm stehen zwei Vertragspartner gegenüber, und zwar der ihn mit dem Unterfrachtvertrag beauftragende Hauptfrachtführer und dessen Auftraggeber, zu dem er aufgrund der Übernahme des Gutes mit dem durchgehenden Frachtbrief kraft Gesetzes ebenfalls in Vertragsbeziehung tritt. Beide sind (nach der Begriffsdefinition des GGBG) als Absender des Gefahrgutes anzusehen; ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist jeweils gesondert danach zu prüfen, ob sie die Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 GGBG schuldhaft verletzt haben. 21 Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Person des Absenders im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief ergibt. Nach handelsrechtlichem Verständnis dient der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrags (vgl. RIS-Justiz RS0062506) und damit auch der Person des Absenders. Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafrecht ist jedoch zu beachten, dass die Eintragung im Frachtbrief lediglich als Indiz dafür angesehen werden darf, wer Absender des Gefahrgutes ist. Eine Beweislastumkehr zulasten des Beschuldigten tritt dadurch nicht ein.

22 Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall angewandt, ergibt sich Folgendes: Der angefochtenen Entscheidung kann entnommen werden, dass der Beförderung des Gefahrgutes eine Kette von mehreren Verträgen zugrunde gelegen ist. Obwohl der Inhalt der jeweiligen Verträge vom LVwG nicht präzise festgestellt worden ist, lässt die Begründung der Entscheidung doch zumindest den Schluss zu, dass die S. AG die G. GmbH, für die der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, mit der Beförderung der Güter beauftragt und damit einen entsprechenden Frachtvertrag abgeschlossen hat. Die G. GmbH hat diese Beförderungsleistung (als Hauptfrachtführerin) an die M. GmbH (als Unterfrachtführerin) vertraglich weitergegeben. Dass diese Weitergabe mit einem durchgehenden Frachtbrief erfolgt wäre, ist weder dem angefochtenen Erkenntnis noch dem Vorbringen des Revisionswerbers zu entnehmen. Unstrittig ist auch, dass dem Mitarbeiter der M. GmbH (als Unterfrachtführerin nach handelsrechtlicher Terminologie bzw. als "Beförderer" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG) von der G. GmbH (als Auftraggeberin des Unterfrachtvertrags, der sie nach dem bisher Gesagten zum "Absender" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 GGBG macht) die erforderlichen Beförderungs- und Begleitpapiere im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GGBG nicht übergeben wurden. Ausgehend davon erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers zu Recht, zumal er im Verfahren auch nicht dargelegt hat, aufgrund welcher Maßnahmen er von einem vorhandenen und grundsätzlich geeigneten Kontrollsystem zur Einhaltung der Vorschriften des GGBG in Fällen wie dem gegenständlichen ausgegangen wäre.

23 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

24 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte schon mit Blick auf § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinn der EMRK, eine mündliche Verhandlung durchführte (vgl. , , jeweils mwN). Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J00

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