VwGH vom 17.12.2019, Ro 2019/18/0006
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das am mündlich verkündete und am schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W114 2196400-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: F A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang (Spruchpunkte A.IV. und V.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte ist ein afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Sunnit aus der Provinz Baghlan, und stellte am als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Er habe seit seinem achten Lebensjahr zuerst als Schweißer und dann als LKW-Beifahrer gearbeitet. Bei einer Fahrt seien er und sein Beifahrer von vier bewaffneten und vermummten Personen überfallen, misshandelt und beraubt worden. Die Räuber hätten dem Vater des Mitbeteiligten telefonisch mitgeteilt, dass letzterer für sie als Fahrer arbeiten solle. Ein Jahr später sei ein Drohbrief vor der Haustür gelegen, in dem er beschuldigt worden sei, ein Fahrzeug von den Taliban gestohlen zu haben.
2 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und legte keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt VII.). 3 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zuerst mit Teilerkenntnis vom (teilweise) statt und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom wurde die Beschwerde sodann hinsichtlich der von ihr bekämpften Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte A.I. bis III.). Hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VII. wurde die Entscheidung des BFA hingegen vom BVwG aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkte A.IV. bis V.). Dem Mitbeteiligten wurde der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B).
4 Begründend führte das BVwG aus, der am geborene Mitbeteiligte absolviere eine Lehre als Straßenerhaltungsfachmann und lebe in Österreich bei einer Familie, die ihn gleichsam als "Enkelsohn" aufgenommen habe und bei der er weder Miete noch Kostgeld zahlen müsse, weshalb ein schützenwertes Familienleben vorliege. Der Mitbeteiligte spreche bereits ausgezeichnet Deutsch, verfüge über ein ÖSD-Zertifikat auf Niveau B1 und sei mehrfach ehrenamtlich tätig. Er habe eine österreichische Freundin, deren Vater vor wenigen Wochen verunfallt sei und sich seither im Wachkoma befinde. Das BVwG übersehe zwar nicht, dass der Mitbeteiligte und seine erst siebzehnjährige Freundin sehr jung seien und sich gerade junge Menschen "sehr schnell verlieben, sich jedoch auch wieder rasch entlieben und sich in weiterer Folge sehr schnell auch wieder trennen könnten". Die verfahrensgegenständliche Situation sei jedoch differenzierter zu betrachten. Der Mitbeteiligte stelle für seine jugendliche Freundin, die gerade mit dem Verlust ihres Vaters als männliche Ansprechperson konfrontiert sei, eine wichtige zumindest derzeit unentbehrliche Unterstützung auf dem Weg in ein Erwachsenenleben dar. Die junge Freundin durchlebe derzeit eine Ausnahmesituation, bei der sie der Unterstützung des Mitbeteiligten bedürfe. Diese "außergewöhnliche Konstellation" stelle nach Ansicht des BVwG eine solche im Sinne der hg. Entscheidung vom , Ra 2019/18/0058, dar. Zudem sei der Mitbeteiligte in seiner Heimatgemeinde sowohl beruflich als auch sozial sehr gut integriert, beherrsche weitgehend die deutsche Sprache und sei strafrechtlich unbescholten, sodass bei einer Interessen- und Güterabwägung zu Gunsten des Verbleibes des Mitbeteiligten in Österreich zu entscheiden sei.
5 Daran anknüpfend sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil in der gegenständlichen Angelegenheit die Frage des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände aufgeworfen worden sei, hinsichtlich derer nur eine rudimentäre Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Einerseits sei die Frage, ob das Vorliegen eines Familienlebens bei der Familie einer "österreichischen Wahl-Oma" ausreichend sei, um diesbezüglich als entscheidungserheblich herangezogen zu werden, noch nicht beantwortet. Andererseits stelle sich die Frage, ob auch eine eingegangene zeugenschaftlich nachgewiesene partnerschaftliche Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau, die zum Aufenthalt im österreichischen Staatsgebiet berechtigt sei, dazu führen könne, dass dem Mann, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden könne, wenn darüber hinaus noch weitere Anhaltspunkte im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorlägen, sodass bei einer Interessenabwägung vom Überwiegen der positiven Gründe, die für einen Verbleib sprächen, im Rahmen einer vom erkennenden Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ausgegangen werden könne. Schließlich stelle sich auch die Frage, ob das offensichtliche Interesse einer weiteren Person, die bei einer Außerlandesbringung des nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Freundes in eine besorgniserregende (letztlich sogar lebensbedrohliche) Situation geraten könnte, dazu führe, dass im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung von einem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib des Nichtaufenthaltsberechtigten auszugehen sei. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Amtsrevision des BFA, die im Wesentlichen vorbrachte, das BVwG bejahe im gegenständlichen Fall zu Unrecht ein Familienleben des Mitbeteiligten zu seiner österreichischen Gastfamilie, die ihn gleichsam als "Enkelsohn" aufgenommen habe. Damit weiche das BVwG von der hg. Rechtsprechung ab, weil familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Familienlebens fielen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzuträten, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Verfahrensgegenständlich habe das BVwG aber keine solchen zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit festgestellt. Feststellungen, aufgrund derer auf das Vorliegen einer "de facto Ehe" zwischen dem Mitbeteiligten und seiner Freundin geschlossen werden könne, habe das BVwG ebensowenig getroffen. Zudem seien die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, dass eine Außerlandesbringung des Mitbeteiligten bei seiner Freundin "zu seelischen Notständen" führen könne, "die letztlich auch letal enden könnten", nicht nachvollziehbar, weil das BVwG die Freundin nicht einmal einvernommen habe und auch keine sonstigen Ermittlungsergebnisse darauf hindeuteten. Die Beziehung zur Gastfamilie (wie zur Freundin) hätte somit nicht als Familienleben, sondern als Privatleben qualifiziert werden müssen und nicht so viel Gewicht in der Interessenabwägung erfahren dürfen. Schließlich liege - entgegen der Annahme des BVwG - auch keine derart außergewöhnliche Konstellation der Integration vor, dass trotz des ca. dreijährigen Aufenthalts des Mitbeteiligten das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von dessen Integration überwogen werde.
7 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er zusammengefasst vorbringt, dass das BVwG im
gegenständlichen Fall zu Recht von einer außergewöhnlichen Konstellation ausgegangen sei. Das BVwG habe keine unvertretbare Interessenabwägung vorgenommen. Der Mitbeteiligte sei bei seiner Einreise erst fünfzehn Jahre alt gewesen. Bei Minderjährigen sei bei der relativierenden Berücksichtigung des Bewusstseins eines unsicheren Aufenthalts im Zusammenhang mit Integrationsleistungen nicht der gleiche Maßstab anzusetzen (Hinweis auf VfSlg. 19612). Kindern dürfe es nämlich nicht vorgeworfen werden, dass sie sich ihres vorläufigen Aufenthaltsrechts bewusst sein und ihre Beziehungen zu anderen Personen auf ein Minimum beschränken müssten, um keine integrationsverfestigenden Maßnahmen zu setzen. Andernfalls müssten sie sich in nicht altersgemäßer Weise von ihren Mitmenschen isolieren. Der Mitbeteiligte sei erst am volljährig geworden und zu dieser Zeit bereits sehr gut integriert gewesen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Amtsrevision ist aus den von ihr dargelegten Gründen
zulässig; sie ist auch begründet.
10 Ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa , mwN).
11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. für viele , mwN).
12 Die durch das BVwG durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist nur dann vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen, wenn das BVwG die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. ).
13 Dies ist aus folgenden Erwägungen vorliegend der Fall:
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische
Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. , und , 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. mit Verweis auf das Urteil des EGMR , Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte weder mit seiner Freundin zusammenwohnt noch gibt es gemeinsame Kinder. Auch besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und seiner Freundin. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist. 15 Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. ). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. , mit Verweis auf ). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte bei einer österreichischen Familie wohnt, die ihn gleichsam als "Enkelsohn" aufgenommen habe, er aber finanziell unabhängig sei. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht erkennbar, worin das von der Judikatur des EGMR geforderte besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und der österreichischen Familie, bei der er wohnt, gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.
16 Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass sich der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG erst dreieinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hat. Dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer (von nicht einmal fünf Jahren) kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der durchzuführenden Interessenabwägung für sich genommen noch keine maßgebliche Bedeutung im Zusammenhang mit den privaten Interessen des Mitbeteiligten am Verbleib in Österreich zu (vgl. etwa bis 0072, mwN).
17 Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa , , Ra 2018/18/0246 und Ra 2018/18/0212 sowie ).
18 Zu Recht macht die Amtsrevision geltend, dass die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die Annahme einer außergewöhnlichen Integration im oben beschriebenen Sinne nicht decken. Das BVwG beschreibt den Mitbeteiligten in seiner Entscheidung unbestritten als fleißigen und arbeitswilligen, unbescholtenen jungen Mann, der innerhalb seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich Arbeit gefunden hat, soziale Kontakte zu hier dauerhaft Lebenden aufgenommen und die deutsche Sprache verhältnismäßig gut erlernt hat. Dass diese Integrationsschritte aber eine außergewöhnliche Konstellation bilden, lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen (vgl. ).
19 Daran vermögen auch die Feststellungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis zur "Ausnahmesituation" seiner (bei ihrer Mutter lebenden) Freundin aufgrund des schweren Unfalls ihres Vaters nichts zu ändern, hat das BVwG doch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum deren "Ausnahmesituation" für den Mitbeteiligten als "außergewöhnliche", die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende "Konstellation" iSd Rechtsprechung des VwGH zu werten wäre.
20 Hinzu kommt, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, was einen Umstand darstellt, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration grundsätzlich relativiert (vgl. etwa , mwN). Dies wird vom BVwG in seine weiteren Erwägungen nicht erkennbar einbezogen und nachvollziehbar gewichtet, wobei im Sinne der Revisionsbeantwortung die Minderjährigkeit des Mitbeteiligten durchaus Berücksichtigung finden kann.
21 Schließlich bleibt das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auch eine nachvollziehbare Abwägung der festgestellten privaten Interessen des Mitbeteiligten mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schuldig.
22 Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits deshalb im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019180006.J00 |
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