VwGH vom 24.04.2020, Ro 2019/16/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. L521 2207501-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Parteien: A M und K M in H sowie R eGen in E, alle vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen von zusammen 1.106,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg antragsgemäß u.a. die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der drittrevisionswerbenden Genossenschaft (Drittrevisionswerberin) und zugunsten des Landes Salzburg in näher genannten Einlagezahlen der KG H. Die Eintragungen wurden an diesem Tag vollzogen. Dem Grundbuchsgesuch war ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 enthalten. Im Zeitpunkt der Eintragung lebten in dem mittels durch die in Rede stehenden Pfandrechte abgesicherten Fremdmittel finanzierten Objekt (Eigenheim) der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte mit ihren damals drei minderjährigen Kindern. Die Nutzfläche des Objektes betrug rund 111 m2.
2Nach der Geburt des vierten Kindes des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten am lebten im in Rede stehenden Eigenheim der Erstmitbeteiligte, die Zweitmitbeteiligte und deren nunmehr vier Kinder, sohin insgesamt sechs Personen. Infolge erhöhten Platzbedarfs vergrößerten der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte die Nutzfläche des in Rede stehenden Eigenheims durch Ausbaumaßnahmen auf rund 146 m2.
3Nach Zahlungsaufträgen der Kostenbeamtin und dagegen erhobenen Vorstellungen schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den Mitbeteiligten Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in jeweils näher angeführter Höhe vor. Die im Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Gebührenschuld bestehende Voraussetzung, dass die Nutzflächengrenze von 130 m2 nicht überschritten werden dürfe, sei innerhalb von fünf Jahren mit der Erhöhung der Nutzfläche auf rund 146 m2 weggefallen. Damit sei auch gleichzeitig die Gebührenbefreiung weggefallen.
4Mit Schriftsatz vom erhoben die Mitbeteiligten dagegen Beschwerde mit der zusammengefassten Begründung, dass die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nicht weggefallen sei, weil im Zeitpunkt der Erhöhung der Nutzfläche sechs Personen im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten.
5Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg ersatzlos auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Erhöhung der Nutzfläche von rund 111 m2 auf rund 146 m2 infolge der Geburt eines weiteren Kindes nicht befreiungsschädlich sei. Es liege kein nachträglicher Wegfall einer ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzung vor, weil die höchstzulässige Nutzfläche durch Anwachsen der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen auf über fünf Personen auch eine Vergrößerung der höchstzulässigen Nutzfläche auf 150 m2 nach sich ziehe.
6Auch unter näher erläuterten teleologischen Gesichtspunkten sei dieses Ergebnis sachgerecht, weil § 53 Abs. 4 WFG 1984 der Hintanhaltung von Missbrauch diene.
7Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine nachträgliche Steigerung der Nutzfläche auf über 130 m2 auch dann gemäß § 53 Abs. 4 WFG 1984 befreiungsschädlich sei, wenn gleichzeitig die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen auf mehr als fünf Personen anwachse und die Nutzflächengrenze von 150 m2 eingehalten werde.
8Die dagegen erhobene Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Parteien, welche die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragen, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
9Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10Gemäß Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 4 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) werden in Grundbuchsachen Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts in jeweils näher angeführter Höhe erhoben.
11Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühren entsteht gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.
12§ 53 Abs. 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG) lauten:
„(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.“
13Im Revisionsfall ist unstrittig, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Pauschalgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG erfüllt waren und die in Rede stehende Nutzfläche (bei damals fünf im gemeinsamen Haushalt des Erst- und der Zweitmitbeteiligten lebenden Personen) rund 111 m2 betrug, somit 130 m2 nicht überstieg.
14Strittig ist, ob innerhalb der in § 53 Abs. 4 WFG genannten Frist von fünf Jahren die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 leg. cit. weggefallen sind, weil die in Rede stehende Nutzfläche auf rund 146 m2 vergrößert wurde, nachdem nach Geburt eines vierten Kindes sechs Personen im gemeinsamen Haushalt der Erst- und Zweitmitbeteiligten lebten.
15§ 53 Abs. 3 WFG erhielt die derzeit geltende Fassung durch Art. 31 des Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26/2000. Die Materialien dazu (ErlRV 61 BlgNR 21. GP, 49) führen aus, § 53 Abs. 3 WFG 1984 sehe eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Finanzierung von Objekten im Rahmen der Wohnbauförderung vor, wobei ein Tatbestandsmerkmal dieser Befreiungsregelung die Einhaltung einer Nutzflächenobergrenze von 150 m2 sei. In der Gestaltung dieser Befreiungsbestimmung sei der Bund durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit den Ländern gebunden (BGBl. Nr. 390/1989). Wegen der statischen Verweisung in jenem Staatsvertrag sei auf die Legaldefinition der förderungswürdigen Wohnung in § 2 WFG in der Stammfassung abzustellen. Die Materialien sodann weiter:
“Gemäß § 2 Z 3 fällt unter den Begriff der Wohnung nur eine solche mit einer Nutzfläche von nicht weniger als 30 m2 und nicht mehr als 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 150 m2. Auf Grund des nun Gesagten ist der Bund nach der erwähnten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG nur für solche Wohnungen zur Gewährung einer Befreiung von den Gerichtsgebühren verpflichtet. Insofern wird diese Verpflichtung durch die generelle Nutzflächenobergrenze von 150 m2 im geltenden § 53 Abs. 3 WFG 1984 übererfüllt. Dies wird mit der nunmehrigen Neugestaltung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 korrigiert.”
16§ 53 Abs. 4 WFG erhielt die derzeit geltende Fassung durch Art. 12 der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (EGN), BGBl. I Nr. 131/2001. Die Materialien (ErlRV 759 BlgNR, 21. GP, 43) führen dazu aus:
„Im Zusammenhang mit der - auf einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung fußenden und daher aufrecht bleibenden - Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150 m2im jeweils konkreten Fall eingehalten wurde. Entscheidend dafür ist häufig die weitere Frage, ob beispielsweise Keller- oder Dachbodenräumlichkeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Nutzfläche und der dazu ergangenen Judikatur in die Nutzflächenberechnung miteinzubeziehen sind oder nicht. Diese Frage ist aber nicht anhand der Baupläne, sondern auf Grund der tatsächlichen Ausstattung der Räumlichkeiten zu beurteilen (; ). Wenn sich diese Ausstattung im Zeitverlauf ändert, kann es von entscheidender Bedeutung sein, welcher Zeitpunkt für die Prüfung dieser Frage herangezogen wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs an. Fallen nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung wieder weg, so hat dieser Umstand nach bisherigem Recht auf die Zuerkennung dieser Gebührenbefreiung keine rückwirkende Auswirkungen (; ; ; vgl. auch die Judikatur zum früheren § 53 Abs. 4 WFG 1984 sowie .....). Demgemäß ist auch bezüglich des Nutzflächenkriteriums in zeitlicher Hinsicht auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre (; ; eine abweichende Beurteilung wäre freilich bereits nach bisheriger Rechtslage in dem Sonderfall angezeigt, dass die Baulichkeit zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt ist).
Diese Rechtslage ist allerdings unbefriedigend, sie ermöglicht durch die in der Disposition des (potentiellen) Gebührenschuldners gelegene Gestaltung des zeitlichen Verhältnisses zwischen dem für die Beurteilung der Gebührenpflicht maßgebend Vorgang (das ist in aller Regel der Vollzug der Eintragung eines Pfandrechts zur Besicherung eines Wohnbauförderungsdarlehens) einerseits und dem Innenausbau von Keller- und Dachbodenräumlichkeiten in einem wohnbaugeförderten Objekt andererseits, eine Gebührenpflicht für die Grundbuchseintragung auch in solchen Fällen abzuwenden, in denen die Zuerkennung der Gebührenfreiheit zumindest nach den Intentionen dieser Befreiungsbestimmung nicht zu rechtfertigen wäre. Hinzu kommt, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Nutzflächengrenze häufig erst im Zuge einer Revision und damit erhebliche Zeit nach dem für die Beurteilung der Gebührenbefreiung maßgeblichen Zeitpunkt stattfindet; im Nachhinein ist aber die seinerzeitige Ausstattung der Räumlichkeiten kaum überprüfbar.
Diesem unbefriedigenden Rechtszustand soll nun durch die Anfügung eines neuen Abs. 4 in § 53 WFG 1984 abgeholfen werden. Im ersten Satz dieser neuen Regelung wird zunächst nur der allgemein anerkannte und vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierte Grundsatz positiviert, dass für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandselemente des § 53 Abs. 3 WFG 1984 auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem nach den Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht - ohne die Befreiung - begründet würde. Im Fall der Gebührenpflicht für die Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG ist der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 2 GGG), für die Gebührenpflicht hinsichtlich einer Eintragung in das Grundbuch etwa nach TP 9 lit. b Z 4 GGG der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung (§ 2 Z 4 GGG). Dies alles entspricht noch der bisherigen Rechtslage.
Im zweiten Satz des neuen Abs. 4 wird aber angeordnet, dass - trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 in dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt - die Gebührenpflicht nachträglich eintreten kann, wenn innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzungen im Nachhinein wegfällt. Wenn also beispielsweise ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem an sich maßgeblichen Stichtag so ausgestaltet wird, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150 m2 überschritten wird, führt dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglich zu bejahenden Gerichtsgebührenbefreiung. Der Hauptanwendungsfall dieser Neuregelung wird voraussichtlich beim Nutzflächenkriterium des § 53 Abs. 3 WFG 1984 liegen, doch bezieht sich die Regelung auch auf alle anderen Tatbestandselemente dieser Befreiungsbestimmung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass künftig der Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 nur dann dauerhaft besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruchs des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben. Die Festsetzung der Zeitdauer der erforderlichen Aufrechterhaltung der Befreiungsvoraussetzungen mit fünf Jahren konvergiert mit der fünfjährigen Verjährungsfrist in § 8 GEG 1962.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die neue Regelung des § 53 Abs. 4 zweiter Satz WFG 1984 nur den nachträglichen Wegfall einer ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzung behandelt, nicht aber den umgekehrten Fall des nachträglichen Eintritts einer ursprünglich fehlenden Befreiungsvoraussetzung. Wenn also zu dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt eines der Tatbestandselemente des § 53 Abs. 3 WFG 1984 fehlt, ist die Gebührenbefreiung auch dann nicht anzuerkennen, wenn diese fehlende Voraussetzung nachdrücklich erfüllt wird.“
17Die in § 53 Abs. 3 zweiter Satz WFG normierte Voraussetzung für die Gebührenbefreiung hängt von der Anzahl der jeweils im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung lebenden Personen ab. Bei bis zu fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen darf die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen darf die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigen. Diese Voraussetzung muss, um die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches wirksame Gebührenbefreiung nicht zu verlieren, gemäß § 53 Abs. 4 WFG während eines Zeitraums von fünf Jahren erfüllt bleiben.
18Die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 zweiter Satz WFG verknüpft das Einhalten der im Gesetz normierten Nutzflächengrenze mit der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung lebenden Personen. Da diese Voraussetzung nicht isoliert auf eine m2-Zahl der Nutzfläche abstellt, sondern von der Anzahl der jeweils im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abhängt, ändert sich im Augenblick der Erhöhung dieser Anzahl auf über fünf Personen die Nutzflächengrenze auf 150 m2. Für Zeiträume, in denen in dieser Wohnung somit mehr als fünf Personen im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt die Grenze 150 m2.
19Leben daher - wie im Revisionsfall - fünf Personen (der Erst- und die Zweitmitbeteiligte und ihre drei minderjährigen Kinder) im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung, so besteht diese Voraussetzung für die Gebührenbefreiung im Einhalten einer Nutzflächengrenze von 130 m2. Erhöht sich - wie im Revisionsfall nach der Geburt des vierten Kindes (des Erst- und der Zweitmitbeteiligten) - die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen auf sechs Personen, so ist damit auch die Nutzflächengrenze auf 150 m2 gestiegen und ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzung (weiter) erfüllt, wenn die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
20Dieses Ergebnis entspricht auch der den Materialien zu § 53 Abs. 4 WFG entnehmbaren Intention des Gesetzgebers, das Entstehen und Verhindern der Gebührenschuld der Disposition des potentiellen Gebührenschuldners insoweit zu entziehen, als er die bauliche Gestaltung nach Entstehen des Gebührenanspruches ausführt oder ändert. Die Veränderung der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (insbesondere das Überschreiten der Anzahl von fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen in einer Wohnung) erfolgt in aller Regel nicht auf Grund einer die Gebührenbefreiung bezweckenden Disposition eines (potentiell) Abgabepflichtigen.
21Dass im Revisionsfall die bauliche Umgestaltung mit einer Erhöhung der Nutzfläche von rund 111 m2 auf rund 146 m2 schon erfolgt wäre, bevor sechs Personen im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung des Erst- und der Zweitmitbeteiligten lebten, behauptet auch die Revision nicht.
22Da somit der Inhalt der vorliegenden Revision bereits erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
23Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff, insbesondere § 49 Abs. 6 VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019160002.J00 |
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