VwGH 18.12.2019, Ro 2019/15/0013
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an (vgl. , mwN; zu § 69 AVG vgl. ). Der antragstellenden Partei ist der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat (vgl. nochmals , sowie , mwN). |
Norm | VwGG §45 |
RS 2 | Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. etwa , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/06/0052 B RS 1 |
Norm | VwGG §45 |
RS 3 | Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des VwGH zu bekämpfen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2019/03/0004 B RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Salzburg-Stadt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100612/2017, betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 (mitbeteiligte Partei:
T GmbH in Z, vertreten durch die Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG in 5771 Leogang, Hirnreit 173), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:
"Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 wird abgewiesen."
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei, Betreiberin eines Krankenhauses, stellte mit Eingabe vom einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013. 2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. Nr. 111/2010, für das Streitjahr ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, setzte die Energieabgabenvergütung (nach Einschränkung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens) antragsgemäß fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründend verwies es darauf, dass im Lichte des , Dilly's Wellnesshotel GmbH, davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung der Europäischen Kommission im Rahmen eines Anmeldeverfahrens die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe nicht in Kraft getreten sei und daher auch der mitbeteiligten Partei als Dienstleistungsbetrieb Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 zuzuerkennen sei (Hinweis auf ).
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts, in der es den Annahmen des BFG zum Nichtinkrafttreten der Einschränkung des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit näherer Begründung entgegentritt.
5 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er ist dabei - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - zum Ergebnis gekommen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des EAVG mit in Kraft getreten sind.
9 Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig. 10 Soweit die mitbeteiligte Partei behauptet, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, so ist ihr zu entgegnen, dass es nach dem verwiesenen Erkenntnis in Bezug auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 darauf nicht ankommt. 11 Dass der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 2 Abs. 1 und Abs. 3, des § 3 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 7 EAVG idF BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum - wie von der mitbeteiligten Partei behauptet - überschritten hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen nicht näherzutreten war (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002). 12 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gegenständlich war - wie auch das BFG festhielt - allein die Rechtsfrage strittig, "inwieweit seit dem Dienstleistungsbetrieben eine Energieabgabenvergütung dem Grunde nach zusteht bzw ob die mit dem BBG 2011 normierten Änderungen in den §§ 2 und 3 EnAbgVergG in Kraft getreten sind bzw. diese Änderungen dem Durchführungsverbot des Art 108 Abs. 3 AEUV unterliegen". Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der mitbeteiligten Partei als unstrittigen Dienstleistungsbetrieb vom auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 abweisen. 13 Von der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. 14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Antrag der T GmbH in Zell am See, vertreten durch die Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG in 5771 Leogang, Hirnreit 173, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom , Ro 2019/15/0013-4, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2019/15/0013-4, wurde der Revision des Finanzamts gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100612/2017, betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass es lautet: „Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 wird abgewiesen.“
2 Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2016/15/0041, worin er - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - zum Ergebnis gekommen ist, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des EAVG mit in Kraft getreten sind. Der Antrag der antragstellenden Partei als unstrittigen Dienstleistungsbetrieb auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 war daher abzuweisen.
3 Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die antragstellende Partei die Wiederaufnahme des angeführten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 45 Abs. 4 VwGG iVm § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, in eventu gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, in eventu gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG. Sie bringt dazu vor, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis „auf das fragwürdige Erkenntnis des VwGH“ vom , Ro 2016/15/0041, stütze und in der Sache selbst entschieden habe. In diesem Falle komme „§ 45 Abs. 4 VwGG iVm § 69 AVG mit Zweiwochenfrist und Einbringung bei der ersten Instanz“ zur Anwendung.
4 Als wesentliche neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigten, bringt die antragstellende Partei insbesondere die „Anwendung einer AGVO“, den angenommenen Inkrafttretensstichtag und das Hervorkommen eines Briefs der Kommission vom vor und trägt rechtliche Kritikpunkte am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vor.
5 Gestützt auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bringt die antragstellende Partei zudem vor, das BMF habe die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) aufgrund der offenkundigen Fehlerhaftigkeit seiner Mitteilung erschlichen, indem es diese ohne Erfüllung aller Voraussetzungen der AGVO an die Kommission gesendet habe. Darüber hinaus sei es aufgrund der von der antragstellenden Partei aufgezeigten rechtlichen „Problematiken“, auf die der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis stütze, nicht denkunmöglich, dass auch dessen Erkenntnis unter einen Erschleichungstatbestand subsumiert werden könne.
6 In eventu werde der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht, weil der antragstellenden Partei im Verfahren Ro 2019/15/0013 die beantragte mündliche Verhandlung „verweigert“ worden sei.
7 Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags bringt die antragstellende Partei - in Übereinstimmung mit dem hg. Rückschein - vor, das Erkennntnis vom , Ro 2019/15/0013, sei [bei ihrer Rechtsvertretung, der KC Steuerberatungs KG] am eingelangt. Dieses Erkenntnis berufe sich in seiner Begründung auf „das fragwürdige Erkenntnis des VwGH“ vom , Ro 2016/15/0041. Die antragstellende Partei habe ihre Rechtsvertretung, die KC Steuerberatungs KG, „am beauftragt, den Sachverhalt zu prüfen und hat deren Stellungnahme samt einer wesentlichen Artikelsammlung, auf die wir uns hiermit beziehen, am (siehe Beilage l) nachweislich zugestellt bekommen. Aufgrund dieser Stellungnahme sowie folgenden Telefonaten und Emailverkehr wurden Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 45 VwGG iVm § 69 AVG erkannt. So wurde entschieden die [Rechtsvertretung] mit der Ausarbeitung der nötigen Schriftsätze zu beauftragen.“ Die Anträge seien „unter diesem Hintergrund fristgerecht bei der ersten Instanz innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Wiederaufnahmegründe (am )“ erfolgt.
8 Der gegenständliche Antrag erweist sich als verspätet.
9 Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem die antragstellende Partei von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
10 Gemäß § 45 Abs. 4 VwGG gilt für die Wiederaufnahme, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, § 69 AVG sinngemäß.
11 Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
12 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme trägt die antragstellende Partei; diese muss schon im Antrag angeben, wann sie vom Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat (vgl. , mwN).
13 Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an (vgl. , mwN; zu § 69 AVG vgl. ).
14 Soweit die antragstellende Partei mit ihrem Wiederaufnahmeantrag auf Umstände oder „Problematiken“ verweist, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses bzw. in der Begründung des dort verwiesenen Erkenntnisses vom selben Tag stützt, und darin einen Wiederaufnahmegrund erblicken möchte, hätte der Vertreter der antragstellenden Partei spätestens durch die Zustellung des hg. Erkenntnisses Kenntnis davon erlangt. Die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG begann demnach spätestens am mit der Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionsvertreter zu laufen.
15 Das Gleiche gilt für den unter Berufung auf § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, wonach der antragstellenden Partei die beantragte mündliche Verhandlung im hg. Revisionsverfahren zu Unrecht verweigert worden sei. Auch für die Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes begann die zweiwöchige Frist des § 45 Abs. 2 VwGG bereits mit der Zustellung des Erkenntnisses am zu laufen.
16 Damit ist die zweiwöchige Frist zur Stellung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags jedoch sowohl nach § 69 Abs. 2 AVG als auch nach § 45 Abs. 2 VwGG am abgelaufen. Wenn die antragstellende Partei stattdessen auf einen Auftrag an ihren Rechtsvertreter zur Prüfung des Erkenntnisses und den nachfolgenden Erhalt des Ergebnisses dieser Prüfung am verweist, lässt sie außer Acht, dass ihr nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen ist. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat (vgl. nochmals , sowie , mwN).
17 Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher als verspätet.
18 Darüber hinaus verkennt die antragstellende Partei mit ihren weitwendigen rechtlichen Ausführungen, mit denen sie der vorangegangenen Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofs entgegentritt, auch das Institut der Wiederaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
19 Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit insbesondere keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. etwa , mwN).
20 Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme somit nach dem Gesagten bereits als verspätet erweist, war er in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art140 EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111 EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs3 idF 2010/I/111 EnergieabgabenvergütungsG 1996 §3 Z1 idF 2010/I/111 EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7 VwGG §42 Abs2 Z1 VwGG §42 Abs4 32008R0800 AGVO 62017CJ0585 Dilly's Wellnesshotel VORAB |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150013.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-94801