VwGH vom 18.12.2019, Ro 2019/15/0013

VwGH vom 18.12.2019, Ro 2019/15/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Salzburg-Stadt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100612/2017, betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 (mitbeteiligte Partei:

T GmbH in Z, vertreten durch die Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG in 5771 Leogang, Hirnreit 173), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

"Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 wird abgewiesen."

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, Betreiberin eines Krankenhauses, stellte mit Eingabe vom einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013. 2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. Nr. 111/2010, für das Streitjahr ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, setzte die Energieabgabenvergütung (nach Einschränkung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens) antragsgemäß fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründend verwies es darauf, dass im Lichte des , Dilly's Wellnesshotel GmbH, davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung der Europäischen Kommission im Rahmen eines Anmeldeverfahrens die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe nicht in Kraft getreten sei und daher auch der mitbeteiligten Partei als Dienstleistungsbetrieb Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 zuzuerkennen sei (Hinweis auf ).

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts, in der es den Annahmen des BFG zum Nichtinkrafttreten der Einschränkung des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit näherer Begründung entgegentritt.

5 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig und begründet.

8 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er ist dabei - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - zum Ergebnis gekommen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des EAVG mit in Kraft getreten sind.

9 Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig. 10 Soweit die mitbeteiligte Partei behauptet, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, so ist ihr zu entgegnen, dass es nach dem verwiesenen Erkenntnis in Bezug auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 darauf nicht ankommt. 11 Dass der Gesetzgeber mit der Regelung der § 2 Abs. 1 und Abs. 3, des § 3 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 7 EAVG idF BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum - wie von der mitbeteiligten Partei behauptet - überschritten hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen nicht näherzutreten war (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002). 12 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gegenständlich war - wie auch das BFG festhielt - allein die Rechtsfrage strittig, "inwieweit seit dem Dienstleistungsbetrieben eine Energieabgabenvergütung dem Grunde nach zusteht bzw ob die mit dem BBG 2011 normierten Änderungen in den § 2 und 3 EnAbgVergG in Kraft getreten sind bzw. diese Änderungen dem Durchführungsverbot des Art 108 Abs. 3 AEUV unterliegen". Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der mitbeteiligten Partei als unstrittigen Dienstleistungsbetrieb vom auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 abweisen. 13 Von der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. 14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150013.J00

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