VwGH vom 25.02.2020, Ro 2019/11/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des DI H S in L, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts
Steiermark vom , Zl. LVwG 41.24-1239/2019-2, betreffend Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in 8600 Bruck an der Mur, Hauptplatz 23; weitere Partei:
Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidenden Gesichtspunkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2019/11/0010, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der angefochtene Beschluss als inhaltlich rechtswidrig und war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110019.J00 |
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Fundstelle(n):
AAAAE-94773