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VwGH vom 25.02.2020, Ro 2019/11/0006

VwGH vom 25.02.2020, Ro 2019/11/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-651264/17/Bi, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei:

F W in S, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer und Mag. Petra Aschauer, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Sierningerstraße 174a), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom entzog die Revisionswerberin der Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins (durch tschechische Polizeibeamte) am , ordnete die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entziehungsdauer an und forderte die Mitbeteiligte auf, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen. Unter einem entzog die belangte Behörde der Mitbeteiligten eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung.

2 Die belangte Behörde stützte sich darauf, dass die Mitbeteiligte in der Tschechischen Republik ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und die Vorführung zu einem Arzt zum Zweck der Feststellung des Grades der Suchtgiftbeeinträchtigung verweigert habe. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung folgende Annahmen zu Grunde: Die Mitbeteiligte sei an einem näher bestimmten Tag in der Tschechischen Republik beim Lenken eines Kraftfahrzeuges von der tschechischen Polizei angehalten und in englischer Sprache zu einem Drogentest aufgefordert worden. Nachdem ein Speicheltest positiv auf Amphetamine ausgefallen sei, sei sie von der Polizei aufgefordert worden, zu einem Bluttest in ein tschechisches Krankenhaus zu kommen, was sie aber verweigert habe. Sie habe auf Grund der Kommunikation mit dem tschechischen Polizeibeamten glaubhaft angenommen, die Verweigerung des Bluttests sei eine für sie mögliche Alternative gewesen. 5 Mit rechtskräftiger Entscheidung ("Prikaz") einer tschechischen Behörde vom sei die Mitbeteiligte zu einer Geldstrafe und einem Lenkverbot in der Tschechischen Republik für die Dauer von 12 Monaten verurteilt worden. Begründend habe die tschechische Behörde ausgeführt, der positive Speicheltest habe den Verdacht begründet, die Mitbeteiligte habe ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss eines Suchtmittels gefahren. Um das Ausmaß dieses Einflusses zu bestimmen, sei die Mitbeteiligte zu einer mit einer Blutabnahme verbundenen fachärztlichen Untersuchung aufgefordert worden, die sie jedoch verweigert und auch aus eigener Initiative nicht verlangt habe. Über die Folge der Verweigerung der Untersuchung sei sie belehrt worden. Durch die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung habe die Mitbeteiligte eine Straftat nach näher genannten Bestimmungen des (tschechischen) Straßenverkehrsgesetzes begangen. Demnach begehe eine Straftat, wer ein Fahrzeug auf einer Straße fahre und eine Untersuchung verweigere, "ob das Fahren durch Alkohol oder andere Suchtmittel beeinträchtigt wurde". Aus der Begründung der Entscheidung und einer Auskunft des Polizeipräsidiums der Tschechischen Republik folge, dass die fachärztliche medizinische Untersuchung mit einer Blutabnahme durch einen bestimmten Gesundheitsdienstleister verbunden sei, die ohne zeitlichen Verzug, d.h. unverzüglich durchzuführen sei.

6 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die tschechischen Rechtsvorschriften würden sich von den österreichischen Bestimmungen insofern wesentlich unterscheiden, als in Österreich gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960 an Personen, die gemäß Abs. 9 leg.cit. zu einem Arzt gebracht würden, erst nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließe, eine verpflichtende Blutabnahme vorzunehmen sei. Hingegen sei in der Tschechischen Republik eine Blutabnahme unverzüglich durchzuführen, ohne dass zuerst festgestellt würde, ob überhaupt eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorliege. Da die beiden Tatbestände im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG nicht vergleichbar seien, liege kein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO und § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vor. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung seien daher nicht gegeben.

7 Die ordentliche Revision sei zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur in Rede stehenden Problematik" fehle.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (ordentliche) Revision. Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 1.1. Das FSG lautet (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses

Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und

hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

..."

11 1.2. Die StVO 1960 lautet (auszugsweise):

"§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

...

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht

möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

...

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

...

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

...

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

..."

12 2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung in der Tschechischen Republik als eine Verwaltungsübertretung iSd. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm. § 7 Abs. 2 FSG zu werten sei, die zu einem "Führerscheinentzug" in Österreich führen könne. Es fehle auch Rechtsprechung zur Frage, ob § 5 Abs. 9 und 10 StVO 1960 für die Verweigerung der Blutabnahme in der Tschechischen Republik anwendbar sei bzw. ob die tschechischen Bestimmungen zur Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung im österreichischen "Führerscheinentzugsverfahren" angewendet werden könnten. 13 3. Die Revision ist aus den geltend gemachten Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.

14 3.1. Zu Alkoholdelikten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nach der hg. Judikatur zu § 7 Abs. 2 FSG auch dann auszusprechen ist, wenn feststeht, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft worden ist (, mwN). Nichts anderes gilt für die in § 99 Abs. 1 lit. b und c StVO genannten Delikte, insoweit sie sich auf Anlasstaten (Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen) in Zusammenhang mit Suchtgift beziehen. 15 Gemäß § 7 Abs. 2 FSG ist also nicht, wovon das Verwaltungsgericht aber ausgeht, ein abstrakter Vergleich der ausländischen und der inländischen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Vielmehr kommt es darauf an, wie das im Ausland gesetzte Verhalten nach der österreichischen Rechtsordnung zu beurteilen ist (vgl. , zu gerichtlich strafbaren Handlungen).

16 3.2. Nach den Bestimmungen der StVO 1960 kann ein Lenker von den Organen der Straßenaufsicht, wenn sich auf Grund eines Speichelvortests die Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift ergibt (§ 5 Abs. 9a StVO 1960), zu einem Arzt gebracht werden (§ 5 Abs. 9 StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs. 10 StVO eine Blutabnahme vorzunehmen hat (vgl. ). 17 Voraussetzung einer Blutabnahme ist gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960, dass der Arzt zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt (vgl. AB 1210 BlgNR XXI. GP 2).

18 Wer zum Zweck der Feststellung, ob er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen (§ 5 Abs. 9 StVO 1960) und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung die Blutabnahme vornehmen zu lassen (§ 5 Abs. 10 StVO 1960). 19 Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b und c StVO 1960 strafbar ("wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen ... nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht" bzw. "... weigert, sich Blut abnehmen zu lassen") ist sowohl die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 (vgl. Pürstl, StVO15 (2019) § 5 Anm 40) als auch die Verweigerung der Blutabnahme nach § 5 Abs. 10 StVO 1960, wobei für die Strafbarkeit des zuerst genannten Verhaltens die Frage einer möglichen Blutabnahme ohne Relevanz ist.

20 3.3. Im Revisionsfall ist die Mitbeteiligte nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses mit rechtskräftiger Entscheidung der tschechischen Behörden nicht etwa deswegen bestraft worden, weil sie die Blutabnahme verweigert hätte, sondern wegen der Verweigerung der (eine Blutabnahme einschließenden) ärztlichen Untersuchung, nachdem sie einen positiven Speicheltest abgegeben hatte.

21 Bei einer Beurteilung dieses Sachverhalts nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften hatte das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 StVO 1960 eine ärztliche Untersuchung zum Zweck der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung verweigert und dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat.

22 Eine solche Übertretung stellt eine bestimmte Tatsache iSd.

§ 7 Abs. 3 Z 1 FSG dar, auf Grund derer die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG zwingend auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Für die gleiche Dauer sind gemäß § 30 FSG eine allfällige ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung zu entziehen. Dabei wird das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren allerdings zu beachten haben, dass der Mitbeteiligten der Führerschein nicht im österreichischen Bundesgebiet abgenommen wurde, sodass kein Fall des § 29 Abs. 4 FSG, der eine Berechnung der Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme vorsieht, vorliegt (vgl. , mwN).

23 3.4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110006.J00
Schlagworte:
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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