VwGH vom 15.06.2020, Ro 2019/10/0037

VwGH vom 15.06.2020, Ro 2019/10/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J S in W, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W128 2200222-1/2E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienbeihilfenbehörde), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

11. Der Revisionswerber begann im Wintersemester 2008/09 das Diplomstudium Medienkunst - Digitale Kunst an der Universität für angewandte Kunst Wien. Dieses Studium weist eine vorgesehene Studiendauer von acht Semestern auf, wobei der erste Studienabschnitt zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester umfasst.

2Im ersten Studienabschnitt wurde in einem dem Revisionswerber Studienbeihilfe zuerkennenden Bescheid der belangten Behörde vom (in der Begründung) festgehalten, die Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe verlängere sich „wegen anerkannter Studienverzögerungsgründe“ (Pflege und Erziehung eines Kindes) um zwei Semester. Im Wintersemester 2010/11 schloss der Revisionswerber den ersten Studienabschnitt ab.

3Ab dem Sommersemester 2011 studierte der Revisionswerber im zweiten Studienabschnitt. Er übte als Studierendenvertreter in dieser Zeit folgende Funktionen aus: Von Juli 2015 bis Juni 2017 war er Vorsitzender der Studienrichtungsvertretung Medienkunst sowie Studierendenvertreter in der Studienkommission. Von September 2015 bis Juni 2017 war er Studierendenvertreter in der Habilitationskommission.

4In einem Studienbeihilfe bis zum Ende des Sommersemesters 2017 zuerkennenden (in den Verfahrensakten ersichtlichen) Bescheid der belangten Behörde vom wurde (in der Begründung) festgehalten, die Anspruchsdauer verlängere sich „wegen anerkannter Studienverzögerungsgründe“ (Pflege und Erziehung eines weiteren Kindes und Krankheit) und wegen der Tätigkeit des Revisionswerbers bei der Österreichischen Hochschülerschaft jeweils um drei weitere Semester.

5Mit Ablauf des Sommersemesters 2017 betrug die Studiendauer des Revisionswerbers 18 Semester; im Wintersemester 2017/18 befand er sich im 14. Semester des zweiten Studienabschnittes.

62. Im September 2017 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe.

7Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 6 Z 3, 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 18 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG ab, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung zuließ.

8Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf eine bestimmte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom - im Wesentlichen aus, aus der Systematik der studienförderungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus § 49 Abs. 1 StudFG, ergebe sich, dass ein durchgehender Bezug von Studienbeihilfe immer nur bis zum Höchstausmaß „doppelte vorgesehene Studiendauer eines Studiums“ möglich sei; diese betrage im Fall des Revisionswerbers 16 Semester. Damit sei eine Verlängerung der Anspruchsdauer zeitlich beschränkt.

9Da der Revisionswerber (mit Sommersemester 2017) bereits 18 Semester lang für sein Studium Studienbeihilfe beantragt und bezogen habe und für keines dieser Bezugssemester ein Ruhen des Anspruchs nach § 49 Abs. 1 StudFG festgestellt worden sei, sei die Anspruchsvoraussetzung des günstigen Studienerfolgs gemäß § 16 Abs. 1 StudFG in seinem Fall zu verneinen. Daher habe die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2017/18 zu Recht abgewiesen.

10Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass den Fragen, ob sich aus den studienförderungsrechtlichen Bestimmungen eine zeitliche Höchstgrenze für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe aus wichtigen Gründen ableiten lasse und - bejahendenfalls - ob diese Höchstgrenze aus systematischen Erwägungen mit der „doppelten vorgesehenen Studienzeit“ für ein Studium bzw. einen Studienabschnitt festzusetzen sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal dazu höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

113. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

12Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

131. Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 142/2017:

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1.sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2.noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3.einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4.das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. [...]

[...]

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1.sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2.die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3.Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

[...]

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. [...] Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

[...]

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1.Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2.Schwangerschaft der Studierenden und

3.jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1.bei Schwangerschaft um ein Semester,

2.bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3.bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4.bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) [...]

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der § 20 bis 25 zu entheben.

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1.bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2.bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. [...]

[...]

Ruhen des Anspruches

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. [...]“

§ 31 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014 idF BGBl. I Nr. 97/2016:

Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter

§ 31. (1) [...]

(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

[...]“

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter (im Folgenden: AnspruchsdauerVO), BGBl. II Nr. 245/2015:

Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit

§ 1. Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, tätig waren, sind nach Maßgabe der § 2 bis 4 nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, einzurechnen.

[...]

Ausmaß der Verlängerung

§ 3. (1) Die höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:

1.Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,

2.Referentin bzw. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung.

(2) Die höchstzulässige Studienzeit wird um drei Viertel der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:

1.stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,

2.stellvertretende Wirtschaftsreferentin bzw. stellvertretender Wirtschaftsreferent,

3.Vorsitzende bzw. Vorsitzender eines Organs gemäß § 15 Abs. 2 HSG 2014 oder

4.Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Studienvertretung.

[...]

(4) Für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem HSG 2014 sowie für die Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.

Dauer der Verlängerung

§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen gemäß § 3 in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf.

(2) Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion gemäß § 3 ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden.

[...]“

142. Die Revision ist mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.

152.1. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Rechtsauffassung zugrunde, aus der „Systematik der studienförderungsrechtlichen Bestimmungen“ sei eine zeitliche Beschränkung der Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen - nämlich mit dem Höchstausmaß „doppelte vorgesehene Studiendauer eines Studiums“ - abzuleiten.

16Diese Rechtsauffassung bekämpft der Revisionswerber, welcher dafür keine Rechtsgrundlage sieht; er habe vielmehr „gestützt auf positivierte Normen“ im Wintersemester 2017/18 Anspruch auf Studienbeihilfe.

172.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Verlängerung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe sei - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - mit dem Ausmaß der doppelten vorgesehenen Studiendauer begrenzt oder „gedeckelt“, nicht anzuschließen.

18Eine derartige zeitliche Begrenzung ist aus den § 18 und 19 StudFG - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht abzuleiten und wurde auch bislang in der hg. Judikatur zur Anwendung dieser Bestimmungen nicht angenommen (vgl. etwa , mwN, , 2000/12/0066, oder , 2003/10/0118 = VwSlg. 16.106 A). Im Übrigen lässt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung - wie zu zeigen sein wird - den hier vorliegenden normativen Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 HSG 2014 und der AnspruchsdauerVO außer Acht.

192.3. Auszugehen ist davon, dass der „günstige Studienerfolg“ als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen ist, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StudFG nicht vorliegt. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 2 StudFG, wonach die vorgesehene Studienzeit - unter Hinweis auf § 18, 19 StudFG - nicht wesentlich überschritten werden darf.

20Die nähere Ausgestaltung dieser Voraussetzung nehmen die Bestimmungen der § 18, 19 StudFG zur „Anspruchsdauer“ und zu deren Verlängerung aus wichtigen Gründen vor.

21Die vorgesehene Studiendauer des vom Revisionswerber betriebenen Diplomstudiums Medienkunst - Digitale Kunst beträgt acht Semester; zufolge der Anordnung des § 18 Abs. 1 StudFG ergibt sich grundsätzlich eine Anspruchsdauer von zehn Semestern (erster Studienabschnitt: drei Semester, zweiter Studienabschnitt: sieben Semester).

22Die belangte Behörde (vgl. deren Bescheide vom und vom ) und der Revisionswerber stimmen darin überein, dass diese Anspruchsdauer im ersten Studienabschnitt um zwei Semester (wegen Pflege und Erziehung eines Kindes gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG) und im zweiten Studienabschnitt um zwei Semester (wegen Pflege und Erziehung eines weiteren Kindes gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG) und um ein Semester (wegen Krankheit gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG) verlängert wurde.

23Was die Verlängerung der Anspruchsdauer wegen der Tätigkeit des Revisionswerbers als Studierendenvertreter anlangt, gehen die Auffassungen der beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auseinander:

24Während die belangte Behörde von einer Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Semester aus diesem Grund auszugehen scheint (vgl. deren Bescheid vom ), hat der Revisionswerber (bereits im Verfahren vor der belangten Behörde) den Rechtsstandpunkt eingenommen, er habe wegen seiner Tätigkeit als Studierendenvertreter - „unabhängig von weiteren Verlängerungsgründen“ - Anspruch auf eine Verlängerung der Anspruchsdauer um vier Semester; in seiner - mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesenen - Beschwerde hat sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 31 Abs. 2 HSG 2014 und die diese Bestimmung präzisierende AnspruchsdauerVO berufen.

25Ausgehend von seiner - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten - Rechtsauffassung, aus den Bestimmungen des StudFG ergebe sich, dass ein durchgehender Bezug von Studienbeihilfe immer nur bis zum Höchstausmaß „doppelte vorgesehene Studiendauer eines Studiums“ möglich sei, was die Verlängerung der Anspruchsdauer zeitlich beschränke, hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit diesem Vorbringen des Revisionswerbers nicht befasst.

26Angesichts der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu der Tätigkeit des Revisionswerbers als Studierendenvertreter (vgl. deren Wiedergabe oben unter Rz 3) kommt einer näheren Prüfung dieser Tätigkeit vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 2 HSG und der § 3 und 4 AnspruchsdauerVO entscheidende Bedeutung zu: Ergäbe sich daraus tatsächlich eine Verlängerung der Anspruchsdauer um vier Semester, so folgte daraus eine Gesamtanspruchsdauer von 19 Semestern, von der auch das antragsgegenständliche Wintersemester 2017/18 noch umfasst wäre.

273. Indem das Verwaltungsgericht diese Prüfung unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

28Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100037.J00
Schlagworte:
Besondere Rechtsgebiete

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