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VwGH vom 17.04.2020, Ro 2019/07/0011

VwGH vom 17.04.2020, Ro 2019/07/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. K S in H, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1204/001-2018, betreffend Beitragsvorschreibung in einem Zusammenlegungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde; mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch B H in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Auf Grund des Nichtzustandekommens einer Neuwahl des Ausschusses und der dadurch bedingt nicht mehr vorhandenen Handlungsfähigkeit der mitbeteiligten Partei wurde im Zusammenlegungsverfahren S. mit Verordnung der belangten Behörde vom gemäß § 9 Abs. 3 Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) ein Verwalter bestellt. In dieser Verordnung wurde zugleich ein Entlohnungsschema für diesen festgelegt.

2Diesem Schema folgend wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom dem Verwalter gegenüber für seine geleisteten Arbeiten eine Entschädigung in der Höhe von € 9.561,90 samt Auslagenersatz in der Höhe von € 796,-- zuerkannt. Dieser Bescheid erging an die mitbeteiligte Partei und an den Verwalter. Er erwuchs zwischenzeitig in Rechtskraft.

3Der Revisionswerber ist Partei des Zusammenlegungsverfahrens; ihm wurden zwei Ordnungsnummern zugeteilt.

4Am ergingen seitens der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Revisionswerber Beitragsvorschreibungen, 14. Rate, in der Höhe von € 1.049,50 und € 239,-- für seine beiden Ordnungsnummern. Enthalten sind in den Beitragsvorschreibungen die Punktewerte der beiden Abfindungen sowie der Hebesatz, der auf Grund des Geldbedarfs der mitbeteiligten Partei ermittelt wurde. Dieser Geldbedarf resultiert im Wesentlichen aus der bescheidmäßig rechtskräftig festgesetzten Entschädigung des Verwalters.

5Mit Eingabe vom beantragte der Revisionswerber, die belangte Behörde möge die Beitragsvorschreibungen überprüfen und über die Zahlungspflicht des Revisionswerbers mit Bescheid entscheiden. Die belangte Behörde möge zudem „anführen“, worauf der erhöhte Bedarf zurückzuführen sei bzw. wofür dieser Mehrbetrag verwendet werden solle.

6Mit Bescheid vom erkannte die belangte Behörde, dass die Zahlungspflicht des Revisionswerbers auf Grund der Beitragsvorschreibungen der mitbeteiligten Partei vom zu Recht bestünde. Die Beitragshöhen betrügen € 1.049,50 für ON 129 sowie € 239,-- für ON 130. Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde § 58 AVG und § 116 Abs. 1 FLG an.

7Dagegen richtete sich die Beschwerde des Revisionswerbers an das Verwaltungsgericht.

8Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Spruchpunkt 1. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden unter anderem § 115 Abs. 1 und§ 116 Abs. 1 FLG angeführt.

9In Spruchpunkt 2. wurde eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für zulässig erklärt.

10Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass über die Höhe der Entschädigung des Verwalters auf Grund der unstrittigen Aktenlage jedenfalls nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom abgesprochen worden sei. Vielmehr sei lediglich über das Bestehen der Zahlungspflicht auf Grund der 14. Rate der Beitragsvorschreibung der mitbeteiligten Partei entschieden und diese bejaht worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in der Bescheidbegründung auf die Argumentation des Revisionswerbers eingegangen worden sei. Dies sei lediglich zum Zweck einer Klarstellung erfolgt.

11Mit den in der Beschwerde des Revisionswerbers enthaltenen Ausführungen, die sich mit der Höhe der bereits zuvor mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannten Verwalterentschädigung auseinandersetzten, sei für den Revisionswerber jedenfalls nichts zu gewinnen. Diese Beschwerde sei zwar begründet und stehe mit dem bekämpften Bescheid „in gewissem Bezug“, was einer formellen Entscheidung entgegenstehe. Aus rechtlicher Sicht eigne sich diese Beschwerde aber nicht, den bekämpften Bescheid inhaltlich im Zusammenhang mit der dem Verwalter zuerkannten Höhe der Entschädigung zu prüfen. Auf Grund der für die mitbeteiligte Partei entstandenen Zahlungsverpflichtung hinsichtlich dieser Entschädigung sei der Hebesatz ermittelt worden. Weder bei der Fixierung des Hebesatzes noch bei den den Vorschreibungen zu Grunde gelegten Punktewerten hätten Fehler festgestellt werden können. Dies gelte auch für die rechnerische Ermittlung. Dass die Kosten auf die einzelnen Parteien nach dem jeweiligen Wert der Abfindung aufzuteilen seien, ergebe sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen.

12Der Beschwerde habe „aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben“ müssen. Bezogen auf die dem Bescheid zu Grunde gelegten beiden Ordnungsnummern setze sie sich in keiner Weise mit Fragen einer allenfalls bestehenden gänzlichen oder teilweisen Kostenbefreiung, einer fälschlichen Annahme von Wertpunkten der Abfindungen, eines falsch ermittelten Hebesatzes oder einer falschen Ausführung der betreffenden Rechenoperationen auseinander. Vielmehr werde ausschließlich die Höhe der „dem Verwalter“ mit Bescheid der belangten Behörde vom festgesetzten Entschädigung in Frage gestellt, woraus sich nach Meinung des Revisionswerbers für ihn nicht gerechtfertigte Vorschreibungen sowie ein nicht zutreffender Hebesatz ergeben würden. Der die Entschädigungshöhe des Verwalters bestimmende eigenständige Bescheid sei unter anderem der mitbeteiligten Partei als solcher zugestellt worden und bereits in Rechtskraft erwachsen. Die mitbeteiligte Partei habe daher zwingend die Verpflichtung, den ziffernmäßig festgesetzten Betrag an den Verwalter auszubezahlen. Anderenfalls liege eine Verletzung der der mitbeteiligten Partei zukommenden Aufgaben vor. Im Verfahren nach § 115 Abs. 1 FLG sei deshalb nur zu prüfen, ob die Umlegung auf die Parteien entsprechend dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen bzw. der Größen der Anteilsrechte erfolgt sei. Dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen diese Regelungen vorliege, habe der Revisionswerber nicht zu behaupten vermocht. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 115 Abs. 4 FLG sei nicht gestellt worden.

13Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:

„Im vorliegenden Fall wendet sich der ... (Revisionswerber) ... im Wesentlichen gegen seine Zahlungsverpflichtung mit der Begründung, dass die von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bezahlende Entschädigung des Verwalters unangemessen hoch bzw. auf ihn auf Grund gegenläufiger Interessenlage nicht umgelegt hätte werden dürfen. Zur Frage, ob diese Aspekte im Verfahren nach § 115 Abs. 1 FLG überhaupt zu berücksichtigen sind, insbesondere ob im Umlegungsverfahren noch die Möglichkeit besteht, die zu Grunde liegende Verpflichtung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bekämpfen, liegt eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Es handelt sich dabei um eine Frage, die Bedeutung über den gegenständlichen Fall hinaus hat. Da somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.“

14Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

15Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision folgendermaßen:

„Wird die Zahlungspflicht aus einer Beitragsvorschreibung fristgerecht bestritten, ist es nach Rsp des VwGH nicht Aufgabe des Bestreitenden, den Mangel der Zahlungspflicht oder die Unrichtigkeit der Höhe der Beitragsvorschreibung darzutun. Die Behörde hat von Amts wegen sämtliche Grundlagen für die Überprüfung der Beitragsvorschreibung herbeizuschaffen. Hiezu gehören vor allem die in Händen der ZG befindlichen Urkunden (Buchhaltung, Rechnungsbehelfe). Den die Zahlungspflicht Bestreitenden ist Gelegenheit zu geben, von diesen Urkunden Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und zwar auch soweit diese Urkunden der Behörde unbedenklich erscheinen mögen. Dies hat auf eine Weise zu geschehen, dass die betreffende Partei von dem ganzen Inhalt der Urkunden Kenntnis und in sie Einsicht nehmen kann ().

Aus dieser Rsp muss gefolgert werden, dass der Bestreitende (in casu der Revisionswerber) berechtigt ist, auch die der Beitragsvorschreibung zu Grunde liegende Zahlungspflicht der Zusammenlegungsgemeinschaft im Umlegungsverfahren nach § 115 Abs. 1 FLG zu hinterfragen, andernfalls wäre das vom VwGH geforderte Zurverfügungstellen der der Behörde vorliegenden Unterlagen (Buchhaltung, Rechnungsbehelfe) nutzlos, da die Zahlungspflicht ohnehin nicht in Frage gestellt werden könnte, selbst wenn sich auf Grund der Prüfung dieser Unterlagen herausstellen sollte, dass die Zahlungspflicht der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht bzw. nicht im geforderten Ausmaß besteht.“

16Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision unter Zuspruch von Kostenersatz zurückzuweisen bzw. „in eventu als unbegründet abzuweisen“.

17Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

20Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

21§§ 114, 115 und 116 FLG lauten auszugsweise (§ 114 idF LGBl. Nr. 93/2013, § 115 idF LGBl. Nr. 3/2016 und § 116 in der Stammfassung):

„§ 114

Kosten

(1) Die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGl. Nr. 173/150, in der Fassung BGBl. 1 Nr. 189/2013, zu tragen:

...

t)die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft obliegenden sonstigen Leistungen oder erwachsenden Verpflichtungen einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes.

(2) Die sich gemäß Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten fallen bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.

§ 115

Kostenaufteilung

(1) Die gemäß § 114 anfallenden Kosten sind nach Abzug der Beiträge nach Abs. 2 und 3, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (§ 84) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Der Aufteilungsschlüssel ist der Zusammenlegungsgemeinschaft von der Behörde mitzuteilen. Innerhalb eines Jahres nach dieser Mitteilung hat die Zusammenlegungsgemeinschaft eine Abrechnung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen durchzuführen. Die Aufteilung eines Restguthabens nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft hat nach jenem Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, der der letzten Kostenvorschreibung zu Grunde lag.

...

(4) Die Behörde muss Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag von den Kosten ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.

...

§ 116

Kosteneinbringung

(1) Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.“

22Die vorliegende Revision erweist sich im Hinblick auf die zitierten Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

23Die Beitragsvorschreibung der mitbeteiligten Partei vom (14. Rate) war Ausgangspunkt für die Eingabe des Revisionswerbers vom an die belangte Behörde, mit welcher der Revisionswerber die betreffende Beitragsvorschreibung nicht anerkannte und solcher Art - unbestrittener Maßen fristgerecht - die Entscheidung der belangten Behörde begehrte. Daraufhin war es Aufgabe der belangten Behörde und in weiterer Folge des Verwaltungsgerichtes, in Ansehung der nicht anerkannten Beitragsvorschreibung über die Zahlungspflicht des Revisionswerbers aus der betreffenden Beitragsvorschreibung (14. Rate) zu entscheiden. Insoweit gleicht der Revisionsfall jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom , 81/07/0153, zu Grunde lag.

24Der Revisionswerber zitiert in seinen Zulässigkeitsausführungen den Rechtssatz dieses Erkenntnisses betreffend die amtswegige Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bestreitung der Zahlungspflicht oder der behaupteten Unrichtigkeit der Höhe der Beitragsvorschreibung. Daraus folgert der Revisionswerber, auch die der Beitragsvorschreibung zu Grunde liegende Zahlungspflicht der Zusammenlegungsgemeinschaft im Umlegungsverfahren nach § 115 Abs. 1 FLG hinterfragen zu können.

25Dem zitierten Erkenntnis vom , 81/07/0153, lag zwar insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als damals kein rechtskräftiger Bescheid der belangen Behörde über die Höhe von Kosten im Sinne des§ 114 Abs. 2 FLG (hier: über die Höhe der Entschädigung des Verwalters im Sinne des § 9 Abs. 3 letzter Satz FLG) vorlag und sich die hier aufgeworfene Frage der Bindung an einen solchen Bescheid bei einer konkreten Kostenvorschreibung nach § 116 FLG nicht stellte.

26Wie der Revisionswerber aber zutreffend aufzeigt, erwuchs dieser Bescheid nur gegenüber dem Verwalter und der mitbeteiligten Partei in Rechtskraft und konnte daher ihm gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten. Die Rechtswirkung dieses Bescheides liegt (nur) darin, dass die Höhe der der mitbeteiligten Partei in diesem Zusammenhang erwachsenen Kosten dieser gegenüber feststeht und daher Ausgangspunkt für eine Kostenaufteilung nach§ 115 FLG sein kann. Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung gegenüber einzelnen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in Verfahren nach § 116 FLG besteht nicht.

27Dem Revisionswerber steht es daher zu, auch im vorliegenden Verfahren nach § 116 Abs. 1 FLG Argumente vorzubringen, die sich gegen Grund und Höhe dieses Kostenfaktors wenden; es ist Aufgabe der Behörde (die dies auch getan hat) bzw. des Verwaltungsgerichts, sich mit diesen Argumenten inhaltlich näher auseinander zu setzen und vor diesem Hintergrund über die Zahlungspflicht abzusprechen. Der bloße Hinweis auf eine Bindung an den Bescheid vom genügt als Begründung für die Feststellung der Zahlungspflicht des Revisionswerbers in der vorgeschriebenen Höhe nicht.

28Aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.

29Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019070011.J00
Schlagworte:
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

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