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VwGH vom 26.06.2020, Ro 2019/05/0014

VwGH vom 26.06.2020, Ro 2019/05/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak, Dr. Leonhartsberger und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Oberösterreichischen Landesregierung, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-151407/19/JS/EG/FE, betreffend Aufhebung der Versagung einer (nachträglichen) Baubewilligung und eines Bauauftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde E; mitbeteiligte Partei: M W in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1Die Mitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom sowie mit Formularansuchen vom die (nachträgliche) Baubewilligung für zwei bestehende Holzhütten auf ihrem als Grünland gewidmeten Grundstück. Die Hütten bestünden bereits seit ca. 40 Jahren. Sie befänden sich im Nahbereich des Hauptgebäudes an den einen Bestandteil des Anwesens bildenden Teichanlagen und würden für Erholungszwecke bzw. die Teichnutzung verwendet.

2Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Gemeinde Eberstalzell das Bauansuchen wegen Widmungswidrigkeit ab. Außerdem trug er der Mitbeteiligten gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 auf, die beiden konsenslos errichteten Hütten (Gartenhütte und Lager) innerhalb von acht Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

3Die von der Mitbeteiligten dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom ab.

4Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der von der Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Anwesen der Mitbeteiligten und mündlicher Verkündung der Entscheidung - statt und behob den Berufungsbescheid der belangten Behörde. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

5Die belangte Behörde stellte fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG.

6Das Verwaltungsgericht ging in dieser Entscheidung im Wesentlichen davon aus, der Antrag der Mitbeteiligten auf (nachträgliche) Baubewilligung umfasse den Neubau einer Gartenhütte mit einem Grundausmaß von rund 22 m² sowie einer Gerätehütte mit einem Grundausmaß von rund 7 m² auf dem Grundstück der Mitbeteiligten. Die beiden Hütten seien etwa 120 m von der Hofstatt der Landwirtschaft entfernt situiert und dienten Freizeit- und Erholungszwecken. Das Baugrundstück sei nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan als Grünland (Land- und Forstwirtschaft) gewidmet. Es sei Gutsbestandteil der von der Mitbeteiligten auf einer näher bezeichneten Liegenschaft betriebenen Landwirtschaft „T“ im Ausmaß von rund 20 ha.

7Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, zwischen den Parteien sei ausschließlich strittig, ob die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten „das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen“ gemäß § 30 Abs. 5 dritter Satz Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 darstellten, deren Errichtung im Grünland jedenfalls zulässig sei. Dies sei zu bejahen. Es handle sich bei den beiden Hütten um privilegierte Infrastrukturbauten im Sinne des § 30 Abs. 5 dritter Satz Oö. ROG 1994. Der Abstand der beiden Hütten von etwa 120 m zur Hofstatt der Landwirtschaft schade nicht, weil der Landesgesetzgeber - anders als bei Auszugshäusern iSd § 30 Abs. 5 vierter Satz Oö. ROG 1994 - keine Beschränkung des zulässigen Errichtungsortes für jene infrastrukturellen Bauten und Anlagen vorgesehen habe. Der Gesetzgeber habe diese Bauwerke und Anlagen nicht lokal, sondern ausschließlich hinsichtlich der durch diese bebauten Fläche beschränkt. Der Gesetzgeber habe durch die typisierende demonstrative Aufzählung einzelner Infrastruktureinrichtungen normativ festlegen wollen, welche Typen von infrastrukturellen Bauwerken und Anlagen jedenfalls im Grünland zulässig sein sollten.

8Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es zu der durch die Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 geschaffenen vereinfachten Möglichkeit der Errichtung von infrastrukturellen Bauten und Anlagen im Grünland nach § 30 Abs. 5 dritter Satz Oö. ROG 1994 zur „Ergänzung des Wohnumfeldes“ land- und forstwirtschaftlicher Gebäude noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Der Beurteilung der Frage, welchen infrastrukturellen Bauwerken und Anlagen in welchem Umfang und Bereich eine derartige Privilegierung zukomme, komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Eigentümer bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Grünland in Oberösterreich zu.

9Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Oberösterreichischen Landesregierung. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung. Die belangte Behörde nahm die Revision zur Kenntnis und verwies auf die Begründung ihres abweisenden Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10Die Revision erweist sich im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht und von der Revision aufgeworfene Frage, wann iSd § 30 Abs. 5 dritter Satz Oö. ROG 1994 von das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzenden infrastrukturellen Bauwerken und Anlagen gesprochen werden kann, als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

11§ 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 69/2015, lautet:

„(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.“

12Die Erläuterungen zur Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl. Nr. 69/2015, zu § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 lauten (vgl. ErläutRV 1381/2015 BlgOöLT 27. GP 21):

„Abs. 5 zweiter Satz enthält eine Klarstellung, dass eine gemäß dem ersten Satz dieser Bestimmung geforderte Notwendigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die geplante Nutzung auch in einem bereits nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Ausgenommen sind Ersatzgebäude, die jedoch in der Dimension und Nutzung nicht wesentlich vom Gebäude des Altbestandes abweichen dürfen.

Abs. 5 dritter Satz stellt eine raumordnungsrechtliche Reaktion auf den land- und forstwirtschaftlichen Strukturwandel dar. In bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden soll ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht werden. Dies erfolgt durch die nunmehr mögliche Errichtung von das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzenden infrastrukturellen Bauwerken und Anlagen. Damit sind in der Regel Carports, Garten- und Gerätehütten, Swimmingpools etc. zu verstehen. Die Errichtung dieser Bauwerke und Anlagen ist allerdings nur unter den festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulässig, dass diese zweckmäßigerweise in der bestehenden Bausubstanz nicht möglich ist. Garagen und Heizräume etwa sind grundsätzlich im Bestand unterzubringen, während dies bei einer Gartenhütte, einem Carport oder einem Swimmingpool nicht denkbar ist. Allerdings wurde für diese Bauwerke und Anlagen die bebaute Fläche jeder einzelnen Anlage mit 50 m² begrenzt. Insgesamt dürfen mehrere das Wohnumfeld ergänzende Bauwerke und Anlagen das Ausmaß von 100 m² bebaute Fläche nicht überschreiten. Diese privilegierenden Bestimmungen sollen auch für Nutzungen nach Abs. 6 und 8 zur Anwendung kommen, was durch die entsprechenden Verweise im Abs. 6 und 8 klargestellt wird. Da die Errichtung dieser Bauwerke und Anlagen unter den gegebenen Voraussetzungen ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, ergibt sich auch eine Verwaltungsvereinfachung durch den Entfall zahlreicher agrartechnischer Gutachten, die in solchen Verfahren einzuholen wären.

Die übrigen Sätze des Abs. 5 regeln eine mögliche Errichtung von Auszugshäusern im Rahmen des Ausgedinges. Bisher war dies nur für Übergeber möglich. In der Realität aber werden Auszugshäuser nicht nur durch Übergeber, sondern oftmals auch durch Übernehmer errichtet. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, dürfen nunmehr im Zusammenhang mit Betriebsübergaben Auszugshäuser sowohl von Übergebern als auch von Übernehmern errichtet werden, was zu einer Erleichterung der landwirtschaftlichen Betriebsübergabe führen soll. Eine Auszugssituation liegt nach der derzeit gängigen Verwaltungspraxis ua. vor, wenn der Übergeber ein Lebensalter erreicht hat, das fünf Jahre vor dem durchschnittlichen Regelpensionsalter laut der jährlich verlautbarten Statistik der Sozialversicherungsanstalt der Bauern liegt.“

13Die Revisionswerberin führt aus, bei der gebotenen teleologischen Auslegung der Privilegierung (Verzicht auf die ansonsten gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 ganz allgemein erforderliche Prüfung der unbedingten landwirtschaftlichen Notwendigkeit solcher Bauwerke) sei davon auszugehen, dass diese Bauwerke, soweit sie nicht im Altbestand untergebracht werden könnten, zumindest im Nahbereich des Bestandsgebäudes zu errichten seien. Die Bestimmung sei - als Ausnahmeregelung - insgesamt einschränkend auszulegen. Es sei daher etwa vergleichbar zur Regelung betreffend Auszugshäuser „ein möglichstes Naheverhältnis“ zum Gebäudebestand zu fordern.

14Grundsätzlich trifft es zu, dass auf als Grünland gewidmeten Grundstücken nur solche Bauwerke und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um diese bestimmungsgemäß zu nutzen. „Bestimmungsgemäß“ bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl. ; , 2013/05/0172, mwN).

15Mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl. Nr. 69/2015, wurde allerdings in § 30 Abs. 5 dritter Satz Oö. ROG 1994 vorgesehen, dass das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche, jedenfalls zulässig sind, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Bei dieser Änderung handelt es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine raumordnungsrechtliche Reaktion auf den land- und forstwirtschaftlichen Strukturwandel; damit solle ein zeitgemäßes Wohnen in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden ermöglicht werden. Die Errichtung dieser Bauwerke und Anlagen ist - nach den Gesetzesmaterialien - allerdings nur unter den festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulässig, dass diese zweckmäßigerweise in der bestehenden Bausubstanz nicht möglich ist. Diese Bauwerke und Anlagen werden mit jeweils 50 m² und insgesamt 100 m² bebauter Fläche begrenzt. Da die Errichtung dieser Bauwerke und Anlagen ausdrücklich gesetzlich erlaubt sei, sollte sich auch eine Verwaltungsvereinfachung durch den Entfall zahlreicher agrartechnischer Gutachten, die in solchen Verfahren einzuholen wären, ergeben.

16Daraus erhellt, dass auch nicht zur widmungsgemäßen Nutzung erforderliche infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen errichtet werden dürfen, sofern sie das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen, bestimmte Ausmaße an - einzeln und in Summe - bebauter Fläche nicht überschreiten und nicht zweckmäßigerweise im Bestand sichergestellt werden können. Die Unterbringung im Bestand stellt - anders als die Revisionswerberin meint - nicht nur auf das räumliche Angebot des Bestandes, sondern auch darauf ab, ob der Zweck des Bauvorhabens in einem bestehenden Gebäude erreicht werden kann oder nicht. Dies ergibt sich aus den Materialien, die - unter Anführung der Beispiele Gartenhütte, Carport oder Swimmingpool - davon sprechen, dass die Errichtung zulässiger Bauwerke zweckmäßigerweise in der bestehenden Bausubstanz nicht möglich sei. Als weitere Voraussetzung ist jedoch festgelegt, dass die geplanten Bauwerke das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen müssen. Von einer solchen Ergänzung des Wohnumfeldes land- und forstwirtschaftlicher Gebäude kann aber - wie sich bereits aus den Begriffen „Wohnumfeld“ und „ergänzen“ ergibt - nur gesprochen werden, wenn Bauvorhaben im funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden stehen. Mit dem Hinweis auf das „Wohnumfeld“ wird dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Gedanken der Ermöglichung zeitgemäßen Wohnens in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden Rechnung getragen. Die privilegierende Bestimmung soll die Wohnqualität steigern und knüpft somit an das Wohnumfeld an. Die „Ergänzung“ des Wohnumfeldes verbreitert dieses und steht damit ebenfalls mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang. Die Zulässigkeit der Errichtung infrastruktureller Bauwerke und Anlagen im Grünland setzt somit auch voraus, dass diese sowohl in räumlicher Hinsicht als auch nach ihrer Funktion das bestehende Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen.

17Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber die Widmungskonformität von Auszugshäusern nach § 30 Abs. 5 vierter Satz Oö. ROG 1994 ausdrücklich an die Voraussetzung der Errichtung im „unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes“ knüpft, was hinsichtlich der Bauwerke im dritten Satz leg. cit. nicht der Fall ist. Dies ändert aber nichts daran, dass letztere das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen müssen, womit - wie oben dargestellt - der räumliche und funktionelle Zusammenhang mit diesem Wohnumfeld hergestellt sein muss. Dass der Gesetzgeber in § 30 Abs. 5 dritter Satz Oö. ROG 1994 Beispiele für Bauwerke und Anlagen anführt, ohne gleichzeitig deren Errichtung im „unmittelbaren Nahbereich“ anzuordnen, erklärt sich schon daraus, dass ein räumliches Naheverhältnis bereits dem Begriff „Wohnumfeld“ innewohnt. Dabei ist jedoch zu betonen, dass es nicht nur auf das räumliche Naheverhältnis ankommt, sondern auch auf ein funktionelles, sodass ausgehend von dem konkreten Bestand in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein solches vorhanden ist.

18Fallbezogen ergibt sich daraus, dass die zu beurteilenden Hütten als Garten- und Gerätehütten mit Ausmaßen von jeweils deutlich unter 50 m2 grundsätzlich aufgrund ihres Zweckes und ihrer Größe geeignet wären, die Privilegierung des § 30 Abs. 5 dritter Satz Oö. ROG 1994 in Anspruch zu nehmen. Allerdings spricht die festgestellte Entfernung der Hütten von rund 120 m von der Hofstatt der Landwirtschaft ohne weitere Feststellungen zur Situierung dieser Hütten in Bezug auf die konkret gegebene Bestandssituation, die im Einzelfall die Annahme eines ausreichenden räumlichen und funktionellen Zusammenhangs rechtfertigen könnten, nicht für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

19Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat und das bestehende Wohnumfeld der Mitbeteiligten trotz großer Entfernung der gegenständlichen Gebäude von der Hofstatt unberücksichtigt gelassen hat, hat es das vorliegende Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050014.J00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Planung Widmung BauRallg3

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