Suchen Hilfe
VwGH vom 30.04.2019, Ro 2019/04/0013

VwGH vom 30.04.2019, Ro 2019/04/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspr�sident Dr. Rigler und die Hofr�te Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftf�hrerin Mag.a Sowa, �ber die Revision des Mag. M K in G, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 5/2/15a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Ober�sterreich vom , Zl. LVwG-800285/4/BMa/TK, betreffend �bertretung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (belangte Beh�rde vor dem Verwaltungsgericht: B�rgermeister der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegr�ndet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom legte der B�rgermeister der Landeshauptstadt Linz dem Revisionswerber zur Last, er habe es als handelsrechtlicher Gesch�ftsf�hrer und somit gem�� � 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach au�en berufenes Organ der P Handelsges.m.b.H. zu verantworten, dass die Gesellschaft am

26. J�nner 2017 das Spielzeug "P Rundballons verschiedene Farben" in einer n�her genannten Betriebsst�tte gewerbsm��ig feilgehalten habe, obwohl das Produkt wegen Fehlens der vollst�ndigen Kontaktanschrift des Herstellers nicht den Anforderungen des � 1 Abs. 1 iVm � 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers f�r wirtschaftliche Angelegenheiten �ber die Kennzeichnung von Spielzeug, BGBl. Nr. 1029/1994, (Spielzeugkennzeichnungsverordnung)

entsprochen habe, verh�ngte �ber ihn gem�� � 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Geldstrafe in der H�he von EUR 200,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Kostenbeitrags in der H�he von EUR 20,--.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Landesverwaltungsgericht Ober�sterreich (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als es den Strafausspruch aufhob, von der Verh�ngung einer Strafe gem�� � 45 Abs. 1 Z 4 VStG iVm � 38 VwGVG absah und dem Revisionswerber als nach � 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten f�r eine n�her genannte Filiale der P Handelsges.m.b.H. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilte (Spruchpunkt I.). �berdies sprach das LVwG aus, dass der Revisionswerber weder zum beh�rdlichen Verwaltungsstrafverfahren, noch zum Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag zu leisten habe (Spruchpunkt II.), und dass eine Revision zul�ssig sei (Spruchpunkt III.).

3 Das LVwG legte seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - zusammengefasst nachstehenden Sachverhalt zugrunde:

Der Revisionswerber sei handelsrechtlicher Gesch�ftsf�hrer der P Handelsges.m.b.H. und gem�� � 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten unter anderem f�r alle P-Filialen in �sterreich und die sachlichen Bereiche "Vertrieb, Sortiment, Einkauf (station�r sowie einschlie�lich Onlinehandel), Abfallwirtschaft, Arbeitsrecht und Personalwesen,

Lebensmittelrecht und Verbraucherschutz (insbesondere LMSVG) u.a."

bestellt.

In einer n�her genannten Betriebsst�tte in Linz sei am

26. J�nner 2017 das Spielzeug "P Rundballons, verschiedene Farben" mit n�her genannter Artikelnummer gewerbsm��ig feilgehalten worden. Auf der Verpackung dieses Artikels finde sich als Hinweis auf den Hersteller dessen Marke, die Postleitzahl und der Ort des Sitzes des Herstellers in Deutschland samt Hinweis "Germany", nicht jedoch der Stra�enname mit Hausnummer bzw. eine �rtliche Bezeichnung, sowie die Angaben zweier Webseiten des Herstellers. 4 Rechtlich f�hrte das LVwG aus, dass die Kontaktadresse des Herstellers, der Firma P, nicht vollst�ndig auf der Verpackung angegeben gewesen sei. Computerunterst�tzt sei es zwar problemlos m�glich, die vollst�ndige Adresse auf der Homepage des Herstellers zu finden, dies bed�rfe jedoch einer technischen Infrastruktur und eines weiteren Arbeitsschrittes. Sinn der Bestimmung des � 2

Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung sei es, jedermann eine problemlose Kontaktaufnahme mit dem Hersteller zu erm�glichen. Dies sei konkret in Bezug auf jemandem, der in der Benutzung von Computer nicht versiert sei, nicht der Fall, weil der Hersteller nicht ohne weiteren Aufwand kontaktiert werden k�nne. Eine Anschrift umfasse neben dem Land, der Postleitzahl und dem Ort auch die Stra�e, damit auch "�rtlich nicht versierte Personen" das Ziel erreichen k�nnten.

Bei der gegenst�ndlichen Verwaltungs�bertretung handle es sich gem�� � 5 Abs. 1 VStG um ein Ungehorsamsdelikt, hinsichtlich dessen es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dem Hinweis des Revisionswerbers auf das von ihm installierte Kontrollsystem sei entgegen zu halten, dass die Ballons ausgeliefert worden seien, ohne dass Pr�fberichte oder eine Konformit�tserkl�rung vorhanden gewesen seien. Der Revisionswerber habe zumindest fahrl�ssig gehandelt, weil es an ihm gelegen gewesen w�re, daf�r zu sorgen, dass die gewerblich feilgehaltenen Produkte �ber die entsprechenden Aufschriften verf�gen.

Dem Revisionswerber sei jedoch nur geringes Verschulden vorwerfbar, weil die Bedeutung und Intensit�t der Beeintr�chtigung des in � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung gesch�tzten Rechtsgutes durch die dem Revisionswerber angelastete Tat gering erscheine. Es l�gen somit die Voraussetzungen des � 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, weshalb von einer Strafe abzusehen und sowohl aus general- wie auch aus spezialpr�ventiven Gr�nden mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden k�nne.

Die Revision sei zul�ssig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang einer Kontaktadresse gem�� Spielzeugkennzeichnungsverordnung nicht vorliege.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis ersatzlos kostenpflichtig zu beheben. Die belangte Beh�rde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung ohne Kostenersatzbegehren die Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zul�ssigkeit

6 Die Revision ist zu der vom LVwG dargelegten Rechtsfrage, ob gem�� � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung f�r die Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers das Anf�hren der Postleitzahl, des Ortes und Staates samt Hinweis auf die Webseite des Herstellers ausreiche oder es zus�tzlich der Angabe der Stra�e und Hausnummer bed�rfe, zul�ssig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtslage

7 � 32 Abs. 1 Z 2 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BGBl. Nr. 448/1984 (Wiederverlautbarung), sowie � 33 Abs. 1 UWG, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, lauten:

"4. Vorschriften �ber Kennzeichnungen

� 32. (1) Mit Verordnung kann angeordnet werden, dass

bestimmte Waren ...

2. nur unter Ersichtlichmachung

a) des Namens (Firma) und des Gesch�ftssitzes des Erzeugers oder H�ndlers, ...

gewerbsm��ig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

werden d�rfen.

...

� 33. (1) Wer den Vorschriften einer auf Grund des � 32 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs�bertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbeh�rde mit Geldstrafe bis zu 2 900 EUR zu bestrafen."

� 1 Abs. 1, � 2 Z 2 sowie � 7 der Verordnung des Bundesministers f�r wirtschaftliche Angelegenheiten �ber die Kennzeichnung von Spielzeug (Spielzeugkennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 1029/1994 idF BGBl. II Nr. 139/2012, lauten:

"� 1. (1) Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, darf im Inland nur gewerbsm��ig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.

...

� 2. Die Kennzeichnungselemente sind

...

2. die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollm�chtigten oder des Importeurs im Europ�ischen Wirtschaftsraum,

...

� 7. Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG �ber die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom S. 1, in �sterreichisches Recht umgesetzt."

Die konkret ma�geblichen Bestimmungen und zwar Art. 1, 4 Abs. 6, 7 Abs. 1 und 2, sowie 51 der Richtlinie 2009/48/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom �ber die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom , lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Vorschriften f�r die Sicherheit

von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft

festgelegt.

Kapitel II

VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEUERE

Artikel 4

Pflichten der Hersteller

...

(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht m�glich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigef�gten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

...

Artikel 7

Verpflichtungen der H�ndler

(1) H�ndler ber�cksichtigen die geltenden Anforderungen mit der geb�hrenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, �berpr�fen die H�ndler, ... ob der Hersteller ... die Anforderungen von Artikel 4 Abs�tze 5 und 6 ... erf�llt haben.

...

Artikel 51

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen gegen Wirtschaftsakteure, bei schweren Verst��en gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest, die bei einem Versto� gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verh�ngen sind, und treffen alle Ma�nahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gew�hrleisten.

..."

Anforderungen an die gem�� � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsvero rdnung anzuf�hrende Kontaktanschrift des Herstellers 8 Der Revisionswerber vermeint, der Verordnungsgeber habe nicht die Angabe einer f�r Zustellungen ma�geblichen Gesch�ftsanschrift gewollt, sonst h�tte er dieses Kennzeichnungselement und zwar jene Gesch�ftsadresse, die im Firmenbuch einzutragen sei, ausdr�cklich vorgesehen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei der Schutz der Interessen des Verbrauchers, indem der Konsument wisse, wo er reklamieren, sich beschweren oder einfach nachfragen k�nne. Eine postalische Kontaktaufnahme m�sse ohne weiteren Aufwand m�glich sein. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Angesichts der Gr��e und Bekanntheit des konkreten Herstellers in Bezug auf die Gr��e der Gemeinde, in der der Hersteller seinen Unternehmenssitz habe, sei die Angabe der Postleitzahl und des Orts als Kontaktanschrift ausreichend, um die Zustellung von Postst�cken an den Hersteller zu gew�hrleisten. Bei bekannten Unternehmen - wie im konkreten Fall - sei neben der Postleitzahl und der politischen Gemeinde die Nennung der Stra�e und Hausnummer nicht erforderlich, um den Sinn und Zweck einer Kontaktanschrift zu erf�llen. In diesen F�llen m�sse die Kontaktanschrift nicht vollst�ndig sein. Es gen�ge die Angabe der Postleitzahl und des Ortes.

9 Das LVwG hat unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/48/EG, die durch die Verordnung des Bundesministers f�r Gesundheit �ber die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011), BGBl. II Nr. 203/2011, umgesetzt wurde, sowie die Konformit�tserkl�rung des Herstellers der gegenst�ndlichen Luftballons nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem von der P Handelsges.m.b.H. zum Verkauf angebotenen Produkt um Spielzeug iSd Spielzeugverordnung 2011 handelt und daher die Spielzeugkennzeichnungsverordnung zur Anwendung kommt. Dies wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen.

10 Gem�� � 7 Spielzeugkennzeichnungsverordnung setzt diese Verordnung die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG �ber die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom , in �sterreichisches Recht um. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Spielzeug umfasst gem�� � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung unter anderem die Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers, womit die in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2009/48/EG normierte Pflicht des Herstellers, seine Kontaktanschrift am Spielzeug, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigef�gten Unterlagen anzugeben, umgesetzt wird, indem der Verordnungsgeber den Begriff "Kontaktanschrift" aus dem Richtlinientext �bernahm.

11 Da � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung unter anderem in Umsetzung des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2009/48/EG erlassen wurde, ist der Begriff "Kontaktanschrift" auf dem Boden des Unionsrechts so weit wie m�glich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. , Rn. 23, mwN).

12 Die Verpflichtung des Herstellers zur Angabe einer "Kontaktanschrift" auf seinen Erzeugnissen bzw. deren Verpackung findet sich neben der Richtlinie 2009/48/EG in einer Reihe weiterer Richtlinien (beispielsweise in Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 2014/90/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom �ber Schiffsausr�stung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates; Art. 5 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2014/28/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen f�r zivile Zwecke; Art. 7 lit. h der Richtlinie 2011/65/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom zur Beschr�nkung der Verwendung bestimmter gef�hrlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikger�ten) und Verordnungen (beispielsweise in Art. 13 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom �ber die Genehmigung und die Markt�berwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganh�ngern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstst�ndigen technischen Einheiten f�r diese Fahrzeuge, zur �nderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG) �ber die Produktsicherheit bestimmter in der Union in Verkehr gebrachter Erzeugnisse und entspricht insofern Art. R2 Abs. 6 der mit Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom �ber einen gemeinsamen Rechtsrahmen f�r die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates festgelegten Musterbestimmungen f�r Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft f�r Produkte.

13 Zweck der Verpflichtung des Herstellers zur Angabe einer Kontaktanschrift ist es, dem Verbraucher in erster Linie zu erm�glichen, mit den f�r die Herstellung eines Produktes Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen, um diesen gegebenenfalls positive oder negative Bemerkungen zum gekauften Produkt zukommen zu lassen (vgl. Dega, C-83/96, Rn. 17, in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 Z 6 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Etikettierung und Aufmachung von f�r den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierf�r, wonach die Etikettierung eines Lebensmittels unter anderem die "Anschrift" des Herstellers zu enthalten habe, unter Hinweis auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-2170/95 vom , ABl. C 340, S 19).

14 Ebenso dient die Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers (sowie auch jener des Einf�hrers von in den Wirtschaftsraum der Europ�ischen Union importierten Produkten) neben dessen Namen, seines eingetragenen Handelsnamens bzw. seiner eingetragenen Handelsmarke der R�ckverfolgbarkeit von Produkten. Dadurch soll den Marktaufsichtsbeh�rden die M�glichkeit gegeben werden, schnell mit dem Wirtschaftsakteur in Kontakt zu treten, der f�r das Inverkehrbringen eines unsicheren oder nichtkonformen Produkts auf dem Unionsmarkt verantwortlich ist (vgl. etwa Leitfaden der Europ�ischen Kommission f�r die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), ABl. EU Nr. C 272 vom S. 52; Bericht der Kommission an das Europ�ische Parlament und den Rat �ber die Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom �ber die allgemeine Produktsicherheit vom 14. J�nner 2009, KOM(2008) 905 endg�ltig, S. 15).

15 Unter dem Begriff "Anschrift" versteht man die Adresse im Sinne von Name und Bezeichnung der Wohnung (vgl. Duden-Online, www.duden.de/rechtschreibung/Anschrift bzw. www.duden.de/rechtschre ibung/Adresse), bei juristischen Personen die Adresse an deren Sitz bzw. deren Niederlassungen ("Gesch�ftsanschrift"). 16 Unter Ber�cksichtigung des Gebots der autonomen und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts besteht kein vern�nftiger Zweifel, dass die "Kontaktanschrift des Herstellers" iSd Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2009/48/EG (vgl. den Begriff "Kontaktanschrift" in der englischen Version: "adress at which they can be contacted") sowie des � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsve rordnung s�mtliche Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, eine gesicherte Zustellung eines Schriftst�cks auf dem normalen Postweg ohne Verz�gerungen und Hindernisse zu gew�hrleisten, um der unionsrechtlichen Zielsetzung der Erreichbarkeit des Herstellers und raschen Kontaktaufnahme mit diesem zu entsprechen.

17 �blicherweise besteht eine Postanschrift aus der Postleitzahl, dem Ort, der Stra�e und Hausnummer (vgl. Leitfaden der Europ�ischen Kommission f�r die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), ABl. EU Nr. C 272 vom S. 53). Dies gilt unstrittig auch f�r die Bundesrepublik Deutschland. So f�hrt selbst die Revision aus, dass eine genaue Gesch�ftsadresse auch die Angabe der Stra�e und Hausnummer umfasst (Seite 9 der Revision). Postalische Vorschriften in Deutschland, wonach die Angabe des Empf�ngers, der Postleitzahl und des Orts f�r eine vollst�ndige Postanschrift gen�ge, sind entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht ersichtlich.

18 Ebenso ist in Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie 2009/48/EG, durch die Angabe einer Kontaktanschrift des Herstellers dessen uneingeschr�nkte Erreichbarkeit f�r die Verbraucher sowie die schnelle Kontaktaufnahme f�r die Marktaufsichtsbeh�rden zu gew�hrleisten, nicht davon auszugehen, dass der Umfang der als Kontaktanschrift anzugebenden Postanschrift im jeweiligen Einzelfall von der Bekanntheit des Herstellers und der Gr��e des Orts, in dem sich die Kontaktstelle befindet, abh�ngig sein soll, zumal dies nicht notwendigerweise die Anschrift sein muss, an der der Hersteller tats�chlich seinen Sitz hat (vgl. Leitfaden der Europ�ischen Kommission f�r die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), ABl. EU Nr. C 272 vom S. 53).

19 Die Angabe einer deutschen Kontaktanschrift eines Herstellers hat somit gem�� � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnu ng neben der Postleitzahl und dem Ort - falls vorhanden - auch die Stra�e und die Hausnummer (bzw. allenfalls die Nummer eines Postfachs) zu umfassen. Die blo�e Angabe der Postleitzahl und des Orts neben dem Namen, dem eingetragenen Handelsnamen oder der eingetragenen Handelsmarke des Herstellers reicht f�r eine vollst�ndige Angabe der Kontaktanschrift iSd � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung nicht aus.

Angabe einer Webseite des Herstellers

20 Der Revisionswerber vertritt �berdies die Rechtsansicht, dass neben der Angabe der Firma und des Sitzes des Herstellers auf der Verpackung auch die Angabe der Webseite des Herstellers als Angabe der Kontaktanschrift iSd � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsvero rdnung ausreichend gewesen sei, um den Zweck des umfassenden Verbraucherschutzes zu erf�llen. �ber die angegebene Webseite seien s�mtliche Standorte des Herstellers sowie ein eingerichtetes System f�r eine schnelle und praktische Anfragebeantwortung und Kontaktaufnahme abrufbar gewesen. Im Gegensatz zum traditionellen Postweg funktioniere die heute gebr�uchliche E-Mail-Korrespondenz ebenso wie andere moderne Kommunikationswege schneller. Traditionelle Postadressen seien daher heute nicht mehr �blich und erforderlich.

21 Dieser Rechtsansicht steht bereits der Wortlaut der Spielzeugkennzeichnungsverordnung sowie der Richtlinie 2009/48/EG entgegen. Der Begriff "Kontaktanschrift" kann nur so verstanden werden, dass es sich dabei um eine Adresse handelt, an der mit dem Hersteller unmittelbar Kontakt aufgenommen werden kann. Dies ist bei der Angabe einer Webseite nicht der Fall. Hier muss erst diese Webseite aufgerufen werden, um zur Kontaktanschrift zu gelangen. 22 �berdies gew�hrleistet die Angabe einer Webseite nicht f�r alle Verbraucher die M�glichkeit mit dem Hersteller zu kommunizieren, weil dies einen Internetzugang des Verbrauchers voraussetzt. Dem Unionsrechtsgesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er die Kontaktaufnahme eines Verbrauchers von der M�glichkeit eines Internetzugangs abh�ngig machen und dadurch im Ergebnis einschr�nken wollte. Schlie�lich gew�hrleistet die Angabe einer Webseite selbst f�r Verbraucher mit Internetzugang nicht in jedem Fall mit dem Hersteller in Kontakt treten zu k�nnen. Dies ist etwa dann nicht m�glich, wenn die Webseite in einer f�r den Verbraucher nicht verst�ndlichen Sprache abrufbar ist.

23 Der Hinweis auf eine Webseite ist daher blo� eine zus�tzliche Angabe, kann jedoch die gem�� � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung geforderte Angabe einer Kontaktanschrift nicht ersetzen (vgl. Leitfaden der Europ�ischen Kommission f�r die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), ABl. EU Nr. C 272 vom S. 53).

Verh�ltnis des Begriffs "Kontaktanschrift" zum Begriff "Gesch�ftssitz" in � 32 Abs. 1 Z 2 lit. a UWG

24 Der Revisionswerber argumentiert �berdies, die Auslegung des Begriffs "Kontaktanschrift" habe sich am Begriff "Gesch�ftssitz" der Verordnungserm�chtigung des � 32 Abs. 1 Z 2 lit. a UWG zu orientieren. Demnach beschreibe der Begriff "Gesch�ftssitz" stets den Sitz eines Unternehmens, somit den Ort oder unter Umst�nden den Ortsteil, wo sich das Unternehmen befinde. Insofern habe der Hersteller im konkreten Fall mit der Angabe seines Namens und seines Gesch�ftssitzes auf der Verpackung der Kennzeichnungspflicht des � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverord nung entsprochen.

25 Die Verordnungserm�chtigung in � 32 Abs. 1 Z 2 lit. a UWG geht auf die Bestimmung des � 32 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des Bundesgesetzes vom gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923, zur�ck, wonach f�r den Verkehr mit Bedarfsartikeln der Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Angabe des Namens oder der Firma und des Gesch�ftssitzes des Erzeugers der Ware vorgeschrieben werden kann (Abs. 2 letzter Satz) und dies ebenso f�r die eine bestimmte Bezeichnung vorschreibenden, zulassenden oder verbietenden Verordnungen nach Ma�gabe ihrer Anwendbarkeit gilt (Abs. 4 letzter Satz). Grunds�tzlich sollte nach den Materialien (GP I 464 AB 913, S 8, 9) die Bestimmung des � 32 leg.cit. zur Erlassung von Verordnungen als "vorbeugende Ma�nahmen zur Verh�tung unlauterer Handlungen im Wettbewerb" dienen. Diese Zielsetzung umfasst, soweit die Verordnungserm�chtigung die Vorschreibung des Gesch�ftssitzes des "Erzeugers" erm�glicht, auch dessen Erreichbarkeit. Unabh�ngig davon, dass - wie bereits dargelegt - der Begriff "Kontaktanschrift" des � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung auf dem Boden des Unionsrechts so weit wie m�glich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie 2009/48/EG auszulegen und anzuwenden ist, kann somit der Begriff "Kontaktanschrift" auch nicht unter Ber�cksichtigung des Begriffs "Gesch�ftssitz" in � 32 Abs. 1 Z 2 lit. b UWG eingeschr�nkt auf den Ort des Unternehmens, vergleichbar mit dem Begriff "Sitz" des � 3 Abs. 1 Z 4 Firmenbuchgesetz, verstanden werden.

26 Dementsprechend bestehen entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers auch keine Anhaltspunkte f�r eine �berschreitung der Verordnungserm�chtigung und daher eine Gesetzwidrigkeit des � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung in Bezug auf � 32 Abs. 1 Z 2 lit. b UWG.

27 Das Verwaltungsgericht ist somit zu Recht von der Verwirklichung der objektiven Tatseite des � 33 UWG iVm � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung ausgegangen.

Subjektive Tatseite

28 Der Revisionswerber moniert schlie�lich, dass er nach Pr�fung der Verpackung von der Richtigkeit und Vollst�ndigkeit der Kennzeichnung ausgegangen sei, weil ein durchschnittlich interessierter, informierter, aufmerksamer und verst�ndiger Verbraucher, ohne weitere Nachforschungen anstellen zu m�ssen, wisse, wie und wo er den Hersteller schriftlich erreichen k�nne. Ihm k�nne nicht der Vorwurf gemacht werden, das von ihm eingerichtete Kontrollsystem habe nicht funktioniert. Er habe daher nicht schuldhaft gegen die Spielzeugkennzeichnungsverordnung versto�en. Damit behauptet der Revisionswerber das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums iSd � 5 Abs. 2 VStG.

29 Ein solcher Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verh�ltnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu k�nnen, bedarf es (zur Einhaltung der einen am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Die blo�e Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschlie�en. Selbst guter Glaube stellt den angef�hrten Schuldausschlie�ungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Revisionsfall - Sache des Revisionswerbers ist, sich mit den einschl�gigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Beh�rde nachzufragen (vgl. etwa , mwN).

30 Dass der Revisionswerber solche Erkundigungen eingeholt habe, hat er nicht behauptet. Ihn trifft somit ein Verschulden an dem ihm zur Last gelegten Versto� gegen die Kennzeichnungspflicht des � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung.

Ergebnis

31 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Verwirklichung sowohl der objektiven, als auch der subjektiven Tatseite der Verwaltungs�bertretung des � 33 Abs. 1 UWG durch Versto� gegen � 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung durch den Revisionswerber als handelsrechtlicher Gesch�ftsf�hrer somit als gem�� � 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach au�en berufenes Organ der P Handelsges.m.b.H zur Last gelegt.

32 Die Revision war somit gem�� � 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 33 Von der Durchf�hrung der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gem�� � 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK stand dem nicht entgegen, weil der Revisionswerber schon Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer m�ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorzutragen (vgl. ).

34 Die belangte Beh�rde hat in ihrer Revisionsbeantwortung keinen Aufwandersatz geltend gemacht, weshalb sich ein Kostenausspruch er�brigt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040013.J00

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
XAAAE-94722