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VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/03/0016

VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/03/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des P S in B, auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Beck, des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofs Dr. N. Bachler, der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Maurer-Kober sowie des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofs Mag. Straßegger in der vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtssache Ra 2019/02/0033, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 A. Die antragstellende Partei bezieht sich ausdrücklich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2019/02/0033-4, und lehnt die Richter, die diese Entscheidung gefällt haben, als befangen ab (§ 31 VwGG).

2 In dieser Entscheidung wurde der Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Mag. Dr. Köller gemäß § 31 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen. 3 Den abgewiesenen Ablehnungsantrag stellte der Antragsteller gemeinsam mit seiner Revision betreffend eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , mit der der Antragsteller einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig befunden und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt worden war; mit dieser Revision verbunden war weiters ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. 4 B.§ 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG), lautet:

"Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen."

5 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa ; ). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa ). 6 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sind überhaupt (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern. Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen. Im Übrigen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens in Verfahrenshilfesachen nicht zulässig (§ 45 Abs. 6 VwGG).

7 C. Ausgehend von dieser Rechtslage kann die vorliegende Eingabe keinen Erfolg haben:

8 Wenn - wie offenbar im vorliegenden Fall - der Einschreiter als Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, stellt dies keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs anzunehmen (). Damit geht auch das Vorbringen fehl, dass die vom Antrag erfasste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom nicht rechtskräftig werden könnte, weil sie inhaltlich unzutreffend sei. Ungeachtet dessen stellt die Behauptung, der vom Antragsteller abgelehnte Richter des Verwaltungsgerichtshofs, auf den sich die genannte Entscheidung bezieht, sei "wahrscheinlich dazu angehalten" worden, "die Anträge (des Antragstellers) sinnlos (auch kategorisch) abzuweisen", eine nicht weiter substantiierte bloße Vermutung dar, die schon deshalb nicht geeignet ist, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen (vgl. dazu etwa ; ; ). Gleiches gilt für die Behauptungen, das seinerzeit abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs habe sich angesichts nicht geeigneter verfahrensleitender Anordnungen als "völlig unbedarft" gegeben und eine "völlig verquerte Sicht der Parteilichkeit zum Ausdruck gebracht", aus der sich psychologische Hemmungen und Widersprüche ableiten ließen, sowie für den Hinweis auf "permanente Verwicklungen der Amtsperson (des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs) in Verquerungen substantieller Art, welche diese nachweislich als Täter der prädispositionierten Art darstellten". Ebenso fehl geht die nicht weiter substantiierte Behauptung, die nunmehr abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs hätten mit ihrer Entscheidung bloß eine rechtswidrige Unterstützung ("Gefälligkeitsentscheidung") des ursprünglich vom Antragsteller abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs bewerkstelligt. Der Vorwurf des Antragstellers einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzutun (vgl. , mwH).

9 Derart kann auf Basis des Vorbringens des Antragstellers keine Rede davon sein, dass aus der Perspektive des Einschreiters bei Würdigung aller Umstände des Falles Grund zur Annahme bestehen könnte, dass die Richter, die die von seiner Eingabe erfasste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs trafen, ihm gegenüber eine Haltung einnehmen könnten, die die Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der Richter störend beeinflussen könnte. Damit gelingt es dem Einschreiter nicht, unsachliche psychologische Motive geltend zu machen, die den Verwaltungsgerichtshof an einer unparteiischen Entscheidung gehindert hätten.

10 Vielmehr lässt die Vorgangsweise des Antragstellers seine Tendenz erkennen, alle Richterinnen und Richter, die nicht in seinem Sinne entschieden haben, mit dem Vorwurf einer Straftat bzw. einer Ablehnung iSd § 31 VwGG zu konfrontieren (vgl. ). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof das VwGG, nicht aber die vom Antragsteller wiederholt genannte Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, anzuwenden ist. 11 D. Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

12 Abschließend wird die einschreitende Partei darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht (worauf angesichts der Formulierung des vorliegenden Antrages hinzuweisen ist) die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. , mwH). Eine beleidigende Schreibweise ist damit gegeben, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes

Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl. dazu ).

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030016.J00

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