VwGH vom 08.03.2019, Ro 2018/20/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W203 2202703-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: R K in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ mit Spruchpunkt IV. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig erkannte es einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und dass der Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem verloren habe (Spruchpunkt VIII), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).
3 Aufgrund der gegen den gesamten Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten erließ das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) das gegenständliche Teilerkenntnis in Bezug auf Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung), gab der Beschwerde insoweit Folge und hob Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf. Begründend führte das BVwG im Kern aus, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde könne vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom , Gnandi, C-181/16, keinen Bestand haben. Die Revision erklärte das BVwG für zulässig, weil dazu noch keine Rechtsprechung vorliege.
4 Gegen dieses Teilerkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des BFA.
5 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Ro 2018/18/0008, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen, demzufolge die nationalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht mit der Maßgabe im Einklang stehen, dass sie im Licht der sich daraus ergebenden - in dem genannten Erkenntnis im Einzelnen dargelegten -
Anforderungen ausgelegt werden.
9 Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG generell unionsrechtswidrig sei, hat das BVwG seine Entscheidung daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene (Teil-)Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018200014.J00 |
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