VwGH vom 18.03.2019, Ro 2018/20/0011
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W236 2202064-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: E F in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig setzte es keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und sprach aus, dass der Mitbeteiligte das Recht zum Aufenthalt ab dem verloren habe (Spruchpunkt VIII.).
3 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten erließ das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) das gegenständliche Teilerkenntnis in Bezug auf Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung), gab der Beschwerde insoweit Folge und hob Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde könne vor dem Hintergrund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom , Gnandi, C-181/16, keinen Bestand haben. Die Revision erklärte das BVwG für zulässig, weil dazu noch keine Rechtsprechung vorliege.
4 Gegen dieses Teilerkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des BFA.
5 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Ro 2018/18/0008, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen, demzufolge die nationalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht mit der Maßgabe im Einklang stehen, dass sie im Licht der sich daraus ergebenden - in dem genannten Erkenntnis im Einzelnen dargelegten -
Anforderungen ausgelegt werden.
9 Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG generell unionsrechtswidrig sei, hat das BVwG seine Entscheidung daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene (Teil-)Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018200011.J00 |
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Fundstelle(n):
LAAAE-94684