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VwGH vom 18.12.2018, Ro 2018/18/0004

VwGH vom 18.12.2018, Ro 2018/18/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zlen. W237 2127749- 1/16E (ad 1.), W237 2127757-1/17E (ad 2.), W237 2127755- 1/14E (ad 3.), W237 2127752-1/11E (ad 3.), W237 2127751- 1/11E (ad 4.), W237 2127746-1/11E (ad 5.), betreffend Asylangelegenheiten (mitbeteiligte Parteien: 1. S A, 2. K I,

3. L A, 4. B A, 5. A A, 6. M A, alle vertreten durch Michael Genner in 1090 Wien, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte sind miteinander verheiratet und die Eltern der dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien. Alle Mitbeteiligten bis auf den in Österreich nachgeborenen Sechstmitbeteiligten stellten am Anträge auf internationalen Schutz; für den Sechstmitbeteiligten wurde von den Eltern am internationaler Schutz beantragt. Gegen die gegen alle Mitbeteiligten ergangenen abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde Beschwerde erhoben. Während des beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde die nicht am vorliegenden Verfahren beteiligte weitere gemeinsame Tochter E. geboren und für sie am ebenfalls internationaler Schutz beantragt.

2 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG wurden die Bescheide des BFA gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Begründung aufgehoben, dies sei geboten, um die Führung der Asylverfahren der Mitbeteiligten gemeinsam mit dem Asylverfahren der jüngsten Tochter der Familie "unter einem" zu ermöglichen; die Revision wurde für zulässig erklärt.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Amtsrevision des BFA in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in seiner entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob das BVwG aufgrund § 34 AsylG 2005 Bescheide des BFA aufzuheben hat, wenn zu seinem Entscheidungszeitpunkt beim BFA ein (weiteres) Asylverfahren eines Familienangehörigen anhängig ist, jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2018/19/0004, entschieden hat.

Demzufolge richtet sich das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass auch die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, gemeinsam entschieden werden. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen. Eine gemeinsame Führung der Verfahren hat - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis näher begründet hat - somit nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.

5 Aus den in jenem Erkenntnis näher genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch das vorliegende Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180004.J00

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