VwGH vom 05.08.2020, Ro 2018/17/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterin bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105346/2017, betreffend Glücksspielabgaben für die Monate Jänner 2011 bis November 2015 (mitbeteiligte Partei: R Ltd. in M, vertreten durch Dr. Michael Sedlaczek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1Die mitbeteiligte Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, bot Spielern die Möglichkeit, vom Inland aus an diversen Online-Glücksspielen teilzunehmen. Sie besaß jedoch dafür keine inländische Konzession nach § 14 Glücksspielgesetz - GSpG.
2Das revisionswerbende Finanzamt schrieb dafür mit Bescheiden vom die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für die Monate Jänner 2011 bis November 2015 vor.
3Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde teilweise Folge und setzte die Glücksspielabgabe neu fest. Im Übrigen sprach das BFG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
4Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5Der vorliegende Revisionsfall gleicht in Bezug auf die Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2018/17/0003, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen bei der Besteuerung von elektronischen Lotterien nach § 57 Abs. 2 GSpG (in Form der Saldierung der ausgezahlten Gewinne mit den Einsätzen) monatlich zu erfolgen hat. Dabei ist es nicht zulässig, Boni und andere Vielspielerbegünstigungen, die nicht aufgrund eines überwiegend vom Zufall abhängigen Spielergebnisses gewährt werden, als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Stellen diese Begünstigungen einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar (zB bei Gewährung von Bargeldablösen), erhöhen diese im Falle ihrer späteren Verwendung als Einsätze die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe. Andernfalls mindern sie die Höhe der jeweiligen Einsätze im Ausmaß der in Anspruch genommenen Rabatte.
6Auch im vorliegenden Revisionsfall hat das BFG in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt und daher das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
7Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal bereits vor dem BFG eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018170014.J00 |
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