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VwGH vom 20.08.2018, Ro 2018/17/0002

VwGH vom 20.08.2018, Ro 2018/17/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG- 412580/7/KLi, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: G M in B, vertreten durch Paischer & Schertler, Rechtsanwälte in 5280 Braunau am Inn, Salzburger Straße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried wurde über den Mitbeteiligten wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm.

Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) mit dem Gerät "TimeMachine" eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend führte das LVwG aus, das Gerät "TimeMachine" sei aufgrund seiner Funktionsweise nicht als Glücksspielgerät zu qualifizieren, weshalb kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliege. Die ordentliche Revision wurde mit näherer Begründung zugelassen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. Zu deren Zulässigkeit wird vorgebracht, zur Frage der Qualifizierung von Glücksspielgeräten, wie dem vorliegenden, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück- bzw. Abweisung der Amtsrevision beantragt; u.a. wird ausgeführt, es mangle der Amtsrevision an der Ausführung eines Revisionspunktes.

4 Die Revision ist aus den in ihrer Zulassungsbegründung ausgeführten Gründen zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Unvertretbarkeit der Beurteilung des Gerätes "TimeMachine" als Geschicklichkeitsgerät jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Ro 2018/17/0001, entschieden wurde. Die vom LVwG auf Grundlage der auch hier getroffenen Feststellungen vorgenommene Beurteilung des Gerätes als Geschicklichkeitsgerät erweist sich als krass fehlerhaft.

6 Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

7 Soweit in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht wurde, in der Revision fehle der Revisionspunkt, ist auszuführen, dass es im Fall einer Amtsrevision nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte geht, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt. Dabei tritt an die Stelle der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG das in § 28 Abs. 2 VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (vgl. , mwH). Da die vorliegende Amtsrevision diese Angabe enthält, erweist sie sich insoweit als zur ordnungsgemäßen Behandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geeignet.

8 Das angefochtene Erkenntnis ist aus den im hg. Erkenntnis vom , Ro 2018/17/0001, dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

9 Dem Mitbeteiligten steht bei diesem Ergebnis gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Anspruch auf Kostenersatz zu.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018170002.J00

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Fundstelle(n):
OAAAE-94670