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VwGH vom 12.11.2019, Ro 2018/16/0047

VwGH vom 12.11.2019, Ro 2018/16/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Zollamtes Linz Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/5200076/2014, betreffend Erstattung von Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei: G Gesellschaft m.b.H. in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Linz Wels der mitbeteiligten Gesellschaft m.b.H. (Mitbeteiligten) die buchmäßige Erfassung näher angeführter Eingangsabgaben mit, welche gemäß Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes entstanden seien, und schrieb der Mitbeteiligten eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes vor.

2 Unter Verwendung des Formblattes nach Anhang 111 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung stellte die Mitbeteiligte am den Antrag auf Erstattung gemäß Art. 236 des Zollkodex der mit dem erwähnten Bescheid vom mitgeteilten Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung.

3 Das Zollamt Linz Wels wies mit Bescheid vom den Antrag der Mitbeteiligten vom ab.

4 Mit Schriftsatz vom erhob die Mitbeteiligte dagegen Beschwerde, welche das Zollamt Linz Wels mit Beschwerdevorentscheidung vom abwies, wogegen die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag stellte.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und änderte den bekämpften Bescheid des Zollamtes vom dahingehend ab, dass dem Antrag der Mitbeteiligten vom stattgegeben wurde und die im Bescheid des Zollamtes vom als buchmäßig erfasst mitgeteilten Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung in näher angeführter Höhe gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes erstattet werden.

6 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

7 Das Bundesfinanzgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Mitbeteiligten, einer Spedition, sei vom Zollamt eine Bewilligung als zugelassener Empfänger und als zugelassener Versender sowie weiters eine Bewilligung "zur Teilnahme am Informatikverfahren" gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG und zur Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG erteilt worden.

8 Die im Revisionsfall in Rede stehenden Waren seien am im Lkw im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem NCTS (New Computerized Transit System) zu dem im Bereich des Zollamtes Linz Wels für die Mitbeteiligte zugelassenen Warenort in Linz (TIN AT09...14) befördert worden. Das Versandverfahren - hielt das Bundesfinanzgericht rechtlich fest - sei ordnungsgemäß beendet worden.

9 Sachverhaltsmäßig stellte das Bundesfinanzgericht sodann fest, die Waren hätten wiederum im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einem in Österreich ansässigen Empfänger weiterbefördert werden sollen. Noch am selben Tag habe die Mitbeteiligte beim Zollamt Linz Wels diese Waren im Informatikverfahren erneut zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet, wobei sie in der Versandanmeldung die MRN (movement reference number) des vorangegangenen Versandverfahrens angeführt habe, als "zugelassener Warenort" nunmehr allerdings einen in Hörsching (TEN AT09...76) angegeben habe. Nach Annahme der Versandanmeldung und Überlassung der Waren zum Versandverfahren seien die Waren, die sich weiterhin an dem für die Mitbeteiligten zugelassenen Warenort in Linz befunden hätten, zu ihren Bestimmungsort befördert worden. Dieses Versandverfahren - hielt das Bundesfinanzgericht fest - sei in der Folge ordnungsgemäß erledigt worden.

10 Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht sodann aus, für die am am zugelassenen Warenort in Linz angekommenen Waren habe mit der Übernahme durch die Mitbeteiligte als zugelassene Empfängerin das Versandverfahren gemäß Art. 406 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung als beendet gegolten. Die Waren hätten sich sodann in vorübergehender Verwahrung (Art. 55 iVm Art. 50 des Zollkodex) befunden und seien weiter gemäß Art. 37 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung unterlegen.

11 Diese zollamtliche Überwachung ende gemäß Art. 50 des Zollkodex mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung, im vorliegenden Fall mit der Überführung der Waren in das beantragte externe gemeinschaftliche Versandverfahren.

12 Nach Ausführungen zum Begriff des "Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung", wobei sich das Bundesfinanzgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH stützte, hielt das Bundesfinanzgericht fest:

"Wurde im vorliegenden Beschwerdefall aber für die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten, am zugelassenen Warenort bei der Bf. eingetroffenen und vorübergehend verwahrten Waren noch am selben Tag eine weitere Versandanmeldung abgegeben und vom Zollamt die Überlassung der Waren zum Versandverfahren verfügt, kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH, solange sich die Waren unverändert am zugelassenen Warenort befanden, auch bei einer versehentlichen Angabe eines im Bereich desselben Zollamtes gelegenen unzutreffenden Warenortes in der anschließenden Versandanmeldung, noch kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art. 203 ZK gesehen werden. Ein Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union ist bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht erfolgt. Im Falle einer Kontrolle hätte der tatsächliche Warenort ohne weiteres festgestellt und die Waren beschaut und kontrolliert werden können, zumal im Anschlussversandverfahren auch die MRN des vorherigen Versandverfahrens angegeben wurde und dieses anschließende Versandverfahren auch ordnungsgemäß beendet wurde."

13 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht damit, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche rechtlichen Folgen die Angabe des unrichtigen Warenortes in der Versandanmeldung bei der gegebenen Sachlage nach sich ziehe.

14 Die dagegen erhobene Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer mit Schriftsatz vom eingebrachten Revisionsbeantwortung dem Verwaltungsgerichtshof vor.

15 Das revisionswerbende Zollamt replizierte mit Schriftsatz vom auf die Revisionsbeantwortung.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 Gemäß Art. 203 Abs. 1 der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

18 Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhrabgaben u. a. insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. 19 Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, und gemäß § 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 gelten von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

20 Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung.

21 Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften für das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden gemäß Art. 55 ZK die Art. 42 bis 53 leg. cit. Anwendung.

22 Die gestellten Nichtgemeinschaftswaren müssen gemäß Art. 48 ZK eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.

23 Die Überführung in ein Zollverfahren ist gemäß Art. 4 Nr. 15 Buchstabe a) ZK eine der zollrechtlichen Bestimmungen einer Ware.

24 Gemäß Art. 50 ZK haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

25 Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

26 Gemäß Art. 63 ZK werden Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Art. 62 leg. cit. entsprechen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind. Art. 62 ZK enthält Bestimmungen über schriftliche Anmeldungen im normalen Verfahren.

27 Wird die Zollanmeldung u.a. mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so gelten gemäß Art. 77 Abs. 1 ZK die Art. 62 bis 76 leg. cit. unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß.

28 Gemäß Art. 406 Abs. 2 der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 414/200 9 der Kommission vom , ABl. L 125 vom , gilt das Versandverfahren als beendet, sobald die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit,

das die Sendung begleitet hat, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinen Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

29 Gemäß Art. 398 ZK-DVO in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom , ABl. L 329 vom , kann einer Person, die das gemeinschaftliche Versandverfahren in Anspruch nehmen möchte, ohne der Abgangsstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort die in der Versandanmeldung aufgeführten Waren zu gestellen, der Status eines zugelassenen Versenders bewilligt werden. 30 Gemäß Art. 399 Buchstabe b) ZK-DVO in der zuletzt genannten Fassung wird in der Bewilligung insbesondere die Frist festgelegt, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen können.

31 Gemäß Art. 400 ZK-DVO in der zuletzt genannten Fassung übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle die Versandanmeldung und kann die Überlassung der Waren erst nach Ablauf der Frist gemäß Art. 399 Buchstabe b) leg. cit. erfolgen. 32 Unstrittig ist im Revisionsfall, dass die Mitbeteiligte als zugelassener Empfänger im Sinn des Art. 406 ZK-DVO die in Rede stehenden Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übernommen hat. Das vorangegangene Versandverfahren war sohin beendet. Die in Rede stehenden Waren befanden sich in der Rechtsstellung der vorübergehenden Verwahrung und unterlagen weiterhin der zollamtlicher Überwachung.

33 Das revisionswerbende Zollamt trägt vor, der Erhalt der zollrechtlichen Bestimmung der Überführung in das Versandverfahren bedinge, dass die Waren gemäß Art. 63 ZK am zugelassenen Warenort zu gestellen seien und mit einer entsprechenden Zollanmeldung an diesem zugelassenen Warenort anzumelden seien. Dieser rechtlich vorgesehene Prozess sei im Revisionsfall nicht eingehalten worden; es mangle an der erforderlichen Gestellung, weil für die in Rede stehenden Waren an diesem Warenort keine Zollanmeldung abgegeben worden sei, sondern an einem anderen Warenort.

34 Das Zollamt berücksichtigt nicht, dass der von ihm herangezogene Art. 63 ZK gemäß Art. 77 leg. cit. unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß gilt und dass weiters die Bewilligung zum zugelassenen Versender nach Art. 398 ZK-DVO erlaubt, das gemeinschaftliche Versandverfahren in Anspruch zu nehmen, ohne der Abgangsstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort die in der Versandanmeldung angeführten Waren zu gestellen.

35 Der Ausübung der zollamtlichen Überwachung (nach Art. 4 Nr. 13 ZK sind das allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten) dient dabei die Angabe des Warenortes (gemäß Anhang 37 Titel II Punkt A. ZK-DVO Feld Nr. 30 des Ortes, an dem die Waren beschaut werden können) und die Bestimmung des Art. 400 ZK-DVO, wonach die Überlassung in das Versandverfahren erst nach Ablauf der Frist nach Art. 399 Buchstabe b) leg. cit., nämlich der Frist für die Zollbehörden, vor Abgaben der Waren eine Kontrolle vornehmen zu können, erfolgen kann.

36 Für EDI-Versand-Anmeldungen (Versandanmeldungen durch Electronic Data Interchange - elektronische Übermittlung strukturierter Angaben nach vereinbarten Nachrichtenregeln zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen - Art. 4a Abs. 1 ZK-DVO) sieht Anhang 37a Titel II Punkt B. ZK-DVO beim Versandvorgang zu Feld 30 vor, dass die Verwendung des Attributs (Code für vereinbarten Ort oder Vereinbarter Warenort oder bewilligter Warenort) freigestellt ist und bei Verwendung dieses Attributs in codierter Form der Ort anzugeben ist oder die genaue Angabe des Orts erforderlich ist, an dem die Waren kontrolliert werden können.

37 Das revisionswerbende Zollamt kommt zum Ergebnis, wenn für eine Ware in einer Zollanmeldung ein anderer Warenort angegeben werde als der, an dem sich die Ware nachweislich befinde, was im Revisionsfall zugetroffen habe, seien die Voraussetzungen für die Annahme der Zollanmeldung gemäß Art. 63 ZK insofern nicht erfüllt, weil ein wesentliches Element, nämlich die Gestellung der Waren am zugelassenen Warenort nicht erfüllt worden sei. Dementsprechend sei im Revisionsfall die Zollanmeldung ins Leere gegangen und seien die Voraussetzungen für die Annahme der Anmeldung gemäß Art. 63 ZK nicht erfüllt. Die begünstigende Entscheidung der Annahme der Anmeldung wäre gemäß Art. 8 ZK zurückzunehmen. 38 Es kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Anmeldung als begünstigende Entscheidung zurückzunehmen wäre, denn einerseits ist die Annahme der Anmeldung nach der Aktenlage nicht zurückgenommen worden und andererseits würde dies gemäß Art. 8 Abs. 1 ZK erfordern, dass die begünstigende Entscheidung (im Revisionsfall die Annahme der Anmeldung) auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war und sie auf Grund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen. 39 Dass der Anmelder die Unrichtigkeit der Angabe zum Feld 30 der Versandanmeldung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, hat das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt und behauptet auch das revisionswerbende Zollamt nicht. 40 Jedenfalls ist die Versandanmeldung unbestritten vom Zollamt angenommen worden und sind die in Rede stehenden Waren in das (anschließende) Versandverfahren übergeführt worden. Dass die Waren vom Beförderungsmittel abgeladen worden wären oder vom angegebenen Warenort, bei welchem das vorangegangene Versandverfahren beendet worden war, entfernt worden wären, bevor sie in das neuerliche Versandverfahren übergeführt worden waren, hat das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt und behauptet auch das revisionswerbende Zollamt nicht.

41 Damit haben sich die in Rede stehenden Waren bis zur Überlassung in das Versandverfahren in der Rechtsstellung der vorübergehenden Verwahrung befunden, ohne dass sie den zugelassenen Warenort verlassen hätten, der in der Ankunftsanzeige des vorangegangenen Versandverfahrens angeführt worden war. Bis zur Überlassung in das (neuerliche) Versandverfahren konnten die Waren an diesem Ort kontrolliert werden und waren sie nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes somit der zollamtlichen Überwachung nicht entzogen.

42 Die Angaben eines unzutreffenden Warenortes in der Anmeldung zum (neuerlichen) Versandverfahren ändert daran nichts. Die Möglichkeit des Zollamtes mag zwar erschwert oder eingeschränkt gewesen sein, die Waren für das angemeldete Versandverfahren zu kontrollieren. Doch unabhängig davon, ob die Anmeldung zum Versandverfahren hätte angenommen werden dürfen oder nicht, befanden sich die Waren noch in der vorübergehenden Verwahrung, bis sie zu dem (neuerlichen) Versandverfahren überlassen worden waren. Mit der Überlassung in dieses Versandverfahren waren sie zum Bestimmungsort zu befördern, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Angabe des Warenortes in der Anmeldung keine Bedeutung mehr erlangt.

43 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Waren noch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, wenn das Versandverfahren vom zugelassenen Empfänger beendet ist, die in Art. 408 Abs. 1 Buchstabe a) ZK-DVO vorgesehene Ankunftsanzeige der Waren jedoch nicht erfolgt, die Waren sich unverändert am zugelassenen Warenort befinden und wenn die Waren am selben Tag in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (, und ).

44 Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich dabei insbesondere auf näher zitierte Rechtsprechung des EuGH, wonach noch kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, wenn im Zusammenhang mit einem Versandverfahren die Ware nach Ablauf der Gestellungsfrist in das Zollverfahren der aktiven Veredelung zur Rückvergütung überführt worden war und die Ware nicht ohne Abfertigung in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist ( X BV, C-480/12).

45 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung durfte das Bundesfinanzgericht annehmen, dass die Waren noch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, solange sie sich unverändert am zugelassenen Warenort befunden haben, wenn eine anschließende Versandanmeldung mit einer versehentlichen Angabe eines im Bereich desselben Zollamtes gelegenen unzutreffenden Warenortes angenommen wurde und die Waren in das Versandverfahren überführt worden sind.

46 Somit durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass die Eingangsabgaben, deren Erstattung gemäß Art. 236 ZK die Mitbeteiligte beantragt hatte, nicht gesetzlich geschuldet waren. 47 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

48 Das Kostenbegehren der Mitbeteiligten, welche sich vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 23 Abs. 1 VwGG nur durch einen Rechtsanwalt oder (wie hier in Abgabensachen) durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen kann, war abzuweisen, weil ein Mitbeteiligter gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes hat, der für ihn mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand), und die Revisionsbeantwortung nicht durch einen solchen eingebracht wurde.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160047.J00

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