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VwGH vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043

VwGH vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W183 2198003- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: A B in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hammerlingplatz 7/14), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Mitbeteiligten für die Bestätigung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom bestätigte Pflegschaftsrechnung eine Pauschalgebühr nach TP 7 Punkt I lit. c Z 2 GGG in Höhe von 82 EUR und für die Bestätigung der mit Beschluss dieses Bezirksgerichtes vom bestätigten Pflegschaftsrechnung eine Pauschalgebühr nach TP 7 Punkt I lit. c Z 2 GGG von 86 EUR sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von 8 EUR zur Zahlung vor. Sie ging von jährlichen Einkünften des Revisionswerbers von 16.138,77 EUR im Fall des Beschlusses vom und von 16.355,14 EUR im Fall des Beschlusses vom aus.

2 Das vom Mitbeteiligten mit Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht hob mit dem angefochtenen Erkenntnis den bekämpften Bescheid ersatzlos auf und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

3 Die dagegen erhobene ordentliche Revision der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer vom Mitbeteiligten eingebrachten Revisionsbeantwortung dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

5 Die Revision ist zulässig und begründet.

6 Gemäß § 2 Z 3 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z I lit. c leg. cit. mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet.

7 Tarifpost 7 (TP 7) Punkt I lit. c Z 2 GGG in der im Fall des Beschlusses vom maßgeblichen Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, sieht Pauschalgebühren für Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) von einem Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 EUR vor.

8 TP 7 Punkt I lit. c Z 2 GGG in der im Fall des Beschlusses vom maßgeblichen Fassung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, sieht Pauschalgebühren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG) in Höhe eines Viertels der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch in einem Betrag vor, der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/2017 mit 86 EUR festgesetzt wurde.

9 Gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der im Fall des Beschlusses vom maßgeblichen Fassung der GGN 2015 sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 20.000 EUR ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB)

13.244 EUR nicht übersteigen.

10 Gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der im Fall des Beschlusses vom maßgeblichen Fassung des 2. ErwSchG sind Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu einem Betrag ersichtlich sind, der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/2017 mit 21.008 EUR festgesetzt wurde, und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§ 276 Abs. 1 ABGB) einen Betrag nicht übersteigen, der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/2017 mit 13.912 EUR festgesetzt wurde.

11 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis, dass im Revisionsfall weder das Sparvermögen noch die jährlichen Einkünfte des Mitbeteiligten die in der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der jeweils maßgeblichen Fassung genannten Beträge überstiegen. Bei den jährlichen Einkünften ließ das Bundesverwaltungsgericht dabei die vom Mitbeteiligten für sich bezogene (erhöhte) Familienbeihilfe außer Ansatz und gelangte zu jährlichen Beträgen von 12.395,97 EUR und 12.577,24 EUR. Deshalb seien die Pflegschaftsverfahren gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG von der Pauschalgebühr nach TP 7 Punkt I lit. c Z 2 GGG in der jeweils maßgeblichen Fassung befreit.

12 Die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vertritt in der dagegen erhobenen Revision die Ansicht, die vom Mitbeteiligten bezogene erhöhte Familienbeihilfe, die er für sich selbst (sogenannter Eigenbezug) und nicht für sein Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) bezogen habe, seien von den jährlichen Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG nicht abzuziehen. Selbst wenn man nur den Grundbetrag an Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 2 FLAG) von den jährlichen Einkünften nicht abziehe, würden die in Rede stehenden jährlichen Einkünfte mit 14.162,47 EUR und 14.521,24 EUR die in der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der jeweils maßgeblichen Fassung festgelegten Betragsgrenzen übersteigen.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0075, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt.

14 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beträge im angefochtenen Erkenntnis nicht zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 TP 7 GGG gezählt und ist deshalb zu jährlichen Einkünften unterhalb der in Anmerkung 8 TP 7 GGG genannten Beträge und damit zur Befreiung von der Gerichtsgebühr gelangt.

15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160043.J00

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