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VwGH vom 20.11.2019, Ro 2018/15/0016

VwGH vom 20.11.2019, Ro 2018/15/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des F D in W, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W110 2008445-1/44E, betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: GIS Gebühren Info Service GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen betreffend den Zeitraum von April 2014 bis Juni 2014 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist - nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) - deutscher Staatsangehöriger und lebt als Student in Österreich, wobei er ab lediglich über einen Nebenwohnsitz und ab über einen Hauptwohnsitz in Wien verfügte. Seit März 2016 verfügt er über keine Radio- oder Fernsehempfangseinrichtung mehr. Von bis und von bis war er im Ausmaß zwischen 12,5 und 38,5 Stunden monatlich zu einem Stundenlohn von 8,25 bis 8,76 EUR (unselbständig) geringfügig beschäftigt.

2 Mit Bescheid vom gewährte das Amt für Ausbildungsförderung, Landeshauptstadt München, dem Revisionswerber von Oktober 2013 bis September 2014 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 383 EUR nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 3 Im Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 bezog der Revisionswerber keine Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz. Seinem Antrag vom auf Gewährung von Studienbeihilfe gab die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Juli 2014 statt. Dass er nicht schon für den Zeitraum April 2014 die Gewährung von Studienbeihilfe beantragte, ist sowohl auf persönliche Umstände (Bezug und befürchtetes Ende der deutschen Ausbildungsförderung) als auch auf den Umstand zurückzuführen, dass die Vollzugspraxis der Studienbeihilfenbehörde hinsichtlich Wanderarbeitnehmern und den Gleichstellungsvoraussetzungen im österreichischen Studienförderungsrecht gegenüber Unionsbürgern einen solchen Antrag aussichtslos erscheinen ließ.

4 Das Haushalts-Nettoeinkommen des Revisionswerbers betrug im April 2014 735,05 EUR (383 EUR an Ausbildungsförderung gemäß BAföG sowie 352,05 EUR aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit), im Mai 2014 622 EUR (383 EUR an Ausbildungsförderung gemäß BAföG sowie 239 EUR an Insolvenzentgelt) und im Juni 2014 680 EUR (383 EUR an Ausbildungsförderung gemäß BAföG sowie 297 EUR an Insolvenzentgelt). Für diesen Zeitraum (April bis Juni 2014) betrug der monatliche Mietzins 469,84 EUR (inklusive Betriebskosten).

5 Mit am bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) eingelangten Antrag begehrte der Revisionswerber die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. In seinem Antragsformular war eine der unter Punkt 4. zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz (StudFG), angekreuzt, wobei das Wort "Studienförderungsgesetz" durchgestrichen und handschriftlich der Zusatz "BAföG" angebracht worden war.

6 Mit Bescheid der GIS vom wies diese den Antrag des Revisionswerbers ab. Begründend führte sie aus, der Revisionswerber sei "nicht anspruchsberechtigt", weil er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

7 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH im Wesentlichen ausführte, dass die Nichtgewährung der Gebührenbefreiung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe. Es sei nämlich für den Revisionswerber als deutschen Staatsbürger schwieriger als für österreichische Studierende, die Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenbefreiung zu erfüllen. Zudem habe er "bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer Anspruch auf Gebührenbefreiung". Der Beschwerde waren ein Arbeitsvertrag mit Dienstzettel und drei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für Jänner bis April 2014 in Kopie beigelegt.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - im zweiten Rechtsgang nach Behebung seiner ersten Entscheidung durch das hg. Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0042, und nach Durchführung eines ergänzenden Vorhalteverfahrens - die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnu ng (FMGebO) setze die Befreiung von der Rundfunkgebühr voraus, dass der Antragsteller an dem betreffenden Standort seinen Hauptwohnsitz habe. Für die Zeiträume vor der Anmeldung seines Hauptwohnsitzes scheide eine Gebührenbefreiung des Revisionswerbers schon aus diesem Grund aus. In Ermangelung einer Radio- oder Fernsehempfangseinrichtung komme auch eine Gebührenbefreiung für den Zeitraum ab März 2016 nicht in Betracht. 9 Für den verbleibenden Zeitraum, für den nicht schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom eine Gebührenbefreiung ausgesprochen worden sei, d.h. vom April 2014 bis Juni 2014, habe der Revisionswerber den Bezug einer Leistung nach dem deutschen BAföG nachgewiesen und sich auf den Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO berufen, weil die von ihm bezogene Leistung jenen Beihilfen, die nach dem StudFG bezogen würden, aus unionsrechtlichen Gründen gleichzuhalten sei. 10 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV sei zunächst ein Migrationstatbestand, wobei jeder Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt habe, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV falle.

11 Art. 1 der VO (EU) Nr. 492/2011, die zur Durchführung des Art. 45 AEUV erlassen worden sei und daher zu seiner Auslegung herangezogen werden könne, erlaube jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzunehmen und auszuüben. Nachdem der Revisionswerber als deutscher Staatsangehöriger und damit Unionsbürger in Österreich seinen Wohnsitz genommen und eine - wenn auch nur in geringem Ausmaß - unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei er Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV. Gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 genieße ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer.

12 Die Tatbestände der Gebührenbefreiung gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO knüpften stets an eine Leistung oder Beihilfe an, die nach anderen Bestimmungen zu gewähren sei, wobei die Gewährung dieser Leistung oder Beihilfe nicht in die Zuständigkeit der GIS falle. Diese habe nur zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 FMGebO taxativ aufgezählten Leistungen oder Beihilfen gewährt werde und erst bejahendenfalls selbständig zu prüfen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 FMGebO überschreite (Hinweis auf , sowie ErlRV 987 BlgNR 17. GP 8). Insofern sei die Rundfunkgebührenbefreiung als Ergänzung einer Leistung gedacht. Daher könne die Unionsrechtskonformität der Befreiungstatbestände des § 47 Abs. 1 FMGebO nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse im Zusammenhang mit den Regelungen untersucht werden, nach denen die Leistung oder die Beihilfe gewährt werde, an die die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung anknüpfe, weil deren Voraussetzungen damit auch gleichzeitig die Voraussetzungen für die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung bildeten. 13 Im Fall des Befreiungstatbestandes des § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO, auf den sich der Revisionswerber berufe, knüpfe die Befreiung von der Rundfunkgebühr an den Bezug einer Beihilfe nach dem StudFG an. Gemäß § 4 Abs. 1a Z 1 StudFG seien Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

14 Nachdem es dem Revisionswerber als Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV frei gestanden sei, eine Beihilfe nach dem StudFG zu beantragen und so auch in den Genuss der mit dieser verknüpften Rundfunkgebührenbefreiung nach § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO zu kommen, sei eine mittelbare Diskriminierung des Revisionswerbers nicht ersichtlich. Dass eine Leistung nach dem StudFG dem Revisionswerber abgesehen von der Wanderarbeitnehmereigenschaft - so wie auch österreichischen Staatsbürgern - nur gewährt werde, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt seien, ändere nichts an der Unionsrechtskonformität der Regelungen.

15 Die vom Revisionswerber geforderte Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG scheitere bereits daran, dass diese in ihrem Wesen und ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar seien (Hinweis auf § 10 und 17 BAföG; gemäß § 17 BAföG sei die Ausbildungsförderung als Zuschuss, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch als Darlehen zu gewähren). Auch legten das BAföG und das StudFG den Begünstigtenkreis nach Ausbildungsart sehr unterschiedlich fest (Beihilfen nach dem StudFG würden nur an Studierende gewährt, wogegen nach dem BAföG auch andere Ausbildungen gefördert würden (§ 2 BAföG), sodass eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG auch zur Gebührenbefreiung von anderen Beziehern von Ausbildungsförderungen nach dem BAföG führten, obwohl der Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO nur Studierende erfasse).

16 Es sei dem Revisionswerber für den in Rede stehenden Zeitraum vom April 2014 bis Juni 2014 - wie jedem österreichischen Staatsbürger - frei gestanden, Beihilfen nach dem StudFG zu beantragen, wie er dies auch bereits erfolgreich getan habe. Auch die Äußerung des Revisionswerbers vom habe keinen Umstand zutage treten lassen, der einer Beantragung der Beihilfe - wie dies der Revisionswerber für den Zeitraum ab Juli 2014 getan habe - in entscheidungsrelevanter Hinsicht entgegen gestanden sei. Eine behauptete zunächst rechtswidrige Behördenpraxis könne das Erfordernis der Antragstellung nicht beseitigen und damit die Ausübung eines Anwendungsvorrangs nicht begründen. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG, wonach ausländische Studienförderungen auch auf die österreichische Studienförderung anzurechnen seien und daher diese u.U. auch ausschließen könnten, sei zudem - ebenso wie § 4 Abs. 1a StudFG - erst mit BGBl. I 47/2015 in Geltung gesetzt worden und auf den maßgeblichen Zeitraum von April bis Juni 2014 nicht anwendbar. Dass die Gewährung einer Beihilfe nach StudFG dem Revisionswerber aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG versagt geblieben wäre, könne auch vor dem Hintergrund des Zuerkennungsbescheides vom (für den Zeitraum ab Juli 2014) im Revisionsfall nicht angenommen werden. 17 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen gewesen seien und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage habe entschieden werden können. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Hinweis auf EGMR , Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, Rz 97 ff) dürfe eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprächen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt würden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde: Dies liege im gegenständlichen Fall vor. Die Feststellungen gründeten auf den Angaben des Revisionswerbers. Kein wesentliches Sachverhaltselement sei strittig gewesen. Zudem sei lediglich die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich ob der Bezug von Leistungen nach dem BAföG als Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 FMGebO anzusehen sei, maßgeblich gewesen.

18 Die Revision ließ das BVwG zu, weil "zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen nach dem deutschen BAFöG den in § 47 Abs 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind", Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliege.

19 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision des Revisionswerbers, der zur Zulässigkeit vorbringt, neben der vom BVwG zu Recht aufgeworfenen Rechtsfrage stellten sich im Revisionsfall noch weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

20 Das BVwG weiche im angefochtenen Erkenntnis zunächst von der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH hinsichtlich des gefestigten Diskriminierungsbegriffs im österreichischen (und europäischen) Gleichbehandlungsrecht ab. Wenn das BVwG vermeine, der Revisionswerber könne wie jeder österreichische Staatsbürger eine Beihilfe nach dem StudFG beantragen, verkenne es das Wesen einer mittelbaren Diskriminierung. Eine solche liege nämlich vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer der in dieser Bestimmung genannten Gruppe angehörten, in besonderer Weise benachteiligen könnten. Insofern das BVwG vermeine, Leistungen nach dem StudFG und nach dem BAföG seien aufgrund von Detailunterschieden nicht vergleichbar, verkenne es die Rechtsprechung des EuGH, wonach "zum einen die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein müssen, und zum anderen die Prüfung dieser Vergleichbarkeit nicht allgemein und abstrakt sein darf, sondern spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen muss". 21 Im Hinblick auf das Unionsrecht fehle es hinsichtlich des Befreiungszeitraumes vor April 2014 auch an Rechtsprechung, ob das Hauptwohnsitzerfordernis in § 49 Z l FMGebO eine mittelbare Diskriminierung des Revisionswerbers - sowohl in seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer als auch in seiner Eigenschaft als bloßer Unionsbürger - darstelle.

22 Es fehle zudem an Rechtsprechung, ob eine Befreiung von einer Fernmeldegebühr wie der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß § 47 Abs. l FMGebO für den Revisionswerber als Arbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV eine soziale Vergünstigung iSd Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 darstelle. Bejahendenfalls stünde dem Revisionswerber die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebühr aufgrund seiner Wanderarbeitnehmereigenschaft im Wege des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu. Mit der Frage, ob der Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 1 FMGebO eine solche soziale Vergünstigung darstelle, habe sich das BVwG auch im zweiten Rechtsgang nicht auseinandergesetzt, obwohl es die Wanderarbeitnehmereigenschaft des Revisionswerbers ausdrücklich bejaht habe.

23 Verneine man die Wanderarbeitnehmereigenschaft des Revisionswerbers oder könne die Rundfunkgebührenbefreiung nicht unter die sozialen Vergünstigungen iSd Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 subsumiert werden, fehle es auch an Rechtsprechung, ob § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO den Revisionswerber als bloßen Unionsbürger (mittelbar) aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots bzw. Gleichbehandlungsgebots des Art. 18 iVm Art. 21 AEUV iVm Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38 sowie Art. 20 und 21 Abs. 2 GRC diskriminiere, weil - nach Ansicht des BVwG - der Bezug von deutscher Studienförderung nach dem BAföG nicht tatbestandsmäßig sein solle.

24 Hinsichtlich der Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung sei das BVwG schließlich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs zu Art. 47 Abs. 2 GRC abgewichen. Bei - wie fallbezogen - "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 GRC bestehe grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal. Es lägen fallbezogen - entgegen der Annahme des BVwG - auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht rechtfertigten: Es sei ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet worden, das - insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen des Hauptwohnsitzes und der Wanderarbeitnehmereigenschaft - erst vom BVwG ergänzend gewürdigt worden sei; die Verhandlung diene der mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht; insbesondere lägen bei den Fragen des Vorliegens einer sozialen Vergünstigung und einer mittelbaren Diskriminierung komplexe Rechtsfragen vor. Dieser Verfahrensmangel sei jedenfalls wesentlich. Liege keine "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 GRC vor, fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Befreiung von einer Fernmeldegebühr wie der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO ein "civil right" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle und aus diesem Grund die beantragte mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen; auch in diesem Fall wäre der Verfahrensmangel jedenfalls wesentlich.

25 Die mitbeteiligte GIS verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

26 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

27 Die Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise

berechtigt.

28 Sache des gegenständlichen Verfahrens ist, ob der Revisionswerber als Bezieher einer deutschen Ausbildungsförderung nach dem BAföG - wie von ihm beantragt - Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß dem Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO betreffend "Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992" hat.

29 Der Befreiungskatalog des § 47 Abs. 1 FMGebO sieht für taxativ aufgezählte Bezieher sozialer Leistungen eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vor (vgl. ). Diese reichen von Beziehern von Pflegegeld über Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, von Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, von Beihilfen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, nach dem Arbeitsmarktförderungsges etz oder nach dem Studienförderungsgesetz bis zu Beziehern von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

30 Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 FMGebO "vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen".

31 Wie der Revisionswerber jedoch - u.a. unter Verweis auf Art. 7 Abs. 2 der VO 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union - zutreffend geltend macht, darf sich daraus für Unionsbürger kein ungerechtfertigter Nachteil ergeben. "Wanderarbeitnehmer" iSd zitierten VO genießen nämlich die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Das bedeutet aber nicht, dass sie allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer eo ipso - also losgelöst von den Anspruchsvoraussetzungen der in § 47 Abs. 1 FMGebO aufgezählten anspruchsbegründenden Leistungen - Anspruch auf eine Rundfunkgebührenbefreiung hätten. 32 Wanderarbeitnehmer, wozu nach dem Verfahren vor dem BVwG unstrittig auch der Revisionswerber zählt, haben nach dem österreichischen StudFG unter gewissen Voraussetzungen zwar die Möglichkeit der Beantragung einer (ergänzenden) inländischen Studienförderung. Selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen des österreichischen StudFG führt dies aber für sie nicht zwingend zu einem Bezug österreichischer Studienförderung. Beziehen sie nämlich bereits eine ausländische Studienförderung und erreicht diese in ihrer Höhe die österreichische, ist für eine (ergänzende) Zuerkennung österreichischer Studienförderung aus Gleichstellungsüberlegungen kein Raum und kann ein positiver Zuerkennungsbescheid nicht erlangt werden (vgl. seit BGBl. I Nr. 47/2015 ausdrücklich § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG iVm § 30 Abs. 6 StudFG; zur Abhängigkeit eines Förderanspruchs nach dem StudFG von einer allfälligen vorherigen Antragstellung im Ausland vgl. auch ).

33 Ein (ergänzender) Antrag nach dem StudFG ist daher schon vor diesem Hintergrund - entgegen der Annahme des BVwG - keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung an Bezieher ausländischer Studienförderung. Diese Bezieher können daher auch subsidiär in ihrem Befreiungsantrag an die GIS nachweisen, dass sie alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung - wie insbesondere die Merkmale der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolgs (vgl. § 6 StudFG) - erfüllen würden.

34 Indem das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers für die Monate April bis Juni 2014 konstitutiv davon abhängig gemacht hat, dass der Revisionswerber für diesen Zeitraum auch Beihilfen nach dem StudFG hätte beantragen müssen, hat es somit die Rechtslage verkannt und es demzufolge auch unterlassen, geeignete Feststellungen zu treffen, anhand derer beurteilt werden könnte, ob der Revisionswerber im Zeitraum von April 2014 bis Juni 2014 die inhaltlichen Voraussetzungen des StudFG erfüllt hat. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet. 35 Darüber hinaus hätte das BVwG - wie die Revision zutreffend moniert - nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.

36 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. , mwN). 37 Wie der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten hat, hatte der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung dabei die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen (vgl. ; , Ra 2018/06/0021, mwN).

38 Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung nach dem VwGVG insbesondere dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. , mwN). Nach der Judikatur des EGMR kann zudem das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Demnach kann der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Anwendungsbereich des VwGVG etwa in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. dazu , mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). 39 Der Revisionsfall betrifft - die im Verfahren strittige Rechtsfrage hat die Auslegung des nationalen Rechts im Hinblick auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 zum Gegenstand - Angelegenheiten der "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 GRC, womit die in Art. 47 GRC festgelegten Garantien, die inhaltlich jenen des Art. 6 EMRK entsprechen, zum Tragen kommen (vgl. ).

40 Entgegen der Annahme des BVwG war der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall im Hinblick auf die - oben dargelegten - Feststellungsmängel nicht als geklärt anzusehen und hätte daher schon deshalb nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden dürfen. Bei Missachtung der Verhandlungspflicht im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. , mwN).

41 Im Übrigen wäre bei der höchstgerichtlich noch nicht beantworteten und von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage einer unionsrechtlich gebotenen Erstreckung der Rundfunkgebührenbefreiung des § 47 Abs. 1 Z 1 FMGebO über den Wortlaut der Bestimmung hinaus auf Bezieher ausländischer Studienförderung auch bei geklärtem Sachverhalt fallbezogen nicht zu erkennen, dass ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung damit hätte gerechtfertigt werden können, dass lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität iSd Rechtsprechung des EGMR zum Absehen von einer Verhandlung aufgeworfen worden sind (vgl. ).

42 Soweit sich die Revision gegen die Abweisung einer Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum vor April 2014 durch das BVwG wendet, kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu. 43 Für diesen Zeitraum hat das BVwG eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Revisionswerber mit der Begründung verneint, dass dieser an dem Standort, für den er die Rundfunkgebührenbefreiung beantragt hat, über keinen Hauptwohnsitz verfügt hat, worin die Revision eine mittelbare Diskriminierung von Unionsbürgern erblickt.

44 Für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung sieht die Fernmeldegebührenordnung - zusätzlich zum Nachweis des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung - als Voraussetzung vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen aller mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die maßgebliche gesetzliche Betragsgrenze gemäß § 48 FMGebO nicht überschreitet und dass ferner die Voraussetzungen des § 49 FMGebO für eine Gebührenbefreiung vorliegen.

45 § 49 FMGebO lautet:

"§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

  1. der Antragsteller muss volljährig sein,

  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

  3. 4.eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung."

  4. 46 Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt in dem in § 49 Abs. 1 Z 1 FMGebO festgelegten Tatbestandsmerkmal, dass der Antragsteller an dem Standort, für welchen er eine Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben muss, keine (mittelbare) Diskriminierung von Unionsbürgern bzw. Sachverhalten mit Unionsbezug.

  5. 47 Das Rundfunkgebührengesetz hat die Rundfunkgebühr als standortbezogene Gebühr ausgestaltet, wonach "für jeden Standort" (§ 3 Abs. 1 RGG) Rundfunkgebühr zu entrichten ist, und unterscheidet sich in diesem Punkt wesentlich von der bis geltenden Rechtslage. Wie auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BudgetbegleitG 2003 (59 Blg 22. GP 247) ausführen, hatte die davor geltende Rundfunkverordnung noch "vorgesehen, dass eine Hauptbewilligung zum vorübergehenden Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung an einem anderen als in der Bewilligungsurkunde genannten Standort, so auch am klassischen Zweitwohnsitz, berechtigt". Im Rundfunkgebührengesetz wurde dagegen "der Standortbezug konsequent normiert, sodass ähnlich zu kommunalen Abgaben für jeden Standort, und sei er noch so wenig genutzt, eine Gebühr zu entrichten ist."

  6. 48 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht ist somit der "Standort" (§ 3 Abs 1 RGG: "für jeden Standort"). Ein "Standort" wird in § 2 Abs. 2 RGG definiert als "die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird". Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist nach dem Rundfunkgebührengesetz mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten (§ 3 Abs. 1 sowie Abs. 3a RGG). 49 Ungeachtet dieses Standortbezugs befreit die FMGebO die Bezieher von anspruchsbegründenden sozialen Leistungen gezielt nur von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für den "Hauptwohnsitz", an dem sich ein Bezieher definitionsgemäß "in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen" (§ 1 Abs. 7 MeldeG).

  7. 50 Damit soll den Beziehern der im Befreiungskatalog aufgezählten anspruchsbegründenden sozialen Leistungen lediglich eine Grundversorgung mit öffentlichem Rundfunk am Standort ihres Lebensmittelpunkts ermöglicht werden; eine darüber hinausgehende Freistellung auch an anderen Standorten ist dagegen gesetzlich nicht beabsichtigt (vgl. bereits ). 51 Nach der Gesetzessystematik kommt folglich für Nebenwohnsitze ganz allgemein - unabhängig davon, ob sich der Hauptwohnsitz einer bezugsberechtigten Person im In- oder Ausland befindet - keine Rundfunkgebührenbefreiung in Betracht. Eine Diskriminierung von Sachverhalten mit Unionsbezug ist daraus nicht abzuleiten, zumal diese Wertungsentscheidung des Gesetzgebers Inlands- und Auslandssachverhalte nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht in gleicher Weise trifft. Gerade (inwie ausländische) Studierende haben am Anfang ihres Studiums häufig ihren Hauptwohnsitz noch außerhalb des Studienortes (etwa am Standort ihres Elternhauses) und sind daher von dieser Einschränkung des Befreiungsanspruchs gleichermaßen betroffen. 52 Die Feststellung des BVwG, dass der Revisionswerber bis März 2014 in Österreich über keinen Hauptwohnsitz verfügt hat, beruht auf dem vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren selbst dazu vorgelegten Meldenachweis. Der diesbezügliche Sachverhalt konnte somit als aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt angesehen werden, sodass diesbezüglich kein Verstoß gegen die oben beschriebenen Grundsätze zur Verhandlungspflicht festzustellen war.

  8. 53 Das angefochtene Erkenntnis war daher betreffend den Zeitraum von April 2014 bis Juni 2014 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

  9. 54 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

  10. 14.

  11. 55 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.

  12. Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150016.J00

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