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VwGH vom 13.11.2019, Ro 2018/13/0010

VwGH vom 13.11.2019, Ro 2018/13/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des J in H, vertreten durch die Böck & Partner Wirtschaftstreuhänder Buchprüfungsgesellschaft m .b.H. in 1050 Wien, Grüngasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100860/2015, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 gemäß § 299 BAO sowie Einkommensteuer 2010 und 2011, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Rauchfangkehrermeister im Kehrgebiet X und erwarb mit Kaufvertrag vom einen weiteren Rauchfangkehrerbetrieb im selben Kehrgebiet. 2 Im Rahmen einer Betriebsprüfung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2010 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass ein Teil des im Zuge des Erwerbs im Jahr 2010 aktivierten Firmenwerts ein nicht abschreibbares firmenwertähnliches Wirtschaftsgut darstelle. Der ursprüngliche Kehrbereich des Steuerpflichtigen habe vier Ortschaften im Kehrgebiet X umfasst. Die zu kehrenden Objekte der Kunden des erworbenen Betriebes würden sich in vier anderen Ortschaften befinden, wodurch ein zusätzlicher Kehrbereich erworben worden sei.

3 Rauchfangkehrer seien auf Grund der gewerberechtlichen Rechtslage (§§ 120 ff GewO 1994) innerhalb des Kehrbezirkes (gemeint hier und in der Folge: Kehrgebietes) von Konkurrenz durch andere Rauchfangkehrer außerhalb des Kehrbezirkes weitestgehend abgeschirmt. Diese geschützte Marktposition stelle keinen Firmenwert, sondern ein nicht abnutzbares Recht dar. Werde bei Übernahme eines Rauchfangkehrerbetriebes eine Zahlung für einen Kundenstock oder unter einer ähnlichen Bezeichnung geleistet, stelle dies auch eine Abgeltung für die Einräumung des begünstigten Marktzuganges dar und unterliege insoweit als Anschaffungskosten für ein immaterielles (firmenwertähnliches) Wirtschaftsgut keiner Abnutzung. Es bestünden keine Bedenken, den auf dieses immaterielle Wirtschaftsgut entfallenden Anteil mit 25 % des gesamten Kaufpreises des Rauchfangkehrerbetriebes anzusetzen.

4 Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2010. Den zunächst erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid 2011 hob das Finanzamt gemäß § 299 BAO auf und erließ einen neuen Sachbescheid, in dem die Abschreibung des Firmenwerts im Sinne der Ansicht der Betriebsprüfung ebenfalls gekürzt wurde.

5 Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wurde 2013 Berufung erhoben; im Jahr 2014 erfolgte eine Beschwerde gegen die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 und den neuen Einkommensteuerbescheid 2011.

6 Darin wurde zusammengefasst und soweit hier von Bedeutung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits vor Erwerb des gegenständlichen Rauchfangkehrerbetriebes eine Konzession im selben Kehrbezirk besessen. Eine weitere Konzessionserteilung für denselben Kehrbezirk sei nach § 121 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 somit gar nicht möglich gewesen. Die geschützte Marktposition, die durch die GewO 1994 verschafft werde, sei daher bereits durch den Stammbetrieb gewährleistet. Durch den Kauf des weiteren Betriebes wäre lediglich der Kundenstock erweitert worden. Die Übernahme eines Kundenstocks im gleichen Kehrbezirk schütze den Beschwerdeführer nicht davor, dass einem anderen Rauchfangkehrer eine Konzession für "seinen" Kehrbezirk erteilt wird. Die Aussagen der Einkommensteuerrichtlinien seien daher nicht anwendbar, weil diese vom Erwerb einer Konzession und somit einer geschützten Marktposition ausgingen. Eine andere Beurteilung könnte nur dann gelten, wenn der Beschwerdeführer einen Betrieb in einem anderen Kehrbezirk erworben hätte.

7 Mit Beschwerdevorentscheidungen wies das Finanzamt diese Rechtsmittel ab.

8 Im Vorlageantrag bestritt der Beschwerdeführer die Annahme des Finanzamtes, dass von den Kunden eines Kehrgebietes ein tatsächlicher Wechsel nur ganz selten in Anspruch genommen werden würde. Tatsächlich sei ein erheblicher Teil jener Kunden, die von ihm durch den zugekauften Betrieb erworben wurden, gleich zu Beginn verloren gegangen, weil sie von ihrem Recht, den Rauchfangkehrer zu wechseln, Gebrauch gemacht hätten. Dies hätte in zwei Jahren 7,65% der Kunden betroffen.

9 Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht und einer späteren Stellungnahme die Abweisung der Beschwerden mit der Begründung, dass - im Gegensatz zu keinem Gebietsschutz unterliegenden Unternehmen - im vorliegenden Fall von einem "defacto-Gebietsschutz" auszugehen sei, weil der Wechsel von Kunden in andere Kehrgebiete (gemeint: Kehrbereiche desselben Kehrgebietes) unter anderem aufgrund der für die Kunden damit verbundenen Mehrkosten, aber auch aufgrund der begrenzten Wahlmöglichkeiten eher selten vorkäme. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass er 7,65% seiner Kunden verloren habe, im Vorlageantrag fänden sich aber keine Ausführungen darüber, wie viele Kunden "zugewandert" seien bzw. wie viel der diesbezügliche Umsatzanteil betrage. Es sei "unstrittig" davon auszugehen, dass im Kaufpreis für den erworbenen Kundenstock neben einer abnutzbaren auch eine nicht abnutzbare Komponente enthalten sei. Dies vor allem deshalb, weil für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag (zB feuer- und baupolizeiliche Aufgaben) jedenfalls weiterhin ein Gebietsschutz bestehe. Weiters sei anzunehmen, dass der Kaufpreis auch eine Abgeltung für die Einräumung des begünstigten Marktzuganges darstelle. 10 Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die (als Beschwerde zu wertende) Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und die Beschwerde gegen die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 und den neuen Einkommensteuerbescheid 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Begründend führte es aus, dass vom Firmenwert sogenannte firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter abzugrenzen seien, die als unkörperliche Wirtschaftsgüter eigenständig bewertet werden können, wie zB bestimmte Konzessionen oder Markenrechte. Apothekenkonzessionen würden in der Rechtsprechung des VwGH als selbständige, nicht abnutzbare firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. In der Literatur würde als Grund für die Behandlung der Apothekenkonzession als firmenwertähnliches, aber nicht abnutzbares Wirtschaftsgut der Umstand genannt, dass sie besonderen Schutz vor Konkurrenzierung biete.

11 Im Vordergrund stehe beim Erwerb von Apotheken nicht der Erwerb der Konzession bzw. einer Gewerbeberechtigung, sondern der gewisse Existenzschutz durch Beschränkung der Konkurrenz durch andere Teilnehmer am Markt. Ein derartig vergleichbarer Schutz vor Konkurrenz sei auch im Falle eines Erwerbs eines Rauchfangkehrerbetriebes gegeben. Durch die GewO 1994 werde zwar pro durch Verordnung festzulegendem Kehrgebiet ein Mindestwettbewerb ermöglicht, jedoch weiterhin eine Bedarfsprüfung vor Erteilung einer Gewerbeberechtigung unter Bedachtnahme auf die Sicherstellung der Wahrnehmung der feuerpolizeilichen Aufgaben vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer habe demnach bei Erwerb des Betriebes davon ausgehen können, dass er im gegenständlichen Kehrgebiet mit höchstens drei aktiven Konkurrenzbetrieben zu rechnen habe.

12 Die Zahl der vom Beschwerdeführer betreuten Kunden habe sich nach einem Rückgang im Jahr 2011 in den Folgejahren 2012 bis 2015 kontinuierlich erhöht. Im Gesamtunternehmen sei der Verlust von Kunden durch den Zugang neuer Kunden bei Weitem übertroffen worden. In Anbetracht des kontinuierlichen Wachstums der Zahl der insgesamt zu betreuenden Kunden in den Jahren 2012 bis 2015 erscheine die - telefonisch erhobene - Behauptung des Beschwerdeführers unglaubwürdig, dass in den zusätzlich übernommenen Ortschaften kein einziger Kunde dazu gewonnen worden sei.

13 Aufgrund aller aufgezeigten Umstände teile das BFG die Ansicht des Finanzamtes, dass mit dem Erwerb des Kundenstocks aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedarfsprüfung sowie der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag eine gewisse Sicherung des "übernommenen" Umsatzes verbunden sei. 14 Die Revision wurde mit der Begründung zugelassen, dass es zur Rechtsfrage, ob im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 bei Erwerb des Kundenstocks eines Rauchfangkehrerbetriebes ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut für einen gewissen Schutz vor Konkurrenz und damit der Existenz angeschafft werde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

18 Die im Revisionsfall relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 66/2010 lauten auszugsweise wie folgt:

"Rauchfangkehrer

§ 120. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu verwaltungspolizeilichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der Feuerpolizei, Baupolizei oder vergleichbaren Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr und bedürfen dafür der Niederlassung in Österreich.

(...)

Besondere Voraussetzungen

§ 121. (1) Das Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer erfordert weiters,

1. dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,

2. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,

3. bei eingetragenen Personengesellschaften die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat und

4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

(...)

Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung

§ 122.

(...)

(2) Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Gebietsweise Abgrenzung

§ 123. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, dass die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 122 Abs. 2 oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß § 124 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.

(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 120 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.

(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

Wechsel des Rauchfangkehrers

§ 124. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig."

19 Gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 gilt bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Gemäß § 8 Abs. 3 EStG 1988 sind die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen. 20 Strittig ist, ob im vorliegenden Fall ein Teil des vom Revisionswerber im Zuge des Kaufes eines Rauchfangkehrerbetriebes aktivierten und auf 15 Jahre abgeschriebenen Firmenwerts als nichtabnutzbares firmenwertähnliches Wirtschaftsgut anzusehen ist und insoweit die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Apothekenkonzessionen auf den Erwerb von Rauchfangkehrerbetrieben übertragbar ist. 21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem EStG 1988 wurde eine Konzession in der Regel als Bestandteil des Firmenwerts angesehen (vgl. etwa zu Apothekenkonzessionen: , VwSlg. 1237/F; sowie zu Rauchfangkehrerkonzessionen: , VwSlg. 4154/F; , 313/74).

22 Im Geltungsbereich des EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof beim Erwerb einer bestehenden Apotheke beginnend mit dem Erkenntnis vom , 94/14/0141, VwSlg. 7474/F (zum Erwerb einer Realkonzession; in weiterer Folge wurde dies auch für Apotheken, die mit Personalkonzessionen betrieben wurden, erkannt, vgl. etwa ), in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen, die die gewerberechtlichen Grundlagen eines Unternehmens bilden, auf Grund ihres firmenwertähnlichen Charakters in der Regel mit dem Firmenwert derart verbunden sind, dass sie dessen Schicksal bei der Beurteilung ihrer Absetzbarkeit teilen. Bei einer Konzession für eine Apotheke läge aber insoferne eine Ausnahme vor, als der Erwerb einer Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke von einer (umfangreichen) Bedarfsprüfung abhängig ist, wodurch bestehenden Apotheken Schutz vor Konkurrenzierung geboten wird, während für die Übernahme einer bereits bestehenden Apotheke nur bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen sind. Der Konzession einer bereits bestehenden Apotheke als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kommt daher eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zu, weswegen der Wert einer solchen Konzession nicht zwangsläufig untrennbarer Bestandteil des Firmenwertes und damit absetzbar ist. Vielmehr stellt diese Konzession ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, das keiner Abnutzung unterliegt. Denn anders als bei sonstigen Unternehmen kommt bei Apotheken der Konzession auf Grund der darauf beruhenden weit gehenden Sicherung des laufenden Umsatzes eine überragende Bedeutung als tragende Komponente zu. Konzessionen für Apotheken sind wirtschaftlich verwertbar und werden auch verwertet (, VwSlg. 7474/F; , 2000/14/0119; , 2006/14/0005, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung auch nach Lockerung des Gebietsschutzes durch die teilweise Aufhebung des § 10 ApothekenG durch den Verfassungsgerichtshof beibehalten (vgl. , VwSlg. 8318/F). 23 Die wirtschaftliche Verwertung einer Personalkonzession einer Apotheke erfolgt dabei nicht durch Veräußerung und Übertragung der Konzession auf den Erwerber der Apotheke, weil die höchstpersönliche Konzession (§ 12 ApothekenG) durch deren Inhaber nicht übertragen werden kann. Gegenstand der Übertragung können immer nur das Unternehmen selbst oder Teile desselben sein. Die wirtschaftliche Verwertung erfolgt vielmehr dadurch, dass der bisherige Inhaber seine Apotheke an den Erwerber überträgt, dieser aufgrund dessen eine neue Konzession - bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen - erwirken kann (§ 46 ApothekenG) und der besondere Gebietsschutz im Kaufpreis abgegolten wird. 24 Hintergrund für die Zuordnung eines Teils des Firmenwerts beim Erwerb einer Apotheke zu den nichtabnutzbaren firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern in der Rechtsprechung ist nicht die Bezahlung eines Kaufpreises für eine Konzession, sondern die wirtschaftliche - den Kaufpreis beeinflussende - Verwertung des mit dem Betrieb einer Apotheke verbundenen Existenzschutzes (vgl. , VwSlg. 8318/F; , 2000/14/0123; , 2001/13/0214). Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber bereits über die notwendige Konzession zum Betrieb derselben Apotheke verfügt hat, weil auch hier davon auszugehen ist, dass der besondere Gebietsschutz sich im Kaufpreis niederschlagen wird.

25 Diese Rechtsprechung zu Apothekenkonzessionen ist aus nachstehenden Erwägungen auf den Revisionsfall übertragbar. 26 Rauchfangkehrer gehören gemäß § 94 Z 55 GewO 1994 zu den reglementierten Gewerben. § 121 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 sieht zudem eine Bedarfsprüfung im Falle der Anmeldung eines Rauchfangkehrergewerbes vor. Die Bedarfsprüfung dient in erster Linie dazu, bestehende Unternehmungen vor zusätzlicher Konkurrenz zu schützen (Hanusch, Kommentar zur GewO, 22. Lfg, § 121 Rn 5). Mit der Erteilung einer Gewerbeberechtigung für ein bestimmtes Kehrgebiet ist somit ein gewisser Gebietsschutz verbunden, der mit einer darauf beruhenden weitgehenden Sicherung des laufenden Umsatzes einhergeht. Dass innerhalb eines Kehrgebietes Kunden zwischen den berechtigten Rauchfangkehrern wählen können, ändert nichts an dem Konkurrenzschutz, der darin besteht, dass nur eine gewisse Anzahl von Gewerbeberechtigten in einem Sprengel tätig sein darf. Auch bei Apotheken besteht die geschützte Marktposition nicht darin, dass Kunden nur bei bestimmten Apotheken einkaufen dürfen, sondern darin, dass in einem Einzugsgebiet nur eine beschränkte Anzahl von Apotheken zugelassen wird.

27 Wenn die Revision zu ihrer Begründung vorbringt, dass keine geschützte Marktposition erworben wurde, weil ein Betriebserwerb, bei dem ein Firmenwert angesetzt wird, stets durch künftige Marktbzw. Gewinnchancen motiviert sei und kein Unterschied zu jedem anderen Nahversorgungsbetrieb bestehe, bei dem die Möglichkeit der vollen Abschreibung des Firmenwertes nicht in Frage gestellt werde, lässt sie die besondere Situation von Rauchfangkehrerbetrieben außer Acht, die - wie Apotheken - von einem Konkurrenzschutz profitieren.

28 Im revisionsgegenständlichen Fall ergab sich für den Revisionswerber ein Vorteil dadurch, dass für die Übernahme des Konkurrenzunternehmens und der neuen Kehrbereiche keine Bedarfsprüfung durchgeführt werden musste, er dennoch für den erworbenen Betrieb vom Gebietsschutz profitierte und das Entstehen einer Konkurrenz durch einen neuen Rauchfangkehrer in den zusätzlichen Kehrbereichen des Kehrgebietes verhindern konnte. Dass diese Vorteile im Kaufpreis nicht abgegolten wurden, wird von der Revision nicht behauptet.

29 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018130010.J00

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