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VwGH vom 25.04.2019, Ro 2018/13/0006

VwGH vom 25.04.2019, Ro 2018/13/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspr�sident Dr. Fuchs sowie Senatspr�sident Dr. Nowakowski, die Hofr�te MMag. Maislinger und Mag. Novak und die Hofr�tin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftf�hrers Karlovits, LL.M., �ber die Revision des S in W, vertreten durch die PKF Centurion Wirtschaftspr�fungs GmbH in 1010 Wien, Hegelgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom

11. J�nner 2018, Zl. RV/7102508/2012, betreffend Einkommensteuer f�r die Jahre 2000 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der H�he von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber besitzt (nach einem im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Pr�fungsbericht vom ) seit "1990/1991" drei Eigentumswohnungen in einem Haus in der X-Gasse in Wien. Welchen Gebrauch er von diesen drei Wohnungen zun�chst machte, ist aus dem angefochtenen Erkenntnis, aus der Revision und aus den vorgelegten Aktenteilen nicht ersichtlich. "1995/1996" erwarb der Revisionswerber auch vier Eigentumswohnungen in einem Haus in der Y-Gasse in Wien. Zumindest eine der Wohnungen in der Y-Gasse vermietete er sogleich. Die Jahresveranlagungen des Revisionswerbers erfolgten (dem Pr�fungsbericht nach) "beginnend mit 1996" vorl�ufig, weil "insgesamt �bersch�sse der Werbungskosten �ber die Einnahmen" aus Vermietung und Verpachtung vorlagen.

2 Die nunmehr strittige Vermietung der drei Wohnungen in der X-Gasse begann (nach einem im angefochtenen Erkenntnis auch wiedergegebenen Teil eines Pr�fungsberichtes vom 26. J�nner 2006) "1997". Nach dem Pr�fungsbericht vom entstanden bei der Vermietung der drei Wohnungen (zum Teil samt Ordinationseinrichtungen) von 1997 bis 2003 in jedem Jahr Werbungskosten�bersch�sse, deren Summe EUR 165.181,25 betrug und von denen EUR 89.675,34 auf die Jahre 2000 bis 2003 entfielen (2000: EUR 20.372,99; 2001: EUR 21.176,34; 2002: EUR 22.539,07; 2003: EUR 25.586,94). Daraus ergibt sich rechnerisch ein Werbungskosten�berschuss von EUR 75.505,91 (im Durchschnitt etwa EUR 25.000,-- pro Jahr) f�r die Jahre 1997 bis 1999. 3 Im Dezember 2000 errichtete der Revisionswerber eine Privatstiftung, der er mit Notariatsakt vom 21. J�nner 2005 im Rahmen einer Nachstiftung auch die drei Wohnungen in der X-Gasse �bertrug. Der Revisionswerber wusste seinem Vorbringen nach "bereits ab dem Jahr 2002", dass es in naher Zukunft m�glich sein w�rde, R�umlichkeiten in der X-Gasse an eine bisherige Mieterin von R�umlichkeiten in der Y-Gasse zu vermieten und damit auf Dauer hohe Mieteink�nfte zu erzielen. Der Mietvertrag mit dieser Mieterin wurde - nach einem vom Revisionswerber vorgelegten Schreiben - "Ende 2004, mit Wirkung ab " abgeschlossen und hatte zur Folge, dass bei der Vermietung der drei Wohnungen in der X-Gasse in den Jahren 2004 bis 2008 (also unter Einschluss des Jahres vor dem Beginn des neuen Mietverh�ltnisses und vor der Nachstiftung) zusammengefasst Einnahmen�bersch�sse in der H�he von insgesamt EUR 158.977,76 entstanden.

4 In der mit dem Bericht vom 26. J�nner 2006 abgeschlossenen, die Jahre 1999 bis 2003 und damit auch den jetzigen Streitzeitraum der Jahre 2000 bis 2003 betreffenden Au�enpr�fung wurde ber�cksichtigt, dass sich der Revisionswerber bei der Nachstiftung der drei Wohnungen in der X-Gasse einen Fruchtgenuss zur�ckbehalten hatte. Der mit 3. M�rz 2005 datierte Verzicht darauf wurde vom Revisionswerber erst 2007 offengelegt. Der Bericht vom 26. J�nner 2006 legte dar, f�r die Liebhabereibeurteilung nach � 1 Abs. 2 (erg�nze: und � 2 Abs. 4) der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993, sei bei einer "vor dem " begonnenen Vermietung von Eigentumswohnungen (erg�nze: gem�� den �bergangsbestimmungen in � 8 Abs. 3 LVO) nicht der mit der �nderung der LVO durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 festgesetzte Zeitraum von 20 Jahren, sondern - nach Meinung des Pr�fers - auf Grund der Rechtsprechung zur bis dahin bestehenden Rechtslage ein Zeitraum von "12 Jahren" heranzuziehen. Zur Vermeidung einer Beurteilung als Liebhaberei werde der Revisionswerber die Verluste, die bei der (demselben Bericht nach "1997" begonnenen) Vermietung der Wohnungen in der X-Gasse aufgelaufen seien, in Aus�bung seines Fruchtgenussrechtes daher "bis zum Jahr 2007" auszugleichen haben. Wegen der Vermietung der Wohnungen in der X-Gasse sei es notwendig, die Bescheide weiterhin vorl�ufig zu erlassen.

5 Die mit dem Bericht vom abgeschlossene Au�enpr�fung betraf die Jahre 2005 bis 2007. Der Bericht behandelte - unter Ber�cksichtigung des nunmehr bekannten Umstandes, dass dem Revisionswerber ab der Nachstiftung der drei Wohnungen in der X-Gasse keine diesbez�glichen Mieteinnahmen mehr zugeflossen waren - aber auch die Jahre davor. Da sich die Mieteinnahmen nach der �bertragung an die Stiftung vervielfacht h�tten, sei von einer �nderung der Bewirtschaftungsart auszugehen. Davon abgesehen habe die �bertragung, die nicht durch Unw�gbarkeiten ausgel�st worden sei, auch zur Folge, dass ein abgeschlossener Beurteilungszeitraum vorliege. Es sei von einer "geplanten begrenzten Vermietung" auszugehen.

6 Im Jahr 2004 sei der Werbungskosten�berschuss f�r die Vermietung der sieben Wohnungen in beiden H�usern insgesamt gering gewesen, weshalb "zu diesem Jahr keine Feststellungen getroffen" w�rden. Im "verbliebenen Verj�hrungszeitraum" ab dem Jahr 2000 seien die in den Jahren 2000 bis 2003 erzielten Werbungskosten�bersch�sse aus der Vermietung der drei Wohnungen in der X-Gasse nicht abzugsf�hig. Es liege "Liebhaberei im Sinne des � 1 Abs. 1 LVO" vor. Gem�� � 6 LVO blieben die umsatzsteuerlichen Veranlagungen daher aufrecht.

7 Gegen die auf dieser Grundlage erlassenen (endg�ltigen) Einkommensteuerbescheide f�r die Jahre 2000 bis 2003, in denen die Verluste aus der Vermietung der Wohnungen in der X-Gasse nicht ber�cksichtigt wurden, erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Berufung. Er bestritt sowohl die �nderung der Bewirtschaftungsart als auch das Vorliegen eines abgeschlossenen Beurteilungszeitraums.

8 Zur Bewirtschaftungsart legte er in der Berufung und in seinem weiteren Vorbringen dar, dass er selbst noch die in der Folge gewinnbringende Vermietung herbeigef�hrt habe und es ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft gewesen sei, in der Zeit davor keine Mietvertr�ge abzuschlie�en, die dieser Vermietung im Wege gestanden w�ren. "Zwischenzeitig" h�tten sich dadurch "eben entsprechende schlechtere Erl�se ergeben, da die Vermietung nur befristet m�glich gewesen sei". Ein Vorbringen dazu, warum auch vor der behaupteten R�cksichtnahme auf die (seit 2002) geplante Vermietung an eine besonders zahlungskr�ftige Mieterin nur Verluste entstanden, wurde nicht erstattet.

9 Der Annahme eines abgeschlossenen Beurteilungszeitraums hielt der Revisionswerber entgegen, es sei unstrittig, "dass die Stiftung die Rechtsposition des Stifters fortsetzt". F�r die Beurteilung der Vermietung als Einkunftsquelle seien daher auch die von der Privatstiftung erzielten �bersch�sse zu ber�cksichtigen.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegr�ndet ab. 11 Beschwerdegegenst�ndlich sei die Vermietung in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen, wobei "festzuhalten" sei, dass das Finanzamt die Vermietung der drei Wohnungen "als Liebhaberei im Sinne des � 1 Abs. 1 LVO eingestuft" habe.

12 Der "vorliegende Sachverhalt" sei in den eingangs wiedergegebenen Ausf�hrungen des Pr�fers festgestellt und unstrittig und werde der Entscheidung zugrundegelegt. 13 Die strittige Frage, ob die Vermietung der drei Wohnungen eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstelle, sei nach der LVO "i.d.F. BGBl. II Nr. 358/1997" zu beurteilen. Danach sei Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste "aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundst�cken mit qualifizierten Nutzungsrechten" entstehen (� 1 Abs. 2 Z 3 LVO). Die verfahrensgegenst�ndliche "Vermietung von drei Eigentumswohnungen" sei "als Bewirtschaftung von Mietobjekten iSd � 1 Abs. 2 Z 3 LVO" einzustufen.

14 Die Annahme von Liebhaberei k�nne in solchen F�llen nach Ma�gabe des � 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein. Bei "Bet�tigungen iSd � 1 Abs. 2 Z 3" LVO gelte "als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen �berlassung, h�chstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)".

15 Der Revisionswerber habe seine Vermietungst�tigkeit vor Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses beendet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es in einem solchen Fall Aufgabe des Steuerpflichtigen, den Nachweis daf�r zu erbringen, dass die Vermietung "nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant" gewesen sei, sondern sich die Beendigung "erst nachtr�glich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unw�gbarkeiten, ergeben" habe (Hinweis u.a. auf den , und auf das dort zitierte Erkenntnis , VwSlg 8554/F). 16 Dem folgten nachstehende Erw�gungen:

"Insoweit k�nnen die f�r die Art der Vermietung im Streitzeitraum angef�hrten Umst�nde bzw. Motive des Bf. nicht als Unw�gbarkeit gewertet werden, die es rechtfertigen w�rde, die bis zur Einstellung der Vermietungst�tigkeit erzielten Werbungskosten�bersch�sse zu ber�cksichtigen und als Einkunftsquelle zu werten. Des Weiteren verm�gen diese Umst�nde auch nicht zu erweisen, dass der Plan des Bf. zur Vermietung des Objektes f�r einen unbegrenzten Zeitraum ausgerichtet gewesen w�re.

Auf Grund des gegebenen Sachverhalts kann keinesfalls von Unw�gbarkeiten ausgegangen werden, da die �bertragung an die Nachstiftung unbestritten Folge eines freiwilligen Entschlusses des Bf. war. Es wurden auch seitens des Bf. keine Unw�gbarkeiten vorgebracht.

Die Beurteilung der objektiven Ertragsf�higkeit der gegenst�ndlichen Vermietungsobjekte hat im Hinblick auf im Jahr 2005 erfolgte Beendigung der Vermietungsabsicht (abgeschlossener Beobachtungszeitraum) nicht nach dem urspr�nglichen Plan des Bf., sondern nach der tats�chlich erfolgten Bewirtschaftung zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall w�re daher vom Bf. der Nachweis daf�r zu erbringen gewesen, dass von ihm geplant war, die gegenst�ndlichen Vermietungseinheiten/Tops im Objekt/Haus X-Gasse zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses selbst zu vermieten und es lediglich infolge unerwarteter Umst�nde letzten Endes zu einer �nderung/Beendigung dieser Vermietung (durch ihn selbst) gekommen ist.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) wird als Grund f�r die Nachstiftung (Aufgabe des Vermietungsprojektes) ausgef�hrt, dass diese aus Gr�nden der Kontinuit�t des Erbganges (bzw. zuk�nftigen Erbganges) erfolgte.

Auch mit diesen Ausf�hrungen wird vom Bf. nicht ausreichend dargetan, dass es sein urspr�nglicher Plan war, die Liegenschaft X-Gasse bis zum Erreichen eines Gesamt�berschusses zu vermieten. Vielmehr hat der Bf. den Zeitpunkt der Nachstiftung offensichtlich bewusst so gew�hlt, dass bez�glich seiner pers�nlichen Abgabepflicht kein Gesamt-Einnahmen-�berschuss eintreten konnte.

(...)

Auch das Vorbringen in der Berufung/Beschwerde, dass die vorherigen Vermietungen nur k�rzerfristig vorgenommen wurden, wodurch die Mieth�hen nicht jene erreicht haben, die letztlich nach der �bertragung der Mietobjekte erzielt werden konnten, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt auch f�r die Ausf�hrungen in der Vorhaltsbeantwortung (Gegen�u�erung zur Stellungnahme der BP) vom , weil der Bf. auch damit nicht den Nachweis erbringen konnte, dass die Vermietungst�tigkeit von vornherein auf einen unbegrenzten Zeitraum, zumindest jedoch bis zur Erzielung eines Gesamt�berschusses der Einnahmen �ber die Werbungskosten, und nicht (latent) auf einen begrenzten Zeitraum geplant war. Vielmehr spricht das Gesamtbild des gegenst�ndlichen Sachverhalts dagegen.

Kann der Vermieter (Bf.) aber gegen�ber der Abgabenbeh�rde (bzw. im Beschwerdeverfahren) nicht diesen Nachweis erbringen, so stellt die �kleine Vermietung' - mangels Angemessenheit der Zeitrelation - von Beginn an Liebhaberei dar. F�r den Nachweis ist ein strenger Ma�stab anzulegen (vgl. Rauscher/Gr�bler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz. 312)

Der Nachweis, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung der Vermietungst�tigkeit somit erst nachtr�glich ergeben hat, w�re vom Bf. zu erbringen gewesen. Einen derartigen Nachweis hat er jedoch nicht erbracht.

Es ist daher nach dem Gesamtbild der Verh�ltnisse davon auszugehen, dass die verfahrensgegenst�ndliche Vermietungst�tigkeit von vornherein nur (latent) zeitlich begrenzt geplant war.

Die mit einem �Gesamtverlust' vorzeitig beendete verfahrensgegenst�ndliche Vermietungst�tigkeit stellt somit aus diesem Grund Liebhaberei dar."

17 Im Anschluss an diese Ausf�hrungen verwarf das Bundesfinanzgericht noch das Argument des Revisionswerbers, die Privatstiftung setze die Rechtsposition des Stifters fort, sodass keine Beendigung der T�tigkeit anzunehmen sei. Der Revisionswerber �bersehe dabei "die gebotene Trennung zwischen den Stiftern und der Stiftung", die eine juristische Person mit eigener Rechtspers�nlichkeit sei (Hinweis auf das zur Kapitalertragsteuer ergangene Erkenntnis , VwSlg 8519/F). M�ge "ein/e Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger/in (Erbe, Legatar, Geschenknehmer bzw. K�ufer etc.)" die Bet�tigung auch allenfalls unver�ndert fortsetzen, so geschehe dies doch "auf Grund seiner/ihrer eigenen Entscheidung", was schon zeige, dass mit der Fortf�hrung der T�tigkeit eine neue Bet�tigung beginne. Eine Gesamtrechtsnachfolge sei durch die Nachstiftung nicht eingetreten. "Daher" sei auch "keine durchgehende Liebhabereibetrachtung anzustellen".

18 Eine Revision sei gem�� Art. 133 Abs. 4 B-VG zul�ssig, weil zu der Frage, "ob die Rechtsprechung zur vorzeitig beendeten Vermietung auch bei einer Einbringung der Vermietungsobjekte in eine Stiftung anzuwenden ist", noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

19 In der Revision wird u.a. bestritten, dass die Vermietung durch den Revisionswerber selbst "von vornherein" auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei. Der Revisionswerber habe mit der Vermietung schon 1997 begonnen, die Stiftung aber erst Ende 2000 errichtet. Das Fehlen einer "Unw�gbarkeit" sei nur von indizieller Bedeutung (Hinweis auf den ). Im vorliegenden Fall stehe der Annahme, die Vermietung sei vorab begrenzt geplant gewesen, der zeitliche Ablauf entgegen.

20 Erg�nzend legte der Revisionswerber mit gesondertem Schriftsatz den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom vor. Nach "st�ndiger Judikatur" liege "eine Liebhaberei bei vorzeitiger Beendigung vor Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses wegen Nachstiftung einer vermieteten Immobilie nur dann vor, wenn der Revisionswerber bereits bei Beginn der Vermietung geplant hatte, die Immobilie in seine Stiftung einzubringen". Da dies hier nicht der Fall gewesen sei, komme der Revision Berechtigung zu.

21 Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

23 Die Begr�ndung eines Erkenntnisses muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erw�gungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gr�nden es die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand f�r zutreffend erachtet. Die Begr�ndung muss dabei so erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl f�r den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes f�r diesen nachvollziehbar ist (vgl. zuletzt etwa ).

24 Das angefochtene Erkenntnis entspricht diesen Anforderungen nicht. Es enth�lt - soweit es die tats�chliche Entwicklung der Vermietungen betrifft - an Stelle von Feststellungen zum Sachverhalt nur einen Verweis auf die Wiedergabe l�ckenhafter Darstellungen in Pr�fungsberichten. In Bezug auf die Absichten des Revisionswerbers wird in formelhafter Wiederholung betont, es sei nicht erwiesen, dass er zun�chst eine zeitlich unbegrenzte Vermietung geplant habe. Eine nachvollziehbare Ableitung dieser Ansicht aus vorliegenden Verfahrensergebnissen - unter Ber�cksichtigung auch des Zeitpunkts der Errichtung der Stiftung - fehlt jedoch.

25 Das Bundesfinanzgericht hat dar�ber hinaus die Rechtslage verkannt, indem es die drei Eigentumswohnungen als einheitliches Beurteilungsobjekt behandelte und sich nicht auf die einzelnen Wohnungen betreffende Zahlen st�tzte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Eink�nften aus Vermietung und Verpachtung grunds�tzlich jedes Mietobjekt gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere f�r verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an verschiedene Personen vermietet sind (; , 2003/13/0032; , 2008/13/0029, 0111). Im vorliegenden Fall ist weder festgestellt noch aus den vorgelegten Aktenteilen erschlie�bar, dass die drei Wohnungen in der X-Gasse je denselben Mieter gehabt h�tten oder sonst Gr�nde vorl�gen, sie als einheitliches Beurteilungsobjekt zu behandeln.

26 Es wurde auch nicht ber�cksichtigt, dass die Vermietungen schon "1997" begonnen hatten, und zwar offenbar - nach den Ausf�hrungen im Bericht vom 26. J�nner 2006 - vor dem . Daraus folgt zun�chst, dass das Bundesfinanzgericht - mangels Feststellungen �ber die Aus�bung einer Option im Sinne des � 8 Abs. 3 LVO - seiner Beurteilung zu Unrecht � 1 Abs. 2 Z 3 und � 2 Abs. 4 LVO in der Fassung der �nderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 zugrunde gelegt hat. Dieser Fehler mag vorerst folgenlos geblieben sein, weil Eigentumswohnungen vor der �nderung unter � 1 Abs. 2 Z 1 LVO zu subsumieren waren und es auf den Unterschied zwischen den im ge�nderten � 2 Abs. 4 LVO festgelegten Zeitr�umen und der Rechtsprechung davor - die seit dem Erkenntnis eines verst�rkten Senates vom , 93/13/0171, VwSlg 7107/F, nicht mehr auf "12 Jahre", sondern auf einen Zeitraum von rund 20 Jahren abstellte (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom ) - in der rechtlichen Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes nicht ankam. Im weiteren Verfahren wird � 8 Abs. 3 LVO aber zu beachten sein.

27 Plante der Revisionswerber zun�chst zeitlich unbegrenzte Vermietungen, so hing die Liebhabereibeurteilung von der prognostischen Beurteilung seiner Bewirtschaftung der Wohnungen ab. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Vermietungen - was bislang nur f�r die Betrachtung der drei Wohnungen als zusammengefasste Einheit feststeht - schon verlusttr�chtig waren, bevor die geplante Vermietung an eine bestimmte Mieterin - von der auch nicht feststeht, dass sie sich auf mehr als eine der drei Wohnungen bezog - das Vorgehen des Revisionswerbers nach seinem Vorbringen zu beeinflussen begann. Zumindest bis dahin und f�r davon nicht betroffene Wohnungen auch dar�ber hinaus w�re darauf abzustellen, ob die vom Revisionswerber im Jahr 1997 begonnenen Vermietungen in einem �berschaubaren Zeitraum einen Gesamt�berschuss erwarten lie�en (� 2 Abs. 4 LVO in der Fassung vor der �nderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997). Eine solche Pr�fung hat das Bundesfinanzgericht nicht vorgenommen.

28 Da das Bundesfinanzgericht nicht nur den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt, sondern auch jedenfalls im aufgezeigten Sinn die Rechtslage falsch beurteilt hat, war das angefochtene Erkenntnis gem�� � 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 29 Der Ausspruch �ber den Aufwandersatz gr�ndet sich auf die �� 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018130006.J00

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