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VwGH vom 22.05.2019, Ro 2018/09/0011

VwGH vom 22.05.2019, Ro 2018/09/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die Revisionen der regionalen Geschäftsstelle Wels des Arbeitsmarktservice, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom , L517 2195798- 1/2E (hg. protokolliert zu Ro 2018/09/0011) und vom , L517 2195362-1/3E (hg. protokolliert zu Ro 2018/09/0012), betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wels; mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in F, 2. J K in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - der nunmehr revisionswerbenden regionalen Geschäftsstelle Wels des Arbeitsmarktservice - vom wurde der Antrag der zweitmitbeteiligten Partei vom auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen. 2 Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nur 35 Punkte - für Sprachkenntnisse und Alter von 29 Jahren - angerechnet werden könnten. Die Beschäftigungsbewilligung der Zweitmitbeteiligten sei für die Tätigkeit Reinigungsarbeiter/in ausgestellt worden. Aus dem Vermittlungsauftrag seinen bei der Tätigkeitsbeschreibung hauptsächlich Tätigkeiten im Bereich Unterstützung, Mithilfe und Reinigung angegeben worden, was Hilfstätigkeiten bzw. einfache angelernte Tätigkeiten seien. Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für Hilfstätigkeiten sei generell nicht zulässig.

3 In der dagegen erhobenen Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die beantragte Arbeitnehmerin sei zurzeit als Hilfskraft tätig, werde jedoch in Zukunft aufgrund ihrer abgeschlossenen universitären Ausbildung im Bereich Organisation und Qualitätsmanagement tätig sein und sei daher sehr wohl eine Schlüsselkraft.

4 Mit den angefochtenen, durch einen Einzelrichter gefällten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom wurde in Erledigung dieser Beschwerde der Bescheid vom gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

5 An dieser Stelle sei bereits hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit Beschluss vom 7. August wortident - jedoch unter einer neuen Protollnummer L517 2195362- 1/3E - offenkundig über dieselbe Beschwerde nochmals entschieden hat. Dies wird im fortgesetzten Verfahren aufzuklären bzw. richtigzustellen sein, zumal aktenkundig nur ein Antrag auf Zulassung zur Schlüsselkraft und demzufolge auch nur ein Beschwerdeverfahren anhängig war.

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liege zwar eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor, eine Senatszuständigkeit, wie sie in § 20g AuslBG normiert sei, werde dadurch aber nicht begründet. Nach § 20g AuslBG liege eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor. Im gegenständlichen Fall bedürfe es "aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung". Es liege daher keine Zuständigkeit eines Senates iSd § 20g AuslBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

7 § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG - so das Verwaltungsgericht weiter - bilde die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Durch die Zurückverweisung werde die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handle sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz BVwGG leite der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führe das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürften keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungsbzw. entscheidungsreif sei, ergebe sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter.

8 Im vorliegenden Fall gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führten, nicht gegeben seien: Das Antragsformular und die Arbeitgebererklärung hätten die berufliche Tätigkeit als "administrative Unterstützung der QS Abteilung" bezeichnet, in der genauen Beschreibung der Tätigkeit seien "QS Mithilfe, Unterstützung bei Messungen, administrative Unterstützung" angeführt. Im Vermittlungsauftrag habe die Erstmitbeteiligte angegeben: "Berufsbezeichnung:

administrative technische Unterstützung. Detaillierte

Tätigkeitsbeschreibung: ERP-Pflege (QS-Daten, Artikelstammdaten); Messungen QS, administrative Unterstützung, Assistentin der Betriebsleitung, Reinigung im Medizin- und Messbereich.

Erforderliche höchste abgeschlossenen Ausbildung: abgeschlossenes Studium, Matura. Zusätzliche erforderliche Qualifikation,

Kenntnisse oder Berufspraxis: langjährige Berufserfahrung, Kennen des Betriebs, interne Schulungen, steriles Arbeiten." Die Annahme der belangten Behörde, dass es sich hierbei um einfache angelernte Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten handle, sei für das Gericht mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar. Eine Tätigkeit in der Qualitätssicherung sei für eine Wirtschaftswissenschafterin nicht denkunmöglich und es ließen alleine die Formulierungen "Unterstützung" und "Mithilfe" nicht den Schluss zu, dass es sich um Hilfsarbeiten handle. Die Behörde habe es unterlassen, den genauen Willen des Arbeitgebers zu erforschen, in welchen Bereich und mit der Betrauung welcher Aufgaben dieser die Arbeitnehmerin zu beschäftigen beabsichtigte. 9 Eine "restlose Aufklärung des Sachverhalts" sei nicht erfolgt. Da der Parteiwille nicht feststehe, könne daraus keine klar erkennbare Ausrichtung des Tätigkeitsprofils des begehrten Arbeitnehmers abgeleitet werden. Es sei an der belangten Behörde gelegen, den objektiven Parteiwillen zu ermitteln. Dieser werde im fortgesetzten Verfahren zu erforschen sein. Es handle sich "hierbei um fehlende Feststellungen sowie um divergierende Aussagen, die der Annahme einer umfassenden Sachverhaltsermittlung entgegenstehen und eine Entscheidung auf Grundlage dieser mangelhaften Sachlage" nicht zuließen. Erst wenn der konkrete Parteiwille in Bezug auf das begehrte Tätigkeitsprofil feststehe, könne über die Rechtssache entschieden werden.

10 Aus dem Verwaltungsakt gehe nicht hervor, inwieweit die belangte Behörde überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe es daher unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, dass nach den Ergebnissen eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine der in § 4 Abs. 3 AuslBG geforderten Voraussetzungen vorliege. Dem Verwaltungsgericht sei auf Basis des lediglich fragmenthaften und nicht rekonstruierbaren Verwaltungsaktes eine nachfolgende Überprüfung verwehrt. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgehe, bedeute dies im konkreten Fall, dass das Verwaltungsgericht "sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen" habe. Diese Erhebungen hätten dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn sie eine raschere Verfahrenserledigung erlaubten oder erheblich zur Kostenersparnis beitrügen. Davon könne hier nicht gesprochen werden, zumal grundlegende Sachverhaltserhebungen fehlten. Es erscheine im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt würden.

11 Seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass "im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG" von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Diesbezüglich lägen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes "Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen" ließen.

12 Gegen diese Beschlüsse richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen der belangten Behörde.

13 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Amtsrevisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

14 Die Amtsrevisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, der angefochtene Beschluss weiche von der - vom Verwaltungsgericht selbst zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG ab (Verweis auf , VwSlg. 18886 A; , Ra 2014/08/0005; , Ra 2014/09/0043, 0044). Es liege keinesfalls eine krasse bzw. besonders gravierende Lücke vor, die eine Zurückverweisung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht führe nicht aus, worin die krassen Ermittlungslücken bestehen sollten. Als einzige Ermittlungslücke werde angeführt, dass aufgrund divergierender Angaben der Parteiwille nicht feststehe und daraus keine klar erkennbare Ausrichtung des Tätigkeitsprofils des begehrten Arbeitnehmers abgeleitet werden könne. Nach Ansicht der Revisionswerberin sei das Gegenteil der Fall, der Parteiwille sei aufgrund der Eingaben eindeutig ersichtlich. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, stelle dies keine krasse Ermittlungslücke dar, da diese Ermittlung vom Verwaltungsgericht mit geringem Aufwand nachgeholt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde den Parteiwillen rascher und zweckmäßiger ermitteln könne. Durch die Zurückverweisung an die belangte Behörde, damit diese die zweitmitbeteiligte Partei befrage, für welche Tätigkeit sie den Erstmitbeteiligten genau einsetzen wolle, komme es erst recht zu Verfahrensverzögerungen.

15 Die Revisionen sind zulässig und begründet:

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. zum Ganzen etwa ; , Ra 2017/09/0031, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). 17 Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ausschließlich damit, dass zu klären sei, welche "klar erkennbare Ausrichtung des Tätigkeitsprofils der begehrten Arbeitnehmerin" dem Parteiwillen entspreche. 18 Mit dieser Begründung wird das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG schon deshalb nicht nachvollziehbar begründet, weil die belangte Behörde - die grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden ist (vgl. ; , 2005/09/0106) - gestützt auf den von der erstmitbeteiligten Partei erteilten Vermittlungsauftrag davon ausgegangen ist, dass es sich letztlich um einfache angelernte Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten handle, die rechtlich nicht als Tätigkeiten einer Schlüsselkraft qualifiziert wurden. Dieser Beurteilung ist die erstmitbeteiligte Partei in ihrer Beschwerde entgegengetreten und sie hat vielmehr die bisherige Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten erklärt und das für die Zukunft heranzuziehende Anforderungsprofil in ihrem Rechtsmittel näher zu erläutern versucht. Davon ausgehend kann aber keine Rede davon sein, dass von einem ungeklärten Parteiwillen in Bezug auf das formulierte Anforderungsprofil auszugehen gewesen wäre. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine geltend gemachte fehlerhafte rechtliche Subsumtion und es wäre somit am Verwaltungsgericht gelegen, allenfalls unter Ergänzung des Sachverhalts, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

19 Im Übrigen käme aber selbst unter der Annahme, es hätten Zweifel am formulierten Anforderungsprofil der erstmitbeteiligten Partei bestanden, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG allein deshalb, um den "objektiven Parteiwillen" zu klären, nicht in Betracht. Selbst bei Zweifeln über den Antragsinhalt wäre das Verwaltungsgericht nämlich nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, die Sache an die Behörde zurückzuverweisen, sondern hätte diesbezüglich selbst Ermittlungen durchzuführen gehabt (vgl. ; , Ro 2014/22/0022).

20 Dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch Unterlassung eines notwendigen Ersatzkraftfeststellungsverfahrens nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert habe, wurde nicht ausgeführt (vgl. ).

21 Die angefochtenen Beschlüsse können demnach schon von daher keinen Bestand haben.

22 Sie erweisen sich allerdings noch aus einem weiteren, vorrangig wahrzunehmenden Grund als rechtswidrig:

23 Das Verwaltungsgericht geht (mit der oben wiedergegebenen Begründung) davon aus, dass die vorliegenden Entscheidungen durch einen Einzelrichter zu treffen seien. In seiner Zulässigkeitsbegründung bezieht es sich - ungeachtet der Zitierung des hier nicht maßgeblichen § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz - offenbar auf diese Frage, um eine grundsätzliche Rechtsfrage darzulegen.

24 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

25 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit Frage der Einzelrichterzuständigkeit in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) auseinandergesetzt, so etwa in den Erkenntnissen vom , Ra 2017/08/0065, und - für die hier maßgebliche, mit § 56 Abs. 2 AlVG insofern übereinstimmende Norm des § 20g Abs. 1 AuslBG - vom , Ro 2018/09/0010. 26 Aus den in diesen Erkenntnissen zitierten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt sich, dass auch durch den Umstand, dass durch die Zurückverweisung die Rechtssache "nicht materiell erledigt" wird bzw. es sich "um eine prozessuale Entscheidung" handelt, es sich auch hier - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - um keinen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 BVwGG handelt (vgl. auch ; , Ra 2018/03/0056).

27 Da das Bundesverwaltungsgericht entgegen § 20g Abs. 1 AuslBG über die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wels des Arbeitsmarktservice vom durch einen Einzelrichter und somit nicht in der gesetzmäßigen Senatsbesetzung entschieden hat, erweisen sich die angefochtenen Beschlüsse daher als rechtswidrig.

28 Eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen, wenn sich die Revisionen - wie hier - als zulässig erweisen (vgl. ; , Ra 2017/02/0141).

29 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090011.J00

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