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VwGH vom 13.04.2021, Ro 2018/06/0003

VwGH vom 13.04.2021, Ro 2018/06/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Senatspräsidentin Dr. Bayjones, die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der Mag. K in F, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , E 172/08/2017.005/002, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 12 Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde F vom wurde die 12. Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes beschlossen, wobei der Änderungsfall 1 das „Gewächshaus“ betraf.

Aufgrund des Widerstandes der Bevölkerung und der Beantragung der Durchführung einer Volksabstimmung hinsichtlich der Errichtung des Gewächshauses nahm der Betreiber davon Abstand und zog insofern den Antrag auf Änderung der Flächenwidmung zurück.

Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde F am die „12. Änderung“ des digitalen Flächenwidmungsplanes ohne die Widmung des Änderungsfalles 1 „Gewächshaus“.

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde F vom in der Fassung vom über die 12. Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom genehmigt und kundgemacht.

2Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag der Revisionswerberin an die Burgenländische Landesregierung vom , ergänzt am , gemäß § 12 Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG auf Bereitstellung näher bezeichneter Dokumente. Die Revisionswerberin brachte dazu vor, ihr Antrag beziehe sich inhaltlich auf den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde F vom betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich des Projektes „Gewächshaus“. Zur beabsichtigten Weiterverwendung der Dokumente gab sie an, der Stadtgemeinde F sei eine Volksabstimmung über den Gemeinderatsbeschluss vom angezeigt worden. Die Revisionswerberin, selbst ein Mitglied des Gemeinderates, unterstütze diese Volksabstimmung und begehre die Einsicht in die genannten Unterlagen, um sich ein Bild über das Vorhaben und dessen mögliche Konsequenzen für die Umwelt zu machen.

3Die Burgenländische Landesregierung lehnte das Ansuchen der Revisionswerberin mit Schreiben vom ab und begründete dies damit, dass der Revisionswerberin als Mitglied des Gemeinderates die Informationen anders unmittelbar zugänglich seien und sie in die Niederschrift des Gemeinderates und die Beilagen Einsicht nehmen könne. Auch stehe die Amtsverschwiegenheit der begehrten Auskunft entgegen. Überdies wäre die Stadtgemeinde F zur öffentlichen Auflage aller Unterlagen verpflichtet gewesen und hätte die Revisionswerberin während der Auflagefrist die Möglichkeit haben müssen, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.

4Die Revisionswerberin beantragte mit Eingabe vom die Erlassung eines Bescheides gemäß § 19 Abs. 1 Bgld. AISG.

5Die Burgenländische Landesregierung wies mit Bescheid vom den Antrag der Revisionswerberin auf Bereitstellung der im Einzelnen angeführten Dokumente gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 Bgld. AISG ab.

6Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

7Zur Begründung führte das LVwG zusammengefasst aus, weder aus der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (kurz: PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom , noch nach dem Bgld. AISG bestehe eine Verpflichtung der Behörde zur Bereitstellung von Dokumenten. Überdies entspreche vorliegend das Ziel des Antrages der Revisionswerberin, nämlich sich selbst ein Bild über das Vorhaben und die möglichen Konsequenzen für die Umwelt zu machen sowie ein Informationsdefizit zu beseitigen, das durch die behauptete rechtswidrige Vorgangsweise der Stadtgemeinde F verursacht worden sei, nicht dem Telos der PSI-Richtlinie und der gesetzlichen Regelung.

8Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das LVwG ohne nähere Ausführungen mit dem Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.

9Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende ordentliche Revision, die vom LVwG nach Durchführung des Vorverfahrens gemeinsam mit der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde und den Verfahrensakten vorgelegt wurde.

10Hinsichtlich der Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, die Rechtsfrage, inwieweit der 2. Abschnitt des Bgld. AISG Antragstellern/Auskunftssuchenden einen Rechtsanspruch auf Bereitstellung von Dokumenten einräume, sei - soweit ersichtlich - vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11Die vorliegende ordentliche Revision ist im Sinne des Revisionsvorbringens zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im konkreten Fall maßgeblichen Frage, ob nach dem Bgld. AISG ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung von Dokumenten besteht, nicht vorliegt. Sie ist aber nicht begründet.

12Das Gesetz vom über die Auskunftspflicht, die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen sowie die Statistik des Landes Burgenland (Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG), LGBl. Nr. 14/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2015, lautet (auszugsweise):

2. Abschnitt

Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

§ 7

Ziel

Ziel dieses Abschnitts ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.

§ 8

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen gemäß § 10 Abs. 1 befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

...

§ 8a

Allgemeiner Grundsatz

(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, können - unbeschadet Abs. 2 - gemäß den § 13 bis 18 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den § 13 bis 18 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

§ 9

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für Dokumente,

...

3.zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

...

§ 11

Begriffsbestimmungen

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe

...

3.‚Weiterverwendung‘:

die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. ...

§ 12

Anträge auf Weiterverwendung und ihre Bearbeitung

(1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen, wobei für die Form der Einbringung des Antrags das AVG anzuwenden ist.

(2) Geht aus einem Antrag gemäß Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder, wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 19 und 20

1.die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

2.die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird oder

3.ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist oder

4.der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.

(4) Stützt sich eine ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 4 darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags zu verständigen.

(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.

§ 19

Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 und 4

(1) Wurde der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 oder 4 mitgeteilt, dass ihrem oder seinem Begehren teilweise oder zur Gänze nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. ...

...

§ 32

Umsetzungshinweis

Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom S. 1, umgesetzt.“

Die Erläuterungen zur Stammfassung des Bgld. AISG (XIX Gp. RV 308) führen Folgendes aus (auszugsweise):

„I. Allgemeiner Teil

1. Regelungen des Umgangs der öffentlichen Stellen im Burgenland mit Informationen (aus allen Bereichen) in einem Gesetz:

...

Der 2. Abschnitt des Entwurfs setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom S. 90 (kurz: PSI-Richtlinie), im Kompetenzbereich des Landes in innerstaatliches Recht um. Durch die zwingend umzusetzende PSI-Richtlinie wird ein vollkommen neuer Rechtsbereich geschaffen. Durch diese Richtlinie soll es Privaten und Unternehmen ermöglicht werden, Informationen der öffentlichen Hand weiterzuverwenden, um daraus neue oder bessere Produkte und Dienstleistungen zu schaffen.

...

Zu § 8:

Zu Abs. 1:

... Es begründet keine grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen Stelle, Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung, ob ein Dokument allgemein zur Verfügung gestellt und dessen Weiterverwendung genehmigt wird, ist vielmehr Sache der jeweils betreffenden öffentlichen Stelle. Wird aber eine Weiterverwendung von Dokumenten gestattet, so hat dies nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfolgen.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 sieht vor, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, von diesem Abschnitt nicht berührt werden. Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 3 der PSI-Richtlinie. Der 2. Abschnitt begründet demnach kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen, wenn für den Zugang zu den beantragten Dokumenten bereits Zugangsregelungen bestehen und stützt sich daher auf die bestehenden Zugangsregelungen (z. B. das Burgenländische Umweltinformationsgesetz 2001, LGBl. Nr. 30).

...

Zu § 9:

Zu Abs. 1:

...

Zu Z 3:

In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG legt Z 3 fest, dass jene Dokumente vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts ausgenommen sind, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind. Als Beispiel sei § 17 iVm § 8 AVG genannt, wonach die Behörden, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Personen Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten haben, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

...“

Die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 31/2015 (XX Gp. RV 1203) führen Folgendes aus (auszugsweise):

Zu Z 4 (§ 8a):

Die PSI-RL enthielt keine Verpflichtung bezüglich der Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, blieb sohin Sache der Mitgliedstaaten. Nunmehr wird den Mitgliedstaaten durch die PSI-Änderungs-RL eine eindeutige Verpflichtung auferlegt, die Weiterverwendung aller Dokumente zu gestatten, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die Normierung dieser Verpflichtung erfolgt durch Art. 3 Abs. 1 der PSI-Änderungs-RL und wird im Bgld. AISG durch die Einfügung von § 8a (neu) Abs. 1 umgesetzt. Der dort normierte Grundsatz gilt unmittelbar.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind gemäß Abs. 2 Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben. Für diese Dokumente besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Dokumente bislang nicht in den Anwendungsbereich der PSI-RL gefallen sind und erst durch die PSI-Änderungs-RL (siehe Z 8 und 9 des Entwurfes) in den Anwendungsbereich kommen. Die Entscheidung, ob die Weiterverwendung solch eines Dokuments gestattet wird, ist Sache der betreffenden öffentlichen Stelle. Wird aber eine Weiterverwendung gestattet, hat dies nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Bgld. AISG zu erfolgen.

Festzuhalten ist, dass weder die PSI-RL noch die PSI-Änderungs-RL darauf abzielen, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten festzulegen oder zu ändern. Dementsprechend bleiben die Zugangsregelungen auch durch den 2. Abschnitt des Bgld. AISG weiterhin unberührt.“

13Die im Revisionsfall noch anwendbare Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Union vom , ABl. L 345 S. 90 (PSI-Richtlinie), in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU vom , kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Union vom , ABl. L 175 S. 1 (PSI-ÄnderungsRL), lautete auszugsweise:

„Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

...

c)Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen

-des Schutzes der nationalen Sicherheit (d. h. Staatssicherheit), der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

-der statistischen Geheimhaltung,

-des Geschäftsgeheimnisses (z. B. Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse);

ca)Dokumente, zu denen der Zugang durch die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingeschränkt ist, einschließlich der Fälle, in denen Bürger oder Unternehmen ein besonderes Interesse nachzuweisen haben, um Zugang zu den Dokumenten zu erhalten;

...

(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Mitgliedsstaaten und lässt diese Regelungen unberührt.

...

Artikel 3

Allgemeiner Grundsatz

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie gemäß Artikel 1 anwendbar ist, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.

...“

In den Erwägungsgründen zur Stammfassung der PSI-Richtlinie heißt es (auszugsweise):

„(9) .... Diese Richtlinie sollte für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden, wenn öffentliche Stellen Lizenzen für Informationen vergeben oder diese verkaufen, verbreiten, austauschen oder herausgeben. ... Die Richtlinie stützt sich auf die geltenden Zugangsregelungen der Mitgliedstaten und berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. ...

...

...

(25) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Erleichterung der Erstellung gemeinschaftsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors durch Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und -diensten sowie die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der eindeutig gemeinschaftlichen Dimension und Wirkung der genannten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. ...“

In den Erwägungsgründen zur PSI-Änderungs-RL heißt es:

„(6) Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten nun ihre Weiterverwendungspolitik im Rahmen der Richtlinie 2003/98/EG formuliert, und einige von ihnen haben ehrgeizige Konzepte für den Umgang mit offenen Daten beschlossen, um die Weiterverwendung von zugänglichen öffentlichen Daten für die Bürger und Unternehmen über das in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegte Mindestmaß hinaus zu vereinfachen. Um zu vermeiden, dass unterschiedliche Vorschriften in verschiedenen Mitgliedstaaten als Hemmnis wirken, das ein grenzübergreifendes Angebot von Produkten und Dienstleistungen behindert, und um zu erreichen, dass vergleichbare öffentliche Datensätze in auf ihnen aufbauenden europaweiten Anwendungen weiterverwendet werden können, ist eine gewisse Mindestharmonisierung erforderlich um festzustellen, welche öffentlichen Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Zugangsregelungen im Informationsbinnenmarkt zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen.

...

(8) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass sie den Mitgliedstaaten eine eindeutige Verpflichtung auferlegt, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, und vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die durch diese Richtlinie vorgenommenen Änderungen zielen nicht darauf ab, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten festzulegen oder zu ändern, die weiterhin ihrer Zuständigkeit unterliegen.

...

(10) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte für Dokumente gelten, deren Bereitstellung unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt. Bestehen keine entsprechenden Vorschriften, sollte der öffentliche Auftrag im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung festgelegt werden, dass der Umfang des öffentlichen Auftrags transparent ist und einer Überprüfung unterliegt. Der öffentliche Auftrag könnte allgemein oder für einzelne öffentliche Stellen fallbezogen festgelegt werden.

...

(33) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, sowie die Sicherstellung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einerseits durch Privatunternehmen, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, zur Entwicklung von Informationsprodukten und -diensten mit einem Mehrwert und andererseits durch die Bürger zur Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der eindeutig gesamteuropäischen Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Unionniedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. ...“

14Die auszugsweise wiedergegebene Richtlinie 2003/98/EG über die (Erleichterung der) Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors enthält Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu privaten oder gewerblichen Zwecken. Ihre Zielrichtung ist die Ermöglichung der Erstellung neuer Produkte und Dienstleistungen aufgrund der im öffentlichen Sektor vorhandenen Informationen, nicht zuletzt auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen und der Eröffnung von Geschäftsfeldern für Klein- und Mittelunternehmen. In Erwägungsgrund 33 der PSI-Änderungs-RL werden in diesem Sinne als Ziele der Richtlinie genannt „die Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, sowie die Sicherstellung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors ... durch Privatunternehmen, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen.“ Die Richtlinie diene einerseits der Entwicklung von Informationsprodukten und -diensten mit einem Mehrwert und andererseits der Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation durch die Bürger. Während nach der Stammfassung der Richtlinie eine Entscheidung, ob die Weiterverwendung genehmigt werde, vorgesehen war, soll nach der PSI-Änderungs-RL die Weiterverwendung zugänglicher Dokumente jedenfalls möglich sein. Wie sich aus Erwägungsgrund 8 der PSI-Änderungs-RL ergibt, bezieht sich diese generelle Weiterverwendungsmöglichkeit jedoch weiterhin nur auf jene Dokumente, die nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten zugänglich sind.

Die PSI-Richtlinie baut somit auch in der Fassung der PSI-Änderungs-RL auf den bestehenden Zugangsregeln der Mitgliedstaaten auf. Ein Anspruch besteht daher aufgrund des Unionsrechts nur auf die Weiterverwendung von Dokumenten, nicht aber auf den Zugang zu bestimmten Dokumenten.

15Die Revisionswerberin, die selbst Mitglied des Gemeinderates der Stadtgemeinde F ist, führte zur Frage der Weiterverwendung der von ihrem Antrag erfassten Dokumente aus, sie wolle sich selbst ein Bild über das „Vorhaben“ und dessen mögliche Auswirkungen auf die Umwelt machen. Gemeint war damit das ursprünglich verfolgte Vorhaben einer Umwidmung für ein Gewächshaus, das der Beschlussfassung des Gemeinderates der Stadtgemeinde F über die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom jedoch nicht mehr zu Grunde lag. Sie brachte weiters vor, sie unterstütze die bei der Stadtgemeinde F diesbezüglich angezeigte Volksabstimmung und werde die Unterlagen nicht für kommerzielle Zwecke verwenden. Diese dienten ausschließlich ihrer eigenen Information und der ihrer Mitbürger.

16Abgesehen davon, dass damit der Antrag schon begrifflich kein Antrag auf Weiterverwendung von Dokumenten im Sinn der PSI-Richtlinie und damit des 2. Abschnitts des Bgld. AISG ist, kann er auch, soweit er unabhängig davon als (bloßer) Antrag, die angeführten Dokumente herauszugeben, verstanden werden kann, nicht auf § 12 Bgld. AISG (oder allenfalls unmittelbar anwendbare Bestimmungen der PSI-Richtlinie) gestützt werden.

17Das in Umsetzung der PSI-Richtlinie erlassene Bgld. AISG bestimmt in § 8 Abs. 2, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, von diesem Gesetz nicht berührt werden. Ein Dokument kann demnach nur weiterverwendet werden, wenn es zugänglich ist (siehe § 8 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 leg. cit.). Daran hat auch die Einfügung des § 8a Bgld. AISG mit LGBl Nr. 31/2015 nichts geändert (vgl. die Erläuterungen zu Z 4 der RV 1203 BlgLT, XX. GP).

18Dies steht auch im Einklang mit der PSI-Richtlinie, deren Ziel zwar die Regelung der Weiterverwendung von Dokumenten ist, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten zugänglich sind, sich aber nach dem Vorgesagten nur auf nach nationalem Recht zugängliche Dokumente bezieht. Sowohl die Richtlinie als auch der diese umsetzende 2. Abschnitt des Bgld. AISG regeln nicht die Voraussetzungen, unter denen Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. Sommerauer, Informationsweiterverwendungsrecht - dargestellt am Beispiel des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes. Genese - Rechtsbestand - Ausblick [Teil I], in jusIT 2013/48, 95 [98], sowie Hartl, Die Novelle der „Public Sector Information“ - Richtlinie [PSI-Richtlinie]. Großer Wurf oder Politik der kleinen Schritte?, in JRP 2014, 77, und Haas/Kittl, Entwicklungen im Landesrecht, in Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht [2016], 355 [360]).

19Soweit der vorliegende Antrag inhaltlich primär als auf die Herausgabe von Dokumenten gerichtet zu verstehen ist, bietet somit der 2. Abschnitt des Bgld. AISG, auf den der Antrag gestützt wurde, keine gesetzliche Grundlage.

20Anzumerken ist, dass auch das Auskunftsrecht nach Art. 20 Abs. 4 B-VG und dem jeweiligen Landesgesetz, hier nach dem 1. Abschnitt des Bgld. AISG, keinen Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten der Landesregierung vermittelt (vgl. Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane², 1998, 12 ff, und die bei Mayer/Muzak, B-VG-Kommentar5, Art. 20 B-VG, C.I.3., wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie zu einer Auskunft betreffend Motive für eine Abänderung eines Bebauungsplanes ).

21Die Abweisung des Antrages der Revisionswerberin ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

22Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

23Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Das vorliegende Revisionsverfahren betraf ausschließlich Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nicht entgegen. In Hinblick darauf konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. etwa , mwN).

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018060003.J00

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