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VwGH vom 27.02.2019, Ro 2018/05/0017

VwGH vom 27.02.2019, Ro 2018/05/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. S N in W, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 001/032/15063/2017, betreffend Übertretungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co KG sei, zu verantworten, dass am auf einer näher bezeichneten Baustelle, bei der die K GmbH & Co KG Bauherrin gewesen sei,

1.) sich kein Abfallkonzept für Baustellen auf der Baustelle befunden habe bzw. das Abfallkonzept dem Amtssachverständigen nicht habe vorgelegt werden können, sowie

2.) keine Dokumentation zur Schadstofferkundung auf der Baustelle aufgelegen sei und das nachträglich übermittelte "Erkundungsprotokoll" aus näher bezeichneten Gründen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine "Dokumentation der Schadstofferkundung" entsprochen habe.

Dadurch seien 1.) § 47 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Z 1 und § 10a Abs. 2 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden: Wr. AWG) sowie 2.) § 47 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 10b Abs. 1 bis 3 Wr. AWG verletzt worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Revisionswerber Geldstrafen in der Höhe von 1.) EUR 210,-- und 2.) EUR 350,--, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 12 bzw. 21 Stunden verhängt.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht).

3 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die zu Verwaltungsübertretung 2.) verhängte Geldstrafe auf EUR 250,-- herabgesetzt und die dazugehörige Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden reduziert wurden. Mit Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde im Übrigen mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Tatvorwurf (zu 2.) der auf das "Erkundungsprotokoll" Bezug nehmende Textabschnitt gestrichen wurde. Mit Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 42,-- (zu Delikt 1.) zu leisten habe und die K GmbH & Co KG hierfür gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte. Mit Spruchpunkt IV. wurde schließlich die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses für zulässig, im Übrigen jedoch für unzulässig erklärt.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass während der gegenständlichen Abbrucharbeiten ein Abfallkonzept sowie eine Dokumentation zur Schadstofferkundung auf der Baustelle aufzuliegen gehabt hätten. Das sei im Kontrollzeitpunkt nicht der Fall gewesen, weil die Unterlagen an einer bereits entsorgten Tür befestigt gewesen seien. Das Verfahren werfe die Rechtsfrage auf, wer für das Auflegen des Abfallkonzeptes und der Dokumentation zur Schadstofferkundung auf der Baustelle verantwortlich sei. Der Revisionswerber sehe diese Pflicht allenfalls beim Bauwerber.

5 Der Wortlaut des § 10a Abs. 2 bzw. des § 10b Abs. 3 wie auch der des § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 Wr. AWG beantworte diese Frage nicht ausdrücklich. Es könne jedoch der systematische Aufbau der Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden. So werde in den § 10a Abs. 1 und 10b Abs. 1 Wr. AWG klar eine Verantwortlichkeit des Bauherren für die Erstellung des Abfallkonzeptes und die Durchführung der Schadstofferkundung festgelegt. In diesem Sinne verpflichteten § 10a Abs. 2 bzw. 10b Abs. 3 Wr. AWG weiters offensichtlich jeweils den Bauherren, wenn verlangt werde, das Abfallkonzept und die Schadstofferkundung vor Beginn der Abbruch- (bzw. Bau-)Arbeiten zu erstellen bzw. durchzuführen und zu dokumentieren; dies ohne den Bauherren nochmals ausdrücklich als Adressaten anzuführen. Es sei nicht ersichtlich, dass der durch § 10a Abs. 2 erster Satz und § 10b Abs. 3 zweiter Satz Wr. AWG zur Auflegung der Unterlagen auf der Baustelle Verpflichtete ohne ausdrückliche Benennung durch den Gesetzgeber ein anderer sein sollte als die in den unmittelbar vorangehenden Bestimmungen verpflichtete Person. Auch die übrigen Verpflichtungen des § 10b Abs. 3 Wr. AWG richteten sich ausdrücklich an den Bauherren und zeigten, dass er der Ansprechpartner der Behörde sei.

6 Es könne weder in § 10a Abs. 2 Wr. AWG noch in § 10b Abs. 3 Wr. AWG ein Anhaltspunkt für die Verpflichtung des Bauführers erkannt werden. Alleine daraus, dass ihm gemäß § 10a Abs. 6 bzw. § 10b Abs. 4 Wr. AWG das Abfallkonzept bzw. die Dokumentation zur Schadstofferkundung (offensichtlich durch den Bauherren) zur Kenntnis zu bringen (nicht aber etwa zu übergeben) seien, lasse sich nicht ableiten, dass mit diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Auflegung dieser Unterlagen an den Bauführer übergehe.

7 Dem Revisionswerber sei zwar zuzugestehen, dass eine Verpflichtung des Bauführers "praktikabler und lebensnäher wäre"; dies vermöge aber nicht den Wortlaut und den systematischen Aufbau der gegenständlichen Bestimmungen zu "übertrumpfen". Der Bauherr werde durch die in diesen Bestimmungen aufgestellten Verpflichtungen auch nicht vor eine unlösbare Aufgabe gestellt, könne er doch mit eigenen Kontrollen oder zivilrechtlicher Verpflichtung des von ihm beauftragten Bauführers sicherstellen, dass eine Auflage des Abfallkonzeptes bzw. der Dokumentation zur Schadstofferkundung auf der Baustelle gewährleistet sei. Das Vorbringen, dass es sich bei § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 Wr. AWG um nicht hinreichend bestimmte Blankettstrafnormen handle, verfange nicht, weil sich schon aus den Gebotsnormen der Adressat der Verpflichtungen unzweifelhaft feststellen lasse und sich die Z 1 und 3 des § 47 Abs. 1 Wr. AWG eindeutig auf diese Gebotsnormen bezögen.

8 Der Tatvorwurf in Bezug auf das nachträglich übermittelte "Erkundungsprotokoll" sei hingegen mangels Tatbildmäßigkeit zu streichen gewesen (wurde näher ausgeführt).

9 Weiters ging das Verwaltungsgericht auf die subjektive Tatseite und die Strafbemessung ein.

10 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu der Frage, wer gemäß § 10a Abs. 2 bzw. § 10b Abs. 3 Wr. AWG zur Auflegung des Abfallkonzeptes bzw. der Dokumentation zur Schadstofferkundung auf der Baustelle verpflichtet sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und sich diese Frage auch nicht unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut beantworten lasse.

11 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die Revision ist aus den im angefochtenen Erkenntnis

angeführten Gründen zulässig.

13 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

weder den Blankettstrafnormen noch den Gebotsnormen zu entnehmen sei, wer für das Auflegen des Abfallkonzeptes bzw. der Dokumentation zur Schadstofferkundung verantwortlich sei. Bei Blankettstrafnormen müsse der Tatbestand mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein. Ferner seien Strafnormen hinreichend zu determinieren. Die Abgrenzung des erlaubten Verhaltens vom unerlaubten Verhalten müsse dem Normadressaten so eindeutig erkennbar sein, dass jeder berechtigte Zweifel über den Inhalt des pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen sei. Der Rechtsunterworfene müsse im Zeitpunkt der Handlung den Inhalt und die Grenzen des Verbotenen verlässlich bestimmen können.

14 Diesen Voraussetzungen entsprächen die herangezogenen Bestimmungen nicht, weil sie keine Überbindung der Verpflichtung zur Auflegung der Dokumente an den Bauherren vorsehen würden. Wie ein Vergleich mit den Verpflichtungen zur Erstellung des Abfallkonzeptes und zur Durchführung der Schadstofferkundung im Wr. AWG zeige, habe der Gesetzgeber dort, wo er eine Verpflichtung des Bauherren vorsehen wollte, dies auch entsprechend deutlich normiert.

15 Da eine zweifelsfreie konkrete Zuordnung der Verpflichtungen zur Auflegung des Abfallkonzeptes und der Dokumentation zur Schadstofferkundung nicht erfolgt sei, könne eine Bestrafung des Revisionswerbers in rechtskonformer Weise nicht erfolgen.

16 Das Verwaltungsgericht habe sich einer unzulässigen Auslegung bedient, weil eine Blankettstrafnorm ein eindeutiges, nicht mehr auslegungsbedürftiges Gebot oder Verbot enthalten müsse. Auch hätten beim Gericht Zweifel bestanden, habe es doch selbst ausgeführt, dass "eine Verpflichtung des Bauführers ... praktikabler und lebensnäher wäre".

17 Dem stimme der Revisionswerber zu, weil der Bauführer derjenige sei, der tatsächlich vor Ort sei. Änderten sich die tatsächlichen Verhältnisse, was bei Gebäudeabbrüchen zwangsläufig sei, sei es der Bauführer, der dafür sorgen könne, dass die Dokumente auch nach einem (Teil-)Abbruch des Gebäudes noch immer auflägen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Bestimmung zu verstehen, wonach dem Bauführer das Abfallkonzept vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen sei.

18 Hätte das Verwaltungsgericht seine Zweifel rechtskonform "verwertet", wäre es zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber nicht zu bestrafen sei.

19 § 10a Wiener Abfallwirtschaftsgesetz - Wr. AWG, LGBl. Nr. 13/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2010 lautet auszugsweise:

"Abfallkonzept für Baustellen

§ 10a. (1) Für folgende Bauvorhaben hat der Bauherr ein Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen:

1. Errichtung oder Abbruch von Bauwerken, die einen Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m3 aufweisen;

...

(2) Das Abfallkonzept für Baustellen ist vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 zu erstellen und hat während der gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle aufzuliegen. ...

...

(6) Das Abfallkonzept ist dem Bauführer vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das Abfallkonzept für Baustellen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen aufzutragen.

..."

20 § 10b Wr. AWG in der Fassung LGBl. Nr. 48/2010 lautet

auszugsweise:

"Schadstofferkundung

§ 10b. (1) In den Fällen des Abbruchs oder Teilabbruchs von Bauwerken,

1. deren abzubrechender Brutto-Rauminhalt mehr als 5.000 m3 beträgt oder

...

hat der Bauherr eine Erkundung der im Bauwerk enthaltenen schadstoffbelasteten Baumaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen (Schadstofferkundung).

(2) Über die durchgeführte Schadstofferkundung ist eine Dokumentation zu erstellen, ...

...

(3) Die Schadstofferkundung ist vor Beginn der Abbrucharbeiten, in den Fällen des § 10a Abs. 1 vor Erstellung des Abfallkonzeptes für Baustellen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation zur Schadstofferkundung hat während der gesamten Abbrucharbeiten auf der Baustelle aufzuliegen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung der Schadstofferkundung binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn diese unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung der Schadstofferkundung aufzutragen.

(4) Die Dokumentation zur Schadstofferkundung ist dem Bauführer vor Beginn der Abbrucharbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

..."

21 § 47 Wr. AWG in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013 lautet

auszugsweise:

"Strafbestimmungen

§ 47. (1) Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. entgegen § 10a kein Abfallkonzept für Baustellen erstellt oder die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung nicht miteinbezieht oder das Abfallkonzept nicht auf der Baustelle auflegt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder nicht anpasst oder dem Bauführer nicht nachweislich zur Kenntnis bringt oder dieses nicht aufbewahrt,

...

3. entgegen § 10b die Schadstofferkundung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder darüber keine Dokumentation erstellt oder die Dokumentation zur Schadstofferkundung nicht auf der Baustelle auflegt oder der Behörde nicht vorlegt oder dem Bauführer nicht nachweislich zur Kenntnis bringt oder nicht aufbewahrt,

..."

22 Der Bauherr wird in den § 10a und 10b Wr. AWG explizit im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zur Erstellung des Abfallkonzeptes sowie der Durchführung der Schadstofferkundung genannt (vgl. § 10a Abs. 1 und 10b Abs. 1 Wr. AWG); ferner erneut im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zu deren Verbesserung (§§ 10a Abs. 7 und 10b Abs. 3 Wr. AWG).

23 Eine Verpflichtung des Bauführers scheidet aus:

24 Das Abfallkonzept bzw. die Dokumentation zur Schadstofferkundung sind dem Bauführer nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10a Abs. 6 sowie des § 10b Abs. 4 Wr. AWG außerdem (und im Einklang mit dem zuvor Gesagten) bloß "zur Kenntnis zu bringen", nicht hingegen etwa "zur Verfügung zu stellen" (womit er überhaupt erst in die Lage versetzt wäre, allfällige weitere Veranlassungen in Bezug darauf zu treffen). Dass der Bauführer dafür zu sorgen hätte, dass die betreffenden Unterlagen aufliegen, ergibt sich daher aus § 10a Abs. 6 sowie § 10b Abs. 4 Wr. AWG nicht. Wenn im Übrigen die Strafbestimmung des § 47 Abs. 1 Wr. AWG im Einleitungssatz den Täter anspricht ("wer") und dann in den hier gegenständlichen Z 1 und 3 den Bauführer ausdrücklich nur als denjenigen erwähnt, dem die Unterlagen (bloß) zur Kenntnis zu bringen sind, scheidet es aus, dass der Bauführer als Täter in Bezug auf die in den Z 1 und 3 genannten Verpflichtungen in Frage kommt. Dass, abgesehen vom Bauführer, noch jemand anderer als Täter angesehen werden könnte, wird in der Revision nicht vorgebracht.

25 Es ergibt sich hingegen mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Unterlage nur "auflegen" bzw. "vorlegen" kann, wer über diese verfügt (was im Übrigen auch auf das "Anpassen", "Aufbewahren" und "zur Kenntnis bringen" der Unterlagen zutrifft). Auch ohne wiederholende Nennung des Bauherren als Verpflichteten in sämtlichen Regelungen der § 10a und 10b Wr. AWG lässt sich dem systematischen Aufbau dieser Bestimmungen in ihrem Zusammenhang im Hinblick darauf eindeutig entnehmen, dass den Bauherren - als denjenigen, der für die Erstellung des Abfallkonzeptes sowie die Durchführung der Schadstofferkundung verantwortlich ist und der über die betreffenden Unterlagen verfügt - auch die Verpflichtung zur Auflage der Unterlagen auf der Baustelle bzw. zur Vorlage der Unterlagen an die Behörde trifft.

26 Zum weiteren Vorbringen in der Revision ist zu bemerken, dass es zwar zutrifft, dass es der Gesetzgeber nicht der individuellen Vollziehung und ihrer Interpretation überlassen darf, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (vgl. , mwN); das lässt jedoch nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Interpretation von Strafnormen auch ansonsten von vornherein eingeschränkt wäre (vgl. zur Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen beispielsweise ; zur Ermittlung des Täterkreises im Interpretationsweg vgl. bis 0231).

27 Die hier anzuwendenden Bestimmungen weisen ihrem Wortlaut nach und in ihrem Zusammenhang in Bezug auf den Verpflichteten einen eindeutigen Norminhalt auf. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Bauführers "sinnvoller" wäre, zumal die Frage der Zweckmäßigkeit einer Regelung auch nicht am Gleichheitssatz gemessen werden kann (vgl. , mwN).

28 Die Revision erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050017.J00
Schlagworte:
Auslegung Diverses VwRallg3/5

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