VwGH vom 23.10.2019, Ro 2018/03/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgenossenschaft I, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2018/41/0250-16, betreffend Feststellung einer Eigenjagd (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft H, vertreten durch S F in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom , mit dem das Eigenjagdgebiet "H" mit dem Gesamtausmaß von 130,6296 Hektar auf Antrag der mitbeteiligten Agrargemeinschaft vom festgestellt worden war, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde unter Spruchpunkt 2. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. 2 Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - zusammengefasst fest, dass die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd H 130,6296 Hektar betrage. Die Grundstücke seien im Kataster als "Alpen" ausgewiesen, lediglich ein Grundstück weise neben einer Alpfläche von 61,3924 Hektar eine Teilfläche von 23,9597 Hektar als "Sonstige" (Fels- und Geröllflächen) auf. Der Großteil des Nutzungsteiles "Fels- und Geröllflächen" liege in einem Kar im obersten Bereich des Almgebietes und erstrecke sich über eine Seehöhe zwischen 2420 und 2796 Meter. Von diesem Nutzungsteil sei eine Fläche von 10,51 Hektar als landwirtschaftlich nutzbare Fläche vorhanden. Dazu käme eine landwirtschaftlich nicht nutzbare Fläche im Bereich des Wasserfalls an der Südgrenze im Western der H (rund 1/2 Hektar) und der landwirtschaftlich nicht nutzbare Grabenbruch im hüttennahen Bereich von ca. 0,8 Hektar, sodass die gesamte zusammenhängende land- und forstwirtschaftlich nutzbare Fläche des beantragten Eigenjagdgebietes H rund 116 Hektar betrage. Die Grundvoraussetzung für die beantragte Feststellung als Eigenjagdgebiet, welche das Mindestflächenerfordernis von 115 Hektar zusammenhängender land- oder fortwirtschaftlich nutzbarer Grundfläche voraussetze, sei somit in der Natur tatsächlich gegeben.
Aufgrund des sehr hohen Alpanteils weise das beantragte Eigenjagdgebiet für die vorkommenden Schalenwildarten (Gams- und geringfügig auch Rehwild) günstige Äsungsbedingungen auf. Speziell für das Gamswild biete das beantragte Jagdgebiet einen idealen Lebensraum. Der Anteil am Sommerlebensraum, bezogen auf die Jagdgebietsfläche, betrage für das Rehwild lediglich rund 1%, jedoch für das Gamswild 100% an der Gesamtjagdgebietsfläche. Expositionsbedingt und aufgrund der ausgeübten Weide halte sich im beantragten Eigenjagdgebiet H während ca. vier Monaten im Jahr kaum Gamswild auf. Im Talkesselbereich des W würden im Sommer auf einer Fläche von ca. 1000 Hektar ca. 700 bis 800 Schafe weiden. Auf dem Gebiet der mitbeteiligten Agrargemeinschaft würden auch ca. 50 bis 60 Jungrinder weiden. Durch das Konkurrenzverhalten von landwirtschaftlichen Nutztieren vom Almauftrieb bis zum Almabtrieb im September/Oktober einerseits und Gamswild andererseits werde die Zugänglichkeit der gegenständlichen Fläche für Gamswild stark eingeschränkt.
Das beantragte Eigenjagdgebiet sei durch Rücken, Kare und Berggipfel deutlich strukturiert. Die untere Hälfte des östlichen Grenzverlaufes sei in der Natur teilweise schwer, der südliche Grenzverlauf sei durch einen Bach klar erkennbar. Die westliche, nördliche und die obere Hälfte des östlichen Grenzverlaufes verlaufe entlang von Graten und Geländerücken und sei somit in der Natur weitestgehend gut erkennbar.
Die Erreichbarkeit der festzustellenden Eigenjagd sei ab der Gemeindestraße von der näher bezeichneten Brücke über den bestehenden W-Alpweg gegeben. Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft H sei berechtigt, diese Weganlage zu benützen. Die Erreichbarkeit der festzustellenden Eigenjagd sei von der bezeichneten Interessentenstraße im südlichen Teil durch eine Forststraße, die Erreichbarkeit des überwiegenden Teils des Jagdgebietes durch Steige gegeben und das Jagdgebiet sei somit "fußwegig zu bejagen bzw. bejagbar". Der bestehende W-Alpweg werde in den Wintermonaten nicht geräumt, sodass die Weganlage nur in der schneefreien Zeit befahrbar sei.
3 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass aufgrund der eingeschränkten Parteistellung auf die Themenkreise "eines ganzjährigen angemessenen Lebensraumes, der abschussplanmäßigen Nutzung mindestens einer Schalenwildart, die Wahrung der Interessen der Landeskultur und die Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung" und die zu diesen Themenkreisen gestellten Beweisanträge in der Beschwerde, im ergänzend eingebrachten Schriftsatz vom und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am nicht weiter einzugehen gewesen sei.
4 In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus § 5 Abs. 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), dass der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft Parteistellung zukomme, diese aber vom Gesetzgeber nur eingeschränkt ausgestaltet worden sei. Bei den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis c TJG 2004 handle es sich ausschließlich um objektiv öffentlich-rechtliche Kriterien, die insoweit einem subjektiven Rechtsschutz nicht zugänglich seien.
Die Wahrung der Interessen der Landeskultur und der Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im neu festzustellenden Jagdrevier seien keine taugliche Grundlage für Einwendungen der revisionswerbenden Partei.
Mit derselben Begründung könnten unter dem Gesichtspunkt, dass die Prüfung dieser Voraussetzungen im (objektiv wahrzunehmenden) öffentlichen Interesse liege, auch sämtliche Anträge zu Fragen eines ganzjährig angemessenen Lebensraumes und der abschussplanmäßigen Nutzung mindestens einer Schalenwildart in der festzustellenden Eigenjagd H nicht Gegenstand einer Beschwerde der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft sein.
Sämtliche Beschwerdevorbringen und Beweisanträge hinsichtlich des § 5 Abs. 5 lit. a, b und c TJG 2004 betreffend die Feststellung der Eigenjagd H seien daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
5 Zu den Einwendungen der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft betreffend die unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass "jene Einwendungen, die die tatsächliche Ausübbarkeit des Jagdrechts im verbleibenden Genossenschaftsrevier betreffen, allerdings sehr wohl durch die Jagdgenossenschaft wahrzunehmen" seien. In diesem Umfang erweise sich die vorliegende Beschwerde daher als formal zulässig:
§ 1 Abs. 1 TJG 2004 folgend erfließe das Jagdrecht aus dem Eigentumsrecht an Grund und Boden. Das Eigentumsrecht sei nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK verfassungsrechtlich geschützt. Diese Eigentumsgarantie umfasse alle privatrechtlichen Vermögensdispositionen. Der erste Satz des Art. 5 StGG gelte auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber könne aber angesichts des in Art. 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berühre oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstoße, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liege und nicht unverhältnismäßig sei. Vor diesem Hintergrund sei der im TJG 2004 nicht näher definierte Begriff der unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen von Interessen von am Verfahren beteiligten Parteien zu prüfen; bei dieser Prüfung sei das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums als Maßstab heranzuziehen. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeute dies, dass eine Eigentumsbeschränkung nur soweit zulässig sei, soweit sie den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht unverhältnismäßig im Sinne einer Prüfung der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit und Adäquanz beeinträchtige.
6 Nicht zu folgen sei dem Vorbringen, dass die Jagdausübung auf dem Gebiet der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft I deutlich erschwert würde: Nach den schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen sei das Tal in diesem Bereich so geformt, dass die ersten rund 200 Höhenmeter vom Talgrund aus sehr steil ausgeprägt seien und darüber hinaus die Hangseite deutlich weniger steil zu den Graten hin ansteige und durch Mulden, Rücken und Gräben aber dennoch ein gut strukturiertes Gelände aufweisen würde. Der Bereich der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft westlich der beantragten Eigenjagd H sei durch Steige erschlossen und bleibe somit ohne Durchqueren von fremdem Jagdgebiet weiterhin erschlossen und sei somit uneingeschränkt erreich- und bejagbar. Eine wesentliche Erschwernis des geordneten Jagdbetriebes auf einer Fläche von rund 11 % des gesamten Genossenschaftsjagdgebietes lasse sich daraus nach Ansicht des jagdfachlichen Amtssachverständigen nicht ableiten. Dieses Vorbringen unterstelle zudem, dass ein zusätzlicher Aufstieg zur Bejagung (weil das Eigenjagdgebiet H umgangen werden müsste) eine unverhältnismäßige Erschwernis darstellen würde. Dies stehe jedoch dem Grundgedanken einer alpinen Jagdausübung, welche in hohem Maß auch von körperlicher Anstrengung ausgehe, diametral entgegen, weshalb sich ein näheres Eingehen darauf erübrige.
Nach den Feststellungen sei die festzustellende Eigenjagd nicht über öffentliche Straßen erschlossen. Dem dahingehenden Vorbringen, wonach durch den Jägernotweg die Jagdbewirtschaftung in der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft beeinträchtigt werde, sei entgegenzuhalten, dass ein Jägernotweg weder von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt worden noch vom gegenständlichen Bescheid umfasst sei. Einwände gegen einen Jägernotweg, der noch nicht festgelegt worden sei, seien daher unzulässig.
Zu den weiteren jagdwirtschaftlichen Interessen ergebe sich aus dem von der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft vorgelegten Privatgutachten, dass die festzustellende Eigenjagd bezüglich der jagdlichen Nutzung keine besondere jagdliche Gunstlage im Verhältnis zur restlichen Fläche der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft darstelle. Es könnten nicht überproportional viele Wildabschüsse getätigt werden. Folglich könne eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der (jagd-)wirtschaftlichen Interessen für die verbleibende Jagdgenossenschaft, dem eigenen Vorbringen folgend, ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend ergebe sich für das Verwaltungsgericht, dass keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft vorliegen würden.
7 Die ordentliche Revision sei zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung bzw. dem subjektiv-öffentlichen Rechtsschutzinteresse im Feststellungsverfahren einer Eigenjagd fehle.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft. Sie beantragt die kostenpflichtige Abänderung des Erkenntnisses dahingehend, dass der Antrag der mitbeteiligten Agrargemeinschaft abgewiesen wird, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. 9 Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 In der Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt die revisionswerbende Jagdgenossenschaft unter anderem vor, dass die beantragten Beweise aufgrund einer - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu folgenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der "beschränkten Parteistellung" nicht aufgenommen worden seien.
11 Die Revision ist im Sinne dieses Zulässigkeitsvorbringens zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
12 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in seinen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2018/03/0030, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Feststellung einer Eigenjagd, ohne dass dafür die gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen, in den Rechtsanspruch der Jagdgenossenschaft auf Ausübung des Jagdrechtes auf dem Genossenschaftsjagdgebiet eingreift und - da eine von § 8 AVG abweichende Regelung der Parteistellung im TJG 2004 nicht vorgenommen wurde - der Jagdgenossenschaft die Stellung einer Verfahrenspartei vermittelt. Hierdurch ist sie berechtigt, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd im Verfahren geltend zu machen (vgl. , Rn. 17 bis 19). 13 Die revisionswerbende Jagdgenossenschaft war daher berechtigt, etwa auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis c TJG 2004 bzw. der auch für Eigenjagden geringerer Größe geltenden Voraussetzung, wonach es sich um "zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundflächen" handeln muss, geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.
14 Soweit die revisionswerbende Jagdgenossenschaft - wie auch bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - darauf hinweist, dass die neu festzustellende Eigenjagd H über eine weite Strecke hinweg nur über das Jagdgebiet der Revisionswerberin erreichbar sei und das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Erforderlichkeit eines Jägernotweges nach § 44 TJG 2004 auseinandergesetzt habe, ist im Übrigen festzuhalten, dass die gegebenenfalls erforderlich werdende Bestimmung eines Jägernotweges durch die Behörde für sich allein weder als eine wesentliche Erschwerung der Jagdausübung im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. c TJG 2004 noch als unverhältnismäßige Beeinträchtigung Dritter in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 angesehen werden kann; dass im konkreten Fall besondere Umstände vorlägen, nach denen die Bestimmung eines Jägernotweges hier zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung im obigen Sinne führen würden, hätte die revisionswerbende Jagdgenossenschaft darzulegen. 15 Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von seiner oben dargelegten, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - keine abschließenden Feststellungen getroffen und von der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft in diesem Zusammenhang gestellte Beweisanträge zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich bereits aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. 16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 201 4, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030057.J00 |
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