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VwGH vom 21.01.2019, Ro 2018/03/0056

VwGH vom 21.01.2019, Ro 2018/03/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-103/048/1669/2018-15, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: M K in W, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I. Gegenstand

1 A. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landespolizeidirektion Wien (LPD) wies den Antrag der mitbeteiligten Partei vom auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG mit Bescheid vom ab.

2 Danach habe die mitbeteiligte Partei die Ausstellung eines Waffenpasses mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Angestellter einer näher genannten Waffenhandelsfirma sowie mit einer offiziellen Information des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung begründet, in der auf eine verschärfte Sicherheitslage und explizite Gefährdung von Waffenhändlern und im Waffenhandel beschäftigten Personen hingewiesen werde. Die mitbeteiligte Partei habe eine Firmenbestätigung vorgelegt, nach der sie über einen eigenen Geschäftsschlüssel, den notwendigen Lagerschlüssel sowie einen eigenen Code zur Bedienung der jeweiligen Alarmanlagen besitze, weshalb im Zusammenhang mit der vom Landesamt herausgegebenen Information ein Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 WaffG gegeben wäre. In ihrer rechtlichen Beurteilung sah die LPD keine konkrete aktuelle Gefährdung der mitbeteiligten Partei gegeben, zumal allein der Transport wertvoller Güter, selbst wenn er in den Abendstunden durchgeführt werde und die Route durch Großstädte führe, wo keine erhöhte Kriminalitätsrate bestehe, keine ausreichende Bedarfsbegründung für die Ausstellung eines Waffenpasses darstelle, und zudem Tätigkeiten eines Waffengewerbetreibenden außerhalb der gewerblichen Betriebsstätte nicht geeignet seien, einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG zu begründen.

3 B. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) der dagegen gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei nach dem WaffG idF vor BGBl. I Nr. 97/2018 Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und sprach aus, dass der mitbeteiligten Partei ein Waffenpass im beantragten Umfang auszustellen sei (Spruchpunkt I.). Ferner erachtete das VwG die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung als zulässig (Spruchpunkt II.).

4 Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei schon lange eine vertrauenswürdige Position bei einem österreichischen Waffenhändler inne habe und die Schlüssel zu einem mehrere Dutzend umfassenden Arsenal an Waffen u. a. der Kategorie B und passender Munition verwalte. Der als Zeuge einvernommene Arbeitgeber habe glaubwürdig die Vertrauensstellung seines Angestellten und die "Herrschaft" über Waffen verschiedener Kategorien und korrespondierender Munition "in enormem Ausmaß" bestätigt. Bei der am durchgeführten Verhandlung habe die mitbeteiligte Partei die vor allem vom islamischen Terror ausgehende Bedrohung für Waffenhändler und deren Waren untermauert. Bei dieser Verhandlung sei auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2017/03/0088, erörtert worden. Ungeachtet ihrer auf die aktuelle persönliche Bedrohung als Angestellter eines Waffenhändlers gestützten Rechtfertigung sei die mitbeteiligte Partei mit ihrem Vorbringen, dass für ihren Fall diese Entscheidung maßgeblich sei, im Recht. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei die mitbeteiligte Partei nicht in der Position eines Jagdausübungsberechtigten. Allerdings befinde sich die mitbeteiligte Partei - vergleichbar der Konstellation in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall - in einem Angestelltenverhältnis zu einem renommierten Waffenhändler in hervorragender Vertrauensstellung. Der Unterschied im Fehlen eines Waffenpasses "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" vermöge die Abweisung seines Antrages nicht zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Entscheidung festgehalten, dass die Auflage zum Waffenpass "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" gesetzeskonform dahin zu verstehen sei, dass die mit diesem Waffenpass verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben sei, wenn die mitbeteiligte Partei die Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter weiter ausüben wolle bzw. dürfe, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen einer Waffe nicht konkret ausüben müsse. Da die Auflage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dahingehend missverständlich sein könne - die Auflage sei sonst vom Wortsinn klar -, dass damit über den Wortlaut hinaus die Beurteilung einer Gefahrenlage vorgenommen worden sei, habe auch im vorliegenden Fall die (analoge) Beurteilung der Gefährdung für Angestellte von Waffenhändlern in herausragender Position zu der z.B. der Nachsuche nachgehenden Jagdausübungsberechtigten getroffen werden müssen.

5 Weiters sei die zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem VwG strittige Frage zu klären, ob die mitbeteiligte Partei, die schon auf Grund ihrer Waffenbesitzkarte zwei Schusswaffen der Kategorie B besitzen dürfe, der Waffenpass mit der Beschränkung zu erteilen sei, dass sie nur eine Schusswaffe der Kategorie B zusätzlich erwerben und führen dürfe, oder ob die mitbeteiligte Partei einen Rechtsanspruch auf den Erwerb von zwei weiteren Schusswaffen der Kategorie B auf Grund des Waffenpasses habe, somit in Summe vier Schusswaffen der Kategorie B besitzen dürfe. Auf Grund des § 23 Abs. 2 WaffG sei (was näher erläutert wird) der Waffenpass ohne Erweiterung der Zahl der zu besitzenden Waffen der Kategorie B zu erteilen. Ausgehend davon werde für den schon bestehenden Besitzumfang der mitbeteiligten Partei an Waffen der Kategorie B nach ihrer Waffenbesitzkarte nunmehr lediglich auch die Berechtigung zum Führen erteilt. Nach ihrem Antrag und ihrer Beschwerde habe die mitbeteiligte Partei (lediglich) die Ausstellung eines Waffenpasses erreichen wollen. Zudem sei dem VwG bisher kein Sachverhalt zur Kenntnis gelangt, der einen Bedarf zum (gleichzeitigen) Führen von zwei Schusswaffen der Kategorie B hätte rechtfertigen können. Für Notwehr oder Nothilfe sei (prinzipiell) das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B ausreichend.

6 Zur Bejahung der Zulässigkeit der ordentlichen Revision hielt das Verwaltungsgericht nach einer paraphrasierenden Wiedergabe von § 25a Abs. 1 VwGG und Art. 133 Abs. 4 B-VG fest, dass das VwG das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2017/03/0088, in der vorliegenden Entscheidung (im Sinne einer analogen Anwendung) "weiter" lese, weshalb eine ordentliche Revision für zulässig erachtet werde.

7 C. Gegen diese Entscheidung richtet sich die ordentliche Revision der LPD mit dem Begehren, diese wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

8 In ihrer Revisionsbeantwortung trat die mitbeteiligte Partei dieser Revision entgegen. Tatsächlich bestünden Hinweise auf Überfälle auf Waffenhandelsunternehmen in Österreich, wobei von einem beabsichtigten Überfall auf einen Waffenhändler in S hingewiesen wird, der Gegenstand einer Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gewesen sei. Damit könne kein Zweifel daran bestehen, dass die mitbeteiligte Partei auf Grund ihrer Tätigkeit als Waffenhändler auf dem Weg von und zu ihrer Arbeitgeberin außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Es sei "seltenes Glück" gewesen, dass dieser Überfall in S nicht habe realisiert werden können. Die mittlerweile über 65 islamistischen Terroranschläge in der EU seit 2014 mit über 350 Todesopfern und einem Vielfachen davon an Verletzungsopfern (allein am seien an der Strandpromenade von Nizza neben den 86 Todesopfern 458 Verletzte zu beklagen gewesen) zeigten, dass die Sicherheitsbehörden ein solches Ermittlungsglück in Zukunft nicht mehr haben würden. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit sei es grob fahrlässig, zu glauben, dass sich Vorhaben solcher Art nicht wiederholten, und dass die Anleitungen des "Islamischen Staates" nicht zu durchgeführten und für viele Menschen tödlichen Überfällen auf Waffenhändler und daran anschließenden Terroranschläge führten. Es wäre einer Einladung an den "Islamischen Staat" gleichzusetzen, wenn Waffenhändler in Österreich keine Waffenpässe mehr erhielten. Bei der Erheblichkeit der Erhöhung der Gefahrenlage im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen dürfe kein überspitzter Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Die von der LPD herangezogene Rechtsprechung stamme aus der Zeit, bevor sich die Sicherheitslage durch den "Islamischen Staat" drastisch verändert habe. Hinzuweisen sei darauf, dass für Polizisten, Militärpolizisten und Justizwachebeamte nunmehr Waffenpässe gesetzlich ermöglicht worden seien. Bezüglich einer Warnung des Bundesministeriums für Inneres betreffend die gestiegene Terrorgefahr wurde in der Revisionsbeantwortung festgehalten, dass "zum Unterschied zur Zivilbevölkerung" Flüchten und Verstecken für einen Waffenhändler, der auf dem Weg von oder zu seinem Geschäft und Lager überfallen werde, keine Option darstellten. Er könne sich nur sofort verteidigen und danach den Notruf wählen, während des Angriffs sei keine Zeit dafür. Gegen Terroristen könne man sich nur mit Schusswaffen zweckmäßig verteidigen, auch dann, wenn sie nur mit einem Messer bewaffnet seien. Gelindere Mittel wie Pfefferspray etc. seien gegen motivierte Terroristen wirkungslos. Angesichts der massiv angestiegenen Terrorgefahr seien Waffentransporte nicht mehr mit Geldtransporten zu vergleichen. Geld sei nicht so gefährlich wie Handelsmengen an Waffen und Munition. Mit Geld könne man niemanden erschießen. Waffenhändler seien bei einem Überfall außerhalb ihres Geschäftes selbst in akuter Lebensgefahr; Terroristen, die Waffenhändler überfielen, würden "keine Gefangenen nehmen", sie würden um "des Tötens willen" töten. Ferner diene der Überfall auf einen Waffenhändler nur der Vorbereitung weiterer Überfälle mit den erbeuteten Schusswaffen samt Munition, bei denen die Täter selbst als Märtyrer sterben wollten. Beides sei bei einem Überfall auf einen Werttransport nicht gegeben. Wer einen Werttransporter überfalle, habe kein primäres Interesse daran, "Ungläubige zu töten". Das VwG habe daher die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom zutreffend angewendet. Dort habe der Gerichtshof die Berechtigung des dortigen Revisionswerbers und Waffenhändlers bejaht, in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Waffengewerbe genehmigungspflichtige Schusswaffen zu führen. Der Umstand, dass diesem bereits ein Waffenpass für die Jagdausübung erteilt worden sei, spreche in keiner Weise gegen die Ausstellung des vorliegend beantragten Waffenpasses. Der Standpunkt der vor dem Verwaltungsgericht belangten Sicherheitsbehörde entziehe den Warnungen der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung jedweden Gehalt. Es handle sich hier um eine zweifache, gezielte Warnung der Antiterrorbehörden auf Grund eines konkreten und minutiös angeleiteten Aufrufs des "Islamischen Staates" zu Überfällen auf Waffenhändler. Das dürfe nicht verharmlost werden. Dagegen könne man sich nur mit Waffengewalt wehren. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, Waffenhändler und deren Handelsmengen mit Schusswaffen und Munition keine einfache Beute für Terroristen werden zu lassen. Selbst wenn man einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B vorliegend iSd § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG verneinen wollte, müsste die in § 21 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Ermessensentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei ausgehen. Da man sich gegen Terroristen nur mit Schusswaffen zweckmäßig wehren könne, liege es im privaten Interesse der mitbeteiligten Partei, sich solcherart gegen Überfälle durch Terroristen wehren zu können. Ferner sei ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse klar zu verneinen. Es liege im Interesse der Öffentlichkeit, dass sich die mitbeteiligte Partei gegen Überfälle von Terroristen wirksam mit Waffengewalt verteidigen könne, um zu verhindern, dass Waffen und Munition in die Hände von Verbrechern und Terroristen gelangten. Außerdem bestehe ein präventives öffentliches Interesse in diesem Zusammenhang an der Abschreckung terroristischer Vereinigungen. Solche würden vernünftigerweise mit bewaffneter Gegenwehr im Zusammenhang mit beabsichtigten Überfällen auf Waffenhändler rechnen. Man dürfe auf Grund der natürlichen Ablehnung verbrecherischer Waffengewalt die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und der Selbstverteidigung nicht ablehnen, wie dies bei der kurzfristigen Ablehnung von Waffenpässen für Polizisten etc. der Fall gewesen sei. Es diene gerade der öffentlichen Sicherheit, wenn Waffenhändler sich und ihre Handelsmengen an Schusswaffen und Munition auf die einzig zweckmäßige Art und Weise, nämlich mit Schusswaffen, gegen Überfälle von Terroristen verteidigen könnten. Zudem gehe von österreichischen Waffenhändlern keinerlei Gefahr für die Öffentlichkeit aus. Es handle sich hier um bestens ausgebildete Gewerbetreibende, die ohnehin unbegrenzten Zugang zu Schusswaffen und Munition hätten, und denen sogar die Schulung anderer Waffenbesitzer überantwortet werde.

II. Rechtslage

9 Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen.

10 Nach § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

11 Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

12 Nach § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Gemäß § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1996 (2. WaffV), darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahe kommen.

13 Auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich in Bezug auf den Waffenpasswerber schlüssig eine ganz konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. dazu etwa , und ).

III. Erwägungen

Zur Revisionszulässigkeit

14 A. Die Revision ist auf Grund des vom VwG in seiner Zulässigkeitsbegründung (erkennbar) apostrophierten Grundes zulässig. Sie ist auch begründet, weil das angefochtene Erkenntnis von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

15 Zur Sache

16 B. Entgegen den Annahmen des VwG und der mitbeteiligten Partei war es in dem von diesem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/03/0088, zugrunde liegenden Fall entscheidend, dass dort dem revisionswerbenden Antragsteller bereits vor Antragstellung schon ein Waffenpass, eingeschränkt "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter", erteilt worden war. Von dieser ihm eingeräumten Berechtigung zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe durfte der Antragsteller nach der Gesetzeslage ohnehin auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich des Waffengewerbes Gebrauch machen. Ausgehend davon hatte die Revision des Antragstellers gegen die Abweisung seines Antrages keinen Erfolg.

17 Demgegenüber wurde der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Fall bislang offenbar kein Waffenpass erteilt. Damit sind aber die im Vorerkenntnis angestellten maßgeblichen rechtlichen Überlegungen zum schon erteilten Waffenpass bzw. zum gesetzeskonformen Verständnis der auf die Jagdausübung bezogenen Beschränkung nicht einschlägig und daher auf den vorliegenden Fall auch nicht übertragbar. Schon deshalb erweist sich das angefochtene Erkenntnis seinem Inhalt nach als rechtswidrig.

18 C. Ungeachtet dessen hat das VwG bei seiner Entscheidung auch die für einen Fall wie den vorliegenden maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend beachtet. Diesbezüglich ist das VwG im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2018/03/0120, sowie die dort herangezogene weitere Rechtsprechung zu verweisen. Da räuberische Überfälle auf Geldtransporte - auch aus den von der mitbeteiligten Partei genannten Motiven - insbesondere auch der Beschaffung von Geldmitteln für die Durchführung weiterer Überfälle dienen können, sind entgegen ihrer Meinung diese auch für vergleichbare kriminelle Vorhaben einschlägig. Der Arbeitgeber der mitbeteiligten Partei hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht im Wege der Organisation der Arbeit für die mitbeteiligte Partei dafür vorzusorgen, dass eine befürchtete Gefahr möglichst hintangehalten wird (vgl. auch ). Die Abwehr von gefährlichen Angriffen (insbesondere auch die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität) liegt freilich bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive, weshalb es (wie dies offenbar auch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Sicherheitsbehörde vor Augen stand) der mitbeteiligten Partei zuzumuten ist, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen ohne entsprechende Abwehrvorsorge zu begeben. Dies vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was in der gegenständlichen Rechtssache auch für die Handhabung des Ermessens nach § 21 Abs. 1 zweiter Satz WaffG ausschlaggebend ist (vgl. ). Bezüglich der in der Revisionsbeantwortung angesprochenen "Wiedereinführung der Waffenpässe" für Angehörige der Polizei, der Militärpolizei und Justizwachebeamte ist auf das Fortwirken einer dienstlichen Gefahrenlage im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses außerhalb der Dienstzeit hinzuweisen. Schließlich ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Versagung des von der mitbeteiligten Partei beantragten Waffenpasses von einer Sicherheitsbehörde iSd Art. 78b B-VG, einer LPD, erfolgte, wobei entgegen der Stoßrichtung der Revisionsbeantwortung im vorliegenden Fall keine Anzeichen dafür bestehen, dass von dieser die Beurteilung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - damit auch der allgemeinen Sicherheitslage - nicht erwartet werden könnte.

IV. Ergebnis

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus dem oben in Punkt III.B. genannten Grund in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030056.J00

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