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VwGH vom 08.04.2019, Ro 2018/03/0021

VwGH vom 08.04.2019, Ro 2018/03/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-650929/5/Sch/CG, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom , VERK-2017- 1460/11-Pfe, richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis, soweit damit Spruchpunkt A des Bescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom , VERK-2017-1460/11-Pfe, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom ordnete der Landeshauptmann von Oberösterreich an, dass die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 8,895 der ÖBB-Strecke Haiding-Aschach "rechts und links der Bahn gegen E durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) sowie links und rechts der Bahn gegen A gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EisbKrV durch Abgabe von akustischen Signalen vom Schienenfahrzeug aus nach Maßgabe des technischen Berichtes der Ö AG vom zu sichern" sei; ergänzend dazu wurde eine Sonderregelung für den Störungsfall getroffen (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B wurde die mitbeteiligte Partei gemäß § 77 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 3 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 zur Tragung näher bestimmter Verfahrenskosten verpflichtet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid in vollem Umfang gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für zulässig. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

3 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Revision nach der darin enthaltenen Erklärung über den Umfang der Anfechtung zwar gegen das angefochtene Erkenntnis "in vollem Umfang" richtet, das Vorbringen in der Revision jedoch nur die in Spruchpunkt A des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde festgelegte Sicherungsart betrifft. Auch die Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision - ebenso wie das Vorbringen in der Revision zu ihrer Zulässigkeit - bezieht sich ausschließlich auf die in Spruchpunkt A des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde festgelegte Sicherungsart. Damit wurde die Zulässigkeit der Revision, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde richtet, nicht dargetan und die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom heutigen Tag, Ro 2018/03/0014, entschieden wurde.

5 Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den in jenem Erkenntnis, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG in dem im Spruch angeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030021.J00

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