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VwGH vom 13.06.2018, Ro 2018/03/0006

VwGH vom 13.06.2018, Ro 2018/03/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Partei

1. Stadtgemeinde E, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lastenstraße 38, 2. Ö AG in W, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W219 2173176- 2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,04 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom stellte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; belangte Behörde) fest, dass ein näher umschriebener Funkmast der Zweitrevisionswerberin auf einem Grundstück, das im Gemeindegebiet der Erstrevisionswerberin liegt, eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG darstelle.

2 Dagegen erhob die Erstrevisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit Beschluss des BVwG vom zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) weitergeleitet wurde.

3 Mit Beschluss vom wies das LVwG die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die Revision für zulässig. Gleichzeitig leitete es die Beschwerde an das BVwG zurück. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies auch das BVwG die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück. Die Revision wurde zugelassen.

5 Gegen diesen Beschluss wenden sich die ordentlichen Revisionen der Erst- und Zweitrevisionswerberinnen.

6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. Auch die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen brachten zu den Revisionen der jeweils anderen Partei Revisionsbeantwortungen ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revisionen sind zulässig und begründet.

8 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Revision der Erstrevisionswerberin zwar vorwiegend mit Rechtsfragen beschäftigt, derentwegen die vorliegende Revision nicht zugelassen worden ist und von denen die Lösung der Revision auch nicht abhängt, sie aber auch ihr Recht auf Entscheidung durch das zuständige Gericht geltend macht. Somit erweist sich auch die Revision der Erstrevisionswerberin - entgegen der Rechtsansicht der Zweitrevisionswerberin - im Ergebnis als zulässig. Die Zweitrevisionswerberin weist auch zu Recht darauf hin, dass der "Rechtsmittelantrag" in der Revision der Erstrevisionswerberin, soweit damit eine - über die Zuständigkeitsfrage hinausgehende - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache angestrebt wird, überschießend ist. Der Antrag kann aber einschränkend so gedeutet werden, dass damit primär die Aufhebung der angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung angestrebt wird.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten des Eisenbahnrechts in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach beschäftigt. Er hat dabei erkannt, dass eine Angelegenheit, die nach § 12 Abs. 3 EisbG in die Zuständigkeit des BMVIT fällt, zwar gemäß § 12 Abs. 4 EisbG im Einzelfall an den Landeshauptmann delegiert werden kann, alleine die Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung in mittelbare Bundesverwaltung aber nicht bewirkt, dass die delegierbaren Angelegenheiten zu solchen der mittelbaren Bundesverwaltung werden und dadurch in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltungsgerichte fallen. Entscheidend ist vielmehr, ob von der Ermächtigung des Gesetzes zur Delegation an den Landeshauptmann im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Nur in diesem Fall wird die Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung erledigt, anderenfalls - solange also der BMVIT selbst entscheidet - handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung, für die ein Rechtszug an das BVwG vorgesehen ist (vgl. dazu grundlegend ).

10 Ausgehend von dieser Rechtsprechung erweist sich die Rechtsansicht des BVwG, das seine Unzuständigkeit unter Hinweis auf die Delegationsmöglichkeit des § 12 Abs. 4 EisbG - trotz Beschwerde gegen eine Entscheidung des BMVIT - ausgesprochen hat, von vornherein als unzutreffend. Es braucht daher auf die in der Revision aufgeworfene weitere Rechtsfrage, ob die Delegationsermächtigung des § 12 Abs. 4 EisbG überhaupt Zuständigkeiten des § 11 EisbG (eine solche liegt fallbezogen vor) umfasst, nicht näher eingegangen zu werden.

11 Der angefochtene Beschluss war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030006.J00

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Fundstelle(n):
SAAAE-94553