VwGH vom 19.12.2018, Ro 2018/02/0011

VwGH vom 19.12.2018, Ro 2018/02/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der W in Z, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-279/001-2017, betreffend Anträge auf Ausübung der Tanzschulleitung und des Berufes des Tanzlehrers (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , 2013/02/0175, verwiesen werden, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat, weil diese im Bewilligungsverfahren nach § 8 NÖ Veranstaltungsgesetz die unionsrechtlichen Vorgaben nicht berücksichtigt hat.

2 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurden unter anderem der Antrag auf Gestattung der Ausübung der Tanzschulleitung innerhalb einer als Tanzschule bezeichneten Einrichtung sowie der Antrag auf Gestattung der Ausübung des Berufes des Tanzlehrers abgewiesen.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

Zur Bestätigung der Abweisung der Anträge auf Gestattung der Ausübung der Tanzschulleitung und des Berufes des Tanzlehrers führte das Verwaltungsgericht begründend Folgendes aus (Zitierung im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Gemäß § 8a Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz muss die Landesregierung auf Antrag einer Person die Ausübung der - in Niederösterreich reglementierten - Tanzschulleitung sowie des Berufes des Tanzlehrers gestatten, wenn diese Person u.a. ¿Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3' vorlegt, ¿die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2' der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

Da weder die Tanzschulleitung noch der Beruf des Tanzlehrers in Deutschland reglementiert sind, ist insofern Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entscheidend.

Diese Bestimmung verlangt einerseits, dass der Antragsteller den betreffenden (im Aufnahmestaat angestrebten) Beruf zumindest ein Jahr lang in Vollzeit in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin.

Allerdings hat der Antragsteller nach dieser Bestimmung auch im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises zu sein. Diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Mit den vorgelegten Dokumenten des W. und des Oberbürgermeisters der Stadt S. werden lediglich praktische Tätigkeiten - also die Berufsausübung - bestätigt.

Das Studium der Beschwerdeführerin an der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau, mit der sie den Grad ¿Diplom-Betriebswirtin (FH)' erlangt hat, steht in keinem Zusammenhang mit den beantragten Tätigkeiten.

Die Mitgliedschaft in zwei Tanzvereinen erfüllt ebensowenig die Voraussetzung an einen ¿Ausbildungsnachweis' iSd Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Die vorgelegten Lehrgangsbestätigungen bzw. Teilnahmebestätigungen des Landessportbundes T. betreffend einen ¿Grundlehrgang', ¿Übungsleiter-Ausbildung Breitensport - Profil Seniorensport' sowie die - im Rahmen der Beschwerdeerhebung mittels E-Mail dieses Sportbundes näher spezifizierte - Lizenz als ¿Übungsleiterin C Seniorensport' erfüllen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht, zumal der Landessportbund keine ¿zuständige Behörde' iSd Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG darstellt. Überdies ist daraus jeweils nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Ausübung der von ihr angestrebten Berufe vorbereitet wurde. Im mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail wird lediglich kursorisch eine Aufschlüsselung der Inhalte der Ausbildung mit dem Hinweis angegeben, dass ¿eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte aufgrund fehlender detailgetreuer Archivunterlagen der Sportakademie leider nicht mehr möglich' ist.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben (vom) über das Fehlen der Unterlagen informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Dennoch legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Urkunden vor, die einen Ausbildungsnachweis iSd § 8a NÖ Veranstaltungsgesetz darstellen.

Ihre Anträge auf Gestattung der Ausübung der Tanzschulleitung und des Berufs des Tanzlehrers wurden daher zu Recht abgewiesen."

Den Ausspruch zur Zulässigkeit begründete das Verwaltungsgericht damit, dass "keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob Bestätigungen von privaten Vereinen bzw. ¿Landes-Sport-Verbänden' in Deutschland ¿Ausbildungsnachweise' iSd § 8a Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz bzw. Art. 13 Abs. 2 der RL 2005/36/EG darstellen".

4 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich im Wesentlichen gegen die Einschätzung wendet, die von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen bzw Nachweise erfüllten die Voraussetzungen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz bzw der Richtlinie 2005/36/EG nicht, und die die Aufhebung des Erkenntnisses und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidungsfindung, in eventu die Entscheidung in der Sache selbst, sowie Kostenzuspruch beantragt. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070 idF LGBl. Nr. 38/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 8

Tanzschulen

(1) In als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt. Die Leitung einer Tanzschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Bewilligung zur Tanzschulleitung).

(2) In Tanzschulen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht erteilen.

(3) Außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht (ohne Bewilligung nach Abs. 1 und ohne zwingende Zusammenarbeit mit einer bewilligten Tanzschulleitung) erteilen.

(...)

(5) Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, eigenberechtigt, verlässlich und Tanzlehrer nach Abs. 6 ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.

(6) Ein Tanzlehrer muss eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 2015-03-15, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen.

Die verbindlich erklärte ÖNORM ist zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(...)"

"§ 8a

Anerkennung der Berufsqualifikation

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung

  1. der Tanzschulleitung oder

  2. des Berufs des Tanzlehrers gestatten,

  3. wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 17a Abs. 1 Z 1) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ Veranstaltungsgesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht in beiden Fällen dem Art. 11 lit. b dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1. Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten

2. Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

3. Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft

4. Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese

hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1. Staatsbürgerschaftsnachweis

2. Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung

3. Strafregisterbescheinigung, die nicht älter sein darf

als drei Monate.

Die Unterlagen nach Abs. 1 und 3 sind beglaubigt oder als beglaubigte Übersetzung vorzulegen.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die antragstellende Person nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(...)"

7 Die vorliegende ordentliche Revision ist zulässig und - im Ergebnis - auch berechtigt.

8 Vorauszuschicken ist, dass mit LGBl. Nr. 38/2016 mittlerweile die Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Tanzlehrern bzw. der Tanzschulleitung angepasst wurden. Die Berufsanerkennung soll gemäß den Materialien (vgl. Ltg.-903/A-1/67-2016) der Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung der Ausübung der Tanzschulleitung und des Berufes des Tanzlehrers dienen. Weiters sollen die Befähigungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG konkretisiert werden.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom , 2013/02/0175, ausgesprochen hat, war von der belangten Behörde (vom Verwaltungsgericht) festzustellen, ob die Revisionswerberin im Besitz eines oder mehrerer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, welche die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Die belangte Behörde (das Verwaltungsgericht) hätte dazu im Sinne des Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG die in Anhang VII dieser Richtlinie genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen können und hätte der Revisionswerberin insbesondere gemäß Art. 51 der Richtlinie mitteilen müssen, welche - konkret zu benennenden - Unterlagen fehlen.

10 Für den Verwaltungsgerichtshof ist mangels ausreichender Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar, dass ein diesen Vorgaben bzw. den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Verfahren geführt wurde.

11 Dem angefochtenen Erkenntnis ist zunächst keine - einer nachprüfbaren Kontrolle ausreichend zugängliche - Begründung zu entnehmen, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausging, dass die von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen inhaltlich nicht den Anforderungen des § 8b NÖ Veranstaltungsgesetz entsprechen. So kommt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, die Lehrgangsbestätigungen bzw. Teilnahmebestätigungen des Landessportbundes T. sowie eine näher angeführte Lizenz als Übungsleiterin würden die Voraussetzungen an einen Ausbildungsnachweis nicht erfüllen, ohne dass sich auch nur ansatzweise erschließen lässt, aufgrund welcher Umstände und rechtlicher Erwägungen das Verwaltungsgericht zu dieser Beurteilung gelangt.

Dass sich aus einem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schreiben einer ausstellenden Stelle ergebe, dass "eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte" nicht mehr möglich sei, steht einer inhaltlichen Prüfung der Unterlagen - allenfalls unter Heranziehung weiterer Ermittlungsergebnisse - im Übrigen nicht von vornherein entgegen. Weitere Erhebungen dazu lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis jedenfalls nicht entnehmen.

12 Das Verwaltungsgericht hält zudem begründungslos fest, der Landessportbund T. sei "keine ¿zuständige Behörde' im Sinne des Art. 13. Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG", ohne dass sich dem Erkenntnis entnehmen ließe, weshalb dieser nicht den Begriff der zuständigen Behörde erfülle und von welcher demgegenüber zuständigen Behörde das Verwaltungsgericht überhaupt ausgeht.

13 Das Verwaltungsgericht führt an anderer Stelle weiter aus, die Revisionswerberin sei von der belangten Behörde über das Fehlen von Unterlagen informiert worden und darüber in Kenntnis gesetzt worden, welche Unterlagen vorzulegen seien; dennoch habe die Revisionswerberin keine Unterlagen vorgelegt, die einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 8b NÖ Veranstaltungsgesetz darstellen würden. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass laut Verfahrensakten die Niederösterreichische Landesregierung in ihren Verbesserungsaufträgen (insbesondere auch in dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Verbesserungsauftrag vom ) über weite Strecken den Gesetzestext bzw. den Text der Richtlinie zitierte, ohne der Revisionswerberin konkrete Anleitungen zu erteilen, welche Unterlagen die Behörde für erforderlich hält. Davon, dass die Behörde die Revisionswerberin darüber in Kenntnis gesetzt habe, welche Unterlagen konkret vorzulegen seien, kann somit keine Rede sein.

14 Insofern das Verwaltungsgericht zuletzt in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit darauf Bezug nimmt, "ob Bestätigungen von privaten Vereinen bzw. ¿Landes-Sport-Verbänden' in Deutschland ¿Ausbildungsnachweise' iSd Art. 13 Abs. 2 der RL 2005/36/EG darstellen", ist ihm zu entgegnen, dass es dem Verwaltungsgericht obliegt, die im jeweiligen konkreten Verfahren vorgelegten Dokumente - allenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - zu prüfen und erforderlichenfalls selbst die zuständige Behörde zu ermitteln.

15 Da sich das angefochtene Erkenntnis aufgrund der dargelegten Begründungsmängel der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzieht, war es im Ergebnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020011.J00
Schlagworte:
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

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