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VwGH vom 22.10.2018, Ro 2017/16/0015

VwGH vom 22.10.2018, Ro 2017/16/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der N gemeinnützige Siedlungsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-121/001-2017, betreffend Aufschließungsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Statutarstadt Wiener Neustadt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die nach rechtskräftiger Erklärung ihres Grundstücks zum Bauplatz erfolgte Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 NÖ BO 2014 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, im Bebauungsplan sei für das in Rede stehende Grundstück eine freie Anordnung der Gebäude, die Geschoßflächenzahl 1,2 und als höchstzulässige Gebäudehöhe 10 m festgelegt. Der für die Berechnung der Abgabe allein strittige Bauklassenkoeffizient sei bei gleichzeitiger Festlegung einer Geschoßflächenzahl und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe immer nach dem höchstmöglichen Wert zu ermitteln, weil es dem Abgabepflichtigen frei stehe, den Bebauungsplan bis zum Äußersten auszunützen. Es sei daher der für die Geschoßflächenzahl 1,2 maßgebliche Bauklassenkoeffizient von 2,0 heranzuziehen. Diesem Auslegungsergebnis entspreche auch der Motivenbericht zu dem damals noch nicht im Niederösterreichischen Landtag eingebrachten Gesetzesentwurf zur 5. Novelle zur NÖ BO 2014, mit dem klargestellt werden sollte, dass bereits bisher bei gleichzeitiger Festlegung von Geschoßflächenzahl und höchstzulässiger Gebäudehöhe der Bauklassenkoeffizient von der Geschoßflächenzahl abzuleiten gewesen sei. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (erkennbar) zur soeben dargestellten Rechtsfrage.

3 Die dagegen gerichtete Revision begehrt in der Sache selbst zu erkennen und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Aufschließungsabgabe auf der Grundlage des - aus der höchstzulässigen Gebäudehöhe abgeleiteten und somit aus der Bauklasse III resultierenden - Bauklassenkoeffizienten von 1,5 mit einem näher genannten geringeren Betrag festgesetzt werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

4 Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die revisionswerbende Partei begründet die Zulässigkeit ihrer Revision ebenfalls mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der drei Fälle des § 38 Abs. 5 NÖ BO 2014 und zur Berechnung des Bauklassenkoeffizienten bei gleichzeitiger Festlegung von Geschoßflächenzahl und höchstzulässiger Gebäudehöhe im Bebauungsplan. Sie erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 NÖ BO 2014 in einer über das gesetzlich vorgesehene Ausmaß hinausgehenden Höhe, konkret auf Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten von (nur) 1,5 in einem Fall, in dem die höchstzulässige Gebäudehöhe im Bebauungsplan mit 10 m festgelegt sei, verletzt.

6 Die revisionswerbende Partei erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darin, dass im Fall einer gleichzeitig mit einer Bauklasse oder einer Geschoßflächenzahl festgelegten höchstzulässigen Gebäudehöhe ausschließlich der zuletzt genannte Faktor maßgeblich und nicht auf die Geschoßflächenzahl abzustellen sei.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Tatsächlich fehlt - wie auch das Verwaltungsgericht und die Revisionswerberin übereinstimmend annehmen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in Rede stehenden Berechnung des Bauklassenkoeffizienten bei gleichzeitiger Festlegung von Geschoßflächenzahl und höchstzulässiger Gebäudehöhe im Bebauungsplan, weshalb die vorliegende Revision zulässig ist.

10 Die Revision ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

11 § 38 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), in der Stammfassung NÖ LGBl. Nr. 1/2015, lautet auszugsweise:

"Aufschließungsabgabe

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der

Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit

Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz

(§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung

eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.

...

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

...

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = ?BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je

0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

- bis zu 0,8 1,5

- bis zu 1,1 1,75

- bis zu 1,5 2,0

- bis zu 2,0 2,5 und

- über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

..."

12 § 30 und 31 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014),

NÖ LGBl. Nr. 3/2015 idF NÖ LGBl. Nr. 63/2016, lauten auszugsweise:

"§ 30

Inhalt des Bebauungsplans

(1) Im Bebauungsplan sind für das Bauland festzulegen:

1. die Straßenfluchtlinien,

2. die Bebauungsweise und

3. die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe.

...

(2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen

Regelungen für das Bauland festgelegt werden:

1. ...

...

6. Bebauungsdichte oder höchstzulässige Geschoßflächenzahl

(§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015),

...

§ 31

Regelung der Bebauung

(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sie kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:

1. geschlossene Bebauungsweise

....

2. gekuppelte Bebauungsweise

...

3. einseitig offene Bebauungsweise

...

4. offene Bebauungsweise

...

(2) Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.

Die Bauklassen werden unterteilt in Bauklasse I bis 5 m

Bauklasse II über 5 m bis 8 m

Bauklasse III über 8 m bis 11 m

Bauklasse IV über 11 m bis 14 m

Bauklasse V über 14 m bis 17 m

Bauklasse VI über 17 m bis 20 m

Bauklasse VII über 20 m bis 23 m Bauklasse VIII über 23 m bis 25 m Bauklasse IX (Hochhaus) über 25 m

Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden. Bei der Festlegung der Bebauungshöhe ist auf die Möglichkeit der Rettung von Personen und der Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.

(3) Für Hauptgebäude, die nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien errichtet werden, darf im Bebauungsplan eine andere Bebauungshöhe und Bebauungsweise als an der Straßenfront festgelegt werden. Anstelle der Bauklasse darf für jede Schauseite des Gebäudes eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt werden.

...

(7) Ist es zur Ortsbildgestaltung erforderlich, darf für Schutzzonen und erhaltungswürdige Altortgebiete sowie für Ortsbereiche, in welchen der Baubestand zu mehr als 70 % aus der Zeit vor 1945 stammt, im Bebauungsplan eine vom Abs. 2 abweichende Festlegung getroffen werden.

..."

13 Seit der am in Kraft getretenen NÖ Bauordnung erfolgt die Berechnung eines Aufschließungsbeitrages anhand der heute noch geltenden Methode der abstrakten Formelberechnung. Diese Form der Berechnung des Aufschließungsbeitrages wurde in der NÖ Bauordnung 1976 ab für die Aufschließungsabgabe weitergeführt und mit entsprechenden Ergänzungen und Modifizierungen in die NÖ Bauordnung 1996 und nunmehr in die NÖ BO 2014 übernommen (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht (2015) § 38, 186).

14 § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, ordnet an, in der Bauklasse I beträgt der Bauklassenkoeffizient 1,00; er erhöht sich für jede weitere Bauklasse um je 0,25 und beträgt für Industriegebiete 2,00.

15 Damit bestimmt sich der Bauklassenkoeffizient ausschließlich nach der Bauklasse. Schon damals gab es die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude und die Einteilung in Bauklassen differenzierte nicht nach der Bebauungsweise (§ 2 Z 11 lit. d iVm § 5 Abs. 2 leg. cit.), sodass die Ermittlung einer Bauklasse für die freie Anordnung der Gebäude nicht ausgeschlossen war.

16 Mit der 1. Novelle zur NÖ Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200- 1, wurde die Angabe der Bebauungsweise als verpflichtender Inhalt des Bebauungsplans vorgeschrieben und für die freie Anordnung der Gebäude verlangt, dass statt Bebauungsdichte und Bauklasse eine Geschoßflächenzahl und die höchstzulässige Höhe der Gebäude festgelegt sein müssen (§ 4 Abs. 1 Z 3 und § 5 Abs. 2 Z 4 leg. cit.). § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 wurde dahingehend geändert, dass die Bebauungshöhe bei geschlossener, gekuppelter und offener Bebauungsweise in näher genannte Bauklassen einzuteilen ist.

17 Damit ist eine Bebauungshöhe durch Bauklassen nur mehr für die ausdrücklich aufgezählten Bebauungsweisen vorgesehen. Im Unterschied dazu ist für die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude eine höchstzulässige Höhe der Gebäude und eine Geschoßflächenzahl festzusetzen (vgl. ). Mangels Bauklasse kann dafür ein Bauklassenkoeffizient gemäß § 14 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 nicht ermittelt werden.

18 Der laut dem Motivenbericht (zur Zl. Ltg.-162-1980, 43f) in der Regierungsvorlage für die Berechnung des Bauklassenkoeffizienten noch enthaltene Vorschlag einer Ergänzung der Regelungen über die Aufschließungsabgabe für den Geltungsbereich der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude in § 14 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1976 wurde vom Landtag nicht beschlossen, es erfolgte lediglich eine andere Änderung des § 14 Abs. 1 leg. cit. 19 Z 12 der 6. Novelle zur NÖ Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200- 6, erweiterte die Ermittlungsanordnung für den Bauklassenkoeffizienten im Geltungsbereich der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude dahingehend, dass er in diesen Fällen nach der Hälfte der höchstzulässigen Gebäudehöhe berechnet wird.

20 Damit holte offensichtlich der Gesetzgeber die von der Landesregierung schon früher einmal vorgeschlagene Erfassung der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude für die Aufschließungsabgabe nach.

21 In der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-0, wurde die Aufschließungsabgabe in deren § 38 geregelt. Für die Ermittlung des Bauklassenkoeffizienten wird nun neben der Bauklasse auch auf eine Geschoßflächenzahl abgestellt. Damit wollte der Gesetzgeber den Bauklassenkoeffizienten für Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl festgelegt ist, mit dieser abstimmen (Motivenbericht zur Zl. Ltg.-400/B-23-1995, 36). Darüber hinaus wird in § 38 Abs. 4 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 für den Fall einer Vorschreibung der Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung eines Grundstücks, für das weder eine Bebauungshöhe noch eine Geschoßflächenzahl festgelegt sind, angeordnet, dass bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden und die Höhe der Abgabe aus dem Produkt der Berechnungslänge und des Einheitssatzes gebildet wird (Abs. 4 leg. cit.). Im Ergebnis entspricht in diesen Fällen der Bauklassenkoeffizient dem Wert 1.

22 Die bisherige Regelung für die Berechnung des Bauklassenkoeffizienten im Geltungsbereich der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude ist nicht mehr enthalten. Sie ist auch zur Erfassung dieser Fälle insofern entbehrlich, als für diese eine Geschoßflächenzahl, die nach der nunmehrigen Bestimmung maßgeblich ist, festgesetzt sein sollte.

23 Die 11. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-11, ergänzte die Bestimmung zur Ermittlung des Bauklassenkoeffizienten um den Satz: "Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht." Damit wollte der Gesetzgeber (vgl. Motivenbericht zur Zl. Ltg.-1055/B-23/4-2002, 1 und 4f) eine Klarstellung für die Berechnung der Aufschließungsabgabe vornehmen, denn "seit der 1. Novelle zur NÖ Bauordnung (§ 69 Abs. 1 Z. 3) ist die Festlegung einer höchstzulässigen Gebäudehöhe anstelle der Bebauungshöhe für andere Bebauungsweisen als jene nach § 70 Abs. Z. 1 bis 4 möglich; wobei auch bei letzteren in bestimmten Fällen eine solche Festlegung erfolgen kann (§ 70 Abs. 3 und 7). Die nunmehrigen Einfügungen in den § 38 und 39 (Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe) sollen die Berechnung des Bauklassenkoeffizienten für diese Höhenfestlegungen klar regeln."

24 Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber erkannte, dass es in den Fällen des § 70 Abs. 3 und 7 NÖ Bauordnung 1996 - wie bei der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude - eine höchstzulässige Gebäudehöhe gibt, allerdings ohne Geschoßflächenzahl. Ließe sich in diesen Fällen auch keine Bauklasse bestimmen, könnte keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden. Die Ergänzung des § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 durch die 11. Novelle ist daher auf diese Fälle bezogen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass mit der Neuregelung vom Grundsatz, auf eine im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl abzustellen, auch in anderen Fällen einer festgelegten höchstzulässigen Gebäudehöhe abgegangen werden soll. Für die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude mit festgelegter Geschoßflächenzahl bleibt daher der zuletzt genannte Faktor maßgeblich.

25 Mit der Erlassung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) wurden die bisher in der NÖ Bauordnung 1996 enthaltenen Bestimmungen über den Bebauungsplan und die Bebauungsweise übernommen und die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude entfiel (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, aaO, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, 589f). Gemäß § 53 Abs. 11 NÖ ROG 2014 gilt ein nach den § 3, 7 und 8 der NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, oder den § 4 bis 7 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200, oder den § 68 bis 72 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200, erlassener Bebauungsplan als Bebauungsplan nach den § 29 bis 36 dieses Gesetzes. Nach § 53 Abs. 1 NÖ ROG 2014 gilt für die in den derzeit geltenden Bebauungsplänen festgelegte Bebauungsweise der freien Anordnung von Gebäuden bis zu einer allfälligen Änderung die offene Bebauungsweise verordnet. Damit bleibt die im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl für das Grundstück der revisionswerbenden Partei weiterhin maßgeblich.

26 Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Partei ist § 38 Abs. 5 zweiter Satz NÖ BO 2014 nicht in allen Fällen der Festlegung einer höchstzulässigen Gebäudehöhe anzuwenden.

27 Dem Verwaltungsgericht kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn es zur Berechnung der Aufschließungsabgabe für das Grundstück der revisionswerbenden Partei auf die im Bebauungsplan festgelegte Geschoßflächenzahl abstellte.

28 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

29 Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte unterbleiben, weil ein solcher mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung nicht beantragt wurde.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160015.J00

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