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VwGH vom 01.03.2018, Ro 2017/16/0012

VwGH vom 01.03.2018, Ro 2017/16/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision des M B und des Dr. G, beide in S, beide vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG- 13/542/5-2016, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , Zl. LVwG-13/542/6-2017, betreffend Beitrag für die Errichtung eines Hauptkanals nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Salzburg hat den Revisionswerbern Aufwendungen von zusammen 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom änderte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 24 Bebauungsgrundlagengesetz in Stattgabe des Ansuchens der Revisionswerber einen Bescheid vom 28. März 1894 und erklärte eine in einem Lageplan näher bezeichnete Fläche (Grundstück 2333/3 KG S, Flächenausmaß von 1.715 m2, Liegenschaft G.-Gasse) nach Maßgabe angeführter Bestimmungen zum Bauplatz.

2 Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg gegenüber den Revisionswerbern "anlässlich der (nachträglichen) Bauplatzerklärung" für den am Hauptkanal in der G.-Gasse liegenden Bauplatz gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom im Ausmaß der Bauplatzfläche von 1.715 m2, bestehend aus dem Grundstück 2333/3 KG S, einen Herstellungsbeitrag für die Errichtung des Hauptkanals in näher angeführter Höhe fest.

3 Die Revisionswerber erhoben mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen den Abgabenbescheid. Es liege keine Beitragsverpflichtung vor, weil der in Frage kommende Hauptkanal vor Inkrafttreten des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes errichtet worden sei. In eventu begründeten die Revisionswerber ihre Beschwerde mit einer Fehlberechnung und schließlich mit dem Einwand, dass keine Vergrößerung der in Anspruch genommenen Grundfläche vorliege.

4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Beschwerde ab.

5 Die Revisionswerber stellten mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

7 Die Revisionswerber seien grundbücherliche Miteigentümer des Grundstückes Nr. 2333/3, EZ, KG S. Das Grundstück befinde sich an der Adresse G.-Gasse in Salzburg und weise ein Flächenausmaß von 1.715 m2 auf. Am sei für das unmittelbar an den Hauptkanal in der G.-Gasse angrenzende damalige Grundstück 2334/1 ein Hauptkanal-Herstellungsbeitrag für eine Gesamtlänge entlang des im Jahr 1960 errichteten Hauptkanals rechtskräftig vorgeschrieben worden. Dieses der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegene Grundstück sei im Jahr 1985 in das Grundstück 2333, KG S einbezogen worden, welches im Jahr 2011 wiederum in die Grundstücke 2333/1, 2333/2 und 2333/3 geteilt worden sei. Für das Grundstück 2333/3 sei am eine eigene Einlagezahl geschaffen worden. Dieses Grundstück grenze an den Hauptkanal entlang der G.-Gasse an.

8 Am hätten die Revisionswerber eine Bauplatzerklärungsänderung beantragt, um das auf dem Grundstück befindliche Gebäude aufzustocken. Auf Grund dieses Ansuchens sei das Grundstück 2333/3 KG S mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom zum Bauplatz erklärt "und baubehördlich bewilligt" worden. Diese Fläche habe im Jahr 1894 bereits Bauplatzeigenschaft gehabt. Für die Grundstücksfläche von 1.715 m2 ergebe sich die näher angeführte Längenausdehnung. In weiterer Folge begründete das Landesverwaltungsgericht die Abgabenberechnung.

9 Die damalige "baubehördliche Bewilligung des Grundstückes im Jahr 1894" sei nach der Bauordnung für die Landeshauptstadt Salzburg, LGBl. Nr. 27/1886, erfolgt. Für das unmittelbar an den im Jahr 1960 errichteten Hauptkanal in der G.- Gasse angrenzende damalige Grundstück Nr. 2334/1 sei ein Hauptkanal-Herstellungsbeitrag gemäß § 4 der Stadtbauordnung, LGBl. Nr. 27/1886 idF der Novelle LGBl. Nr. 49/1952, vorgeschrieben worden. Anknüpfungspunkt der Stadtbauordnung sei jedoch gewesen, ob das Grundstück als Bauland gewidmet gewesen sei und ob es an den Hauptkanal angrenze. Auf die Notwendigkeit einer Bauplatzerklärung sei nicht Bedacht genommen worden.

10 Das nunmehr geltende Salzburger-Anliegerleistungsgesetz sehe eine andere Berechnung der Längenausdehnung des betreffenden Bauplatzes vor und stelle auf die Bauplatzerklärung ab.

11 Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes schaffe einen Ausgleich zwischen der neuen flächenbezogenen Berechnung der Beitragspflicht und jenen Grundstücken, bei denen auf Grund früherer Rechtsvorschriften bereits (längenbezogene) Kostenbeitragspflichten entstanden seien.

12 Hinsichtlich der in Rede stehenden Grundfläche des Grundstückes 2333/3 sei bereits am ein Hauptkanal-Herstellungsbeitrag gemäß § 4 der Bauordnung der Landeshauptstadt Salzburg geleistet worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Änderung des Bauplatzes immer unter § 16 Abs. 2 des Anliegerleistungsgesetzes subsumiert worden, welcher eine Anrechnung der geleisteten Beiträge in Form einer Anrechnung der zugrunde zu legenden Längenausdehnung vorsehe und damit auch bei bestehenden Bauplätzen eine neue Beitragspflicht kenne.

13 Die dagegen erhobene Revision sowie eine Revisionsbeantwortung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

14 Die Revisionswerber erachten sich im Recht verletzt, dass bei einer Bauplatzänderung kein Herstellungsbeitrag nach § 11 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes vorgeschrieben werde.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Gemäß § 1 Abs. 1 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes (im Folgenden: S-ALG) haben Anrainer bei der Errichtung u.a. von Hauptkanälen nach Maßgabe der Bestimmungen des S-ALG Beiträge zu leisten.

17 Gemäß § 11 Abs. 1 S-ALG haben die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung des Hauptkanals einen Beitrag in näher angeführter Höhe zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht.

18 § 11 Abs. 2 S-ALG lautet:

"(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten."

19 Gemäß § 11 Abs. 3 S-ALG ist der Beitrag im Sinn des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von

1.200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil oder jenes Vielfache dieser Strecke, der oder das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1.200 m2 entspricht.

20 § 16 Abs. 2 S-ALG lautet:

"(2) Soweit für Grundstücke wegen ihrer Widmung als Bauland (§ 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78) bereits Kostenbeiträge für Straßenbeleuchtungen oder Gehsteige auf

Grund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, ..... Wurden

für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlass der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereich des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, dass als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist."

21 Gemäß § 12 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (im Folgenden: S-BGG) dürfen Baubewilligungen für Bauführungen nur erteilt werden, wenn u. a. die Grundfläche zum Bauplatz erklärt ist. Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und - grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen des S-BGG. Die Bauplatzerklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben.

22 § 24 S-BGG lautet samt Überschrift:

"Änderung eines Bauplatzes

§ 24 (1) Die Änderung der Fläche oder Gestalt eines Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung mehrerer Bauplätze oder die Unterteilung eines Bauplatzes, bedarf der Genehmigung der Baubehörde.

(2) Die Unterteilung eines bereits bebauten Bauplatzes darf nur genehmigt werden, wenn auf den durch die Unterteilung vorgesehenen bebauten Flächen die baurechtlichen Vorschriften ..... gewahrt bleiben.

(3) Auf die Genehmigung finden die Vorschriften über die Bauplatzerklärung sinngemäße Anwendung. Die Änderung der Bauplatzerklärung setzt aber das Bestehen eines Bebauungsplanes der Grundstufe nicht voraus."

23 Gemäß § 27 Abs. 2 S-BGG gelten u.a rechtskräftige Bauplatzerklärungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des S-BGG an als Bauplatzerklärungen iSd §§ 12 ff des S-BGG auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen.

24 Im Revisionsfall hatte das in Rede stehende Grundstück im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in seiner gesamten Fläche die Eigenschaft als Bauplatz und stellt sich dieser Bescheid als Änderung der bestehenden Bauplatzerklärung im Sinn des § 24 S-BGG dar.

25 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg legte seinem Erkenntnis zusammengefasst zugrunde, dass auch mit der Änderung einer Bauplatzerklärung der Tatbestand der Bauplatzerklärung im Sinn des § 11 Abs. 2 S-ALG erfüllt sei und der sich ergebende Herstellungsbeitrag unter Beachtung der Bestimmung des § 16 Abs. 2 S-ALG zu berechnen sei.

26 Demgegenüber vertreten die Revisionswerber die Ansicht, die Änderung einer Bauplatzerklärung, eines bestehenden Bauplatzes, stelle keine Bauplatzerklärung dar. Die Revisionswerber stützen sich dabei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/16/0087.

27 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit jenem Beschluss die Revision zurückgewiesen. Denn die vom damaligen Revisionswerber gestellte Rechtsfrage, ob bei Erteilung einer nachträglichen Bauplatzerklärung für eine Fläche, für die ein Kanalherstellungsbeitrag nach der Stadtbauordnung geleistet worden sei, die nunmehr aber nach den Bestimmungen des S-BGG antragsgemäß neu zum Bauplatz erklärt worden sei, ein Kanalherstellungsbeitrag vorgeschrieben werden könne, stellte sich in jenem Revisionsfall nicht, weil keine Bauplatzerklärung erteilt worden war, sondern eine Abänderung einer bereits bestehenden Bauplatzerklärung gemäß § 24 S-BGG genehmigt worden war.

28 Auch im vorliegenden Revisionsfall handelt es sich um eine Änderung einer bestehenden Bauplatzerklärung nach § 24 S-BGG. Ausdrücklich stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg fest, dass die Fläche des in Rede stehenden Grundstückes 2333/3 KG S bereits Gegenstand der bestehenden, durch den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom geänderten Bauplatzerklärung gewesen sei. Somit ergibt sich im Revisionsfall, dass durch die Änderung dieser Bauplatzerklärung keine neue Grundfläche zum Bauplatz erklärt wurde.

29 Damit ist aber der Tatbestand des § 11 Abs. 2 S-ALG, dass Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt als der Errichtung des Hauptkanals zum Bauplatz erklärt werden, nicht erfüllt.

30 Daran ändert die Bestimmung des § 24 Abs. 3 S-BGG nichts, denn die dort angeordnete sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Bauplatzerklärung auf die Genehmigung einer Bauplatzänderung betrifft die Vorschriften des S-BGG über die Voraussetzungen für eine Bauplatzänderung und über das Verfahren, eine solche zu erteilen, somit die Vorschriften der §§ 12 ff S-BGG (vgl. ), nicht jedoch die in anderen Landesgesetzen vorgesehenen Rechtsfolgen einer Bauplatzerklärung.

31 Dem steht auch nicht die vom Landesverwaltungsgericht angeführte hg. Rechtsprechung entgegen. Diese Rechtsprechung betraf nämlich Fälle einer sogenannten Bauplatzerweiterung, wobei im Zuge einer Änderung einer Bauplatzerklärung eine Erweiterung der Fläche stattfand und es sich hinsichtlich des neuen Grundstücksteiles, der neuen Grundfläche, somit um eine Bauplatzerklärung und nicht nur um eine Änderung einer Bauplatzerklärung handelte (vgl. , und ).

32 Das vom Verwaltungsgericht zitierte, den § 16 Abs. 2 S-ALG betreffende hg. Erkenntnis vom , 99/17/0297, spricht von einem früheren, nach der damaligen Stadtbauordnung vorgeschriebenen Kanalherstellungsbeitrag und von einem "neuen Bauplatz"; dem Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, dass der strittigen Beitragsvorschreibung eine Bauplatzänderung zu Grunde lag.

33 Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Beschluss vom auf sein Erkenntnis vom , 2591/79, hingewiesen, wonach § 16 Abs. 2 zweiter Satz S-ALG explizit nur jene Fälle erfasse, in denen die früheren Regelungen die Beitragspflicht an die Baulandwidmung, die nunmehrige Regelung aber an die Bauplatzerklärung anknüpfen. Für den Fall der nachträglichen Bauplatzerklärung enthalte die genannte Bestimmung eine Einrechnungsvorschrift und gehe somit davon aus, dass auch Grundstücke, für die bereits Beiträge geleistet wurden, nicht grundsätzlich von einer neuerlichen Heranziehung zur Beitragsleistung ausgenommen sein sollen.

34 Da § 16 Abs. 2 S-ALG mit seiner Anrechnungsanordnung ausdrücklich nur Fälle erfasst, in denen die Kostenbeiträge auf Grund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, wäre in den Fällen, in denen der Kostenbeitrag bereits auf Grund des S-ALG geleistet wurde, bei einer bloßen Bauplatzänderung keine Anrechnung möglich.

35 Daher hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom , 91/17/0158, ausgesprochen, dass bei einer Bauplatzänderung, bei der für einen Teil bereits ein Beitrag nach dem S-ALG vorgeschrieben war, bei der Berechnung des Beitrages für den Bauplatz nach der Längenausdehnung (§ 11 Abs. 3 S-ALG) der Grundstücksteil, für den eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, außer Ansatz zu bleiben hat. Die Rechtsfolge der Bauplatzerklärung trifft somit nicht die Grundfläche, für welche eine bereits bestehende Bauplatzerklärung geändert wird, sondern lediglich die Grundfläche, welche in diesem Umfang neu zum Bauplatz erklärt wird.

36 Die §§ 12 ff S-BGG kennen nämlich nicht den Begriff des Grundstücks, sondern der Grundfläche. Ein Bauplatz kann auch mehrere Grundstücke umfassen. § 11 Abs. 3 S-ALG stellt auf die zum Bauplatz erklärten Grundflächen ab (vgl. ).

37 § 16 Abs. 2 S-ALG ist schließlich entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht nicht sinnentleert, denn er umfasst jene Fälle, in denen die Bauplatzfläche vergrößert wurde (Bauplatzerweiterung) oder in denen (auch bei gleicher Fläche) die bisherigen Vorschreibungen nach Vorgängervorschriften nicht an eine Bauplatzeigenschaft oder eine Bauplatzerklärung anknüpften.

38 Da im vorliegenden Revisionsfall mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom ausschließlich eine Bauplatzänderung erfolgte, ohne dass gegenüber dem bestehenden Bauplatz hinsichtlich zusätzlicher Grundflächen eine Bauplatzerklärung erteilt wurde, war der Tatbestand der Bauplatzerklärung nach § 11 Abs. 2 S-ALG nicht erfüllt und bleibt für eine Anrechnung iSd § 16 Abs. 2 S-ALG kein Raum.

39 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

40 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die Umsatzsteuer; neben dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand steht ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht zu (vgl. etwa ).

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160012.J00

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