VwGH vom 30.03.2017, Ro 2017/16/0007

VwGH vom 30.03.2017, Ro 2017/16/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma sowie Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision von CH-Z und Mag. PH-Z in S, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. 405-13/35/1/4-2016, betreffend Anliegerleistung nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass es wie folgt lautet:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. 06/04/28755/2014/009, ersatzlos behoben.

Das Land Salzburg hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind Miteigentümer des Grundstückes KG Morzg, welches an die Bachparzelle KG Morzg, auf welcher der Akanal verläuft, angrenzt. Jenseits des Akanals führt parallel zu diesem ein Geh- und Radweg, an dem die Landeshauptstadt Salzburg eine öffentliche Straßenbeleuchtung errichtete.

2 Mit Bescheid vom verpflichtete der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Revisionswerber als Miteigentümer des eingangs genannten Grundstückes zur Entrichtung eines Herstellungsbeitrages zur öffentlichen Straßenbeleuchtung in der Höhe von EUR 1.248,48: Die geringe Breite des im Eigentum der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal stehenden Bachparzelle KG Morzg sei unter Berücksichtigung der Örtlichkeit zweifelsfrei so gelagert, dass dadurch der sich für das Grundstück der Revisionswerber durch die öffentliche Straßenbeleuchtung ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen werde. Die bebaute Liegenschaft der Revisionswerber werde hinsichtlich der am Geh- und Radweg am Akanal errichteten öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlage als angrenzend und somit als eine Beitragspflicht begründend beurteilt.

3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vertraten die Revisionswerber die Ansicht, bei der rund 6 m breiten Bachparzelle des Akanals handle es sich nicht um ein schmales Grundstück im Sinn des § 1 Abs. 4 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes (ALG). Abgesehen davon handle es sich bei diesem Grundstück um einen mehrere Meter breiten, rasch fließenden und rund 2 m tiefen Kanal, der vom Grundstück der Revisionswerber aus und auch von den anliegenden Nachbargrundstücken nicht überquert werden könne. Die nächste Möglichkeit zur Querung bestehe nach rund 400 m auf öffentlichen Straßen, von wo aus man auf den - nunmehr beleuchteten - Geh- und Radweg gelangen könne. Damit entspreche der Vorteil der Beleuchtung dieses Geh- und Radweges jenem, wie er allen anderen Grundstücken im Umkreis von 300 bis 400 m zugutekommen würde.

4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Beschwerde als unbegründet ab, worauf die Revisionswerber die Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg beantragten.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Gericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsgründe aus:

"Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass für die aktuelle Grundfläche des Grundstückes Nr. KG Morzg eine Bauplatzerklärung laut Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , ..., besteht.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde gemäß § 3 Abs. 2 ALG der Preis einer durchschnittlichen Straßenbeleuchtungsanlage im Gemeindegebiet für die ab errichteten Straßenbeleuchtungsanlagen per Längenmeter mit EUR 148,32 festgestellt (Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Salzburg vom ).

Der Bauausschuss der Landeshauptstadt Salzburg hat in seiner Sitzung vom beschlossen, dass gemäß § 2 Abs. 2 ALG vom an eine öffentliche Straßenbeleuchtung am Geh- und Radweg parallel zum Akanal zwischen J Straße und Hweg auf Grundstück Nr. KG Morzg zu errichten ist (Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Salzburg vom ).

Ebenso unstrittig ist, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. KG Morzg zum Akanal, Grundstück Nr. KG Morzg, der an dieser Stelle ca. 6 m breit ist, angrenzt. Parallel zum Akanal zwischen der J Straße und dem Hweg wurde am Geh- und Radweg, Grundstück Nr. KG Morzg eine öffentliche Straßenbeleuchtung errichtet (Fertigstellung der Beleuchtung ).

Vom beschwerdegegenständlichen Grundstück kann der Akanal zum Geh- und Radweg nicht überquert werden. Die nächste Möglichkeit, um diesen Weg zu erreichen, ist ca. einen halben Kilometer entfernt.

Insgesamt beträgt die Größe des Bauplatzes 1.134 m2 und ergibt sich daraus eine beitragspflichtige Längenausdehnung von 33,67 m.

Von der belangten Behörde wurde die Abgabe für die Errichtung der öffentlichen Straßenbeleuchtung gemäß § 3 ALG mit EUR 37,08 bemessen und auf Grundlage des Grundbuchsstandes vom den Beschwerdeführern als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben.

..."

Nach kurzer Begründung seiner Beweiswürdigung und Zitierung der §§ 1 bis 3 ALG schloss das Gericht in rechtlicher Hinsicht:

" Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Abgabe für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung hätte ihnen nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil die Straßenbeleuchtung für den Geh- und Radweg in keiner Weise notwendig sei und auch nicht der ordnungsgemäßen bzw verkehrssicheren Aufschließung diene, sodass die Voraussetzungen des § 2 ALG nicht erfüllt wären, verkennen die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung zu überprüfen hatte. Eine Verwaltungsbehörde ist vielmehr an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden. Der Feststellung der belangten Behörde, dass die näher bezeichnete Verordnung vom hinsichtlich der Errichtung der öffentlichen Straßenbeleuchtung im Amtsblatt ordnungsgemäß kundgemacht wurde, tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Insoweit die Beschwerdeführer die Beitragspflicht an sich dahingehend zu bestreiten versuchen, dass gar keine Anrainereigenschaft vorliege, wird auf die Bestimmung des § l Abs. 4 ALG hingewiesen. Demnach bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Zuzustimmen ist der Auffassung der belangten Behörde, dass gegenständlich ein Anwendungsfall des § l Abs. 4 ALG vorliegt, da zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Geh- und Radweg parallel der Akanal mit einer Breite von ca. 6 m liegt. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Akanal unzweifelhaft als eine Bachparzelle zu qualifizieren, zumal die Begriffe ‚schmale Grundstücke' und ‚Weg- und Bachparzellen' als eigenständige Tatbestände aufgezählt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann daher ein schmales Grundstück nicht mit einer Weg- und Bachparzelle verglichen werden. Die belangte Behörde hat daher die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu Recht als angrenzend beurteilt.

Des Weiteren ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Ansicht vertritt, dass das subjektive Empfinden von Vorteilen und Nachteilen seitens der Grundstückseigentümer keine Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung der Straßenbeleuchtung bildet, sondern diese im öffentlichen Interesse durchzuführen sind. So führte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 6192/1970 zum Begriff Interessentenbeitrag erstmals definitionsartig aus, dass es sich hiebei um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen handelt, die den Interessenten von Nutzen sind (vgl. dazu auch VfSlg 10.947/1986). Bei Interessentenbeiträgen muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. ; , 92/17/0266; , 99/17/0028). Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob es sich bei der Bachparzelle, dem Akanal, um einen rasch fließenden, tiefen Kanal handelt.

Wenn in der Beschwerde weiters geltend gemacht wird, dass der Geh- und Radweg vom Grundstück der Beschwerdeführer aus nicht überquert werden könne und die nächste Möglichkeit der Überquerung dieses Kanales nach rund 400 m auf öffentlichen Straßen bestehe, ist zu entgegnen, dass § l Abs. 4 zweiter Satz ALG bestimmt, dass schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt bleiben, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Zu § l Abs. 4 zweiter Satz ALG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zahl 84/17/0223, zu den Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Hauptkanälen gemäß §§ 11 und 12 ALG ausgesprochen, dass solche Vorteile dann als ausgeschlossen anzusehen wären, wenn ein Anschluss technisch oder wirtschaftlich unmöglich wäre (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 9053). Ausgehend von diesem Verständnis des Gesetzes ist es den Beschwerdeführern zwar zuzugestehen, dass der in Rede stehende Geh- und Radweg nicht unmittelbar zugänglich ist, sondern erst nach rund einem halben Kilometer auf öffentlichen Straßen durch Überquerung des Akanales erreicht werden kann. Von einer Unmöglichkeit des Erreichens des Geh- und Radweges kann jedoch nicht die Rede sein.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien einen Kostenbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Straßenbeleuchtung gemäß § 3 Abs. 1 ALG vorgeschrieben und dabei den vom Gemeinderat festgesetzten Durchschnittspreis zur Anwendung gebracht hat.

Durch diese abschließende Erledigung verliert die Beschwerdevorentscheidung vom ihre Wirksamkeit und scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Die Wirkungen einer Beschwerdevorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Beschwerdeerledigung erhalten ..."

Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vollziehung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG für die Beitragsregelung der Straßenbeleuchtung nach § 3 ALG.

6 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision sieht die Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG, wonach schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt blieben, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen werde, für die Beitragsregelungen des § 3 ALG nicht anwendbar sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmung auch für alle anderen Anrainer gelte, handle es sich bei dem trennenden Objekt um einen Kanal und nicht um eine Weg- oder Bachparzelle. Der Kanal erfülle daher nicht den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG. Schließlich erfülle der theoretische Vorteil der Beleuchtung eines öffentlichen Gehweges nicht jenen Vorteil, der sich durch die Einrichtung für das Grundstück der Revisionswerber ergebe.

Die Revision begehrt abschließend, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom aufzuheben.

7 Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Das (Salzburger) Anliegerleistungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1976 (ALG), lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 48/2001, soweit im Revisionsfall von Belang:

"Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

...

(4) Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden.

...

Straßenbeleuchtung

§ 2

(1) Wenn es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, mit Zustimmung des Straßenerhalters eine öffentliche Straßenbeleuchtung eingerichtet werden.

(2) ...

(3) Die Eigentümer aller an beiden Seiten der Verkehrsfläche gelegenen Grundstücke haben die Anbringung und Erhaltung der für die Straßenbeleuchtung notwendigen Befestigungsvorrichtungen unentgeltlich, jedoch ohne Haftung für deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. ...

Kostentragung für die Straßenbeleuchtung

§ 3

(1) Die Eigentümer der an der Verkehrsfläche an beiden Seiten liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Straßenbeleuchtung einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten. Werden an der Verkehrsfläche liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der öffentlichen Straßenbeleuchtung zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

..."

9 Die Vorlage der (Salzburger) Landesregierung zur Novelle des ALG, LGBl. Nr. 48/2001, 365 BlgLT 12. GP, mit der u.a. ein "einheitlicher Infrastrukturkostenbeitrag" (seit der Novelle LGBl. Nr. 32/2009 numehr "Aufschließungskosten-Vorauszahlung") in das ALG Eingang fand, führen hiezu u.a. aus (Punkt 1.2.):

"Zur vor allem von verschiedenen Landgemeinden immer wieder geforderten Einbeziehung der sog ‚Hinterlieger' in die Beitragspflicht konnte trotz mehrerer Expertengespräche bislang keine befriedigende Lösung gefunden werden. Von den Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Festlegung des Kreises der Beitragspflichtigen im Hinblick auf den mit dem Gehsteig oder der Straßenbeleuchtung konkret verbundenen Nutzen abgesehen, würde eine bloße Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen zu Mehreinnahmen der Gemeinden führen, deren Ausmaß unter Umständen eine gänzlich unvertretbare Höhe erreichen könnte. ..."

10 Zutreffend geht das Landesverwaltungsgericht Salzburg davon aus, dass der Begriff "Anrainer" im Hinblick auf die in Frage stehende Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG grundsätzlich nicht nur die unmittelbaren Anrainer umfasst, d. h. die Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an die Einrichtung angrenzen, sondern auch Eigentümer von Grundstücken, die durch schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen von der Einrichtung getrennt sind.

11 Gegenstand des Verwaltungs- sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Vorschreibung eines Beitrages zur Errichtung einer Straßenbeleuchtung. §§ 2 und 3 ALG sprechen im Hinblick auf die Pflichten zur Duldung sowie zu Kostenbeiträgen zur Straßenbeleuchtung von den Eigentümern der "an beiden Seiten der Verkehrsfläche" gelegenen Grundstücke (§ 2 Abs. 3 ALG) und von den Eigentümern der "an der Verkehrsfläche an beiden Seiten liegenden" Grundstücke (§ 3 Abs. 1 ALG). Schon damit erfährt der allgemeine Begriff des Anrainers im Hinblick auf die spezifische Anliegerpflicht nach § 3 ALG dahingehend eine Einschränkung, dass nur die Eigentümer der an beiden Seiten "an der Verkehrsfläche" liegenden Grundstücke, d.h. nur jener Grundstücke, die an die Verkehrsfläche angrenzen, verpflichtet werden.

12 Die lex specialis zur Frage der Beitragspflicht zur Errichtung der Straßenbeleuchtung erfährt durch die im Rahmen der lex generalis enthaltene Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG keine Erweiterung dahingehend, dass nunmehr auch andere Eigentümer als in § 3 Abs. 1 ALG umschrieben verpflichtet werden könnten.

13 Dieses Auslegungsergebnis wird auch von den zitierten Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 48/2001 gestützt, die eine Einbeziehung sogenannter "Hinterlieger", also von Eigentümern nicht unmittelbar an die Einrichtung angrenzender Grundstücke, in die Beitragspflicht für die Herstellung von Gehsteigen und Straßenbeleuchtung aus sachlichen Erwägungen ablehnte und stattdessen einen "einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrag" vorsahen.

14 Soweit das Gericht auch das Erkenntnis vom , 84/17/0223 = Slg. 5954/F, ins Treffen führt, trägt dies zur Auslegung des § 3 ALG nichts bei, ging es doch dort um die Frage eines Beitrages zur Errichtung des Hauptkanals nach § 11 Abs. 1 ALG (sowie eines solchen zu einem Hauskanalanschluss nach § 11 Abs. 4 ALG): nach § 11 Abs. 1 ALG trifft diese Pflicht die Eigentümer der "am Hauptkanal der Gemeinde liegenden ... Grundstücke", sodass vor dem Hintergrund dieses weiter gefassten Tatbestandes wiederum die Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG von Bedeutung sein kann.

15 Da das Grundstück der Revisionswerber nicht "an der Verkehrsfläche" liegt, an der die in Rede stehende Straßenbeleuchtung errichtet worden war, mangelt es einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages.

16 Damit erweist sich die Sache als entscheidungsreif im Sinn des § 42 Abs. 4 VwGG, sodass - im Sinn des Revisionsantrages - das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg dahingehend abzuändern ist, dass der dort angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom über die Kostenvorschreibung ersatzlos zu beheben ist.

17 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am