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VwGH 27.11.2017, Ro 2017/15/0009

VwGH 27.11.2017, Ro 2017/15/0009

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108;
12010E267 AEUV Art267;
32008R0800 AGVO;
32014R0651 AGVO Art58 Abs1;
AVG §38;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7 idF 2010/I/111;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
RS 1
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101355/2012, betreffend Energieabgabenvergütung 2011 (mitbeteiligte Partei:

K GmbH in L, vertreten durch die Unitas-Solidaris Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH in 1010 Wien, Annagasse 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, die ein Krankenhaus betreibt, stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011.

2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, für Antragszeiträume nach dem eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der dagegen erhobenen (nunmehrigen) Beschwerde Folge. Begründend verwies es darauf, dass in unionsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, noch nicht in Kraft getreten sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. 5 Mit Beschluss vom hat der Verwaltungsgerichtshof

dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung,

mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot')?

3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von

Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?"

6 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Amtsrevision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das gegenständliche Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101355/2012, betreffend Energieabgabenvergütung für 2011 (mitbeteiligte Partei: E GmbH in L, vertreten durch die Unitas-Solidaris Wirtschaftstreuhand GmbH in 1010 Wien, Annagasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

"Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit 6.103,13 EUR festgesetzt."

Begründung

1 Die mitbeteiligte GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 73.237,61 EUR.

2 Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass infolge Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.

3 Nachdem die Mitbeteiligte dagegen Berufung erhoben hatte, forderte das Finanzamt sie auf, eine Berechnung der Energieabgabenvergütung für Jänner 2011 nachzureichen. Die Mitbeteiligte ermittelte einen Vergütungsbetrag für Jänner 2011 von 6.103,13 EUR.

4 Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat mit dem Antrag vor, diese für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 abzuweisen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das zwischenzeitlich zuständig gewordene Bundesfinanzgericht dem Antrag der Mitbeteiligten zur Gänze statt und setzte den Vergütungsbetrag für das Jahr 2011 mit 73.237,61 EUR fest. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 6 Begründend verwies das Bundesfinanzgericht insbesondere auf sein Erkenntnis vom , RV/5100360/2013. 7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamtes. Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG). 10 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Vergütungsbetrag für Jänner 2011 wurde von der mitbeteiligten Partei mit 6.103,13 EUR bekanntgegeben und vom Finanzamt nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Vergütungsbetrag für Jänner 2011 in der genannten Höhe festsetzen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108;
12010E267 AEUV Art267;
32008R0800 AGVO;
32014R0651 AGVO Art58 Abs1;
AVG §38;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7 idF 2010/I/111;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150009.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAE-94489