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VwGH 17.10.2017, Ro 2017/15/0005

VwGH 17.10.2017, Ro 2017/15/0005

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108 Abs3;
12010E267 AEUV Art267;
32008R0800 AGVO;
32014R0651 AGVO Art58 Abs1;
62014CJ0493 Dilly’s Wellnesshotel VORAB;
AVG §38;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
RS 1
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Entscheidungstext

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* EU-Register: EU 2017/0005

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag

des VwGH oder eines anderen Tribunals:

C-585/17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, in der Revisionssache des Finanzamts Spittal Villach in Villach, Meister-Friedrich-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4100903/2015, betreffend Energieabgabenvergütung 2014 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in A, vertreten durch die Prodinger Leitinger & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG in 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, Betreiberin einer Abfallverbrennungsanlage für Gewerbe- und Industrieabfälle, stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2014.

2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. Nr. 111/2010, für das Streitjahr ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der dagegen erhobenen Beschwerde Folge. Begründend verwies es darauf, dass aufgrund des , Dilly's Wellnesshotel GmbH, in unionsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe noch nicht in Kraft getreten sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. 5 Mit Beschluss vom hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung,

mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot')?

3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von

Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?"

6 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Amtsrevision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das gegenständliche Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. dazu etwa , mwN).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Spittal Villach in 9500 Villach, Meister-Friedrich-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4100903/2015, betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 (mitbeteiligte Partei:

A GesmbH in A, vertreten durch die Prodinger Leitinger & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG in 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, Betreiberin einer Abfallverbrennungsanlage für Gewerbe- und Industrieabfälle, stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2014.

2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. Nr. 111/2010, für das Streitjahr ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, setzte die Energieabgabenvergütung antragsgemäß fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründend verwies es auf sein Erkenntnis vom , RV/5100360/2013. Darin habe es die Ansicht vertreten, "in unionsrechtskonformer Auslegung sei davon auszugehen, dass infolge fehlender Genehmigung die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe noch nicht in Kraft getreten sei".

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts, in der es den Annahmen des BFG zum Nichtinkrafttreten der Einschränkung des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit näherer Begründung entgegentritt.

5 Die mitbeteiligte Partei hat im Dezember 2016 eine Revisionsbeantwortung sowie im Mai 2019 und im November 2019 eine Stellungnahme eingebracht.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig und begründet.

8 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er ist dabei - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - zum Ergebnis gekommen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des EAVG mit in Kraft getreten sind.

9 Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig, zumal mangels näherer Feststellungen des BFG zum Sachverhalt eine Einordnung der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Anlage als Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nicht möglich ist. 10 Soweit die mitbeteiligte Partei behauptet, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, so ist ihr zu entgegnen, dass es nach dem verwiesenen Erkenntnis in Bezug auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 darauf nicht ankommt. 11 Dass der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 2 Abs. 1 und Abs. 3, des § 3 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 7 EAVG idF BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum - wie von der mitbeteiligten Partei behauptet - überschritten hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen nicht näherzutreten war (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002). 12 Von der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. 13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108 Abs3;
12010E267 AEUV Art267;
32008R0800 AGVO;
32014R0651 AGVO Art58 Abs1;
62014CJ0493 Dilly’s Wellnesshotel VORAB;
AVG §38;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150005.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-94487