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VwGH vom 27.06.2017, Ro 2017/12/0009

VwGH vom 27.06.2017, Ro 2017/12/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Mag. Feiel sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. W J in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W201 2007648- 1/13E, betreffend besonderen Sterbekostenbeitrag, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist der Sohn des am verstorbenen Mag. P J, welcher in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stand.

2 Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom wurde der Antrag des Revisionswerbers vom auf Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) nach Herrn Mag. P J abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus § 148 Abs. 1 und § 154 Abs. 2 Z 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) sowie § 46 Abs. 1 Z 5 und 7 und § 47 Abs. 1 Konkursordnung abgeleitet werden könne, dass weder die Nachlassaktiva allein noch der "Reinnachlass (Verlassenschaftsaktiva abzüglich Verlassenschaftspassiva)" allein als Nachlass im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 anzusehen seien, sondern die Nachlassaktiva nach Abzug der Kosten des Gerichtskommissärs beziehungsweise des Verlassenschaftsgerichts als Nachlass im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung zu verstehen seien. Durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen komme zum Ausdruck, dass den Bestattungskosten ein gewisser bevorrechteter Rang zukomme. Im vorliegenden Fall stünden den Nachlassaktiva in der Höhe von EUR 19.705,05 die vom Revisionswerber getragenen Bestattungskosten in der Höhe von EUR 5.608,-- samt den Gerichtskommissärskosten in der Höhe von EUR 100,-- und den Notariatskosten in der Höhe von EUR 71,-- gegenüber. Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, dass diese Ausgaben in den Nachlassaktiva gedeckt seien. Es könne dem Revisionswerber daher kein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Neben der Darstellung des Inhalts des angefochtenen Bescheides und maßgeblicher Gesetzesbestimmungen führte es zu den Sachverhaltsfeststellungen (unter anderem gestützt auf den bezirksgerichtlichen Einantwortungsbeschluss sowie die eigenen Angaben des Revisionswerbers) aus, dass die Nachlassaktiva in Summe EUR 19.705,05 betrügen. Die Höhe der Bestattungskosten sowie der Kosten des Gerichtskommissärs stellte das Verwaltungsgericht mit EUR 5.608,-- beziehungsweise EUR 100,-- fest.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen unter Verweis auf § 148 AußStrG,§ 549 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sowie § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) und zu § 34 EStG 1988 ergangener Judikatur aus, dass der Sterbekostenbeitrag nur dann zu gewähren sei, wenn die Bestattungskosten in den Nachlassaktiva keine oder keine vollständige Deckung fänden würden. Gegenständlich sei allerdings eine Deckung der Bestattungskosten in den Nachlassaktiva gegeben.

Dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach ihm keine die Begräbniskosten erreichenden Aktiva zugekommen seien, sondern die Einantwortung des Nachlasses vielmehr an seine Mutter erfolgt sei, sei entgegenzuhalten, dass das Gesetz unabhängig von der Einantwortung auf den "Nachlass" abstelle und im Falle von mehreren Hinterbliebenen der Sterbekostenbeitrag diesen - ebenfalls unabhängig von der Einantwortung beziehungsweise von allfälligen internen Vereinbarungen - zur ungeteilten Hand gebühre.

Weiters sei davon auszugehen, dass die Nachlassaktiva im vorliegenden Fall noch höher zu bewerten seien als im Verlassenschaftsakt angegeben, da die Eigentumswohnung des Verstorbenen nur mit dem Einheitswert Berücksichtigung gefunden habe und nicht mit dem in der Regel weitaus höheren Verkehrswert.

Wie auch aus den Erwägungen zu § 42 PG 1965 eindeutig hervorgehe, sei es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine Regelung zu schaffen, um im Fall einer Notlage der Hinterbliebenen durch die anfallenden Begräbniskosten eine Abfederung zu schaffen. Dabei sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine Notlage im Sinne des Gesetzes nur vorliege, wenn die Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden würden. Zur Beurteilung des Sachverhalts seien die Höhe der Aktiva und Passiva im Nachlass einander gegenüberzustellen. Wenn die Höhe der Aktiva die Höhe der Begräbniskosten übersteige, so sei kein besonderer Sterbekostenbeitrag im Sinne von § 42 PG 1965 zu gewähren.

4 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. In der Begründung dazu führte es aus, dass zu der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, wobei die Bedeutung der zu beurteilenden rechtlichen Fragestellung über den Einzelfall hinausgehe.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

6 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, dass die Auslegung des Begriffs "Nachlass" im Sinne von § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG darstelle. Die Annahme, wonach unter "Nachlass" nur die Nachlassaktiva zu verstehen seien, stehe im klaren Widerspruch zu § 531 ABGB und dem klaren Wortlaut des § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965. Es seien daher gegenständlich sämtliche Nachlasspassiva zu berücksichtigen und wäre durch das Verwaltungsgericht der tatsächliche Nachlass festzustellen gewesen. Eine ordnungsgemäße Vorgehensweise hätte eine Überschuldung des Nachlasses ergeben und wäre dem verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages stattzugeben gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:

7 Die Revision erweist sich - aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und in der Revision angesprochenen Gründen - als zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

8 Der Revisionswerber bringt zur Begründung seiner Revision vor, dass unter "Nachlass" im Sinn von § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 der "reine Nachlass" (Nachlassaktiva abzüglich Nachlasspassiva) zu verstehen sei. Diese Ansicht stehe in Einklang mit § 531 ABGB. Die in dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vertretene Rechtsansicht widerspreche dem klaren Wortlaut des § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965, weil eine derartige Auslegung gerade dem Schutzzweck der Norm widerspreche. Sie gehe über die äußerst mögliche Grenze des Wortsinns hinaus. Die im Steuerrecht herausgebildete Judikatur betreffend die Berücksichtigung von Begräbniskosten sei im vorliegenden Fall nicht maßgeblich und auf das PG 1965 nicht übertragbar. Auf eine allfällige Notlage der Hinterbliebenen sei nur im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 Z 2 PG 1965 Bedacht zu nehmen. Für Fälle nach Z 1 der genannten Bestimmung sei ausschließlich auf die Höhe des Nachlasses und somit auf das rechnerische Ergebnis der Nachlassaktiva abzüglich der Nachlasspassiva abzustellen.

9 Der dem V. Abschnitt des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) zugeordnete § 42 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 32/2015, lautet:

"Besonderer Sterbekostenbeitrag

§ 42. (1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den

Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen

Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten

im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder

2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine

wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen."

10 Gemäß § 1 Abs. 3 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 210/2013 sind Hinterbliebene die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.

Gemäß § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 87/2015, bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.

§ 531 ABGB idF vor BGBl. I Nr. 87/2015 (Stammfassung) lautete:

"§ 531. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß."

§ 549 ABGB ebenfalls idF BGBl. I Nr. 87/2015 sieht vor, dass zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis gehören.

§ 549 ABGB idF vor BGBl. I Nr. 87/2015 (Stammfassung) lautete:

"§ 549. Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbniß."

11 Zu der historischen Entwicklung der Bestimmung des § 42 PG 1965 ist auf Folgendes zu verweisen:

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 wurde in § 42 Abs. 2 lediglich die Wortfolge "Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung" durch die Wortfolge "Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG" ersetzt.

Die maßgebliche Änderung der Bestimmungen des V. Abschnittes des PG 1965 erfolgte durch die Novelle BGBl. I Nr. 80/2005, mit welcher die bisher bestehenden Regelungen des Todesfallbeitrages, Bestattungskostenbeitrages und Pflegekostenbeitrages durch das hier in Rede stehende (einheitliche) Rechtsinstitut des "besonderen Sterbekostenbeitrages" ersetzt wurden.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005, 953 BlgNR, 22. GP, 11, ist Folgendes zu entnehmen:

"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 25/04, die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte Differenzierung zwischen Beamten des Dienststandes und Beamten des Ruhestandes als verfassungswidrig aufgehoben. Damit hätten ab wieder Ansprüche auf Todesfall-, Bestattungskosten- oder Pflegekostenbeiträge nach verstorbenen Beamten des Ruhestandes bestanden.

Die im Jahr 2000 für den Wegfall des Todesfallbeitrages dargelegte Begründung hat jedoch weiterhin ihre Gültigkeit: ‚Der Zweck des Todesfallbeitrages besteht vor allem darin, ‚den Hinterbliebenen den Übergang in eingeschränktere wirtschaftliche Verhältnisse, wie sie ja in der Regel durch das Ableben des Erhalters der Familie bedingt sein werden, zu erleichtern' (). Die gesellschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat die historische Rolle des alleinigen

... Familienerhalters ... beseitigt; im Pensionsrecht spiegeln

sich diese Entwicklungen unter anderem in der Einführung der Witwerpension und in der Einkommensabhängigkeit der Hinterbliebenenversorgung wider. Der Todesfallbeitrag kann daher grundsätzlich als historisch überholt betrachtet werden.' Um ein Wiederaufleben zu vermeiden, ist daher der Todesfallbeitrag nach verstorbenen Beamten sowohl des Aktiv- als auch des Ruhestandes für ab eintretende Todesfälle auszuschließen. Die neue Rechtslage ist damit verfassungskonform, da sie nicht mehr zwischen Beamten des Ruhestandes und Beamten des Dienststandes unterscheidet.

Sowohl der Bestattungskosten- als auch der Pflegekostenbeitrag haben praktisch keine materielle Bedeutung mehr. Ansprüchen auf Pflegekostenbeitrag aufgrund der unentgeltlichen Pflege eines Beamten wurde mit der Einführung des Pflegegeldes die Grundlage entzogen; die Bestattungskosten sind in der weitaus überwiegenden Anzahl aller Fälle durch den Nachlass gedeckt. Die Verfahren zur Feststellung des Anspruchs auf Bestattungs- oder Pflegekostenbeitrag führen dagegen in der Regel zu aufwändigen Erhebungen, dauern sehr lange (die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist jedenfalls abzuwarten) und erfordern damit einen hohen Verwaltungsaufwand, der mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Regelfall ins Leere geht. Beide Regelungen sollen daher ebenfalls entfallen."

In dem Ausschussbericht zu der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005, 1031 BlgNR, 22. GP, 3, wurde festgehalten:

"Mit Erkenntnis des VfGH G 25/04 wurden die geltenden Bestimmungen zum Todesfallbeitrag zum Teil aufgehoben. Mit der gegenständlichen Regelung wird daher einerseits durch die Ersetzung der bisherigen §§ 42 bis 45 PG eine Bereinigung der Rechtslage vorgenommen, andererseits eine Abfederungsbestimmung geschaffen, wenn für die Hinterbliebenen durch den Tod des Beamten eine besondere Notlage entsteht.

In diesen Fällen kann das zuständige oberste Organ einen besonderen Sterbekostenbeitrag im Höchstausmaß des bisherigen Todesfallbeitrags (150% von V/2) gewähren. Voraussetzung der Gewährung einer derartigen Leistung ist, dass entweder die Bestattungskosten im Nachlass keine volle Deckung finden oder die Hinterbliebenen aufgrund des Todes in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Unter ‚wirtschaftlicher Notlage' wird im Allgemeinen eine schwierige finanzielle Situation zu verstehen sein; im Wortsinn liegt eine Notlage dann vor, wenn einer Person die Befriedigung ihrer notwendigen Bedürfnisse unmöglich ist. Im Regelfall wird eine derartige Notlage durch den Ausfall des gesamten oder eines bedeutenden Teiles des Familieneinkommens verursacht werden; diese Tatbestandsvariante hat damit für Härtefälle den Charakter einer Überbrückungshilfe, während die erste Tatbestandsvariante unabhängig von der aktuellen Lage der Hinterbliebenen die Bestreitung der Bestattungskosten erleichtern soll."

Gemäß § 42 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 142/2000 (Budgetbegleitgesetz 2001) bestand ein Anspruch auf Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag lediglich nach dem Tod eines Beamten des Dienststandes. Die Wortfolge "des Dienststandes" (aus welcher sich der Ausschluss des Anspruchs auf die genannten Beiträge nach dem Tod eines Beamten in Ruhestand ergab) in § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 142/2000 wurde (wie in den oben wiedergegebenen Materialien erwähnt) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , Zl. G 25/04, als verfassungswidrig aufgehoben.

§§ 42 bis 45 PG 1965 in der Fassung vor der Novelle

BGBl. I Nr. 142/2000, lauteten:

"Abschnitt V

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 42. (1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;

1. der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten

mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2. das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt

angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so

ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des

Beamten dessen Haushalt angehört hat.

3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder

teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 43. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Versorgung der Vollwaise bei Abgängigkeit des überlebenden

Ehegatten.

Bestattungskostenbeitrag § 44. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf

Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Pflegekostenbeitrag

§ 45. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen."

Die Erläuterungen zu der Regierungsvorlage betreffend die Stammfassung des PG 1965, 878 BlgNR, 10. GP, 29, halten zu den zuletzt angeführten Bestimmungen fest:

"Zum § 42:

Der § 42 regelt, wer nach einem Beamten des Dienststandes oder Ruhestandes Anspruch auf den Todesfallbeitrag hat. Die Regelung folgt in ihren Grundzügen dem geltenden Recht (§ 65 der Dienstpragmatik). Zweck des Todesfallbeitrages ist es, die in der Regel nicht unerheblichen Kosten der Bestattung des Beamten zu decken und den Hinterbliebenen den Übergang in die durch den Tod des Beamten geänderten Verhältnisse zu erleichtern. ...

Zum § 44:

Der Bestattungskostenbeitrag hat den Zweck, eine den Verhältnissen angemessene Bestattung des verstorbenen Beamten auch für den Fall zu gewährleisten, dass keine Personen vorhanden sind, denen das Gesetz einen Anspruch auf Todesfallbeitrag einräumt."

Wie den Materialien zu der Stammfassung des PG 1965 zu entnehmen ist, gehen die Regelungen des V. Abschnittes des PG 1965 auf Vorschriften der "Dienstpragmatik" zurück.

§ 65 des Gesetzes vom , betreffend das Dienstverhältnis der Staatsbeamten und der Staatsdienerschaft (Dienstpragmatik), RGBl. Nr. 15/1914, welcher ebenso wie

§ 42 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2005 eine einheitliche Leistung in Form des sogenannten "Sterbequartals" vorsah, lautete in der Stammfassung:

"§ 65

Das Sterbequartal gebührt der Witwe. Haben die Gatten die Ehegemeinschaft aufgegeben - es sei denn, dass sie nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben - so hat die Witwe keinen Anspruch auf das Sterbequartal.

Hat der Beamte keine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen, so gebührt das Sterbequartal zur ungeteilten Hand zunächst den in der Obsorge des verstorbenen Beamten gestandenen ehelichen Nachkommen und in Ermanglung solcher denjenigen ehelichen Nachkommen, welche die Kosten des standesgemäßen Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten oder - wenn für das Begräbnis anderweitig vorgesorget wurde - den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor den Tod gepflegt haben. ...

In allen anderen Fällen kann das Sterbequartal ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben."

Die Vorgängerbestimmungen zu § 65 Dienstpragmatik finden sich in diversen Hof- und Hofkanzleidekreten, welche in dem Zeitraum von 19. Jänner 1797 bis 25. September 1829 erlassen wurden, sowie in §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 14. Mai 1896, über die Versorgungsgenüsse der Zivilbeamten, RGBl. Nr. 74/1896. Dabei gebührte das sogenannte "Conduct-Quartal" beziehungsweise das "Sterbequartal" (das die Auszahlung einer vierteljährlichen Besoldung umfasste; vgl. auch § 43 PG 1965 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 110/1993, welches das Ausmaß des Todesfallbeitrages mit dem Dreifachen des Monatsbezugs bestimmte) ursprünglich der pensionsfähigen Witwe nach einem Staatsbeamten, in deren Ermanglung unter näher genannten Umständen den Kindern, wenn die Kosten der letzten Erkrankung und der Beerdigung weder aus dem Nachlass noch aus den eigenen Mitteln der Witwe bestritten werden konnten. §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 14. Mai 1896 ermächtigten die Behörden, das Sterbequartal auch jenen Personen auszuzahlen, die den Verstorbenen vor dem Tode gepflegt oder die Begräbniskosten aus eigenem gedeckt hatten (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 5319, VwSlg. A/11061).

12 Aus dieser Entwicklung wird ersichtlich, dass (jedenfalls betreffend die Anspruchsberechtigung für "dritte Personen", die wie der Revisionswerber nicht zu dem engeren Kreis der dem Haushalt des Verstorbenen angehörigen Hinterbliebenen zählen) bei der Gewährung des "Sterbekostenbeitrages" (abgesehen von Fällen, in denen der Anspruchsberechtigte den Verstorbenen gepflegt hatte) stets darauf Bezug genommen wurde, dass die Kosten der Bestattung von dem Anspruchsberechtigten bestritten, die Bestattungskosten nicht "aus eigenen Mitteln" oder "aus eigenem" bestritten werden konnten beziehungsweise von dem Anspruchsberechtigten "aus eigenen Mitteln" getragen wurden und/oder im Nachlass keine Deckung fanden.

13 Auch in der gegenständlich maßgeblichen Fassung sieht § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 vor, dass den Hinterbliebenen auf deren Antrag ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden kann, wenn die "von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten" im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden. Die Wortfolge "von den Hinterbliebenen getragenen" ist dabei offenkundig eine zu

der Wortfolge "der, die Kosten ... aus eigenen Mitteln getragen

hat" parallele Formulierung. Voraussetzung für den Anspruch der Hinterbliebenen ist in der aktuellen Fassung des § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 somit ebenso, dass die Hinterbliebenen die (im Nachlass keine volle Deckung findenden) Bestattungskosten selbst getragen haben.

14 Die Begünstigung des hinterbliebenen Ehegatten und der Kinder, die nach § 42 Abs. 1 Z 1 und Z 2 PG 1965 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 (in der Folge PG 1965 (alt)) unabhängig von der Tragung der Bestattungskosten Anspruch auf den Todesfallbeitrag hatten, ist mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 entfallen. § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 idF nach der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 (in der Folge PG 1965 (neu)) nimmt nunmehr - so wie zuvor § 44 PG 1965 (alt) - ausdrücklich auf die im Nachlass keine volle Deckung findenden Bestattungskosten und auf deren Tragung durch die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Bezug.

15 Zu § 65 Dienstpragmatik und § 55 Abs. 3 Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien (in der Folge: Wr. DO 1951), Wiener Landesgesetz vom , LGBl. Nr. 34/1951, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass die Voraussetzung der Kostentragung aus eigenen Mitteln nur dann erfüllt sei, wenn die Bestreitung der Bestattungskosten endgültig zu einer Verminderung des Vermögens des Antragstellers geführt habe, was im Hinblick auf § 549 ABGB dann nicht zutreffe, wenn die Bestattungskosten in den Nachlassaktiva volle Deckung finden würden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2461/57, vom , 3012/58, vom , 1662/58, VwSlg. A/4839, sowie vom , 5319, VwSlg. A/11061).

Ein Anspruch auf das "Sterbequartal" nach § 65 Dienstpragmatik beziehungsweise auf den "Todfallsbeitrag" nach § 55 Abs. 3 Wr. DO 1951 wurde in jenen Fällen unter Verweis auf § 549 ABGB verneint, in denen die gesetzlichen Bestimmungen auf das Tragen der Bestattungskosten "aus eigenen Mitteln" beziehungsweise "aus eigenem" Bezug nahmen und lediglich nach Abzug der Nachlasspassiva der Nachlass zur Deckung der Bestattungskosten nicht ausreichend war (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom , 1081/61, VwSlg. A/6137, vom , 1662/58, VwSlg. A/4839, sowie vom , 5319, VwSlg. A/11061; vgl. auch Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz2 1965, § 44 Rz 12 sowie die zu § 44 zitierte Rechtsprechung, und Zach, Pensionsrecht der Bundesbeamten, § 44 Rz 6 und 9).

Auch in dem hg. Erkenntnis vom , A 80/32, VwSlg. A/17110, stellte der Verwaltungsgerichtshof betreffend § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1896, RGBl. Nr. 74/1896, über die Versorgungsgenüsse der Zivilbeamten, (§ 65 Dienstpragmatik kam, da es sich um eines Todfallsbeitrag nach einem Hochschulprofessor handelte gemäß Art. I Abs. 2 Einführungsbestimmungen zur Dienstpragmatik nicht zur Anwendung), darauf ab, dass im Hinblick auf die ins Treffen geführten (und als Forderung gegen die Verlassenschaft angemeldeten) Bestattungskosten, welche nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen von der Anspruchswerberin aus eigenem bestritten werden mussten, zunächst eine entsprechende Rechtsverfolgung gegenüber der Verlassenschaft zu erfolgen hatte.

Zu § 42 Abs. 1 Z 3 PG 1965 (alt), welcher die Wortfolge "aus eigenen Mitteln" anders als § 44 PG 1965 (alt) nicht enthielt und welcher auch nicht auf eine fehlende Nachlassdeckung verwies, sprach der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom , 84/09/0153, VwSlg. A/11548, aus, dass nach der zuletzt genannten Bestimmung anspruchsberechtigt sei, wer die Kosten der Bestattung (zumindest teilweise) endgültig getragen habe, wobei der Nachlass unberücksichtigt zu bleiben habe.

16 Die Anspruchsvoraussetzungen in § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu) wurden im Wege einer Zusammenführung der Bestimmungen der §§ 42 und 44 PG 1965 (alt) geregelt. So haben nunmehr die zuvor unter bestimmten Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 PG 1965 (alt) anspruchslegitimierten Hinterbliebenen nur dann Anspruch auf den besonderen Sterbekostenbeitrag nach § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu), wenn die zuvor in § 44 PG 1965 (alt) normierte Voraussetzung erfüllt ist, dass die Bestattungskosten nicht in dem Nachlass des Verstorbenen Deckung finden.

17 Unter diesem Blickwinkel ist davon auszugehen, dass in Form des besonderen Sterbekostenbeitrages in § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu) für die Hinterbliebenen, die nicht zu der in § 42 PG 1965 (alt) umschriebenen Personengruppe zählen, kein "Bestattungskostenbeitrag neu" mit erweiterter Anspruchsberechtigung (d.h. unabhängig von einer Möglichkeit, vorrangig Ersatz der Bestattungskosten aus der Verlassenschaft zu erlangen) geschaffen werden sollte. Der Gesetzgeber strebte nämlich - wie den in Rz 10 wiedergegebenen Materialien unmissverständlich zu entnehmen ist - mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 offenkundig keine erlei Erweiterung, sondern nur eine drastische Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten an. Bereits auf dem Boden dieser Überlegung kommt der oben angeführten hg. Rechtsprechung betreffend das Erfordernis einer endgültigen Kostentragung im Zusammenhang mit der Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu) weiterhin Bedeutung zu.

18 Die Auslegung des § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu) hat aber auch aufgrund folgender teleologischer und sprachlichsystematischer Erwägungen im Lichte der oben dargelegten, zu § 65 Dienstpragmatik und § 55 Abs. 3 Wr. DO 1951 ergangenen hg. Rechtsprechung zu erfolgen; dies ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber darauf verzichtete, die Wortfolge "aus eigenen Mitteln" beziehungsweise "aus eigenem" in die Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu) aufzunehmen.

19 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass entgegen dem Revisionsvorbringen hinsichtlich des Erfordernisses der fehlenden Deckung der Bestattungskosten im Nachlass auch die (im selben Hauptstück wie § 531 ABGB getroffene) Regelung des § 549 ABGB (und zwar im Falle der Nachlassinsolvenz in Verbindung mit §§ 46 und 47 Insolvenzordnung) zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall finden die Bestattungskosten als gemäß § 46 Z 7 Insolvenzordnung bevorrechtete Masseforderung jedenfalls in den Nachlassaktiva volle Deckung. Betreffend die gegenständlichen Bestattungskosten bestünde für den Revisionswerber bei entsprechender Geltendmachung ein realisierbarer Ersatzanspruch, weshalb der Revisionswerber durch die in Rede stehenden Bestattungskosten nicht endgültig belastet ist (vgl. § 46 Z 7 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 Insolvenzordnung sowie zur Behandlung von Kosten einer einfachen Bestattung als Masseforderungen und zu deren bevorrechteten Befriedigung bei Überschuldung des Nachlasses die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs vom , 7 Ob 220/08s, vom , 6 Ob 309/98d, sowie vom , 5 Ob 510/86; siehe auch Echher in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4, § 549, Rz 4, Welser in Rummel/Lukas, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch4, § 549, Rz 1, sowie das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0009).

20 Die vom Revisionswerber vertretene Rechtsansicht führte schlussendlich - wie in dem angefochtenen Erkenntnis und in der Revisionsbeantwortung dargelegt - zu dem Ergebnis, dass der Sterbekostenbeitrag nicht (nur) für den Fall der fehlenden Deckung der Bestattungskosten im Nachlass, sondern (auch) für den Fall der mangelnden Deckung sonstiger Verbindlichkeiten im Nachlass (z.B. für Pflegekosten) erbracht werden würde. Dies entspricht aber nicht dem Gesetz. § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu) nimmt nämlich ausdrücklich auf die Tragung der Bestattungskosten und (anders als § 42 Abs. 1 Z 3 PG 1965 (alt); vgl. zu dieser Bestimmung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2039/79, VwSlg. A/10605) auf deren fehlende Deckung im Nachlass Bezug.

21 Wenn in der Revision ausgeführt wird, dass eine Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ohne Berücksichtigung der Nachlasspassiva (welche § 531 ABGB gebiete) über die äußerst mögliche Grenze des Wortsinns hinausgehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu) nicht nur auf den Begriff des "Nachlasses" Bezug nimmt, sondern des Weiteren darauf abstellt, dass die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten in dem Nachlass keine volle Deckung finden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aber - wie oben dargelegt - § 549 ABGB (bei Nachlassinsolvenz in Verbindung mit §§ 46 und 47 Insolvenzordnung) heranzuziehen und sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu) daher nur dann erfüllt, wenn die Bestattungskosten in den Nachlassaktiva keine volle Deckung finden.

Hinsichtlich der vorliegenden Konstellation, in der die Bestattungskosten in den Nachlassaktiva Deckung finden, ist somit davon auszugehen, dass § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 (neu) eine Anspruchsberechtigung der Hinterbliebenen ausschließt.

22 Im Lichte der dargelegten Erwägungen verneinte somit das Verwaltungsgericht den Anspruch des Revisionswerbers auf Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages nach seinem verstorbenen Vater zu Recht und liegt die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten nicht vor.

23 Die Revision war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Schlagworte:
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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