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VwGH vom 04.04.2019, Ro 2017/11/0017

VwGH vom 04.04.2019, Ro 2017/11/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405-8/6/1/47-2017, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: DDr. A W in B, vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/5), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei beantragte, soweit hier von Bedeutung, mit Schreiben vom die (Vorab-)Feststellung, dass das von ihr an einem näher genannten Standort im Bundesland Salzburg geplante "Ambulatorium für Physikalische Medizin und Ambulante Rehabilitation" zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führe. Als Anstaltszweck wurde zusammengefasst die Verabreichung "sämtlicher physikalischer Therapien, sowie physikalischer Diagnostik und ärztlicher Therapien, sowie alle Formen der Ambulanten Rehabilitation" angeführt, danach wurden die jeweiligen Spezialgebiete beschrieben. Im Antrag wurden die "Synergien aus den beantragten

Spezialgebieten der Ambulanten Rehabilitation ... mit der

Physikalisch medizinischen Infrastruktur" hervorgehoben, die den Vorteil der "integrierten ganzheitlichen ambulanten Betreuung für alle Patienten" mit sich brächten. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom und vom hinsichtlich des Standortes (nunmehr S) sowie der geplanten Rehabilitationsindikationen und der Anzahl der Therapieplätze (nunmehr 15) abgeändert.

2 Nach Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 12e Abs. 1 und 2 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) fest, dass im Standort S durch die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werde (Spruchpunkt I.), die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Rehabilitation hinsichtlich näher genannter Indikationen mit insgesamt 13 Therapieplätzen zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet führe (Spruchpunkt II.) und die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Rehabilitation hinsichtlich der zwei beantragten Therapieplätze für die Indikation Herz-Kreislauferkrankungen (HKE) zu keiner wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet führe (Spruchpunkt III.).

3 Ausschließlich gegen Spruchpunkt II. erhob der Revisionswerber Beschwerde. Diese wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und stellte im Spruch unter einem fest, "dass durch nachstehend angeführte insgesamt 13 ambulante Therapieplätze (amb TP) in den näher bezeichneten Indikationsgruppen eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in der ambulanten Rehabilitation der Phase II im klar umrissenen Einzugsgebiet um den Standort S (wie im Gutachten GÖG vom im Wesentlichen mit einer 45-Minuten-Isochrone und der Anführung der in der Zone liegenden Gemeinden festgelegt) erreicht wird:

6 amb TP: Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie

(BSR)

2 amb TP: Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE)

1 amb TP: Zentrales und peripheres Nervensystem (NEU)

1 amb TP: Onkologische Rehabilitation (ONK)

1 amb TP: Psychiatrische Rehabilitation (PSY)

1 amb TP: Atmungsorgane (PUL)

1 amb TP: Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV)" Gleichzeitig wurde im angefochtenen Erkenntnis gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

4 In der Begründung wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe in der Beschwerde gegen die Feststellung des Bedarfs an den in Rede stehenden Therapieplätzen zusammengefasst vorgebracht, dass ambulante Rehabilitationseinrichtungen gemäß dem Rehabilitationsplan 2012, der ein verbindlicher Teil des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2012 (ÖSG 2012) sei, nur in Ballungsräumen und größeren Städten, wie etwa in den Landeshauptstädten oder ausgewählten Regionen mit höherer Siedlungsdichte (zB Mur-Mürz-Furche oder Rheintal), vorgesehen seien, zumal dort der Großteil der österreichischen Bevölkerung lebe. Abgesehen davon sehe der Rehabilitationsplan 2012 ambulante Rehabilitationseinrichtungen weiters in durch stationäre Einrichtungen unterversorgten Regionen vor. Die gegenständlich relevante Region liege aber nicht in einer solchen Eignungszone des Rehabilitationsplanes 2012, der als Teil des ÖSG 2012 (eine Umsetzung desselben auf Länderebene durch einen Regionalen Strukturplan Gesundheit sei seitens der Salzburger Landesregierung bislang nicht erfolgt) bei der gegenständlichen Bedarfsbeurteilung hätte beachtet werden müssen.

5 Dem habe die belangte Behörde entgegnet, dass die Abschätzung des Bedarfs an ambulanter Rehabilitation im ÖSG 2012 eine zentralistische Prognose darstelle, die für eine wohnortnahe Rehabilitation nicht zielführend sei.

6 In seinen Feststellungen (unter "Sachverhalt") führte das Verwaltungsgericht zum gegenständlichen Feststellungsantrag aus, der Mitbeteiligte habe in der Verhandlung vom (nach der Aktenlage: ) und mit Schreiben vom die beantragten Therapieplätze der Art und Zahl nach auf die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten abgeändert.

7 Zu diesem Begehren habe das Verwaltungsgericht ein auf die Beurteilungskriterien des § 12 Salzburger Krankenanstaltengesetz 20 00 Bedacht nehmendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Gesundheit Österreich GmbH mit der Gutachtenserstellung beauftragt. In diesem Gutachten sei, ausgehend vom geplanten Standort S, mit einer sog. "45-Minuten-Isochrone" (umfassend alle in 45 Minuten mit dem PKW erreichbaren Orte) das Einzugsgebiet festgelegt und die Struktur der dort wohnenden Bevölkerung, die Verkehrsverbindungen und das dort bestehende stationäre und ambulante Versorgungsangebot betreffend Rehabilitation der Phase II dargestellt worden.

Hinsichtlich zweier Indikationsgruppen (ONK und PSY) habe sich ein "bestehendes ambulantes Leistungsangebot" im Einzugsgebiet (konkret in V) ergeben, wobei allerdings aus den diesbezüglichen Bewilligungsbescheiden die Anzahl der ambulanten Therapieplätze nicht hervorgehe. Dieses bestehende Leistungsangebot sei daher im Gutachten "insofern berücksichtigt" worden, als das verfahrensgegenständliche "Einzugsgebiet der 45- Minuten-Isochrone räumlich eingeschränkt" worden sei. Somit bestehe "in dem so definierten (eingeschränkten) Einzugsgebiet um

den Standort S ... im Ergebnis hinsichtlich sämtlicher

antragsgegenständlicher RIG kein ambulantes Leistungsangebot in der Rehabilitation der Phase II".

8 Gleichfalls als "Sachverhalt" hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das eingeholte Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH auch den aktuellen Rehabilitationsplan 2016 berücksichtige, indem es aus den dort festgelegten "Planungsrichtwerten" (ambulante Therapieplätze pro 100.000 Einwohner) einerseits einen Bedarf für die verfahrensgegenständlichen Therapieplätze ableite, andererseits im Ergebnis dennoch eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes (Bedarf) verneine, weil die Therapieplätze den Vorgaben des Rehabilitationsplanes 2016 hinsichtlich Mindestgröße und Standort nicht entsprächen.

9 In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften davon aus, dass gegenständlich die Frage entscheidungsrelevant sei, ob das beantragte Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums des Mitbeteiligten zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet iSd § 12a (Abs. 1 lit. a) SKAG führe, wobei gemäß Abs. 3 leg. cit. zum einen die dort angeführten Kriterien maßgebend seien und zum anderen von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) auszugehen sei. Für das Bundesland Salzburg gebe es keinen aktuellen RSG (der existierende RSG sei nur für den Planungshorizont 2010 erlassen worden und beinhalte überdies keine Grundlagen für die ambulante Rehabilitation).

10 Beim Verwaltungsgericht bestünden aber "keine Bedenken gegen die Heranziehung der Planungskennziffern" (ambulante Therapieplätze pro 100.000 Einwohner) aus dem Rehabilitationsplan 2016, weil im eingeholten Gutachten die Anwendung der Ermittlungs- und Planungsmethoden des ÖSG und des Rehabilitationsplanes nachvollziehbar dargelegt worden seien. Soweit das Gutachten bei der Bedarfsbeurteilung allerdings auch die im Rehabilitationsplan 2016 definierten Eignungsstandorte und die dort festgelegten Mindestgrößen von Rehabilitationseinrichtunge n für maßgebend halte, sei dem nicht zu folgen, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb es für eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes auf vorgegebene Standorte und Mindestgrößen der Rehabilitationseinrichtungen ankommen solle.

11 Was das im Einzugsgebiet bestehende Leistungsangebot anlange, so bestünden nach dem Gesagten ambulante Rehabilitationseinrichtungen lediglich am Standort V, und zwar lediglich für zwei der beantragten Indikationsgruppen (ONK und PSY). Dieser bestehende Leistungsanbieter sei aber bereits "bei der Ermittlung (Einschränkung) des Einzugsgebietes ausreichend berücksichtigt" worden.

Hinsichtlich der beiden letztgenannten Indikationsgruppen ergebe sich "demnach" für die verbleibende Einwohnerzahl im (eingeschränkten) Einzugsgebiet ein Bedarf aufgrund der genannten Planungskennziffern des Rehabilitationsplanes 2016. Für die übrigen gegenständlich beantragten Indikationsgruppen gebe es überhaupt keine Bedarfsabdeckung "durch bestehende ambulante Leistungsanbieter" innerhalb des Einzugsgebietes. "Wartezeiten und Auslastungen", so das Verwaltungsgericht schlussfolgernd, "waren vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall nicht zu ermitteln".

12 Im Übrigen setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verbindlichkeit sowohl des ÖSG bzw. RSG als auch des Rehabilitationsplanes im Rahmen der gegenständlichen Bedarfsfeststellung auseinander (gegen eine Verbindlichkeit sprächen vor allem die Bestimmungen des SKAG, den genannten Unterlagen komme vielmehr bloß die Qualität von Sachverständigenäußerungen zu).

13 Nicht zuletzt erörterte das Verwaltungsgericht, weshalb es sich trotz des unangefochten gebliebenen Spruchpunktes III. des Bescheides vom (betreffend Verneinung des Bedarfs für zwei beantragte Therapieplätze der Indikationsgruppe Herz-Kreislauferkrankungen) berechtigt erachtete, über den Bedarf an allen beantragten ambulanten Therapieplätzen (somit auch betreffend jene für Herz-Kreislauferkrankungen) abzusprechen. Verfahrensgegenstand sei das beantragte Projekt eines selbständigen Ambulatoriums, das mit all den zugehörigen Therapieplätzen eine Einheit darstelle, sodass das gesamte beantragte Leistungsangebot hinsichtlich seines Bedarfes einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zu unterziehen gewesen sei. Da das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten einen Bedarf auch für die zwei beantragten Therapieplätze betreffend die Indikationsgruppe Herz-Kreislauferkrankungen ergeben habe, sei (insoweit in Abweichung vom Bescheid vom ) ein solcher nunmehr auch hinsichtlich dieser beiden Therapieplätze festzustellen gewesen.

14 Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision wurde ausgeführt, es fehle Rechtsprechung, ob den Planungsdokumenten ÖSG, RSG und Rehabilitationsplan in einem Verfahren wie dem vorliegenden verbindlicher Charakter zukomme und mit welchen Konsequenzen das Fehlen eines RSG verbunden sei.

15 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom , E 2415/2017-10, zurückwies.

16 Parallel dazu erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionslegitimation des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich (anders als in der Revision dargestellt wird) aus Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 12c Abs. 1 Z 2 und § 12e Abs. 1 dritter Satz SKAG.

17 Eine Revisionsbeantwortung wurde seitens der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nicht erstattet.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19 Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 24/2000 in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 16/2016 (SKAG), lautet auszugsweise:

"Einteilung der Krankenanstalten

§ 2 (1) Die Krankenanstalten werden eingeteilt in:

...

5. selbstständige Ambulatorien, das sind organisatorisch

selbstständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer stationären Aufnahme nicht bedürfen. ...

...

Errichtung von Krankenanstalten

§ 5 ...

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

...

Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien

Sachliche Voraussetzungen

§ 12a

(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs 1 Z 5) darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Durch das selbstständige Ambulatorium muss nach dem

beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot eine wesentliche

Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht

werden (Abs 2 und 3), soweit nicht Abs 4 Anwendung findet.

b) Der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht

an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen

Betriebsanlage nachweisen, das ihm die zweckentsprechende

Benützung der Betriebsanlage gestattet.

c) Das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene

Gebäude muss den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen

Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und Beschaffenheit

für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.

(2) Die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes ist

unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot

1. öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger

Krankenanstalten mit Kassenverträgen einschließlich der Ambulanzen

dieser Krankenanstalten,

2. kasseneigener Einrichtungen und

3. niedergelassener Ärzte, Gruppenpraxen und

selbstständiger Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtli ch erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien der niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlic h erstattungsfähige Leistungen erbringen,

unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. die örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder

urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;

3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von

bestehenden Leistungsanbietern die sozialversicherungsrechtlich

erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten;

4. die durchschnittliche Belastung zu berücksichtigender

bestehender Leistungsanbieter und

5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin

bzw Zahnmedizin.

...

Antrag auf Errichtungsbewilligung

§ 12b Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines

selbstständigen Ambulatoriums hat zu enthalten:

1. die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und

Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen

einschließlich vorgesehener Personalausstattung) der

Krankenanstalt;

2. die beabsichtigte Bezeichnung, den geplanten Standort

sowie das beabsichtigte Einzugsgebiet der Krankenanstalt;

3. die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen

Voraussetzungen erforderlichen Angaben;

4. von einem Bausachverständigen ausgearbeitete

maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung.

Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen § 12c (1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 132 Abs 5 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 8 B-VG:

1. die gesetzliche Interessenvertretung privater

Krankenanstalten;

2. der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger;

3. die Ärztekammer für Salzburg;

4. bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die

Österreichische Zahnärztekammer.

(2) Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 12a Abs 1 lit a und eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform (§§ 22 ff SAGES-Gesetz) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.

Errichtungsbewilligung

§ 12d

Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung der Erfordernisse des § 12a Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind weiters jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und soweit auf Grund des Leistungsspektrums sinnvoll die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen sowie das Einzugsgebiet festzulegen. § 10 Abs 2 gilt sinngemäß.

Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes

§ 12e

(1) Auf Antrag kann die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im § 12b Z 1 und 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Parteistellung gilt § 12c Abs 1 sinngemäß.

(2) Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium, befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums samt den erforderlichen ergänzenden Unterlagen (§ 12b Z 3 und 4) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht neuerlich zu prüfen.

..."

20 Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit ergänzend zum angefochtenen Erkenntnis aus, dieses widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtskraftwirkung, weil es sich über den nicht mit Beschwerde bekämpften Spruchteil III. des Bescheides vom hinweggesetzt habe, indem es abweichend von diesem rechtskräftigen Spruchteil einen Bedarf für die ambulanten Therapieplätze der Indikationsgruppe HKE festgestellt habe. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes bildeten die einzelnen Indikationsgruppen des geplanten Ambulatoriums nämlich keine Einheit, vielmehr sei der Bedarf für jede dieser Indikationsgruppen gesondert zu beurteilen.

21 Schon aufgrund des letztgenannten Vorbringens ist die Revision zulässig, weil hinreichend klare hg. Rechtsprechung zur Rechtsfrage, inwieweit im krankenanstaltenrechtlichen Verfahren bei der Vorabfeststellung des Bedarfs von der Trennbarkeit des konkret beantragten Leistungsangebotes auszugehen ist, fehlt.

22 Gemäß § 12e Abs. 1 erster Satz SKAG kann auf Antrag die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung (Verweis auf § 12b Z 1 und 2 leg. cit.) hat der Antrag zu diesem Zweck insbesondere die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen) der Krankenanstalt sowie den geplanten Standort zu enthalten.

23 Für die Vorabfeststellung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes erfolgt (mit anderen Worten:

ob ein Bedarf vorliegt; vgl. etwa , Pkt. 2.2.1) ist somit das im Antrag umschriebene Projekt maßgeblich, mit dem die Sache des Verfahrens abgesteckt wird (vgl. ), wobei dieses Projekt insbesondere durch den beabsichtigten Standort und das geplante Leistungsangebot der Krankenanstalt definiert ist (§ 12b SKAG).

24 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , 2006/11/0093, nicht zuletzt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis Slg. Nr. 13023), zur Krankenanstalt ausgeführt hat, sind vom Begriff "Anstalten" Einrichtungen, in denen Sachwerte und persönliche Dienstleistungen bestimmter Art zu einer "organisatorischen Einheit" zusammengefasst und in dieser Gestaltung dauernd der Erfüllung bestimmter Aufgaben gewidmet sind, zu verstehen.

25 Aus dem Gesagten folgt, dass durch das Projekt des Antragstellers die Sache des krankenanstaltenrechtlichen Verfahrens (betreffend Errichtungsgenehmigung oder, wie gegenständlich, betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs) abgesteckt und - weil es sich dabei um eine Einheit handelt - der Spruchumfang der darüber zu ergehenden Entscheidung vorgegeben wird. Der Spruch hat somit über die (gesamte) beantragte Krankenanstalt als Einheit abzusprechen und sich daher auf das (gesamte) beantragte Leistungsangebot zu beziehen, sodass dem Antrag auf Errichtungsbewilligung (allenfalls unter Auflagen und Bedingungen; § 12d SKAG) bzw. dem Feststellungsantrag entweder stattzugeben oder dieser Antrag abzuweisen (allenfalls zurückzuweisen) ist.

26 In diesem Sinne stellt der Gesetzeswortlaut (§ 12a Abs. 1 lit. a und § 12e Abs. 1 und 2 SKAG) ausdrücklich darauf ab, ob "durch das selbständige Ambulatorium" (und nicht bloß durch einzelne Leistungsangebote desselben) im Falle seiner Errichtung und Inbetriebnahme eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes herbeigeführt wird.

27 Der Genehmigung bzw. Feststellung des Bedarfs nur einzelner Leistungsangebote einer geplanten Krankenanstalt steht somit die Einheit derselben entgegen. Angesichts des organisatorischen, wirtschaftlichen und regelmäßig auch fachlichmedizinischen Zusammenhanges des im Antrag angeführten Leistungsangebotes (fallbezogen ist auf die im gegenständlichen Antrag genannten "Synergien" der Therapieplätze zu verweisen) würde eine Teilstattgabe bzw. Teilabweisung eines solchen Antrages im Ergebnis zu einer unzulässigen Abänderung des Projekts durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht führen.

28 So sind etwa auch gewerbliche Betriebsanlagen nach ständiger hg. Rechtsprechung als die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage und können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht "abgesondert" genehmigt werden (vgl. etwa ).

29 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass angesichts der Einheit des in Rede stehenden Ambulatoriums und folglich angesichts der Untrennbarkeit des zugehörigen Leistungsangebotes die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) über die ganze Sache, also über das Bestehen des Bedarfs hinsichtlich des geplanten Ambulatoriums (seines gesamten Leistungsangebotes) abzusprechen hatte. Die Beschwerde des Revisionswerbers war daher ungeachtet ihrer Einschränkung auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als gegen den gesamten Bescheid gerichtet anzusehen (vgl. , und das dort zitierte Erkenntnis , Ra 2015/11/0022). Der Rechtsansicht der Revision, die Feststellung eines nicht bestehenden Bedarfs hinsichtlich eines Teiles des beantragten Leistungsangebotes (Spruchteil III. des Bescheides vom ) sei in Rechtskraft erwachsen, stehen somit die Einheit des Projektes und die Untrennbarkeit des zugehörigen Leistungsangebotes entgegen. Daran ändert nichts, dass die belangte Behörde die einzelnen Therapieplätze des gegenständlichen Ambulatoriums (nach dem Gesagten zu Unrecht) hinsichtlich eines vorhandenen Bedarfs differenziert beurteilt und dies durch unterschiedliche Spruchpunkte zum Ausdruck gebracht hat.

30 Zwar wurde dies vom Verwaltungsgericht insoweit zutreffend erkannt, als es mit dem angefochtenen Erkenntnis über das gesamte beantragte Leistungsangebot der Rehabilitation (Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides) absprach. Vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt blieb jedoch das nach dem Antrag gleichfalls zum Projekt gehörende (und demnach zu Synergien führende) Leistungsangebot betreffend die physikalische Medizin (Spruchpunkt I. des Bescheides vom ). Dass der Mitbeteiligte seinen Antrag diesbezüglich eingeschränkt hätte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

31 Die sich bereits daraus ergebende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses besteht allerdings auch unter weiteren Gesichtspunkten:

32 Zwar findet sich das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Rechtsprechung, wenn es davon ausging, dass dem ÖSG bzw. dem RSG bei der gegenständlichen Feststellung des Bedarfs am beantragten Leistungsangebot keine Verbindlichkeit zukam. Diesbezüglich kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im Erkenntnis (vgl. dort insbesondere Rn 47 ff), betreffend dieselbe Rechtslage des SKAG verwiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen, dass bei der gegebenen Rechtslage (Hinweis u.a. auf § 12a Abs. 3 SKAG) zumindest bei einem selbständigen Ambulatorium die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung ist. Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen.

33 Das soeben Gesagte gilt umso mehr für den in der Revision ins Treffen geführten Rehabilitationsplan 2016, wird dieser in den hier maßgebenden Bestimmungen des SKAG doch nicht einmal erwähnt (in der Präambel des Rehabilitationsplanes 2016, der nach seinem Titel im Auftrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erstellt wurde, ist im Übrigen festgehalten, dass er in den ÖSG aufgenommen werden und so entsprechende Verbindlichkeit erlangen "soll", wobei eine Einbindung in die Bedarfsprüfungsverfahren durch die Änderung der Krankenanstaltengesetze "angestrebt" wird).

34 Ob ein Bedarf nach dem gegenständlich beantragten Leistungsangebot besteht, hätte daher vom Verwaltungsgericht nach ständiger hg. Rechtsprechung danach beurteilen müssen, ob durch dieses Leistungsangebot die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwGH Ro 2017/11/0009, Rn 51, mit Verweis auf die Vorjudikatur).

35 Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, das ermittelte Einzugsgebiet sei wegen des dort vorhandenen Leistungsanbieters (in V betreffend die Indikationsgruppe ONK und PSY) in räumlicher Hinsicht "einzuschränken" und hat sodann den Bedarf am gegenständlichen Leistungsangebot bejaht, weil sich ein solcher hinsichtlich der beiden genannten Indikationsgruppen ONK und PSY durch die Planungskennziffern des Rehabilitationsplanes 2016 und hinsichtlich der übrigen Indikationsgruppen aufgrund des Fehlens von "ambulanten Leistungsanbietern" im Einzugsgebiet ergebe.

36 Diese Vorgangsweise der Bedarfsbeurteilung ist schon deshalb rechtswidrig, weil richtiger Weise auf das bestehende Leistungsangebot im gesamten (und nicht bloß "eingeschränkten") Einzugsgebiet Bedacht zu nehmen gewesen wäre.

37 Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen dieser Beurteilung den gegebenen Bedarf aus den Planungskennziffern (Therapieplätze pro 100.000 Einwohner) des Rehabilitationsplanes 2016, die dem eingeholten Gutachten schlüssig zugrunde gelegt worden seien, ableitet, wird abermals auf das zitierte hg. Erkenntnis Ro 2017/11/0009 (vgl. insbesondere Rn 51 bis 55) und die dort wiedergegebene Vorjudikatur verwiesen, nach welcher Einwohnerrichtwerten bei der Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien keine erhebliche Entscheidungsrelevanz zukommt, weil es vielmehr auf das Ausmaß objektiv ermittelter Wartezeiten bei bestehenden Leistungsanbietern ankommt.

38 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

39 Der Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz war, weil die gegenständliche Revision nach dem Gesagten auf Art. 133 Abs. 8 B-VG beruht, gemäß § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen. Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110017.J00
Schlagworte:
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

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