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VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/11/0010

VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/11/0010

Betreff

<betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag in 8600 Bruck an der Mur, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark jeweils vom , Zlen. LVwG 41.11-129/2017-2 und LVwG 41.11-130/2017-2, jeweils betreffend Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung (mitbeteiligte Partei: Ing. K D in K, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in Höhe des beantragten Ausmaßes von jeweils EUR 553,20 (insgesamt EUR 1.106,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Revisionswerberin vom wurde dem Mitbeteiligten die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A und B und mit Bescheid vom für die Klassen C, D, E, F und G entzogen, und zwar jeweils gemäß § 116 Abs. 5 iVm § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967.

2 Gleichzeitig wurde der Mitbeteiligte in gesonderten Spruchteilen einerseits darauf hingewiesen, dass er gemäß § 114 Abs. 2 KFG 1967 die Fahrschullehrerausweise unverzüglich bei der Behörde abzuliefern habe. Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde jeweils ausgeschlossen.

3 Den dagegen erhobenen Beschwerden des Mitbeteiligten wurde mit den beiden angefochtenen Erkenntnissen vom gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide ersatzlos behoben.

4 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

5 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht jeweils nach Wiedergabe des Verfahrensganges als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest, dass über den Mitbeteiligten zwei rechtskräftige Geldstrafen gemäß § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG verhängt worden seien, weil er einen PKW am mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,32 mg/l und am mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,36 mg/l gelenkt habe.

6 Die belangte Behörde habe diese Delikte als "schwere Verstöße" gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 eingestuft und deshalb gemäß § 116 Abs. 5 leg. cit. die Fahrschullehrerberechtigung des Mitbeteiligten entzogen.

7 Anders als die belangte Behörde gelangte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass vom Begriff "schwere Verstöße" iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 bei gebotener systematischer Auslegung (Hinweis auf das Erkenntnis ) die beiden gegenständlichen Übertretungen nicht erfasst seien.

8 Dazu verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf den systematischen Zusammenhang der gegenständlichen Übertretung mit den Alkoholdelikten des § 99 StVO 1960, zeigte gleichzeitig aber den Unterschied zwischen diesen und der Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG auf. So beträfen die Alkoholdelikte des § 99 StVO 1960 (werden im angefochtenen Erkenntnis einzeln dargestellt) einen jeweils höheren Alkoholisierungsgrad und führten daher einerseits zu höheren Strafen und vor allem zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung, weil der Gesetzgeber erst bei diesen Delikten (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr) von der zwingenden Vermutung der "Beeinträchtigung" durch Alkohol ausgehe (§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960).

9 Demgegenüber sei bei Personen, die eine Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG (Alkoholgehalt der Atemluft 0,25mg/l) begingen, noch nicht von deren "Beeinträchtigung" durch Alkohol auszugehen (andernfalls würden sie nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft), sodass eine Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG nicht zur Entziehung der Lenkberechtigung, sondern (bloß) zur Vormerkung führe (§ 30a Abs. 2 Z 1 FSG). Erst ab der dritten Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG habe der Gesetzgeber die Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen (§ 7 Abs. 3 Z 14 FSG).

10 Während daher Alkoholdelikte gemäß § 99 StVO zweifellos schwere Verstöße iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 darstellten, treffe dies auf Übertretungen des § 14 Abs. 8 FSG nicht zu.

11 Für dieses Ergebnis spreche auch § 5 Abs. 1a StVO, der anordne, dass dann, wenn in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft werden, diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG eintreten. Nach dem Ausschussbericht zu dieser Bestimmung habe die Schaffung des Verbots des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ab 0,5 Promille auch in anderen Rechtsbereichen gravierende Auswirkungen, die nicht gewünscht seien.

12 Die belangte Behörde habe ihre gegenteilige Ansicht darauf gestützt, dass die Übertretung gemäß § 14 Abs. 8 FSG bei Probeführerscheinbesitzern gemäß § 4 Abs. 7 FSG ebenso zur Nachschulung führe, wie die Begehung jener Delikte, die in § 4 Abs. 6 FSG als "schwerer Verstoß" aufgelistet seien (§ 4 Abs. 3 leg. cit.). Aus derselben Rechtsfolge (Nachschulung) sei nach Ansicht der belangten Behörde daher abzuleiten, dass auch die Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG einen "schweren Verstoß" (iSd § 4 Abs. 6 FSG) darstelle.

13 Dem sei u.a. entgegen zu halten, dass sich § 4 FSG spezifisch an "Führerscheinneulinge" richte und die Nachschulung gerade für diese (unabhängig vom Alkoholisierungsgrad) wichtig sei, weil Führerscheinneulingen die Auswirkungen von Alkohol auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oft nicht klar genug sei. Aus § 4 FSG sei daher für die Auslegung des Begriffs "schwere Verstöße" iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 nichts zu gewinnen.

14 Da somit die beiden gegenständlichen Übertretungen des § 14 Abs. 8 FSG nicht als schwere Verstöße iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 einzustufen seien, sei der Entziehungstatbestand (§ 116 Abs. 1 und 5 leg. cit.) hinsichtlich der Fahrschullehrerberechtigung des Mitbeteiligten nicht erfüllt, sodass die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben gewesen seien.

15 Die Zulassung der ordentlichen Revision wurde damit begründet, dass Judikatur zur Frage, ob eine Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG einen schweren Verstoß iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 darstelle, fehle.

16 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, zu denen der Mitbeteiligte jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Die Revisionen sind aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund zulässig.

19 Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2017, lautet auszugsweise:

"§ 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

b) vertrauenswürdig sind,

...

g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und (...). Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. (...)

...

§ 116. Fahrschullehrer

(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. ...

...

(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens.

...

Übungsfahrten

§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. ...

...

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

...

2. der Begleiter

...

d) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines der § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs. 2 FSG aufweisen.

..."

20 Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der hier noch maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 68/2016, lautet auszugsweise:

"Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

...

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. ...

...

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

  1. § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

  2. § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

  3. § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

  4. § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

  5. § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

  6. §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von ‚Halt'-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),

  7. g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

  8. 2.mit technischen Hilfsmitteln festgestellte

  9. Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

  10. mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

  11. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

  12. 3.strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht

auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer

Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer

Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch

rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit

oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente

beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken

von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

...

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14. (1) ...

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

...

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. ...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

...

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

...

Vormerksystem

§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen.

...

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;

...

(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen.

...

Besondere Maßnahmen

§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden

Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder

  1. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder

  2. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

1. Nachschulungen ...

...

§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

..."

21 Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2017, lautet auszugsweise:

"§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.

...

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der

Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

...

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

..."

22 In den Revisionen wird zunächst die Ansicht des Verwaltungsgerichts insoweit geteilt, dass die Frage, ob die in Rede stehenden Übertretungen des § 14 Abs. 8 FSG als "schwere Verstöße" iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 anzusehen sind, durch systematische Gesetzesauslegung zu ermitteln sei (Hinweis auf das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 2002/11/0113). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber - abseits der Bestimmungen der StVO - in § 37a FSG eine eigene Strafbestimmung für Übertretungen nach § 14 Abs. 8 FSG für ein Alkoholdelikt geschaffen habe, sei nach Meinung der Revisionswerberin zu schließen, dass "diese Verwaltungsübertretung einer besonderen gesetzlichen Verwertung zugeführt worden ist. Daraus kann wiederum gefolgert werden, dass diese Verwaltungsübertretung einen schweren Verstoß im Sinne des § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 darstellt".

Außerdem wird in den Revisionen ins Treffen geführt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , zur Beurteilung, ob ein schwerer Verstoß im Sinne des § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 vorliegt, auch auf die in § 4 Abs. 6 FSG aufgezählten schweren Verstöße des Inhabers eines Probeführerscheines Bezug genommen hat, die gemäß Abs. 3 leg. cit. zur Nachschulung führen. Diesen in § 4 Abs. 6 FSG aufgezählten Delikten sei, obwohl dort nicht ausdrücklich genannt, auch die Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG gleichzuhalten, weil auch diese zur Nachschulung führt (Abs. 7 leg. cit.).

Weiters sei nach Ansicht der Revisionswerberin für die Einstufung der beiden Übertretungen des § 14 Abs. 8 FSG als schwere Verstöße entscheidend, dass gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d KFG 1967 Voraussetzung für die Bewilligung von Übungsfahrten ist, dass die Begleitperson nicht wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte bestraft wurde und nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs. 2 FSG aufweisen dürfe. Dies müsse nach Ansicht der Revisionswerberin umso mehr für einen Fahrschullehrer gelten.

Schließlich wird in der Revision zu dem in den angefochtenen Erkenntnissen angestellten Vergleich der Alkoholdelikte nach § 99 StVO mit jenem nach § 14 Abs. 8 FSG eingewendet, es komme für die Einstufung als schwere Verstöße nicht darauf an, welches dieser Delikte auch zur Entziehung der Lenkberechtigung führe, weil ausschließlich entscheidend sei, ob dieses Delikt "für sich allein als schwerer Verstoß" iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 anzusehen sei. Im Übrigen sei auch die Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG "im System der Vormerkung" (§ 30a FSG) "bei Vorliegen der entsprechenden Delikte auf die Entziehung der Lenkberechtigung ausgerichtet". Der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte § 5 Abs. 1a StVO 1960 sei nach Ansicht der Revisionswerberin im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidungsrelevant.

23 Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die beiden Übertretungen des § 14 Abs. 8 FSG - also das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,25 mg/l, jedoch weniger als 0,4 mg/l (vgl. § 5 Abs. 1 StVO 1960) - durch den Mitbeteiligten, für die er rechtskräftig bestraft wurde, als "schwere Verstöße" iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 zu qualifizieren sind und damit gemäß § § 116 Abs. 1 und 5 KFG 1967 zur Entziehung der Berechtigung, als Fahrschullehrer Unterricht zu erteilen, führen.

24 Voranzustellen ist dabei, dass der Wortlaut des § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 ("schwere Verstöße") jedenfalls klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um mehr als einen Verstoß handeln muss und dass jeder dieser Verstöße "schwer" sein muss (vgl. ). Das Vorliegen selbst einer Mehrzahl leichter Verstöße erfüllt zumindest den Tatbestand der lit. g des § 109 Abs. 1 KFG 1967 nicht (ein anderer Tatbestand, etwa jener der lit. b leg. cit., ist nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren).

25 Damit ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß als schwer iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 zu werten ist.

26 Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis 2002/11/0113 zur Beurteilung, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung einen "schweren Verstoß gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften" (fallbezogen im Sinne des damaligen § 19 Abs. 3 FSG betreffend die Voraussetzungen des Begleiters von Ausbildungsfahrten) darstellte, einen systematischen Vergleich dieses Deliktes anhand seiner Rechtsfolgen (Strafrahmen) mit anderen Tatbeständen betreffend (qualifizierte und daher mit strengeren Rechtsfolgen behaftete) Geschwindigkeitsüberschreitungen angestellt.

27 Im gleichfalls bereits zitierten Erkenntnis 98/11/0301 hat der Verwaltungsgerichtshof eine (im Ortsgebiet begangene und mit Messgeräten festgestellte) Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb als schweren Verstoß iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 angesehen, weil diese nach einer näher genannten Bestimmung des KFG 1967 als schwerer Verstoß anzusehen war und weil diese Geschwindigkeitsüberschreitung "zudem eine zur Entziehung der Lenkberechtigung führende bestimmte Tatsache gemäß ... § 7 Abs. 3 Z 4 FSG darstellt".

28 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist es nicht zu beanstanden, dass auch das Verwaltungsgericht in den vorliegenden Revisionsfällen die Frage, ob eine Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG als "schwerer Verstoß" iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 zu werten ist, nach den Rechtsfolgen dieses Delikts im Verhältnis zu gleichartigen Delikten (Alkoholdelikte nach der StVO 1960), im Speziellen nach der an diese Delikte anknüpfenden Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung, beurteilt hat.

29 Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die in der StVO 1960 normierten Alkoholdelikte (Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,4 mg/l) zwingend mit der Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden hat (§ 26 FSG), die Anordnung dieser Rechtsfolge aber bei einer Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG (Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,25mg/l, aber weniger als 0,4 mg/l) unterlassen hat, ist somit abzuleiten, dass die letztgenannte Übertretung nicht als schwer iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 gewertet werden kann. Dabei wird nicht verkannt, dass auch eine Mehrzahl von Übertretungen des § 14 Abs. 8 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung führt (§ 7 Abs. 3 Z 14 und 15 iVm § 30a bzw. § 30b FSG), doch kommt es darauf - zumindest beim Tatbestand des § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 - nicht an, weil dieser Tatbestand, wie bereits erwähnt, die Schwere des jeweiligen Verstoßes verlangt.

30 Das schließt allerdings nicht aus, dass mehrfache Übertretungen des § 14 Abs. 8 FSG, welche zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 FSG führen, zur Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung einerseits wegen des Wegfalls der Lenkberechtigung (ebenfalls § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967) und andererseits wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit (§ 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967) führen können (vgl. , wonach der Begriff der Vertrauenswürdigkeit umfassender ist). Dies war jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Revisionsfälle.

31 Diese sich aus der Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung ergebende Differenzierung der Alkoholdelikte hat der Gesetzgeber, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, im Übrigen auch durch § 5 Abs. 1a StVO 1960 (die dortige Erwähnung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 erfasst kraft Größenschlusses auch die gravierenderen Alkoholdelikte dieses Gesetzes) und in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (BlgNR 1040 XX. GP, Seite 1), die auszugsweise wie folgt lauten, zum Ausdruck gebracht:

"Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1a):

Die Schaffung des Verbots des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ab 0,5 Promille hat auch in anderen Rechtsbereichen gravierende Auswirkungen, die nicht gewünscht werden:

...

Die Bereiche des gerichtlichen Strafrechts oder des Versicherungsvertragsrechts wurden nur beispielsweise angeführt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch in anderen Bereichen an eine Beeinträchtigung durch Alkohol Rechtswirkungen geknüpft werden. Um solche - unbilligen - Auswirkungen zu vermeiden, schlägt der Initiativantrag im § 5 Abs. 1a vor, daß solche Rechtswirkungen nicht eintreten sollen, wenn es sich um eine Alkoholisierung unter 0,8 Promille handelt, es sei denn, es handelt sich zumindest um den dritten Verstoß nach § 14 Abs. 8 FSG innerhalb von zwölf Monaten."

32 Unbeschadet des Umstandes der besonderen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten (vgl. aus vielen Erkenntnissen etwa ), kommt es nach dem Gesagten für die Beantwortung der Frage, ob ein solches auch als schwerer Verstoß im Sinne des § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 anzusehen ist, auf die (aus dem Ausmaß der Alkoholisierung resultierende) Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung an. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist damit nicht entscheidend, ob die Übertretung nach § 14 Abs. 8 FSG - soweit sie durch den Inhaber des Probeführerscheines begangen wird - gleich sonstigen Alkoholdelikten zur Nachschulung führt (§ 4 Abs. 7 FSG). Denn die (strengeren) Vorschriften, die gemäß § 4 FSG für den Inhaber des Probeführerscheines gelten, können nicht ohne Weiteres auf andere Verkehrsteilnehmer übertragen werden (vgl. in diesem Sinn auch das zitierte Erkenntnis 2002/11/0113).

33 Entsprechendes gilt für den in der Revision ins Treffen geführten § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d KFG 1967, schon weil diese Bestimmung (anders als der hier maßgebende § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967) nicht auf schwere Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften abstellt.

34 Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

35 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht, im Rahmen des begehrten Ausmaßes, auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110010.J00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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