VwGH vom 15.05.2019, Ro 2017/11/0001

VwGH vom 15.05.2019, Ro 2017/11/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. A K in M, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W170 2143008-1/2E, betreffend Unzuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde iA. Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) - unter einem aussprechend, dass der Revisionswerber schon bei der Eintragung in die Ärzteliste nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügt habe und somit die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 erloschen sei - die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. 2 Der Revisionswerber erhob Beschwerde, die bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

3 Mit Beschluss vom sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen werde. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, weil es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit in Verfahren nach § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 fehle und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes nicht offenkundig sei. 4 Das Bundesverwaltungsgericht begründet seinen Beschluss, auf das Wesentliche zusammengefasst, damit, das ÄrzteG 1998 stütze sich im vorliegenden Zusammenhang auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, der einer Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden nicht zugänglich sei. Bei der Vollziehung des ÄrzteG 1998 durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes handle es sich um keine Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestehe. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vorgelegte Revision. Darin vertritt der Revisionswerber (damals noch rechtsfreundlich vertreten) auf das Wesentliche zusammengefasst den Standpunkt, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer werde, wenn er in einem Fall wie dem vorliegenden zur Bescheiderlassung berufen sei, als Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung tätig. Im Übrigen sei das Bundesverwaltungsgericht auch im Falle der zutreffenden Verneinung seiner Zuständigkeit nicht zur Zurückweisung der Beschwerde ermächtigt, sondern hätte diese gemäß § 6 AVG an das für zuständig gehaltene Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten gehabt. 6 Die belangte Behörde trat der Auffassung der Revision bei und verwies auf Erledigungen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst.

7 Aus Anlass der Behandlung der Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden § 59 ÄrzteG 1998 und damit im Zusammenhang stehender Teile des ÄrzteG 1998 entstanden.

8 Mit Erkenntnis vom , G 242/2018-16 (kundgemacht mit BGBl. I Nr. 28/2019), hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr - über Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes in mehreren Anlassverfahren - im ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 idF. BGBl. I Nr. 56/2015 folgende Teile als verfassungswidrig aufgehoben: § 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Abs. 2 oder" und "Eintragung in die oder" in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in § 125 Abs. 4.

Die Aufhebung trete mit Ablauf des in Kraft.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 Der Revisionsfall ist Anlassfall (Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom , A 2018/0005).

Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidenden Gesichtspunkten jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Ro 2017/11/0003, zugrunde lag.

Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110001.J00

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