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VwGH vom 08.08.2018, Ro 2017/10/0022

VwGH vom 08.08.2018, Ro 2017/10/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des Sozialhilfeverbandes Graz-Umgebung in Graz, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 41.10-2028/2016-8, betreffend endgültige Kostentragung nach § 23 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Stadt Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz der ab für Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für B.D. aufgewendeten Kosten durch die Stadt Graz unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (Stmk. MSG) sowie § 23 Abs. 2, 3, 5 und 8 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es lege seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: B.D. sei gemeinsam mit seiner Familie 2013 aus Paraguay nach Österreich zurückgekehrt und habe gemeinsam mit seiner Ehegattin vorerst an einer näher genannten Adresse in Graz gewohnt. Am sei B.D. zu seinen ebenfalls aus Südamerika zurückgekehrten Eltern nach F. bei Graz gezogen. Die Wohnung in Graz hätten er und seine Ehegattin gekündigt und aufgegeben. Ab habe (gemeint:) B.D. seine persönlichen Sachen in F. gehabt und dort seinen Lebensmittelpunkt begründet. Er habe dort geschlafen, gegessen und seine Freizeit verbracht. Anfang 2014 habe B.D. gemeinsam mit seiner Ehegattin deren Schwester in Spanien für längere Zeit besucht, es habe sich um einen Urlaubsaufenthalt gehandelt.

4 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Graz vom seien B.D. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung befristet vom bis gewährt worden. Am habe B.D. einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gestellt. Bis habe B.D. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von der Stadt Graz erhalten.

5 Der Revisionswerber habe der Stadt Graz einen Ersatzanspruch mit Schreiben vom angezeigt. Die Stadt Graz habe die Kostenübernahme mit Schreiben vom abgelehnt. Am habe der Revisionswerber an die belangte Behörde den Antrag gestellt, über die strittige Kostentragungspflicht zu entscheiden und die Stadt Graz zur endgültigen Kostentragung zu verpflichten.

6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, § 19 Stmk. MSG verweise für die Kostentragung auf das Stmk. SHG, wobei in § 23 Abs. 2 Stmk. SHG die endgültige Kostentragung bei Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens von Amts wegen geregelt werde. Dabei habe der Gesetzgeber nicht präzisiert, ob damit ausschließlich auf eine erste Antragstellung abgestellt werde oder diese Regelung bei jeder weiteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen zum Tragen komme.

7 Bei wörtlicher Interpretation dieser Bestimmung könne nur auf den jeweils gestellten neuen Antrag abgestellt werden, das Verwaltungsgericht sehe aus folgenden Gründen keinen "Raum für einen Lückenschluss": Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen vom Gesetzeswortlaut auszugehen und sei ein Abweichen von einem klaren Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe, so z.B. wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden könne, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei. Dies sei hier nicht der Fall.

8 Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrmals ausgesprochen, dass mit der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" bei Zuerkennung einer zeitraumbezogenen Leistung jener Zeitraum umschrieben werde, der sechs Monate vor dem ersten Tag liege, für den die Hilfe zuerkannt worden sei (Verweis auf ). Nichts anderes könne für die Formulierung in § 23 Abs. 2 Stmk. SHG gelten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich somit, dass jener Sozialhilfeverband (bzw. die Stadt Graz) die Kosten endgültig zu tragen habe, welcher im Sinne des § 23 Abs. 2 Stmk. SHG "grundsätzlich nach Berechnung des gewöhnlichen Aufenthaltes hiezu verpflichtet" sei. Eine Verpflichtung, die Kosten endgültig zu tragen, könne - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - aus § 24 Stmk. SHG nicht abgeleitet werden. Dieser normiere keine gesonderte Anspruchsgrundlage, sondern regle lediglich das Ende einer nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Stmk. SHG entstandenen Kostentragungspflicht. § 24 Stmk. SHG drücke lediglich aus, dass die Kostentragungspflicht ende, wenn durch drei Monate keine Hilfeleistung erbracht worden sei (Verweis wiederum auf ). Da sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 24 Stmk. SHG ein anderer Wille des Gesetzgebers nicht erschließen lasse, sei von dieser wörtlichen Interpretation auszugehen, dies ungeachtet des Einwandes des Revisionswerbers, dass diese Bestimmung bei einer derartigen Auslegung ihren Sinn verlieren würde.

9 Im Revisionsfall sei daher festzustellen, wo der Hilfeempfänger (B.D.) in den letzten 180 Tagen vor Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. B.D. habe am seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Graz nach F. verlegt. Er habe sich daher in den letzten 180 Tagen vor Antragstellung mehr als 91 Tage im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aufgehalten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

10 Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung zur endgültigen Kostentragung gemäß § 19 Stmk. MSG iVm § 23 Abs. 2 und § 24 Stmk. SHG "bei einem Aufenthaltswechsel bei laufendem Bezug der Mindestsicherung" fehle.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Sozialhilfeverbandes Graz-Umgebung.

12 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor. 13 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 106/2016 (Stmk. MSG), lautet auszugsweise:

"Kostentragung

(1) Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Mindestsicherung gelten die §§ 18 Abs. 1 und 22 bis 26 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sinngemäß.

(2) Die Regelung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über einen Kostenersatz in der Sozialhilfe zwischen dem Land und den Sozialhilfeträgern anderer Bundesländer bleiben durch dieses Gesetz unberührt."

15 Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1999 idF LGBl. Nr. 20/2017 (Stmk. SHG), lautet auszugsweise:

"§ 23

Vorläufige und endgültige Kostentragung

(1) a) Zur vorläufigen Tragung der Kosten ist jener

Sozialhilfeverband (Stadt Graz) verpflichtet, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich sich der Hilfsbedürftige aufhält

(Aufenthaltsverband).

b) Bei Hilfeleistungen in Anstalten, Kasernen, Heimen,

betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, so trifft den Aufenthaltsverband die Pflicht zur vorläufigen Kostentragung.

(2) Die endgültige Tragung der Kosten obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt Graz), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen in den letzten 180 Tagen an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(3) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 2 bleiben außer Betracht:

a) der Aufenthalt in stationären Einrichtungen wie

Anstalten, Kasernen, Heimen, Pflegeeinrichtungen, die einer

behördlichen Anzeigepflicht unterliegen, betreuten

Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen;

b) die Zeiten der anderweitigen Unterbringung im Rahmen der

Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich

Zeiten, für die gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG Kostenzuschüsse gewährt

wurden;

c) der Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zehn Jahren.

(4) Falls eine endgültige Verpflichtung nach Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, trifft den nach Abs. 1 zuständigen Sozialhilfeverband (Stadt Graz) auch die Pflicht, die Kosten der Hilfe endgültig zu tragen.

(5) Der zur vorläufigen Kostentragung verpflichtete Sozialhilfeverband (Stadt Graz) hat dem vermutlich endgültig verpflichteten Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der endgültigen Kostentragungspflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. Im Falle von Rückersatzansprüchen gemäß § 31 beginnt die Frist erst mit dem Einlangen des Antrages durch den Dritten zu laufen.

(6) Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung nach Ablauf der im Abs. 5 genannten Frist, so gebührt dem vorläufig verpflichteten Sozialhilfeträger nur der Ersatz jener Kosten, die ihm innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige erwachsen sind.

(7) Rückersatzansprüche der Sozialhilfeträger gegeneinander verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab Erbringung der Hilfeleistung. Durch Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 8 wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Anerkannte oder nach Abs. 8 rechtskräftig festgestellte Ersatzansprüche verjähren nach Ablauf von 30 Jahren.

(8) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, entscheidet die Landesregierung.

§ 24

Ende der Kostentragungspflicht

Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach diesem Gesetz, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde."

16 Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.

17 Nach § 23 Abs. 1 lit. a Stmk. SHG ist zur vorläufigen Tragung der Kosten jener Sozialhilfeverband (bzw. die Stadt Graz) verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Hilfsbedürftige aufhält (Aufenthaltsverband). Gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. obliegt die endgültige Tragung der Kosten jenem Sozialhilfeverband (bzw. der Stadt Graz), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen in den letzten 180 Tagen an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 24 Stmk. SHG endet die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach diesem Gesetz, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde.

18 Das Verwaltungsgericht vertritt - unter Hinweis auf den Wortlaut des § 23 Abs. 2 Stmk. SHG - die Ansicht, dass trotz ununterbrochener Hilfeleistung im Sinne des § 24 Stmk. SHG im Falle mehrerer Anträge bei jedem Antrag zu beurteilen sei, wo der Hilfsbedürftige vor der jeweiligen Antragstellung in den letzten 180 Tagen an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

19 Dem ist nicht zu folgen:

20 Gegenstand der Auslegung einer Norm ist grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung (im Sinne des § 6 ABGB) hat mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen (vgl. etwa , mwN).

21 Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung auf den Wortlaut des § 23 Abs. 2 Stmk. SHG zu stützen können glaubt, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Vorliegens mehrerer Anträge jeder dieser Anträge vom Wortlaut "Antragstellung" im Sinne des § 23 Abs. 2 leg. cit. umfasst ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes lässt sich daher aus dem Wortlaut alleine gerade nicht klären, auf welchen Antrag der Gesetzgeber insofern abstellen wollte. § 23 Stmk. SHG steht aber im systematischen Zusammenhang mit § 24 leg. cit., der eine Beendigung der Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, lediglich dann vorsieht, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach dem Stmk. SHG, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde.

22 Aus der zuletzt genannten Bestimmung folgt somit zwingend, dass die Pflicht zur endgültigen Kostentragung selbst dann nicht endet, wenn eine Unterbrechung der Hilfeleistung nach den genannten Gesetzen von weniger als drei Monaten vorliegt. Liegt in einem derartigen Fall - wie im Revisionsfall - somit eine neuerliche Antragstellung vor, so folgt schon aus § 24 Stmk. SHG, dass insoweit nicht auf den neuerlichen Antrag, sondern auf jenen Antrag (oder jene Einleitung des Verfahrens vom Amts wegen) abzustellen ist, durch den die - eben nicht beendete - Verpflichtung zur endgültigen Kostentragung gemäß § 23 Abs. 2 Stmk. SHG begründet wurde. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtes steht mit § 24 Stmk. SHG nicht im Einklang.

23 Das Verwaltungsgericht hätte demnach auf Grundlage seiner Feststellungen, wonach B.D. (nach einer Rückkehr aus Paraguay nach Österreich im Jahr 2013) mit Bescheid des Magistrats der Stadt Graz vom Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom bis gewährt worden seien, prüfen müssen, ob hinsichtlich der dieser Gewährung zugrunde liegenden Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens von Amts wegen eine Verpflichtung der Stadt Graz zur endgültigen Kostentragung nach § 23 Abs. 2 Stmk. SHG - unter Berücksichtigung der in § 23 Abs. 3 leg. cit. normierten Einschränkungen, fallbezogen insbesondere jener nach § 23 Abs. 3 lit. c Stmk. SHG (vgl. dazu ) - vorliegt.

24 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100022.J00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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