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VwGH vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020

VwGH vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der J S in O, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W224 2133392-1/3E, betreffend Reifeprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin besuchte im Schuljahr 2015/16 das Musische Gymnasium Salzburg. Sie verfasste in diesem Schuljahr eine vorwissenschaftliche Arbeit mit dem Titel "Das Zusammenspiel von Gehirn, Psyche und Organen basierend auf fünf Biologischen Naturgesetzen".

2 Mit Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom wurde ausgesprochen, dass die Revisionswerberin gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die Reifeprüfung nicht bestanden habe, weil sie von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.

3 Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom wurde ein dagegen von der Revisionswerberin erhobener Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beurteilung im Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" mit "Nicht genügend" aufrecht bleibe.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 SchUG iVm § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung AHS als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt B).

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Interesse - aus, die Revisionswerberin habe das Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" nicht bestanden, weil die Leistungen in (zumindest) einem wesentlichen Bereich, nämlich jenem der "Inhaltlichen und methodischen Kompetenz", nicht alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllten und daher mit "Nicht genügend" zu beurteilen seien. Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen zum Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" seien hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel und schlüssig, sodass von deren inhaltlicher Richtigkeit auszugehen sei. Die Beschwerde der Revisionswerberin sei der Leistungsbeurteilung nicht substantiiert entgegengetreten. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken zur fachlichen Betreuung der abschließenden Arbeit durch die Betreuungslehrkraft an der Schule erwiesen sich als unbegründet. Die Ergebnisse der seitens der Prüfungskommission ergangenen Beurteilung seien aus Sicht des Verwaltungsgerichtes schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar. Die Revisionswerberin sei dieser Beurteilung auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten. Die vorliegenden Unterlagen hätten ausgereicht, um gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 iVm § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass das Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" zutreffend mit "Nicht (gemeint:) genügend" beurteilt worden sei.

6 Der angefochtene Bescheid stütze sich im Wesentlichen darauf, dass die Revisionswerberin in vier Kompetenzbereichen, nämlich in den Bereichen "Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz", "Inhaltliche und methodische Kompetenz", "Informationskompetenz" sowie "Kommunikations- und Diskursfähigkeit", die Anforderungen an eine Beurteilung mit zumindest "Genügend" nicht erfüllt hätte. Für den Kompetenzbereich "Inhaltliche und methodische Kompetenz" sei diese Beurteilung damit zu begründen, dass die Revisionswerberin Aussagen und Thesen ("Neue Germanische Medizin") einer näher bezeichneten Person unreflektiert übernommen und diese ohne weitere Verweise auf die Umstrittenheit dieser Thesen unkommentiert als "strenge Wissenschaft" bezeichnet habe. Sie habe einseitiges Datenmaterial verwendet und eine Gegenüberstellung der Aussagen und Thesen ihres alternativmedizinischen Themas mit den Methoden der Schulmedizin unterlassen. Sie habe unkritisch Informationen lediglich aus Publikationen übernommen, die die "Neue Germanische Medizin" unterstützten. Die Revisionswerberin habe die Betreuungslehrkraft nicht auf die Diskursivität von Inhalten oder Gewährsleuten aufmerksam gemacht. Die Diskussion habe den Eindruck verstärkt, dass die Revisionswerberin die Relevanz der Datenquellen einseitig gewichtet und eingeschätzt habe. Eine Befassung mit widersprüchlichen Themen oder mit Themen, zu denen es sehr unterschiedliche Meinungen gebe, sei sehr wohl möglich, allerdings müssten diese divergierenden Meinungen auch (vor-)wissenschaftlich korrekt angeführt werden. Das Verschweigen einer Gegenposition entspreche keinesfalls einem (vor-)wissenschaftlichen Ethos. Demgegenüber vertrete die Beschwerde die Auffassung, bis sei mit der schriftlichen Arbeit "alles in Ordnung" gewesen und erst auf Grund des Vorbringens des Vorsitzenden der Prüfungskommission sei eine veränderte Sichtweise auf die schriftliche Arbeit gelegt worden. Das alternativmedizinische Thema sei seitens der Betreuungslehrkraft und der Schulleiterin genehmigt worden. Die Betreuungslehrkraft hätte ohne Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und im Rahmen des Gesetzes die Revisionswerberin auf etwaige Korrekturmöglichkeiten hinweisen bzw. "steuernde Maßnahmen" ergreifen können, wodurch die negative Beurteilung vermieden hätte werden können. Multiperspektivität und Kontroversität seien nicht Teil der mit der Betreuungslehrkraft abgestimmten Themenstellung gewesen, ein Vergleich zur Schulmedizin sei nicht vereinbart gewesen. Die Revisionswerberin stelle letztlich nicht in Abrede, dass sie in Kenntnis einer "gewissen Umstrittenheit" der Thematik gewesen sei.

7 Gemäß § 37 Abs. 3 SchUG solle der Prüfungskandidat im Rahmen der Prüfung im Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen. Damit korrespondiere, dass die Betreuung des Prüfungskandidaten gemäß § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion umfasse, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden dürfe. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes bedeute dies, dass die Betreuung einer schriftlichen Arbeit im Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" nur auf Arbeitsprozesse bezogen sei und über Hilfestellungen durch die Betreuungslehrkraft, die aus formaler Hinsicht notwendig seien, nicht hinausgehen dürfe, da ansonsten die geforderte Selbstständigkeit in Bezug auf die Denk- und Arbeitsweise des Prüfungskandidaten beeinträchtigt werden könne. Denn die Prüfungskandidaten sollten zeigen, dass sie sich im Laufe ihrer Schulzeit die entsprechenden Kompetenzen aneignen hätten können, um den zukünftigen beruflichen oder universitären Herausforderungen zu begegnen. Die Betreuung sei aus Sicht des Verwaltungsgerichtes unter Zugrundelegung der maßgeblichen Bestimmungen des SchUG und der Prüfungsordnung AHS nicht derart zu verstehen, dass inhaltliche Mängel oder Unzulänglichkeiten der abschließenden Arbeit in einer Form aufzuzeigen seien, dass der Verfasser der abschließenden Arbeit notwendigerweise zu einer inhaltlichen Überarbeitung angeregt bzw. angehalten werde. In dem auf die Präsentation der schriftlichen Arbeit folgenden Diskussionsteil sollten inhaltliche Klärungen durch Verständnisfragen oder vertiefte Einblicke durch das Aufzeigen von Bezügen hergestellt werden.

8 Aus diesen Gründen sei der belangten Behörde zuzustimmen, dass von keinem Versäumnis in der Betreuung durch die entsprechende Lehrkraft auszugehen sei. Die Argumentation der Revisionswerberin sei nicht geeignet, die seitens der belangten Behörde aufgezeigten Mängel zu entkräften. Dass eine schriftliche Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) im Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" Multiperspektivität und Kontroversität aufzeigen solle, ergebe sich bereits daraus, dass ein (vor-) wissenschaftlicher Anspruch an die Arbeit gestellt sei. Insofern seien die Versäumnisse der seitens der Revisionswerberin verfassten, präsentierten und im Rahmen der Diskussion besprochenen Arbeit nicht auf eine rechtswidrige Betreuung durch die Lehrkraft zurückzuführen. Die Revisionswerberin stelle auch nicht in Abrede, dass sie in Kenntnis einer "gewissen Umstrittenheit" der Thematik gewesen sei, sie habe diese aber in der schriftlichen Arbeit sowie in der Präsentation und Diskussion nicht aufgezeigt. Eben dadurch komme deutlich hervor, dass die Revisionswerberin in einem wesentlichen Bereich, nämlich jenem der "Inhaltlichen und methodischen Kompetenz", keine ausreichenden Leistungen erbracht und in diesem Sinne nicht alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt habe. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes stellten die acht Kompetenzen (nämlich Selbstkompetenz, Inhaltliche und methodische Kompetenz, Informationskompetenz, Sprachliche Kompetenz, Gestaltungskompetenz, Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz, Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit) die "wesentlichen Bereiche" im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung dar. Bei nicht überwiegendem Erfüllen nur eines dieser wesentlichen Bereiche sei das Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" mit "Nicht (gemeint:) genügend" zu beurteilen. Es könne daher dahin stehen, ob die Revisionswerberin auch in anderen Kompetenzbereichen nicht alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt habe. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

9 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen der § 34 bis 38 SchUG iVm § 7 bis 10 Prüfungsordnung AHS fehle. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision solle darauf fokussieren, ob die Betreuung im Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" auch umfasse, dass inhaltliche Mängel oder Unzulänglichkeiten der abschließenden Arbeit in einer Form aufzuzeigen seien, dass der Verfasser notwendigerweise zu einer inhaltlichen Überarbeitung angeregt bzw. angehalten werde. Weiters sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen, ob die acht genannten Kompetenzen die "wesentlichen Bereiche" im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung darstellten und ob bei nicht überwiegendem Erfüllen nur eines dieser wesentlichen Bereiche das Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" mit "Nicht (gemeint:) genügend" zu beurteilen sei.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

11 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor. 12 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 in der

Fassung BGBl. I Nr. 120/2016 (SchUG), lautet auszugsweise:

"Unterrichtsarbeit

§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und

verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.

...

Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

...

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

...

(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

...

(10) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.

...

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder

2. einer Hauptprüfung.

...

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren

Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),

...

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

...

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat

durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

...

2. für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,

...

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung§ 38. ...

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

...

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

...

3. 'bestanden', wenn kein Prüfungsgebiet mit 'Nicht

genügend' beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2

nicht gegeben sind;

4. 'nicht bestanden', wenn die Leistungen in einem oder

mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit 'Nicht genügend' beurteilt werden.

...

Verfahren

§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

...

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. ...

(2) Gegen die Entscheidung,

...

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung,

eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

...

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

...

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit 'Nicht genügend' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf 'Nicht genügend' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

..."

14 Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. II Nr. 174/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2016 (Prüfungsordnung AHS), lautet auszugsweise:

"Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

...

Vorwissenschaftliche Arbeit

Prüfungsgebiet

§ 7. Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes 'vorwissenschaftliche Arbeit' durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

...

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit

(einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

..."

15 Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom über die Leistungsbeurteilung in Pflichschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974 in der Fassung BGBl. II Nr. 424/2016 (Leistungsbeurteilungsverordnung), lautet auszugsweise:

"Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

...

(5) Mit 'Genügend' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit 'Nicht genügend' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit 'Genügend' (Abs. 5) erfüllt.

..."

16 Die Revision erweist sich als zulässig und - im Ergebnis -

als begründet.

17 Die Revisionswerberin, die eine Verletzung im "Recht auf Erhalt einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet ¿vorwissenschaftliche Arbeit' bei Vorliegen von positiv zu beurteilenden Leistungen" geltend macht, bringt mit umfangreichen Darlegungen vor, die Betreuungslehrerin sei zur Betreuung der gegenständlichen Arbeit "offenbar nicht ausreichend sachlich und fachlich kompetent" gewesen und "die Betreuung durch die Betreuungslehrkraft (sei) nicht gesetzmäßig" erfolgt. Diese Mängel in der Betreuung seien "insofern zu berücksichtigen, als geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der ¿wesentlichen Teilbereiche' durch den Prüfungskandidaten zu stellen" seien. Der Umstand, dass die Revisionswerberin "bei der Abfassung, Präsentation und Diskussion" der vorwissenschaftlichen Arbeit "nicht ausreichend kompetent unterstützt" worden sei, hätte dazu führen müssen, dass deren Leistungen "als zumindest überwiegend erfüllt zu beurteilen" gewesen wären.

18 Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:

19 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der § 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. , VwSlg. 18963 A, mit Verweis auf ).

20 Nichts anderes kann aber für die hier in Rede stehende Leistungsbeurteilung der abschließenden Arbeit gelten. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin lässt sich § 38 SchUG - dessen Abs. 6 bei der Beurteilung auch der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 leg. cit. einschließlich der Präsentation und Diskussion ausdrücklich eine Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 leg. cit. vorsieht - nicht entnehmen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung nicht ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung gemäß § 37 Abs. 4 SchUG in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls - wie die Revisionswerberin formuliert - Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass "geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der ¿wesentlichen Teilbereiche' durch den Prüfungskandidaten zu stellen" seien. Daran vermag auch der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass in den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Prüfungsordnung AHS darauf Bezug genommen wurde, dass die Ursache einer Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" mit der Note "Nicht genügend" nicht "in einer mangelhaften Betreuung liegen" dürfe, lässt sich doch weder dem SchUG noch der genannten Prüfungsordnung AHS eine Bestimmung dieses Inhaltes entnehmen. Mit dem diesbezüglichen Revisionsvorbingen kann daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt werden.

21 Die Revisionswerberin macht im Weiteren geltend, die vom Verwaltungsgericht erwähnten "acht Kompetenzen" würden sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Verordnung ergeben. Es bestehe dafür keine gesetzliche Grundlage, vielmehr fänden sich diese Kriterien nur in einer unverbindlichen Beurteilungshilfe des Bundesministeriums für Bildung. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese acht Kompetenzen die "wesentlichen Bereiche" im Sinne des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung bildeten.

22 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die Revisionswerberin sei im Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" mit "Nicht genügend" zu beurteilen, ausschließlich darauf stützt, dass deren Leistungen in einem wesentlichen Bereich - der als "Inhaltliche und methodische Kompetenz" umschrieben wurde - nicht als im Sinne des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung "überwiegend erfüllt" anzusehen seien. Es bedarf daher im Revisionsfall keiner Klärung, ob die vom Verwaltungsgericht erwähnten "acht Kompetenzen" die "wesentlichen Bereiche" im Sinne des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung darstellen; maßgeblich ist vielmehr, ob eine Beurteilung der vorliegenden Leistungen unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche darstellt, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist.

23 Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon mit Blick auf § 37 Abs. 3 SchUG zu bejahen, sollen mit der vorwissenschaftlichen Arbeit doch umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden. Liegen daher Leistungen vor, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden, so kommt eine Beurteilung mit "Genügend" gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung nicht in Betracht.

24 Das stellt auch die vorliegende Revision nicht in Abrede. Sie nimmt aber den Standpunkt ein, die Revisionswerberin habe die genannten inhaltlichen und methodischen Anforderungen überwiegend erfüllt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin sowohl "eine kritische Problematisierung der in der Arbeit thematisierten Sachverhalte zu erkennen gegeben" als auch "die geforderte Multiperspektivität" zum Ausdruck gebracht habe. Dies sei auch ausreichend gewesen, da das bewilligte Thema der Arbeit nicht in einer Auseinandersetzung mit der Schulmedizin bestanden habe.

25 Damit wird - im Ergebnis - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:

26 Nach § 37 Abs. 3 SchUG ist die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen sieht § 7 Prüfungsordnung AHS vor, dass die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer "auf vorwissenschaftlichem Niveau" zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema einschließlich deren Präsentation und Diskussion besteht. Bei der Themenfestlegung ist gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

27 Aus diesen Bestimmungen folgt somit, dass die zu erstellende abschließende Arbeit im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen keineswegs wissenschaftlichen Anforderungen genügen muss, sondern "auf vorwissenschaftlichem Niveau" zu erstellen ist. Es sollen damit neben umfangreichen Fachkenntnissen auch "vorwissenschaftliche Arbeitsweisen" unter Beweis gestellt werden. Der Prüfungskandidat soll seine Fähigkeit unter Beweis stellen, das festgelegte - und von der Schulbehörde genehmigte - Thema auf einem vorwissenschaftlichen Niveau abzuhandeln.

28 Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung, die Revisionswerberin habe in einem wesentlichen Bereich - nämlich jenem der "Inhaltlichen und methodischen Kompetenz" - keine ausreichenden Leistungen erbracht und in diesem Sinne nicht alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt, im Wesentlichen darauf, dass sich bereits aus dem Umstand, dass "ein (vor-) wissenschaftlicher Anspruch an die Arbeit gestellt sei", ergebe, dass die abschließende Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) "Multiperspektivität und Kontroversität" aufzeigen solle.

29 Mit diesen Ausführungen - die durch die Klammersetzung beim Begriff "(vor-)wissenschaftlicher Anspruch" nicht klar erkennen lassen, ob damit nicht bereits ein verfehlter "wissenschaftlicher Anspruch" zugrunde gelegt wird - wird aber nicht dargelegt, warum für die Behandlung eines Themas auf vorwissenschaftlichem Niveau das Aufzeigen von "Multiperspektivität und Kontroversität" jedenfalls Voraussetzung eines überwiegenden Erfüllens der gestellten Leistungsanforderungen unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten ist. Selbst wenn für wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten eine Auseinandersetzung mit den grundlegenden Einwänden gegen den gewählten Ansatz bzw. mit anderen wissenschaftlichen Sichtweisen des in Rede stehenden Problemfeldes als unabdingbar anzusehen wäre, kann Derartiges nicht ohne Weiteres für die hier in Rede stehenden vorwissenschaftlichen Arbeiten gelten. Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Thema gemäß § 8 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS festgelegt und diesem gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. von der Schulbehörde zugestimmt wurde, das von vornherein - sowohl der Themenstellung und der angeführten Literatur als auch den Ausführungen zum "Erwartungshorizont" nach -

unmissverständlich die Darlegung lediglich einer bestimmten Sichtweise zu Krankheitsursachen zum Inhalt haben sollte, die von der medizinischen Wissenschaft nahezu geschlossen als völlig haltlos angesehen wird. Dass die Behandlung dieses Themas auf vorwissenschaftlichem Niveau - ohne dass dies bei der Festlegung des Themas zum Ausdruck gebracht oder von der Schulbehörde unter Adaptierung des Themas eingefordert wird - jedenfalls darzulegen hätte, dass und aus welchen Gründen die in Rede stehende Sichtweise zu Krankheitsursachen unter medizinischwissenschaftlichen Gesichtspunkten jeder Grundlage entbehrt, um die Leistungsanforderungen an eine vorwissenschaftliche Arbeit unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten überwiegend zu erfüllen, überspannt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die an eine vorwissenschaftliche Arbeit zu stellenden Anforderungen. Jedenfalls muss bei der Beurteilung der erbrachten Leistungen in Bezug auf eine vorwissenschaftliche Arbeit nach den Beurteilungsstufen des § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung berücksichtigt werden, dass die gestellten Anforderungen vor dem Hintergrund des festgelegten und von der Schulbehörde genehmigten Themas der Arbeit zu sehen sind. Mit dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten mangelnden Aufzeigen von "Multiperspektivität und Kontroversität" kann daher bei einer Themenfestlegung wie der hier vorliegenden (allenfalls) dargelegt werden, dass keine bessere Beurteilungsstufe als jene nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung erzielt wurde. Dass diese Beurteilungsstufe jedoch unterschritten wurde, wird damit nicht schlüssig aufgezeigt.

30 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

31 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden (vgl. ).

32 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100020.J00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

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Fundstelle(n):
PAAAE-94447