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VwGH vom 30.07.2021, Ro 2017/06/0029

VwGH vom 30.07.2021, Ro 2017/06/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG-1043/3/2017, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; mitbeteiligte Partei: Dr. G S in K; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der Revisionswerberin auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1Mit Eingabe vom suchte M.E., MBA, (im Folgenden: Bauwerber) um Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau des Wohngebäudes auf Grundstück Nr. x, KG S., an. Das Baugrundstück ist laut Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Es besteht kein gesonderter Teilbebauungsplan. Das Grundstück ist in offener Bebauungsweise zu bebauen. Es wird im Norden von der K.-gasse, im Westen von der T.-gasse (jeweils öffentliche Verkehrsflächen) sowie im Süden und Osten von Anrainergrundstücken begrenzt.

2Auf dem Baugrundstück besteht ein zweigeschossiges, unterkellertes Wohnhaus mit anschließender Garage. Das Kellergeschoss soll Richtung Süden und Westen vergrößert und teilweise als Garage genutzt werden. Der bestehende Garagen(zu)bau soll erweitert und aufgestockt werden. Im Norden soll eine Garage angebaut werden.

3Der nördlich geplante Garagenzubau weist ein Ausmaß von 52,64 m2 auf und reicht bis 0,60 m an die K.-gasse. Die Zufahrt erfolgt westseitig über die T.-gasse, der Abstand des Garagengebäudes zu dieser beträgt 6,04 m. Die Höhe der Garage an der Zufahrtsstelle beträgt 3,00 m. Aufgrund der bestehenden Hanglage weist das Garagengebäude talseitig eine Höhe von 5,06 m auf.

4Der Mitbeteiligte ist Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. y, KG S., das nordwestlich des Baugrundstücks, an der Einmündung der T.-gasse in die K.-gasse situiert und von diesem durch die öffentlichen Verkehrsflächen der K.-gasse getrennt ist. Das im nördlichen Bereich des Baugrundstücks geplante neue Garagengebäude ist jener Teil des geplanten Vorhabens, der dem Grundstück des Mitbeteiligten am nächsten liegt.

5In mehreren Schriftsätzen erhob der Mitbeteiligte (in der späteren mündlichen Bauverhandlung aufrechterhaltene) Einwendungen, in denen er - soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung - die Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände durch das geplante Garagengebäude und den ostseitig geplanten Stiegenaufgang zur Garage geltend machte.

6Die Baubehörde holte ein planungstechnisches Gutachten vom ein, in dem zu den erhobenen Einwendungen zunächst ausgeführt wurde:

„Die Einwender (...) und (Mitbeteiligter) sind Eigentümer der im Nordwesten, über der (K.-gasse) liegenden Liegenschaft (T.-gasse ...). Auf Grund der örtlichen Topographie steigt das Gelände von Südost nach Nordwest von 457,00 auf 463,00 kontinuierlich an. Das ergibt einen Höhenunterschied von ca. 6,00 m.“

7Nach Darlegungen zum Ortsbild wurde im Gutachten unter der Überschrift „Zu 2) Garagengebäude - Gebäudehöhe - Baulinie“ unter anderem Folgendes ausgeführt:

„(...)

Der Abstand zum östlich (Anmerkung: handschriftlich eingefügt: ‚gelegenen‘) Grundstück (x) beträgt 5,40 m, zum öffentlichen Gut der (K.-gasse) 0,6 m und einfahrtsseitig zur (T.-gasse) 6,04. Die Verkehrsverhältnisse auf den vorgelagerten öffentlichen Verkehrsflächen, wurden seitens der Abt. Straße/Verkehr und die Interessen des Schutzes des Ortsbildes seitens der Stadtplanung geprüft und speziell bezüglich der Baulinie an der (K.-gasse) für in Ordnung befunden.

Insbesondere bestehen im örtlichen Zusammenhang vergleichbare Einfriedungen mit Sockelmauerwerk und Tujenhecken, deren Auswirkungen bezüglich der Verkehrssicherheit und Ortsbild eine kongruente Entsprechung erfahren. Der rechtlichen Beurteilung der Einwender kann nicht gefolgt werden, es besteht kein Widerspruch zur KBPLVO.“

8Mit Bescheid vom erteilte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung unter Auflagen. Die Einwendungen (unter anderem des Mitbeteiligten), die geplanten Höhen und Abstände des Garagengebäudes sowie der entlang der T.-gasse geplanten Überdachungsbauten verletzten die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, wurden als unbegründet abgewiesen.

9Die gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (Revisionswerberin) vom als unbegründet abgewiesen.

10In ihren Erwägungen hielt die Revisionswerberin unter anderem fest, das aufgrund der natürlichen Geländekonfiguration höher liegende Grundstück Nr. y des Mitbeteiligten befinde sich im Nordwesten des Baugrundstücks, an dem dazwischen verlaufenden Kreuzungsbereich der T.-gasse und K.-gasse. Keine Gebäudefront des projektgegenständlichen Gebäudes sei der Liegenschaft des Mitbeteiligten zugewandt. Selbst im Falle eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 3 lit. e und lit. f Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) wäre eine Relevierbarkeit dieser subjektiv-öffentlichen Rechte für den Mitbeteiligten nicht möglich, weil schon aufgrund der Situierung des geplanten Bauvorhabens der Lage nach nicht in dessen Anrainerrechte auf Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe oder der Abstände von den Grundstücksgrenzen eingegriffen werden könne.

11Auch könne eine Verletzung des Gebäudeabstandes im Sinne von § 3 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO 2016) nicht releviert werden, zumal die im textlichen Bebauungsplan angeführten Mindestabstände gemäß § 3 Abs. 5 lit. g KBPVO 2016 nicht für Gebäudeabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gälten. Das Garagengebäude verlaufe in einem Abstand von 60 cm entlang der nördlichen Baugrundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche K.-gasse. Eine allfällige Verletzung von Abstandsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 liege somit auch aufgrund dieser ausdrücklichen Festlegung in der KBPVO 2016 nicht vor.

12In seiner gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde trat der Mitbeteiligte unter anderem der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht, dass keine Gebäudefront der Garage (des Bauwerbers) seinem Grundstück zugewandt sei, mit näherer Begründung entgegen.

13Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) gab mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob den Bescheid der Revisionswerberin vom auf und wies gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurück. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

14Im Rahmen der Wiedergabe des Sachverhalts hielt das LVwG unter anderem fest, der Höhenunterschied zwischen dem Baugrundstück (insbesondere jenem Teil, auf dem die geplante Garage errichtet werden solle) und dem Grundstück des Mitbeteiligten sowie, ob das geplante Garagengebäude die Mindestabstände der § 4 ff. Kärntner Bauvorschriften (K-BV) zum Grundstück des Mitbeteiligten einhalte, könne nicht festgestellt werden.

15In seinen rechtlichen Erwägungen führte das LVwG nach Zitierung von Rechtsvorschriften aus, ein Nachbar könne sich mit Erfolg nur auf jene Abstandsvorschriften berufen, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirkten. Dies könne aber auch dann der Fall sein, wenn das dem Baugrundstück gegenüberliegende Nachbargrundstück von jenem durch eine Verkehrsfläche getrennt sei. Die Trennung durch eine Verkehrsfläche schließe somit die Möglichkeit der Verletzung der dem Mitbeteiligten gemäß § 23 Abs. 2 lit. e K-BO 1996 zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte nicht von vornherein aus.

16Das Grundstück des Mitbeteiligten sei nordwestlich des Baugrundstücks situiert, getrennt lediglich durch die dazwischen verlaufenden öffentlichen Verkehrswege K.-gasse und T.-gasse. Das im Zentrum der Beschwerde stehende Garagengebäude grenze wiederum - in einem Abstand von 0,60 m - an die K.-gasse an und liege dem Grundstück des Mitbeteiligten gegenüber. Entgegen der Rechtsansicht der Amtsrevisionswerberin sei davon auszugehen, dass dem Mitbeteiligten trotz Trennung der Grundstücke durch eine Verkehrsfläche ein subjektives Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften ihm gegenüber zukomme.

17Ferner führte das LVwG zusammengefasst aus, die für die inhaltliche Prüfung maßgeblichen Abstandvorschriften fänden sich in den § 4 ff. K-BV und in Bebauungsplänen. Nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, sondern ausschließlich eine „qualifizierte“ Abstandsregelung ziehe die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der § 5 bis 10 K-BV nach sich (Verweis auf ).

18Die KBPVO sehe in ihrem § 3 Abs. 2 zunächst eine von den § 4 ff. K-BV abweichende Abstandsregelung vor, wonach bei offener Bebauungsweise der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen habe. Dies stelle zweifellos eine qualifizierte Abstandsregelung im Sinne der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 K-BV dar.

19Anders verhalte es sich jedoch mit § 3 Abs. 5 KBPVO. Nach dieser Bestimmung gälten die in den Abs. 2 und 3 angegebenen Mindestabstände nicht in den dort genannten Fällen, also z.B. für Nebengebäude (lit. a) oder für Gebäudeabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen (lit. g). § 3 Abs. 5 KBPVO formuliere damit aber in negativer Art und Weise, dass die in § 3 Abs. 2 (und Abs. 3) festgelegten Mindestabstände in bestimmten Fällen eben nicht gälten, enthalte demgegenüber aber keine positive Regelung, welche Mindestabstände stattdessen zur Anwendung zu gelangen hätten. Insbesondere lasse sich keine Anordnung entnehmen, wonach in den dort genannten Fällen ein Abstand „0“ gälte, sondern es werde aufgrund der Formulierung des Verordnungsgebers die Frage, welche Abstände nun in diesen Fällen gälten, offengelassen. Hätte der Verordnungsgeber gemeint, dass in diesen Fällen der Abstand „0“ gelten solle, hätte er dies ausdrücklich anordnen können und auch müssen. § 3 Abs. 5 KBPVO stelle keine entsprechend „qualifizierte“ Abstandsregelung dar, die die Unanwendbarkeit der § 4 ff. K-BV nach sich ziehen würde. § 3 Abs. 5 KBPVO sehe keine Festlegung auf den Abstand „0“ vor, sondern es werde lediglich angeordnet, dass die sich sonst aus § 3 (Abs. 2 und Abs. 3) ergebenden Mindestabstände nicht gälten. Daraus folge aber zwangsläufig, dass der Normanwender auf die allgemeinen Bestimmungen der K-BV zurückgeworfen werde.

20Zur angeordneten Zurückverweisung der Angelegenheit hielt das LVwG fest, die Revisionswerberin habe ausgehend von ihrer nach Ansicht des LVwG verfehlten Rechtsansicht einerseits dem Mitbeteiligten aufgrund der Situierung seines Grundstücks ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften abgesprochen und andererseits infolge einer vermeintlichen Festlegung eines Abstands „0“ in § 3 Abs. 5 KBPVO keine Ermittlungen zu den tatsächlich geltenden und einzuhaltenden Mindestabständen zum Mitbeteiligten gepflogen. Es lägen besonders gravierende Ermittlungslücken vor, zumal sachverhaltsbezogen die relevanten Schritte in Bezug auf die materiell-rechtlich entscheidende Frage der Rechte des Mitbeteiligten fehlten.

21Unter der Annahme, dass zumindest einer der alternativ miteinander verknüpften Tatbestände des § 3 Abs. 5 KBPVO erfüllt sei, werde zu prüfen sein, ob die Abstandsvorschriften der K-BV eingehalten würden. Eine bloße Ergänzung des von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten planungstechnischen Gutachtens sei hiefür nicht ausreichend, sondern im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften und eine damit allenfalls einhergehende Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Mitbeteiligten ein gänzlich neuer Ermittlungsansatz unter Berücksichtigung der Lage des Garagengebäudes und jener des Nachbargrundstücks zueinander geboten. Da die Höhenlage der beteiligten Grundstücke und deren Differenz zueinander strittig seien, scheine zudem ein (weiterer) Ortsaugenschein sinnvoll, zumal diese Frage im Zuge der mündlichen Verhandlung am nicht thematisiert worden sei, das eingeholte planungstechnische Gutachten aber diesbezüglich in Anbetracht der in den planlichen Darstellungen in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Meereshöhen des Baugrundstücks und mangels exakter Angabe der jeweiligen Bezugspunkte unklar bleibe. Daher liege es auch nicht im Interesse der Raschheit gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG (und sei auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden), wenn das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt feststelle. Zur maßgeblichen Frage der Einhaltung der Abstandsvorschriften aufgrund der konkreten Situierung der beteiligten Grundstücke und Gebäude zueinander und des daran anknüpfenden Rechts des Mitbeteiligten lägen aufgrund der verfehlten Rechtsansicht der Revisionswerberin bislang keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor.

22Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das LVwG mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Bestimmung des § 3 Abs. 5 KBPVO eine qualifizierte Abstandsregelung eines Bebauungsplans sei, die die Unanwendbarkeit der Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. nach sich ziehe. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/05/0073, und vom , 2012/06/0103, hätten die KBPVO in ihrer Fassung aus 2011 - und nicht die gegenständlich einschlägige Fassung vom - betroffen und gingen auf die verfahrensgegenständliche, grundsätzliche Rechtsfrage nicht näher ein.

23Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

24Der Bauwerber übermittelte per E-Mail eine Stellungnahme an das LVwG, in der er ausführte, sich „als mitbeteiligte Partei“ den Einwendungen der ordentlichen Revision der Amtsrevisionswerberin vollinhaltlich anzuschließen.

25Der Mitbeteiligte erstattete zur Amtsrevision eine Revisionsbeantwortung.

26In ihrer Zulässigkeitsbegründung schloss sich die Amtsrevisionswerberin zunächst der bereits wiedergegebenen Begründung des LVwG für die Zulassung der der ordentlichen Revision an.

27Des Weiteren liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insofern vor, als das LVwG entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG vorgenommen habe, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen (wird näher begründet).

28Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

29Die Revision erweist sich aus den in ihrer Zulässigkeitsbegründung genannten Gründen als zulässig. Sie ist auch begründet.

30§ 23 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2015, lautet:

§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

(...)

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

(...)

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Abs. 3a - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

(...)

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

(...).“

31Das Gesetz vom , mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen werden (Kärntner Bauvorschriften - K-BV), LGBl. Nr. 56/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2015, lautet auszugsweise:

„§ 4

Abstände

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der § 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der § 5 bis 10 so festzulegen, dass

a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

§ 5

Abstandsflächen

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

(...)

§ 7

Gebäudeanordnung und Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.

(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.“

32Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom , mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO), Mag. Zl. - PL 34/594/2016, lauten:

„§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle nicht durch Teilbebauungspläne erfassten Teile des im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ausgewiesenen Baulandes.

(2) Begriffsbestimmungen

(...)

c)Offene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude unter Einhaltung eines Abstandes zur Baugrundstücksgrenze errichtet werden.

d)Nebengebäude sind Garagen und andere nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First- bzw. Flachdachhöhe bis zu 3,00 m. Weist ein als Nebengebäude in Betracht kommendes Gebäude auf Grund der bestehenden bzw. projektierten Geländekonfiguration unterschiedliche Gebäudehöhen auf, so ist die maßgebende Höhe an der der Aufschließungsstraße zugewandten Gebäudefront zu messen.

Bei einem Anbau an ein Hauptgebäude können bei der Errichtung eines Nebengebäudes Teile des Hauptgebäudes miteinbezogen werden. Dachaufbauten (wie Brüstungen, Geländer, Attika udgl.) werden höhenmäßig nur dann mitberechnet, wenn sie näher als 2,25 m an der Grundstücksgrenze liegen.

e)Baulinien sind Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen.

§ 3

Bebauungsweise

(...)

(2) Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.

(...)

(5) Die in den Abs 2) und (3) angegebenen Mindestabstände gelten nicht

a)für Nebengebäude;

(...)

g)für Gebäudeabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu Grundstücken, die im Kataster als Privatwege ausgewiesen sind;

(...)

§ 4

Baulinien

(1) Die Baulinien verlaufen, sofern nicht eine Regelung nach den Absätzen 3 - 5 zum Tragen kommt, parallel zu den Baugrundstücksgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen. Wenn öffentliche Interessen (z. B. Mindestabstand gemäß § 3, Schutz des Ortsbildes, Gesundheit, Ausbildung einer Lärmschutzzone, Anordnung einer Grünfläche, Verkehrsinteressen) es erfordern, ist das Gebäude von dieser Baulinie entsprechend abzurücken.

(...)

(3) Der in Abs 1 angegebene Baulinienabstand von 3,00 m gilt - unbeschadet der Regelung nach Abs 4 - nicht für die im § 3 Abs 5, lit a) bis g) angeführten Ausnahmefälle sowie an jenen Baugrundstücksgrenzen, an denen geschlossene Bebauungsweise festgelegt ist.

(4) Der in Abs. 1 angegebene Baulinienabstand von 3,00 m verringert sich entlang öffentlicher Verkehrsflächen sowie entlang von Grundstücken, die im Kataster als Privatwege ausgewiesen sind, insoweit, als öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) dies erforderlich machen oder zulassen.“

33§ 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(...)“.

34Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt in dem in § 28 VwGVG insgesamt verankerten System die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten oder zulässige Projektänderungen und die mit zulässigen Projektänderungen verbundenen Verfahrensschritte und ebenso die Notwendigkeit einer (weiteren) mündlichen Verhandlung rechtfertigen grundsätzlich eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht (vgl. zum Ganzen , mwN).

35Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die vom Verwaltungsgericht für das Fehlen von Feststellungen ins Treffen geführte Frage für die Entscheidung des Falles präjudiziell sein muss.

36Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Nachbar mit Erfolg (nur) auf jene Abstandsvorschriften berufen, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, was auch dann der Fall sein kann, wenn das dem Baugrundstück gegenüber liegende Nachbargrundstück von diesem durch eine Verkehrsfläche getrennt ist (vgl. erneut , mwN; vgl. zur Frage des Gegenüberliegens bzw. ob eine Gebäudefront „zugewandt“ ist, ferner etwa (Tirol); , 90/06/0164 (Vorarlberg); , 97/06/0247 (Tirol); , 2000/06/0193 (Vorarlberg); , 2011/05/0020 (Niederösterreich); , 2013/06/0243 (Kärnten)).

37In der Revision wird bemängelt, dass die Lage des Garagengebäudes nicht den Annahmen des LVwG entspreche. Dieses Vorbringen ist relevant, weil der angefochtene Beschluss keine nähere - vom Verwaltungsgerichtshof insoweit auf ihre Vertretbarkeit überprüfbare - Begründung für die vom Berufungsbescheid der Revisionswerberin abweichende Annahme des LVwG, der Mitbeteiligte könne aufgrund der Situierung seines Grundstücks ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften geltend machen, enthält. Bereits deswegen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtswidrig.

38Die - nachvollziehbar zu begründende - Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende Garagenfront dem Grundstück des Mitbeteiligten zugewandt ist und der Mitbeteiligte daher aufgrund der Situierung seines Grundstücks ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften geltend machen kann, ist gleichzeitig Voraussetzung für die weitere Beurteilung, ob tatsächlich weitere Ermittlungen zu den einzuhaltenden Mindestabständen zu erfolgen haben. Nur wenn die erstgenannte Frage zu bejahen wäre, erwiese sich die vom LVwG als Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung angeführte Notwendigkeit der Prüfung der Einhaltung der Abstandsvorschriften tatsächlich als für die Entscheidung des Falles relevant, weil andernfalls dem Mitbeteiligten ein entsprechendes Mitspracherecht nicht zukäme.

39Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb das LVwG - unter Zugrundelegung seiner dargelegten, jedoch nicht ausreichend begründeten Annahme, der Mitbeteiligte könne ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften geltend machen - nicht selbst in der Lage gewesen ist, die diesbezüglich notwendigen Verfahrensschritte zur Beurteilung der Einhaltung der Mindestabstände zu ergänzen und die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen sollten.

40Der angefochtene Beschluss, in dem das LVwG (unter der Annahme, dass zumindest einer der Tatbestände des § 3 Abs. 5 KBPVO erfüllt sei) für das fortgesetzte Verfahren die Prüfung der Einhaltung der Abstandsvorschriften der K-BV aufträgt, erweist sich - worauf die Revision im Ergebnis zutreffend hinweist - darüber hinaus auch aus nachstehendem Grund als rechtswidrig.

41Die Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden ergeben sich entweder aus den § 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan. In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 K-BV Abstände festgesetzt werden. § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der § 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die § 4 bis 10 K-BV kommen jedoch dann zur Anwendung, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält (vgl. dazu , mwN).

42Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Stammfassung der K-BV ausgeführt, es könne nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, sondern ausschließlich eine „qualifizierte“ Abstandsregelung die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der § 5 bis 10 K-BV nach sich ziehen.

43Die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erlassene KBPVO gilt gemäß ihrem § 1 für alle nicht durch Teilbebauungspläne erfassten Teile des im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ausgewiesenen Baulandes.

44Es trifft (im Sinne des angefochtenen Beschlusses) zwar zu, dass § 3 Abs. 5 KBPVO nur in negativer Art und Weise formuliert, dass die in § 3 Abs. 2 und 3 KBPVO festgelegten Mindestabstände in bestimmten Fällen nicht gelten, und keine positive Regelung über die stattdessen anzuwendenden Mindestabstände enthält.

45Allerdings hat der Verordnungsgeber (der gemäß § 4 Abs. 3 KBPVO die Geltung des in § 4 Abs. 1 festgelegten Verlaufs der Baulinien zu den Baugrundstückgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen für die in § 3 Abs. 5 lit. a bis g KBPVO angeführten Ausnahmefälle - unbeschadet der Regelung nach Abs. 4 - ausschließt), auch wenn die Vorschrift schwer verständlich ist, in § 4 Abs. 4 KBPVO im Ergebnis nähere Kriterien (nämlich öffentliche Interessen wie den Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) zur Festsetzung des Baulinienabstandes entlang öffentlicher Verkehrsflächen bestimmt, nach denen im Einzelfall der einzuhaltende Abstand zur Grundgrenze festzulegen ist. Auch eine solche Regelung stellt eine abstandrelevante Festlegung im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV dar, die die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der § 5 bis 10 K-BV nach sich zieht. Dies widerspricht im Übrigen auch nicht dem bereits zitierten hg. Erkenntnis Ro 2015/06/0021, weil nach dem dort zu beurteilenden Bebauungsplan die Baulinien entlang der Landesstraßen und Gemeindestraßen anlässlich der Baubewilligung in jedem Einzelfall festzusetzen waren, ohne dass dazu nähere Kriterien festgelegt worden waren.

46Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

47Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die (obsiegende) Revisionswerberin (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 und Abs. 9 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war (vgl. , mwN).

48Zur Stellungnahme (E-Mail) des Bauwerbers, in der dieser sich „als mitbeteiligte Partei“ den Einwendungen der ordentlichen Revision voll inhaltlich anschloss, ist anzumerken, dass das VwGG den Eintritt auf Seiten des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als mitbeteiligte Partei setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. , mwN). Dem Bauwerber kam im Revisionsverfahren daher nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei zu.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017060029.J00
Schlagworte:
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Planung Widmung BauRallg3

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