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VwGH vom 29.06.2017, Ro 2017/06/0002

VwGH vom 29.06.2017, Ro 2017/06/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des DI (FH) J G in H, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG-2016/41/0618-12, betreffend Abweisung des Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein österreichischer Staatsbürger, absolvierte die Höhere Technische Lehranstalt Imst (HTL) und arbeitete danach ab dem Jahr 2000 bei einer näher genannten staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikergesellschaft für Bauingenieurwesen. Dort sammelte er Praxiszeiten von fünf Jahren und sechs Monaten Bürotätigkeit sowie einem Jahr und elf Monaten Baustellenpraxis. Zwischen 2006 und 2009 absolvierte der Revisionswerber den Studiengang "Bauingenieurwesen - Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau" an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig (HTWK) als berufsbegleitendes Fernstudium, den er mit Zeugnis vom erfolgreich abschloss; ihm wurde der Titel "Diplom-Ingenieur (FH)" verliehen.

2 Mit Schriftsatz vom beantragte der Revisionswerber die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG) für das Fachgebiet Bauingenieurwesen unter Hinweis auf sein Studium bei der HTWK und seine Berufspraxiszeiten.

3 Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) wies mit Bescheid vom den Antrag des Revisionswerbers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass laut Gutachten der Ziviltechnikerkammer vom die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, Fachgebiet "Bauingenieurwesen", nach dem ZTG nicht erfüllt seien, weil der Studienabschluss des Revisionswerbers als nicht gleichwertig mit einem Studienabschluss im Sinn des § 3 ZTG sei.

4 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde vom wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom ) als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, laut Stellungnahme der HTWK sei der gegenständliche Studienlehrgang zwar grundsätzlich als achtsemestriger Studiengang im Umfang von insgesamt 240 ECTS-Punkten konzipiert, allerdings erfolge bei Vorliegen einer mindestens einjährigen Berufspraxis die Anrechnung von 120 ECTS-Punkten für die außerhalb der HTWK erworbenen Praxiszeiten, sodass lediglich ein Studienerfolg im Umfang von 120 ECTS-Punkten zu leisten sei. Dem Revisionswerber sei der erste Studienabschnitt im Umfang von 120 ECTS-Punkten aufgrund seiner Vorkenntnisse (Besuch der HTL sowie mehrjährige Berufspraxis) angerechnet worden. Im Rahmen seiner eigentlichen Studienzeit habe der Revisionswerber einen Studienerfolg im Umfang von weiteren 120 ECTS-Punkten erworben. Da er somit die von der HTWK für den Diplom-Studiengang "Bauingenieurwesen" vorgesehenen 240 ECTS-Punkte erworben habe, sei ihm der akademische Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" verliehen worden. Aus dem personalisierten "Diploma Supplement", das mit dem Zeugnis übergeben worden sei und der internationalen Vergleichbarkeit von Studien diene, ergebe sich, dass es sich bei dem vom Revisionswerber abgeschlossenen Studium um ein solches mit einem Qualifikationslevel "first degree" handle.

5 Ein "Diplom-Ingenieur (FH)" sei nicht einem Master-Abschluss gleichzuhalten und ermögliche nicht unmittelbar einen Zugang zum Doktoratsstudium; dies sei nur in besonders qualifizierten Ausnahmefällen möglich. Die HTWK biete neben dem verfahrensgegenständlichem Studiengang "Bauingenieurwesen" als berufsbegleitenden Fachhochschulstudiengang im Umfang von vier Semestern bzw. 240 ECTS-Punkten, der mit dem Titel "Diplom-Ingenieur (FH)" abgeschlossen werde, einen darauf aufbauenden Master-Studiengang in Bauingenieurwesen im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten an, der mit dem akademischen Titel "Master of Engineering, M.Eng." abgeschlossen werde. Dieser Masterabschluss ermögliche den Zugang zur Promotion an einer Universität. Der Diplom-Studiengang inklusive dem Masterabschluss ergebe somit 300 ECTS-Punkte, was exakt einem Masterabschluss an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen (jedenfalls 300 ECTS-Punkte) entspreche. Auch wenn es nicht auf die exakte ECTS-Gesamtpunktezahl ankomme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/10/0018 (gemeint wohl: 2010/10/0148)), bedürfe es dennoch eines gewissen Mindestarbeitsaufwandes, um sich die einem Master entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen.

6 Der Revisionswerber erfülle die notwendige Anforderung des § 6 Abs. 1 Z 2 ZTG durch den Nachweis von Berufspraxiszeiten im Ausmaß von fünf Jahren und sechs Monaten Bürotätigkeit und einem Jahr und elf Monaten Baustellenpraxis. Der vom Revisionswerber absolvierte Diplomstudiengang entspreche zwar fachlich der angestrebten Befugnis (Studiengang "Bauingenieurwesen"), jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass vom Vorliegen eines Nachweises der für die Ausübung erforderlichen Befähigung im Sinn des § 3 iVm § 6 ZTG ausgegangen werden könne. Dies zeige sich unter anderem daran, dass der vom Revisionswerber absolvierte Studiengang nicht unmittelbar zu einem Doktoratsstudium berechtige. Gemäß § 6 Abs. 4 Fachhochschulstudiengesetz (FHStG) gebe es jedoch dem Master-Niveau gleichwertige Studienlehrgänge an Fachhochschulen, die unmittelbar zu einem Doktoratsstudium berechtigten.

7 Auch wenn in der Vergangenheit vom BMWFW gleichgelagerte Fälle positiv entschieden worden seien, könne sich abgesehen von der Rechtslage auch der entscheidungsrelevante Informationsstand einer Behörde ändern, was gegenständlich der Fall sei.

8 Das ZTG verlange nicht ausdrücklich die Absolvierung eines Studiums auf Master-Level, § 3 ZTG verweise lediglich auf die einschlägigen Studiengesetze, ohne eine entsprechende Ausbildung zu definieren. Daher müsse jeder Einzelfall nach dem aktuellen Wissensstand beurteilt werden, auch wenn es in der Vergangenheit zu anderen Entscheidungen gekommen sei. Fallbezogen komme es somit lediglich darauf an, ob das vom Revisionswerber abgeschlossene Studium gleichwertig mit einem einschlägigen Studium in Österreich und demnach als solches für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung anzuerkennen sei. In Österreich handle es sich seit der Umsetzung des "Bologna-Prozesses" bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung des Revisionswerbers bei Studiengängen im Fachbereich des Bauingenieurwesens sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen um Masterstudiengänge. Auch wenn nach wie vor der akademische Titel des "Diplom-Ingenieur" bzw. des "Diplom-Ingenieur (FH)" verliehen werde, ändere dies nichts daran, dass es sich ausdrücklich um Masterstudiengänge handle, die durchwegs insgesamt 300 ECTS-Punkte umfassten. Daher schließe sich das LVwG auch nicht den Ausführungen des am vom Revisionswerber vorgelegten Rechtsgutachtens des Rechtsanwaltes Mag. Dr. H. an, weil dieses nicht konkret und zweifelsfrei die Gleichwertigkeit des vom Revisionswerber abgeschlossenen Studiums mit einem entsprechenden Studium in Österreich habe aufzeigen können.

9 Da der Revisionswerber die Zulassung zu einer Berufsbefähigungsprüfung begehre, handle es sich nicht um eine Frage der Niederlassungsfreiheit im Sinn der Art. 49 bis Art. 55 AEUV.

10 Eine ordentliche Revision werde zugelassen, weil "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier gegenständlichen Thematiken der §§ 3 und 36 Abs. 1 ZTG - soweit ersichtlich - nicht besteht".

11 In der dagegen erhobenen ordentlichen Revision wurde beantragt, das angefochtene Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Weiter wurde in eventu beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden oder "das Verfahren an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Frage abzugeben", ob die §§ 3 und 6 ZTG dem Rechtsstaatsprinzip und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprächen. Letztlich wurde beantragt, "die Angelegenheit an den Europäischen Gerichtshof abzugeben wegen der hier getroffenen Frage der internationalen Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, der Auslegung internationaler Verträge, dem internationalen Berufszugang zu der Niederlassungsfreiheit und den möglichen Kollisionen mit den Art. 45 bis 55 AEUV". Das ZTG sei eine unionsrechtswidrige, die Freizügigkeit behindernde Berufszugangsregelung, zumindest durch die Art der Handhabung und Auslegung durch die zuständige Behörde und damit befassten Gerichte.

12 Der BMWFW erstattete eine Revisionsbeantwortung, auf welche der Revisionswerber nochmals replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, "zu den hier gegenständlichen Thematiken der §§ 3 und 36 Abs. 1 ZTG" bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und das angefochtene Erkenntnis weiche auch von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Ra (richtig: Ro) 2014/10/0009, vom , Ra 2015/22/0095, vom , 2015/03/0044, vom , Ra (richtig: Ro) 2014/10/0020, vom , 2009/10/0223, vom , 2009/00 (gemeint wohl: 22)/0294, und vom , 2010/10/0148, jeweils mit näheren Ausführungen).

14 Die Revision ist daher zulässig, sie ist aus folgenden Gründen auch berechtigt:

15 Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ein Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 2 ZTG ist. Strittig ist lediglich, ob das vom Revisionswerber zwischen 2006 und 2009 an der HTWK absolvierte berufsbegleitende Studium "Bauingenieurwesen -

Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau" im Ausmaß von insgesamt 240 ECTS-Punkten, wobei 120 ECTS-Punkte aufgrund der erworbenen Vorkenntnisse angerechnet wurden, ein entsprechendes Studium im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Z 4 ZTG darstellt. Insofern ist nicht erkennbar und wird von der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Niederlassungsfreiheit fallbezogen - der Revisionswerber ist österreichischer Staatsbürger, ist in Österreich berufstätig und beantragte auch hier die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung nach österreichischem Recht - eingeschränkt werden könnte. Aus dem Blickwinkel der Inländerdiskriminierung wäre für den Revisionswerber ebenfalls nicht zu gewinnen, weil eine solche unionsrechtlich zulässig ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/06/0003, mwN).

16 §§ 3, 6, 9, 30, 33 und 36 Ziviltechnikergesetz 1993, ZTG, BGBl. Nr. 156/1994 idF BGBl. I Nr. 137/2005, lauten (auszugsweise):

"Befugnisse

§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:

...

4. Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-

Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.

Fachliche Befähigung

§ 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:

1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis

entsprechenden Studiums,

2. die praktische Betätigung

3. und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.

(2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 5 Abs. 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

(3) ...

Ziviltechnikerprüfung

§ 9. (1) Die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 3) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.

(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:

1. Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu

den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),

2. Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze,

Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),

3. die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und

fachlichen Vorschriften,

4. Berufs- und Standesrecht.

(4) ..."

§§ 6 und 12 Fachhochschulstudiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2011 lauten (auszugsweise):

"Akademische Grade

§ 6. (1) Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge ‚Bachelor ...', für Fachhochschul-Masterstudiengänge ‚Master ...' oder ‚Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...', jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade ‚Magistra/Magister ...' oder ‚Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...', jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung ‚(FH)' zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung ‚(FH)', ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz ‚(FH)' unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.

(4) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.

(5) ...

3. Abschnitt

Studienrechtliche BestimmungenAufnahmeverfahren

§ 11 ...

Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

(2) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile."

17 Dem Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist gemäß § 9 Abs. 2 ZTG ein Nachweis über die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1 ZTG) und der praktischen Betätigung (§ 6 Abs. 1 Z 2 ZTG) anzuschließen. Was ein "der angestrebten Befugnis entsprechendes Studium" ist, ergibt sich fallbezogen aus § 3 Z 4 ZTG. Demnach werden Ziviltechnikerbefugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand von Fachhochschul-Magister(seit der FHStG-Novelle BGBl. I 2006/43: Master)studiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) des Fachbereiches Technik sind, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt. Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinn des FHStG schließen gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. mit dem akademischen Grad "Magistra/Magister ..." oder "Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...", jeweils mit einem die Fächergruppe kennzeichnenden Zusatz und die Beisetzung "(FH)" ab. Der erfolgreiche Abschluss eines solchen Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt gemäß § 6 Abs. 4 FHStG - allenfalls verlängert um den Differenzzeitraum zu einem facheinschlägigen Master- oder Diplomstudium an einer Universität - zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität.

18 Das LVwG geht in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der vom Revisionswerber absolvierte Studiengang (offenbar gemeint: in Deutschland) nicht unmittelbar zu einem Doktoratsstudium berechtige, und weist darauf hin, dass die HTWK einen aufbauenden Master-Studiengang in Bauingenieurwesen anbiete, der einen direkten Zugang zum Doktoratsstudium an Universitäten ermögliche. Da das ZTG nur auf die einschlägigen Studiengesetze verweise, ohne eine entsprechende Ausbildung zu definieren, sei - so das LVwG weiter - die Gleichwertigkeit des vom Revisionswerber abgeschlossenen Studiums mit einem entsprechenden österreichischen Studium im Einzelfall zu prüfen. In Österreich "handelt es sich seit der Umsetzung des Bologna-Prozesses nunmehr - so auch zum Zeitpunkt der Antragstellung - bei Studiengängen im Fachbereich des Bauingenieurwesens um Masterstudiengänge, sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen. Auch wenn nach wie vor der akademische Titel des ‚Diplom-Ingenieur' bzw. des ‚Diplom-Ingenieur (FH)' verliehen wird, ändert dies nichts daran, dass es sich ausdrücklich um Masterstudiengänge handelt, die durchwegs insgesamt 300 ECTS-Punkte umfassen."

19 Die Revision verweist einerseits auf das hg. Erkenntnis vom , Ra (richtig: Ro) 2014/10/0020, wonach auch bei geringfügiger Unterschreitung der ECTS-Punkteanzahl eine Gleichwertigkeit von Studien bestehen kann, und bringt andererseits mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/10/0148, vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, weil das LVwG die Gleichwertigkeit der Studien nicht in qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft habe.

20 Dazu ist zunächst auszuführen, dass das ZTG die Prüfung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen an einer Universität oder Fachhochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht ausdrücklich regelt. Eine Nostrifizierung ist dafür nicht vorgesehen (§ 6 Abs. 2 ZTG).

21 Der hg. Rechtsprechung zu § 9 ZTG zufolge hat sich die durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung gemäß ZTG an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen zu orientieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 97/06/0074, und vom , 97/06/0093). Dabei können nur jene Fächer miteinbezogen werden, die durch entsprechende Nachweise belegt werden können; die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen haben - ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester - grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. die bei Hauser, a.a.O., Rz 36 zu § 6 zitierte hg. Judikatur).

Den beiden Erkenntnissen 97/06/0074 und 97/06/0093 lag zwar jeweils zugrunde, dass die von den (damaligen) Beschwerdeführern absolvierten Studien (Studienrichtung Erdwissenschaften mit Studienzweig Geologie bzw. Architektur) nicht exakt jenen Fachgebieten (Technische Geologie bzw. Landschaftsplanung und Landschaftspflege) entsprachen, für das die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt wurde. Die darin genannten Prüfkriterien können jedoch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen einer Fachhochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übertragen werden.

22 Diesen in der hg. Judikatur konkretisierten Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis in keiner Weise gerecht. Weder der BMWFW noch das LVwG prüfte im Einzelnen den vermittelten Lehrstoff des vom Revisionswerber an der HTWK absolvierten Studienganges nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang durch Gegenüberstellung der Studiengesetze, Studienordnungen oder Studienpläne mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule.

23 Das angefochtene Erkenntnis war daher - ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

24 Soweit der Revisionswerber beantragte, "das Verfahren an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Frage abzugeben", ob die §§ 3 und 6 ZTG dem Rechtsstaatsprinzip und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprächen, ist ihm zu entgegnen, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen nicht überzeugend dargelegt wurden und beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht vorliegen. Ein Antrag, ein Verfahren an den Verfassungsgerichtshof "abzugeben", ist unzulässig, weil eine derartige "Abgabe" gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/18/0284).

25 Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-94400